Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs9Spruch
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W131 2267695-2/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des anwaltlich vertretenen XXXX , StA Syrien: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des anwaltlich vertretenen römisch 40 , StA Syrien:
A) Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof derA) Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der
Antrag
gestellt, den § 16 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2021, als verfassungswidrig aufzuheben. gestellt, den Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, als verfassungswidrig aufzuheben.
Eventualiter möge der erste Satz des § 16 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2021, der lautet: "Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen." als verfassungswidrig aufgehoben werden.Eventualiter möge der erste Satz des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, der lautet: "Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen." als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Subsidiär eventualiter möge der erste Satz des § 16 Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2021, der lautet: "Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." als verfassungswidrig aufzuheben.Subsidiär eventualiter möge der erste Satz des Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, der lautet: "Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." als verfassungswidrig aufzuheben.
Nochmals subsidiär eventualiter möge der gesamte § 16 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben werden.Nochmals subsidiär eventualiter möge der gesamte Paragraph 16, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben werden.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1. XXXX („Antragsteller“) stellte am 13.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde an diesem Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. 1. römisch 40 („Antragsteller“) stellte am 13.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde an diesem Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am 23.08.2022 erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Rechtsanwalt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht („Säumnisbeschwerde“) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („Behörde“).
3. Die Behörde führte am 13.09.2022 eine Einvernahme des Antragstellers durch und wies schließlich mit Bescheid vom 17.01.2023 den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 leg cit den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 leg cit eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung. 3. Die Behörde führte am 13.09.2022 eine Einvernahme des Antragstellers durch und wies schließlich mit Bescheid vom 17.01.2023 den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg cit den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg cit eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
4. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheids erhob der Antragsteller durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheids erhob der Antragsteller durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023, GZ W237 2267695-1/8E wurde der Bescheid im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023, GZ W237 2267695-1/8E wurde der Bescheid im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
6. Mit Schreiben vom 16.10.2023 legte die Behörde die am 23.08.2022 erhobene Säumnisbeschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Behörde wies in ihrem Schreiben ua darauf hin, dass die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheids mit Ablauf des 23.11.2022 endete.
7. Nach BVwG - internen unterschiedlichen Auslegungen der Geschäftsverteilung des BVwG betreffend diese Rechtssache wurde die gegenständliche Rechtssache iSd § 17 BVwGG präsidialiter endgültig gemäß OZ 5 des gegenständlichen Verfahrensakts W131 2267695-2 an die Gerichtsabteilung W131 zugewiesen.7. Nach BVwG - internen unterschiedlichen Auslegungen der Geschäftsverteilung des BVwG betreffend diese Rechtssache wurde die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 17, BVwGG präsidialiter endgültig gemäß OZ 5 des gegenständlichen Verfahrensakts W131 2267695-2 an die Gerichtsabteilung W131 zugewiesen.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 88/2023 lauten: Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023, lauten:
„Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
[…]
4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
[…]
Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 34, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“
III. Zur Zulässigkeit des Antrages gem. Art. 140 B-VG:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages gem. Artikel 140, B-VG:
1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
1.1. Gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.1.1. Gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
1.2. Anlässlich der Vorlage der gegenständlichen Rechtssache sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im Hauptantrag bzw der in den Eventulanträgen genannten angeführten Gesetzesbestimmungen aufgekommen.
1.3. Zur Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jener Spruchkörper eines Gerichtes berufen, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte (VfGH 17.06.2017, V 67/2016, G 114/2017).1.3. Zur Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jener Spruchkörper eines Gerichtes berufen, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte (VfGH 17.06.2017, römisch fünf 67 aus 2016,, G 114 aus 2017,).
1.4. § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Entscheidung durch Senate sieht das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) nicht vor. 1.4. Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Entscheidung durch Senate sieht das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) nicht vor.
1.5. Damit ist der im Verfahren W131 2267695-2 zur Entscheidung zuständige Einzelrichter befugt bzw verpflichtet (vgl diesbezüglich Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 140 B-VG, Rz 7), die von ihm anzuwendenden Normen aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken anzufechten.1.5. Damit ist der im Verfahren W131 2267695-2 zur Entscheidung zuständige Einzelrichter befugt bzw verpflichtet vergleiche diesbezüglich Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 140, B-VG, Rz 7), die von ihm anzuwendenden Normen aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken anzufechten.
2. Präjudizialität und Auswirkungen auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Rechtssache:
2.1. Gemäß § 62 Abs 2 VfGG ist im Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines Gesetzes darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.2.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, VfGG ist im Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines Gesetzes darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
2.2. Grundsätzlich verbleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 ABs 1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG bestehen. Ausgenommen davon ist lediglich der Fall des § 16 Abs 2 VwGVG, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt. 2.2. Grundsätzlich verbleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, ABs 1 Ziffer 3, B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bestehen. Ausgenommen davon ist lediglich der Fall des Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist einen Bescheid erlassen, welcher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023, GZ W237 2267695-1/8E ersatzlos behoben wurde. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neuerlich vor.
Die Behörde vertritt sohin die Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach Beendigung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung in der Sache über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers zuständig ist. Die Behörde vertritt sohin die Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach Beendigung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Entscheidung in der Sache über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers zuständig ist.
§ 16 Abs 1 VwGVG ordnet zwar an, dass das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG einzustellen ist, wenn der Bescheid erlassen wird. Eine Regelung über die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache selbst für den Fall der verspäteten Bescheiderlassung durch die säumige Verwaltungsbehörde nach einer Unzuständigkeitskassation durch das BVwG enthält § 16 Abs 1 VwGVG bzw enthalten die (sonstigen) Regelungen des § 16 VwGVG jedoch nicht. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ordnet zwar an, dass das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG einzustellen ist, wenn der Bescheid erlassen wird. Eine Regelung über die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache selbst für den Fall der verspäteten Bescheiderlassung durch die säumige Verwaltungsbehörde nach einer Unzuständigkeitskassation durch das BVwG enthält Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bzw enthalten die (sonstigen) Regelungen des Paragraph 16, VwGVG jedoch nicht.
Die nunmehr weiter unten unter IV. dargestellten Entscheidungslinien des VwGH verdeutlichen, dass bei der Anwendung des § 16 und insb § 16 Abs 1 VwGVG betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungssache nach Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens (bzw nach Vorliegen eines Einstellungssachverhalts gemäß § 16 Abs 1 Satz 2 VwGVG) jedenfalls zwei Entscheidungslinien bestehen. Die nunmehr weiter unten unter römisch vier. dargestellten Entscheidungslinien des VwGH verdeutlichen, dass bei der Anwendung des Paragraph 16 und insb Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungssache nach Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens (bzw nach Vorliegen eines Einstellungssachverhalts gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 VwGVG) jedenfalls zwei Entscheidungslinien bestehen.
Je nachdem, welcher dieser Linien man sich anschließt, würde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung in der Sache entweder mit einer Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belasten; oder aber anders seine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung rechtswidrig verweigern, sofern das BVwG keine Sachentscheidung trifft.
Insoweit ist Präjudizialität der (primär bzw eventualiter) angefochtenen Gesetzesbestimmungen vor.
Festgehalten wird dabei an dieser Stelle, dass zur Vermeidung eines zu engen bzw zu weiten Anfechtungsumfangs Eventualbegehren gestellt wurden, zumal mit diesem Normprüfungsantrag eine künftige Eindeutigkeit der im Zuständigkeitsbereich - wie unten dargestellt - derzeit ergebnisbezogen unterschiedlich ausgelegten Rechtslage angestrebt wird.
Der § 16 Abs 1 bzw der § 16 VwGVG im Rahmen der Teil- bzw Gesamtanfechtung gemäß den (Eventual-) Begehren erscheinen jedenfalls derzeit als Sitz der mit diesem Normprüfungsantrag gerügten (zu) unbestimmten Zuständigkeitsregelung zur Sachentscheidung insb nach einem eingestellten/einzustellenden Säumnisbeschwerdeverfahren nach verspäteter Bescheidnachholung.Der Paragraph 16, Absatz eins, bzw der Paragraph 16, VwGVG im Rahmen der Teil- bzw Gesamtanfechtung gemäß den (Eventual-) Begehren erscheinen jedenfalls derzeit als Sitz der mit diesem Normprüfungsantrag gerügten (zu) unbestimmten Zuständigkeitsregelung zur Sachentscheidung insb nach einem eingestellten/einzustellenden Säumnisbeschwerdeverfahren nach verspäteter Bescheidnachholung.
IV. Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit:römisch vier. Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit:
1. Gemäß § 62 Abs 1 VfGG hat der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines Gesetzes im Einzelnen darzulegen, welche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetztes sprechen.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VfGG hat der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines Gesetzes im Einzelnen darzulegen, welche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetztes sprechen.
Im gegenständlichen Verfahren sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 VwGVG bzw eventualiter zu weiteren Regelungen des § 16 VwGVG entstanden, nachdem der § 16 VwGVG wohl die Zuständigkeitsgrundlage dafür ist, ob derzeit das BFA oder aber das BVwG im Anlassfall über das offene Begehren gemäß § 3 AsylG inhaltlich abzusprechen hat. Im gegenständlichen Verfahren sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bzw eventualiter zu weiteren Regelungen des Paragraph 16, VwGVG entstanden, nachdem der Paragraph 16, VwGVG wohl die Zuständigkeitsgrundlage dafür ist, ob derzeit das BFA oder aber das BVwG im Anlassfall über das offene Begehren gemäß Paragraph 3, AsylG inhaltlich abzusprechen hat.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 16 VwGVG geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; insoweit auch VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 13). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 16, VwGVG geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; insoweit auch VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 13).
3. Fallgegenständlich ist nach dem Antrag auf internationalen Schutz nach Säumnisbeschwerde die dreimonatige Nachfrist zur Bescheiderlassung durch die säumige Behörde verstrichen, ohne dass die Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers entschieden hatte. Die Behörde erließ den diesbezüglichen - zwischenzeitig vom BVwG mit Vorerkenntnis zu W237 2267695-1/8E ersatzlos aufgehobenen - Bescheid zu § 3 AsylG erst nach Ablauf der Nachfrist. 3. Fallgegenständlich ist nach dem Antrag auf internationalen Schutz nach Säumnisbeschwerde die dreimonatige Nachfrist zur Bescheiderlassung durch die säumige Behörde verstrichen, ohne dass die Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers entschieden hatte. Die Behörde erließ den diesbezüglichen - zwischenzeitig vom BVwG mit Vorerkenntnis zu W237 2267695-1/8E ersatzlos aufgehobenen - Bescheid zu Paragraph 3, AsylG erst nach Ablauf der Nachfrist.
Damit ist jedoch in Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 und insoweit auch VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019) das Säumnisbeschwerdeverfahren, welches als Rechtsschutzziel nur die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat, von der Behörde einzustellen.
Tatbestand für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist dabei allein die Bescheiderlassung.
4. Fraglich und hier antragskausal ist allerdings, ob nach der gegenständlich erfolgten ersatzlosen Kassation des verspäteten Bescheids das Verwaltungsgericht oder die Behörde zuständig sind, über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers in der Sache zu entscheiden.
4.1. In seiner Entscheidung vom 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall nunmehr aus:
„15 2.2. Zuständigkeit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde § 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).„15 2.2. Zuständigkeit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).
Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen.Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen.
16 2.3. Zuständigkeit nach Verstreichen der Nachholfrist
Nach dem oben Gesagten geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat.Nach dem oben Gesagten geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat.
Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist - ausgenommen im Falle einer Vorlage nach § 16 Abs. 2 VwGVG - nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit.Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist - ausgenommen im Falle einer Vorlage nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG - nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit.
Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 2015).Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist vergleiche wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 2015).
Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des § 8 VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Fr 2017/11/0002), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.“Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des Paragraph 8, VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Fr 2017/11/0002), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.“
In Entsprechung dieser Entscheidung wäre sohin davon auszugehen, dass im Fall der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde für die meritorische Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Erlassung des Bescheids iSd § 16 Abs 1 VwGVG jedenfalls das Verwaltungsgericht – im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht – für die Sachentscheidung in der Verwaltungssache zuständig ist. Dies iZm damit, dass die belangte Behörde gegenständlich nach Verstreichen der Nachholfrist einen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belasteten Bescheid in der Rechtssache erlassen hatte. In Entsprechung dieser Entscheidung wäre sohin davon auszugehen, dass im Fall der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde für die meritorische Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Erlassung des Bescheids iSd Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG jedenfalls das Verwaltungsgericht – im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht – für die Sachentscheidung in der Verwaltungssache zuständig ist. Dies iZm damit, dass die belangte Behörde gegenständlich nach Verstreichen der Nachholfrist einen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belasteten Bescheid in der Rechtssache erlassen hatte.
4.2. In seiner Entscheidung vom 20.12.2017 Ro 2017/03/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof jedoch iZm mit der Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache nach der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde und einem erst nach Ablauf der Nachfrist von der Behörde erlassenen Bescheid - anders - wie folgt aus:
„13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner - nach Einlangen der hier vorliegenden Revision ergangenen - Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.10.2017, Ro 2017/20/0001).„13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner - nach Einlangen der hier vorliegenden Revision ergangenen - Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.10.2017, Ro 2017/20/0001).
14 Im Revisionsfall langte das verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers am 18. September 2015, die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde am 23. März 2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 (dem Vertreter des Revisionswerbers unstrittiger Weise zugestellt am 2. August 2016), also nach Verstreichen der dreimonatigen Frist nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG, stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers fest. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Erkenntnisses das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.14 Im Revisionsfall langte das verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers am 18. September 2015, die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde am 23. März 2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 (dem Vertreter des Revisionswerbers unstrittiger Weise zugestellt am 2. August 2016), also nach Verstreichen der dreimonatigen Frist nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG, stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers fest. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Spruchpunkt A) römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.
15 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte die - nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte - Erlassung des Bescheides vom 29. Juni 2016 nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Indem das Verwaltungsgericht daher im Säumnisbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall eine derartige Sachentscheidungspflicht (nach Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, wenn auch außerhalb der Nachfrist) nicht angenommen hat, ist es nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“15 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte die - nach Ablauf der Nachfrist nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte - Erlassung des Bescheides vom 29. Juni 2016 nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Indem das Verwaltungsgericht daher im Säumnisbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall eine derartige Sachentscheidungspflicht (nach Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, wenn auch außerhalb der Nachfrist) nicht angenommen hat, ist es nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“
Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geht sohin, und dies anders als aus der Entscheidung vom 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, hervor,
dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt. dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt.
4.3. Daraus folgt nun:
Verstoß gegen Art 18 Abs 1 B-VGVerstoß gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG
Aus der in Art 18 Abs 1 und 2 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz folgt jedoch auch das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen; dieses Gebot folgt insbesondere aus der Wendung „auf Grund der Gesetze“. Das Determinierungsgebot verlangt somit im Interesse der demokratischen Legitimation des Vollzugshandelns, seiner Vorhersehbarkeit für die Rechtsunterworfenen und seiner effektiven (verwaltungs-) gerichtlichen Kontrolle, dass alle wesentlichen Momente der beabsichtigten Regelung (VfSlg 176/1923) schon im Gesetz selbst festgelegt sind. Es ist jedoch nicht präzise erkennbar, wie genau gesetzliche Regelungen sein müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG zu entsprechen, wo also die Grenze zwischen ausreichender Bestimmtheit und zu weitgehender Ermächtigung („formalgesetzliche Delegation“) verläuft. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der durch Art 18 B-VG gebotene Determinierungsgrad dem „jeweiligen Regelungsgegenstand“ iSd differenzierten Legalitätsprinzips adäquat sein müsse, also angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ein dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquater Determinierungsgrad vorliegt (vgl VfSlg 17.348, 19.700, 20.250, 20.252). Art 18 B-VG verlange, dass jeglicher Vollzugsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann (VfSlg 11.937, 12.133). Verschiedentlich wird auch gefordert, dass der Inhalt einer Regelung „soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann“ (vgl VfSlg 13.460). Ob eine Vorschrift ausreichend bestimmt ist, hängt auch von ihren Folgen ab (vgl VfSlg 13.816; Muzak, B-VG6Art 18, Rz 8; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 18 B-VG, Rz 10; Grabenwarter/Frank, B-VG Art 18, Rz. 4 und 6).Aus der in Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz folgt jedoch auch das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen; dieses Gebot folgt insbesondere aus der Wendung „auf Grund der Gesetze“. Das Determinierungsgebot verlangt somit im Interesse der demokratischen Legitimation des Vollzugshandelns, seiner Vorhersehbarkeit für die Rechtsunterworfenen und seiner effektiven (verwaltungs-) gerichtlichen Kontrolle, dass alle wesentlichen Momente der beabsichtigten Regelung (VfSlg 176 aus 1923,) schon im Gesetz selbst festgelegt sind. Es ist jedoch nicht präzise erkennbar, wie genau gesetzliche Regelungen sein müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG zu entsprechen, wo also die Grenze zwischen ausreichender Bestimmtheit und zu weitgehender Ermächtigung („formalgesetzliche Delegation“) verläuft. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der durch Artikel 18, B-VG gebotene Determinierungsgrad dem „jeweiligen Regelungsgegenstand“ iSd differenzierten Legalitätsprinzips adäquat sein müsse, also angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ein dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquater Determinierungsgrad vorliegt vergleiche VfSlg 17.348, 19.700, 20.250, 20.252). Artikel 18, B-VG verlange, dass jeglicher Vollzugsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann (VfSlg 11.937, 12.133). Verschiedentlich wird auch gefordert, dass der Inhalt einer Regelung „soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann“ vergleiche VfSlg 13.460). Ob eine Vorschrift ausreichend bestimmt ist, hängt auch von ihren Folgen ab vergleiche VfSlg 13.816; Muzak, B-VG6Art 18, Rz 8; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 18, B-VG, Rz 10; Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 18,, Rz. 4 und 6).
Die Judikatur vertritt in einzelnen Bereichen eine strenge Linie. So geht diese davon aus, dass eine Abstufung nach dem Rechtschutzbedürfnis bestehe und Art 18 Abs 1 B-VG einen, dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange (vgl VfSlg 13.785, 17.349; Muzak, B-VG6Art 18, Rz 11). Ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Art 18 B-VG entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137/2001, 20.130/2016; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 18 B-VG, Rz 11f).Die Judikatur vertritt in einzelnen Bereichen eine strenge Linie. So geht diese davon aus, dass eine Abstufung nach dem Rechtschutzbedürfnis bestehe und Artikel 18, Absatz eins, B-VG einen, dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange vergleiche VfSlg 13.785, 17.349; Muzak, B-VG6Art 18, Rz 11). Ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 18, B-VG entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Artikel 18, B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137 aus 2001,, 20.130 aus 2016,; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 18, B-VG, Rz 11f).
§ 16 VwGVG bzw insb § 16 Abs 1 VwGVG regelt seinem Wortlaut nach betreffend Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG zunächst die Nachholung des Bescheids durch die säumige Behörde innerhalb einer dreimonatigen Frist, sowie für den Fall der Bescheiderlassung, die zu verfügende Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG. Die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachfrist entspricht auch dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers (vgl RV 2009 BlgNR 24. GP). Paragraph 16, VwGVG bzw insb Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG regelt seinem Wortlaut nach betreffend Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zunächst die Nachholung des Bescheids durch die säumige Behörde innerhalb einer dreimonatigen Frist, sowie für den Fall der Bescheiderlassung, die zu verfügende Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachfrist entspricht auch dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode
Weder § 16 VwGVG insgesamt noch § 16 Abs 1 VwGVG noch die Gesetzesmaterialien enthalten aber Bestimmungen/Ausführungen dahingehend, Weder Paragraph 16, VwGVG insgesamt noch Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG noch die Gesetzesmaterialien enthalten aber Bestimmungen/Ausführungen dahingehend,
ob nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bzw nach einem diesbezüglichen Einstellungssachverhalt, weil die Behörde den Bescheid nach der Säumnisbeschwerde verspätet nachgeholt hat, entweder die Behörde oder das Verwaltungsgericht zur meritorischen Entscheidung der Verwaltungssache zuständig ist.
§ 16 Abs 1 VwGVG bzw die eventualiter angefochtenen Regelungen erscheinen daher bereits unter diesem Gesichtspunkt als im Lichte des Art 18 Abs 1 B-VG verfassungswidrig. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bzw die eventualiter angefochtenen Regelungen erscheinen daher bereits unter diesem Gesichtspunkt als im Lichte des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig.
Verstoß gegen Art 83 Abs 2 B-VGVerstoß gegen Artikel 83, Absatz 2, B-VG
Art 83 Abs 2 B-VG normiert das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Artikel 83, Absatz 2, B-VG normiert das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Judikatur an, dass Art 83 Abs 2 B-VG auch den Gesetzgeber bindet (VfSlg 6675; anders noch VfSlg 2470; vgl Muzak, B-VG6 Art 83, Rz 3). Der Gesetzgeber muss die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), exakt (VfSlg 9937, 10.311; VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078), klar und eindeutig (VfSlg 11.288) festlegen. Die Klarheit bzw Präzision gesetzlicher Zuständigkeitsregeln für Verwaltungsbehörden bzw Gerichte muss strengen Prüfungsmaßstäben standhalten können (vgl Muzak, B-VG6 Art 83, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 83 B-VG, Rz 14). Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (VfSlg 14.192; VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001). Die Abgrenzung muss für diese klar und eindeutig erkennbar sein, und somit nach objektiven Kriterien festgelegt sein (vgl Muzak, B-VG6 Art 83, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 83 B-VG, Rz 12). Das Recht auf den gesetzlichen Richter kann von einem Vollziehungsorgan sowohl durch die rechtswidrige Inanspruchnahme als auch durch die rechtswidrige Verweigerung einer Zuständigkeit verletzt werden (- zusammenfassend und mwN zB VfGH 11.6.2018, E 1660/2018; 10.10.2019, E 1025/2018; s aber auch bereits VfSlg 3212/1957, 3544/1959, 3684/1960, 3779/1960; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 83 B-VG, Rz 17). Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Judikatur an, dass Artikel 83, Absatz 2, B-VG auch den Gesetzgeber bindet (VfSlg 6675; anders noch VfSlg 2470; vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 83,, Rz 3). Der Gesetzgeber muss die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), exakt (VfSlg 9937, 10.311; VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078), klar und eindeutig (VfSlg 11.288) festlegen. Die Klarheit bzw Präzision gesetzlicher Zuständigkeitsregeln für Verwaltungsbehörden bzw Gerichte muss strengen Prüfungsmaßstäben standhalten können vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 83,, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 83, B-VG, Rz 14). Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (VfSlg 14.192; VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001). Die Abgrenzung muss für diese klar und eindeutig erkennbar sein, und somit nach objektiven Kriterien festgelegt sein vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 83,, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 83, B-VG, Rz 12). Das Recht auf den gesetzlichen Richter kann von einem Vollziehungsorgan sowohl durch die rechtswidrige Inanspruchnahme als auch durch die rechtswidrige Verweigerung einer Zuständigkeit verletzt werden (- zusammenfassend und mwN zB VfGH 11.6.2018, E 1660 aus 2018,; 10.10.2019, E 1025 aus 2018,; s aber auch bereits VfSlg 3212 aus 1957,, 3544 aus 1959,, 3684 aus 1960,, 3779 aus 1960,; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 83, B-VG, Rz 17).
Zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.09.2023, E 1920/2022-13 führte der Verfassungsgerichtshof mit Verweis auf weitere Entscheidungen erneut aus, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt wird, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.09.2023, E 1920/2022-13 führte der Verfassungsgerichtshof mit Verweis auf weitere Entscheidungen erneut aus, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt wird, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt.
Aus den oben wiedergegebenen divergierenden Entscheidungen des VwGH zu § 16 (Abs 1) VwGVG ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungssache nach einem verspätet nachgeholten Bescheid weder hinreichend klar noch entsprechend präzise geregelt ist. Aus den oben wiedergegebenen divergierenden Entscheidungen des VwGH zu Paragraph 16, (Absatz eins,) VwGVG ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungssache nach einem verspätet nachgeholten Bescheid weder hinreichend klar noch entsprechend präzise geregelt ist.
Somit erscheinen § 16 Abs 1 VwGVG bzw die eventualiter angefochtenen Gesetzesbestimmungen Somit erscheinen Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bzw die eventualiter angefochtenen Gesetzesbestimmungen
- mangels verfassungskonform hinreichend genauer Zuständigkeitsregelung für die Sachentscheidungszuständigkeit
bei einer nach Ablauf der Nachfrist von drei Monaten von der Behörde unzuständig in Bescheidform erlassenen Sachentscheidung samt anschließender Unzuständigkeitskassation durch das Verwaltungsgericht -
unter den Gesichtspunkten des Art 83 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber unter den Gesichtspunkten des Artikel 83, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber
- im hier vorliegenden Anlassfall gemäß § 3 AsylG zusätzlich im Anwendungsbereich der Rechtsschutzgarantien des Art 47 GRC - - im hier vorliegenden Anlassfall gemäß Paragraph 3, AsylG zusätzlich im Anwendungsbereich der Rechtsschutzgarantien des Artikel 47, GRC -
mit § 16 VwGVG bzw seinen einzelnen hier auch partiell angefochtenen Regelungen insoweit mangels hinreichend bestimmter Zuständigkeitsregelung dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG nicht Genüge getan hat, wozu nochmals wiederholt wird:mit Paragraph 16, VwGVG bzw seinen einzelnen hier auch partiell angefochtenen Regelungen insoweit mangels hinreichend bestimmter Zuständigkeitsregelung dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG nicht Genüge getan hat, wozu nochmals wiederholt wird:
Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Judikatur an, dass Art 83 Abs 2 B-VG auch den Gesetzgeber bindet (VfSlg 6675; anders noch VfSlg 2470; vgl Muzak, B-VG6 Art 83, Rz 3). Der Gesetzgeber muss die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), exakt (VfSlg 9937, 10.311; VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078), klar und eindeutig (VfSlg 11.288) festlegen. Die Klarheit bzw Präzision gesetzlicher Zuständigkeitsregeln für Verwaltungsbehörden bzw Gerichte muss strengen Prüfungsmaßstäben standhalten können (vgl Muzak, B-VG6 Art 83, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 83 B-VG, Rz 14). Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (VfSlg 14.192; VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001). Die Abgrenzung muss für diese klar und eindeutig erkennbar sein, und somit nach objektiven Kriterien festgelegt sein (vgl Muzak, B-VG6 Art 83, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 83 B-VG, Rz 12).Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Judikatur an, dass Artikel 83, Absatz 2, B-VG auch den Gesetzgeber bindet (VfSlg 6675; anders noch VfSlg 2470; vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 83,, Rz 3). Der Gesetzgeber muss die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), exakt (VfSlg 9937, 10.311; VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078), klar und eindeutig (VfSlg 11.288) festlegen. Die Klarheit bzw Präzision gesetzlicher Zuständigkeitsregeln für Verwaltungsbehörden bzw Gerichte muss strengen Prüfungsmaßstäben standhalten können vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 83,, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 83, B-VG, Rz 14). Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (VfSlg 14.192; VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001). Die Abgrenzung muss für diese klar und eindeutig erkennbar sein, und somit nach objektiven Kriterien festgelegt sein vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 83,, Rz 3; Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 83, B-VG, Rz 12).
V. Unzulässigkeit der Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann. Gemäß § 25a Abs 3 VwGG ist eine abgesonderte Revision gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist eine abgesonderte Revision gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig.
Schlagworte
Bescheidbehebung Bescheidnachholung Determinierungsgebot Entscheidungsbefugnis Entscheidungspflicht Fristablauf Gesetzesprüfung gesetzlicher Richter Gesetzprüfungsantrag Präjudizialität Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit verfassungsrechtliche Bedenken verfassungswidrig ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2267695.2.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024