Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
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I421 2233032-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. MALAWI, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 29.05.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. MALAWI, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 29.05.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2023, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war als unbegründet abzuweisen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war als unbegründet abzuweisen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV, VI, VII und VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 46a Abs. 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag von XXXX auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 28.06.2017 zurückzuweisen war.römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag von römisch 40 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 28.06.2017 zurückzuweisen war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher am 24.01.2002 vom Bundesasylamt rechtskräftig abgewiesen wurde.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.09.2003 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.09.2003 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 03.12.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 03.12.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.07.2010 zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.07.2010 zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2012 zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2012 zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.10.2014 zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.10.2014 zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2018 zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2018 zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
8. Am 27.06.2017 wurde der BF vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
9. Am 28.06.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
10. Mit Schreiben des BFA vom 15.07.2019 wurde er vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF gab eine Stellungnahme ab.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2020, Zl. XXXX , wurde das gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 03.12.2009 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Malawi zulässig ist und der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 28.06.2017 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt VI. und V.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.)11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde das gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 03.12.2009 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Malawi zulässig ist und der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 28.06.2017 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch fünf.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.)
12. Gegen Spruchpunkt II. bis VIII. erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit 01.07.2020, eingelangt beim BFA am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit 19 Jahren in Österreich sei, sein Aufenthalt seit 2022 rechtswidrig sei, er keiner angemeldeten Beschäftigung nachgehen durfte und mehrfach straffällig wurde. Er leide an Bluthochdruck und an Grünem Star, weshalb er regelmäßige ärztliche Behandlung brauche und er ohne Behandlung zu erblinden drohe. Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine Behandlung in Malawi nicht möglich. 12. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch acht. erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit 01.07.2020, eingelangt beim BFA am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit 19 Jahren in Österreich sei, sein Aufenthalt seit 2022 rechtswidrig sei, er keiner angemeldeten Beschäftigung nachgehen durfte und mehrfach straffällig wurde. Er leide an Bluthochdruck und an Grünem Star, weshalb er regelmäßige ärztliche Behandlung brauche und er ohne Behandlung zu erblinden drohe. Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine Behandlung in Malawi nicht möglich.
13. Am 17.09.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Linz eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, des Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Eine Vertretung der belangten Behörde blieb entschuldigt fern.
14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.
15. Am 09.02.2023 wurde eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Behandelbarkeit von Glaukom in Blantyre in Malawi gestellt. Am 03.05.2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.
16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.07.2023 zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.07.2023 zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
17. Am 11.08.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher der BF und seine Rechtsvertretung unentschuldigt nicht erschienen sind.
18. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.10.2023 zu XXXX wurde N. R. und der BF von dem wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX erhobenen Vorwurf, es hätten am 6.9.2023 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, (…), öffentlich Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) anderen gegen Entgelt überlassen, und zwar 1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) 0,3 Gramm BzI. R. U. zum Preis von EUR 15,00, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. 18. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.10.2023 zu römisch 40 wurde N. R. und der BF von dem wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhobenen Vorwurf, es hätten am 6.9.2023 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, (…), öffentlich Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) anderen gegen Entgelt überlassen, und zwar 1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) 0,3 Gramm BzI. R. U. zum Preis von EUR 15,00, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der ledige, volljährige BF ist Staatsangehöriger von Malawi, somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und stammt aus Blantyre. Die Muttersprache ist Englisch. Die Identität steht nicht fest. Der ledige, volljährige BF ist Staatsangehöriger von Malawi, somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und stammt aus Blantyre. Die Muttersprache ist Englisch. Die Identität steht nicht fest.
Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in Malawi und reiste 2001 illegal in das Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher am 24.01.2002 vom Bundesasylamt rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Österreich war und ist er nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung. Er war erstmals im Mai 2001 im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und war bis auf Lücken von wenigen Monaten durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst. Der BF hält sich bereits seit mehr als 22 Jahren in Österreich auf, wobei er davon etwa sechs Jahre in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verbrachte. Seit April 2020 wohnt er in einer Unterkunft des Diakonie Flüchtlingsdienstes.
Der BF leidet an einem chronischen Glaukom und arterieller Hypertonie. Es wurde ein Myopie Astigmatismus, ein beidseitiges Pigmentglaukom und eine beidseitige Optikusatrophie diagnostiziert. Er befindet sich in regelmäßiger augen- und allgemeinärztlicher Behandlung. Laut augenärztlichen Befund vom 16.02.2023 benötigt er Brimogen Augentropfen 2mg/ml 5 Ml, zwei Mal beidseitig, Dorzolamid und Timolol Arc Augentropfen 5 ml, zwei Mal beidseitig, LATANO-Vision Augentropfen 50 2,5ml einmal täglich beidseitig abends und Oculotect Fluid Augentropfen 10 ml, viermal links. Gegen den Bluthochdruck nimmt er Concor plus 5 mg/12,5 mg (Wirkstoff: Bisoprololfumarat und Hydrochlorothiazid) und Lisinopril Genericon 5 mg Tabletten sowie bei Bedarf Ibuprofen ein.
In seinem Herkunftsstaat besuchte er keine Schule. Er verfügt dort über keine familiären Angehörigen.
Er geht bzw. ging in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er weist Deutschkenntnisse auf, hat Freiwilligenarbeit bei der Caritas geleistet und hat Freunde und Bekannte in Österreich.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) JGH XXXX vom 22.08.2002 RK 23.08.200201) JGH römisch 40 vom 22.08.2002 RK 23.08.2002
PAR 15 269/1 83/1 84 ABS 2/4 StGB
PAR 27/1 SMG
PAR 297/1 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 22.05.2007
zu JGH XXXX RK 23.08.2002zu JGH römisch 40 RK 23.08.2002
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 12.09.2002
JGH XXXX vom 15.11.2002JGH römisch 40 vom 15.11.2002
zu JGH XXXX RK 23.08.2002zu JGH römisch 40 RK 23.08.2002
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 25.07.2005LG römisch 40 vom 25.07.2005
zu JGH XXXX RK 23.08.2002zu JGH römisch 40 RK 23.08.2002
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 19.04.2006LG römisch 40 vom 19.04.2006
02) LG XXXX vom 25.07.2005 RK 29.07.200502) LG römisch 40 vom 25.07.2005 RK 29.07.2005
PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG
PAR 15 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 06.07.2007
zu LG XXXX RK 29.07.2005zu LG römisch 40 RK 29.07.2005
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.01.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 29.12.2005LG römisch 40 vom 29.12.2005
zu LG XXXX RK 29.07.2005zu LG römisch 40 RK 29.07.2005
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 19.04.2006LG römisch 40 vom 19.04.2006
03) LG XXXX vom 19.04.2006 RK 24.04.200603) LG römisch 40 vom 19.04.2006 RK 24.04.2006
PAR 269/1 (1. FALL) 15 83/1 84 ABS 2/4 StGB
PAR 27/1 SMG
Freiheitsstrafe 10 Monate
Vollzugsdatum 22.11.2006
04) LG XXXX vom 30.01.2008 RK 30.01.200804) LG römisch 40 vom 30.01.2008 RK 30.01.2008
PAR 27/1 U 3 SMG
Freiheitsstrafe 12 Monate
Vollzugsdatum 15.12.2008
05) LG XXXX vom 20.03.2009 RK 24.03.200905) LG römisch 40 vom 20.03.2009 RK 24.03.2009
PAR 27/3 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG
Datum der (letzten) Tat 12.01.2009
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum 12.04.2010
06) LG XXXX vom 14.07.2010 RK 19.07.201006) LG römisch 40 vom 14.07.2010 RK 19.07.2010
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum 02.09.2011
07) LG XXXX vom 16.03.2012 RK 16.03.201207) LG römisch 40 vom 16.03.2012 RK 16.03.2012
§§ 27 (1) Z 1 1 u 2 Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1 u 2 Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 13.02.2012
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 24.03.2017
zu LG XXXX RK 16.03.2012zu LG römisch 40 RK 16.03.2012
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 13.06.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 16.05.2013LG römisch 40 vom 16.05.2013
zu LG XXXX RK 16.03.2012zu LG römisch 40 RK 16.03.2012
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 14.10.2014LG römisch 40 vom 14.10.2014
08) LG XXXX vom 14.10.2014 RK 14.10.201408) LG römisch 40 vom 14.10.2014 RK 14.10.2014
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 26.07.2014
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 26.07.2016
09) LG XXXX vom 31.08.2018 RK 03.09.201809) LG römisch 40 vom 31.08.2018 RK 03.09.2018
§ 27 (2a) 2. Fall SMGParagraph 27, (2a) 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 26.07.2018
Freiheitsstrafe 20 Monate
Vollzugsdatum 25.03.2020
10) XXXX vom 11.07.2023 RK 15.07.202310) römisch 40 vom 11.07.2023 RK 15.07.2023
§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB
§ 231 StGBParagraph 231, StGB
Datum der (letzten) Tat 09.04.2023
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Der BF weist insgesamt zehn strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf, davon neun in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten, zuletzt 2018.
Dabei wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2018 zu XXXX wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei wurde er für schuldig befunden, er habe am 26.07.2018 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln zu insgesamt 1,1 Gramm brutto Kokain dem verdeckten Ermittlern Rvl. C. G. auf einer Verkehrsfläche (…) öffentlich gegen ein Entgelt von € 50,00 überlassen.Dabei wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2018 zu römisch 40 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei wurde er für schuldig befunden, er habe am 26.07.2018 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln zu insgesamt 1,1 Gramm brutto Kokain dem verdeckten Ermittlern Rvl. C. G. auf einer Verkehrsfläche (…) öffentlich gegen ein Entgelt von € 50,00 überlassen.
Zuletzt wurde er vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 11.07.2023 zu XXXX für schuldig befunden, er habe in M. Zuletzt wurde er vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom 11.07.2023 zu römisch 40 für schuldig befunden, er habe in M.
I) am 9.4.2023 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, nämlich den österreichischen Personalausweis des C. E. bei einer Personenkontrolle im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt;römisch eins) am 9.4.2023 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, nämlich den österreichischen Personalausweis des C. E. bei einer Personenkontrolle im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt;
II) von 4.4.2023 bis 9.4.2023 eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich den zu Punkt 1. genannten Personalausweis mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.römisch zwei) von 4.4.2023 bis 9.4.2023 eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich den zu Punkt 1. genannten Personalausweis mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Hierfür wurde er wegen dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Hierfür wurde er wegen dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Das Strafgericht erachtetet bei der Strafbemessung mildernd das reumütige Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und das kriminelle Vorleben.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Malawi 2022:
Stand: 1/2023
Ein neu verabschiedetes NGO-Änderungsgesetz drohte das Recht auf Vereinigungsfreiheit zu untergraben. Die Polizei ging mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedlich Demonstrierende vor. Journalist*innen, Aktivist*innen und mehrere andere Personen wurden wegen ihrer Aktivitäten in den Sozialen Medien festgenommen und strafrechtlich verfolgt. Das Parlament lehnte einen Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe ab. Die Regierung ergriff Maßnahmen zur Eindämmung eines Choleraausbruchs.
Recht auf Vereinigungsfreiheit
Im März 2022 verabschiedete das Parlament das drakonische NGO-Änderungsgesetz, obwohl ein Gericht im Jahr 2018 angeordnet hatte, den Gesetzentwurf nicht einzubringen, da er mit internationalen Menschenrechtsstandards unvereinbar sei. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die die Unabhängigkeit, Existenz und Arbeit von NGOs bedrohen. Dazu gehört eine restriktive NGO-Definition, die "nicht gemeinnützige Organisationen" oder "Gegenseitigkeitsorganisationen" wie Verbände, Interessengruppen oder Forschungseinrichtungen von der Registrierung ausschließen könnte. Zudem schreibt das Gesetz eine obligatorische Registrierung vor und räumt der offiziellen Regulierungsbehörde übermäßigen Ermessensspielraum ein, um die Registrierung auszusetzen, zu stornieren oder zu widerrufen. Außerdem verbietet es NGOs die Beteiligung an Wahlkampfaktionen und politischen Aktivitäten ("electioneering and politicking"). Bei Nichteinhaltung des Gesetzes drohen den Organisationen und ihren Führungskräften unverhältnismäßige strafrechtliche Sanktionen.
Exzessive Gewaltanwendung
Im März 2022 ging die Polizei in der Hauptstadt Lilongwe mit Tränengas gegen Hunderte Demonstrierende vor, die auf einem Protestmarsch mutmaßliche Regierungskorruption anprangerten. Die Demonstrierenden wurden von der zivilgesellschaftlichen Gruppe Citizens Against Impunity & Corruption angeführt. Im Juli setzte die Polizei erneut in Lilongwe Tränengas gegen Protestierende ein, die gegen die hohen Lebenshaltungskosten und den Umgang mit Korruptionsfällen durch die Justiz demonstrierten. Dabei wurden mehr als 70 Protestierende festgenommen, darunter acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Human Rights Ambassadors, die die Proteste organisiert hatte.
Recht auf freie Meinungsäußerung
Rechtswidrige polizeiliche Überwachungsmaßnahmen, darunter das Abhören von Privatgesprächen, beeinträchtigten zunehmend das Recht auf freie Meinungsäußerung und führten zu willkürlichen Festnahmen, Anklagen und Verurteilungen. Im April 2022 nahm die Polizei den Enthüllungsjournalisten Gregory Gondwe fest. Er hatte einen Artikel veröffentlicht, in dem ein Fall mutmaßlicher Polizeikorruption aufgedeckt wurde. Dabei ging es um Zahlungen an ein Unternehmen, dessen Eigentümer selbst der Korruption beschuldigt wird. Laut dem Artikel erhielt das Unternehmen mehrere Millionen US-Dollar für die Beschaffung von Wasserwerfern für die Polizei. Gregory Gondwe kam nach einigen Stunden ohne Anklageerhebung wieder frei.
Am 1. Mai 2022 wurde Chidawawa Mainje festgenommen und auf Grundlage von Paragraf 86 des Gesetzes über elektronische Transaktionen und Cybersicherheit von 2016 wegen "Cyberbelästigung" angeklagt. Grund war, dass er Präsident Chakwera in einer Whatsapp-Konversation beleidigt haben soll.
Todesstrafe
Im August 2022 lehnte das Parlament einen Bericht des parlamentarischen Rechtsausschusses ab, der sich für die Abschaffung der Todesstrafe aussprach. Der Ausschuss hatte zuvor darauf hingewiesen, dass seine umfassenden öffentlichen Konsultationen gezeigt hätten, dass mehr als 90 Prozent der Menschen in Malawi die Abschaffung befürworten.
Recht auf Gesundheit
Am 3. März 2022 verkündete das Gesundheitsministerium den Ausbruch der Cholera in Malawi, nachdem ein erster Fall von einem Labor bestätigt worden war. Die Regierung setzte mit Unterstützung durch die Weltgesundheitsorganisation und das UN-Kinderhilfswerk UNICEF einen Nationalen Aktionsplan zur Cholerabekämpfung in Kraft, um die Überwachung des Krankheitsgeschehens zu intensivieren, Patient*innen medizinisch zu versorgen, Ausrüstung an Labore zu verteilen, die Wasserqualität zu überwachen und die Gesundheitserziehung und Hygiene in den betroffenen und gefährdeten Gemeinden zu fördern. Trotz dieser Bemühungen breitete sich die Infektionskrankheit im Großteil des Landes aus und betraf schließlich 26 der 28 Distrikte des Landes. Bis zum 31. Dezember 2022 wurden 17.448 bestätigte Erkrankungen und 576 Todesfälle gemeldet.
? AI – Amnesty International, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Malawi 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/malawi-2022, Zugriff 20.11.2023
Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Malawi zu MALAWI Blantyre, Glaukom vom 03.05.2023:
(…) Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen Ophthalmologen sowie durch einen Facharzt für Innere Medizin (Internist) verfügbar sind (AVA 16574). Kardiologen sind in Blantyre nicht verfügbar. Fachärzte für Innere Medizin (Internisten) sind jedoch in der Lage, Bluthochdruck zu behandeln (Analyse zu AVA 16574).
Verfügbar ist auch eine Behandlung in der Chirurgie, insbesondere augenärztliche Chirurgie, sowie im Bereich der diagnostischen Bildgebung optische Kohärenztomographie (OCT). Weiters ist auch eine Kontrolle mittels EKG (Elektrokardiogramm; Kardiologie) verfügbar. Ebenfalls verfügbar sind medizinische Geräte in der Ophthalmologie (Augenheilkunde): Glaukom-Drainagegerät, Glaukom-Drainagegerät; Baerveldt und Brillen und für blinde Patienten z.B. Braille-Schreibmaschinen/Computer, Stöcke, „sprechende“ Geräte.
Darüber hinaus sind häusliche Pflege für Patienten mit Sehbehinderungen und Einrichtungen / Schulen für blinde Menschen in Blantyre verfügbar (AVA 16574).
Nicht alle angefragten Wirkstoffe sind verfügbar. Nicht verfügbar sind die Wirkstoffkombination von Bisoprolol und Hydrochlorothiazid und Carbomer-Augentropfen (AVA 16574). Es sind keine Alternativen für die Wirkstoffkombination von Bisoprolol und Hydrochlorothiazid verfügbar, jedoch sind Bisoprolol und Hydrochlorothiazid als Einzelkomponenten erhältlich. Da Bisoprolol in seiner Einzelform derzeit ebenfalls verschrieben wird, ist eine Anpassung der Tagesdosis erforderlich (Analyse zu AVA 16574).
Carbomer-Augentropfen sind nicht verfügbar, können aber durch Hypromellose-Augentropfen ersetzt werden (AVA 16574; vgl. Analyse zu AVA 16574).Carbomer-Augentropfen sind nicht verfügbar, können aber durch Hypromellose-Augentropfen ersetzt werden (AVA 16574; vergleiche Analyse zu AVA 16574).
Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7776.
Theoretisch ist die medizinische Versorgung in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen für alle Malawier am Ort der Leistungserbringung für Maßnahmen, die im Essential Health Package (auch Basic Health Package genannt) enthalten sind, kostenlos. Einem Artikel zufolge, der 2021 in der multidisziplinären Open-Access-Zeitschrift „Global Health Research and Policy“ veröffentlicht wurde, gibt es in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen informelle Zahlungen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung erschweren (ACC 7776).
Von den angeführten Wirkstoffen stehen Hydrochlorothiazid, Brimonidin, Timolol, Brinzolamid, Latanoprost und Ibuprofen auf der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel in Malawi (MEML). Jedoch berichtet ein in der Zeitung The Guardian veröffentlichter Artikel von Dezember 2022 über „akute Engpässe bei Medikamenten und Ausrüstung, die die Krankenhäuser des Landes lähmen“. Patienten müssen für Medikamente aus eigener Tasche bezahlen, obwohl wichtige Medikamente in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten (ACC 7776).
Einem Bericht des The Guardian zufolge mangelt es in Malawi an ausgebildeten Ärzten; in den staatlichen Krankenhäusern behandeln Klinikpersonal und medizinische Assistenten die Patienten. Im Jahr 2022 berichtete Seva, eine weltweit tätige gemeinnützige Organisation für Augenheilkunde, dass es in Malawi weniger als einen Ophthalmologen (Augenarzt) und sieben ophthalmologisches Fachpersonal pro einer Million Einwohner gibt (ACC 7776).
Quellen zufolge werden Glaukome in Blantyre im staatlichen „Lions Sight First Eye Hospital“, einer augenmedizinischen Überweisungs- und Lehreinrichtung im „Queen Elizabeth Central Hospital (QECH)“ behandelt. Nach Angaben eines Vertreters der Malawi Union of the Blind, einer Interessenvertretungs- und Beratungsorganisation ist die Behandlung von Glaukompatienten (Konsultation eines Augenarztes, Drainage, Operation usw.) im „Queen Elizabeth Central Hospital“ kostenlos. Dies konnte jedoch nicht direkt mit dem Krankenhaus abgeklärt und bestätigt werden (ACC 7776).
Keine der staatlichen Einrichtungen in Blantyre war innerhalb des Untersuchungszeitraums erreichbar, um die obigen Angaben zu bestätigen (ACC 7776).
Informationen über Kosten für häusliche Pflege für Patienten mit Sehbehinderungen und Einrichtungen / Schulen für blinde Menschen konnten nicht gefunden werden (ACC 7776).
Es gibt keine Möglichkeit des kostenlosen Zugangs zu Brillen, Stöcken oder Blindenschriftgeräten. Der Durchschnittspreis für eine Glaukombrille liegt bei 25.000 Malawi-Kwacha (MWK) [EUR 22.2] (ACC 7776).
Einzelquellen:
Analyse [Medizinische Expertise] der MedCOI-Ärzte:
Alle Behandlungen sind verfügbar, außer:
- Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Kardiologen;
- stationäre Behandlung durch einen Kardiologen.
Die folgenden aktuellen Medikamente sind nicht verfügbar:
- Bisoprolol + Hydrochlorothiazid (Kombination);
- Carbomer-Augentropfen;
- Brinzolamid.
Auswirkungen für den Patienten:
Kardiologen sind in Blantyre nicht verfügbar. Fachärzte für Innere Medizin (Internisten) sind jedoch verfügbar und in der Lage, Bluthochdruck zu behandeln.
Das derzeitige Kombinationspräparat Bisoprolol + Hydrochlorothiazid ist nicht erhältlich. Das Gleiche gilt für alternative Kombinationspräparate (Betablocker mit Diuretikum). Bisoprolol und Hydrochlorothiazid sind jedoch beide als Einzelkomponenten erhältlich. Da Bisoprolol in seiner Einzelform derzeit ebenfalls verschrieben wird, ist eine Anpassung der Tagesdosis erforderlich.
Carbomer-Augentropfen sind nicht verfügbar, können aber durch Hypromellose-Augentropfen ersetzt werden.
Brinzolamid ist nicht als Einzelpräparat verfügbar, was jedoch keine Auswirkungen hat, da es in Kombination mit Timolol erhältlich ist. Brinzolamid + Timolol (Kombination) ist eines der derzeit verschriebenen Medikamente zur Behandlung des Glaukoms. Es gibt auch verschiedene andere alternative Medikamente gegen Glaukom.
Ibuprofen (Schmerzmittel) steht im Bedarfsfall zur Verfügung. (…)
2. Beweiswürdigung:
2.1 Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. -Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. -
2.2 Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und der Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2021. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
Darüber hinaus wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher der BF unentschuldigt nicht erschienen ist.
2.3 Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der BF im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister beruhen die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ist im Informationssystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, insbesondere Diagnose und Medikamente, ergeben sich aus den vorgelegten augenärztlichen Befunden vom 16.02.2023, 25.02.2020, 15.06.2021 und den Sozialberichten der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 15.09.2021 und 22.06.2021.
Die Feststellung zur fehlenden Schulausbildung basiert auf den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 26.07.2019 (AS 71) und vor dem erkennenden Richter am 17.09.2021 (Protokoll vom 17.09.2021, S 4).
Die Feststellung, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht bzw. gegangen ist, basiert auf dem im Akt befindlichen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.
Dass der BF Deutschkenntnisse aufweist, war festzustellen, weil er bereits in der Einvernahme vom BFA im Jahr 2017 zu Protokoll gab, Deutsch zu verstehen und den A1 Kurs abgeschlossen zu haben (Protokoll vom 26.07.2017, AS 102) In der Beschwerdeverhandlung wollte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom BF und seinen Deutschkenntnissen verschaffen. Da dieser aber zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist, konnte nicht festgestellt werden, ob der BF seine Deutschkenntnisse verbessert hat.
Dass der BF in Malawi über keine familiären Angehörigen mehr verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme (AS 72) und vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 17.09.2021, S 4)
Dazu, ob der BF über allfällige Familienangehörigen in Österreich verfügt oder sich in einer Beziehung befindet, konnten mangels Erscheinens des BF zur Beschwerdeverhandlung keine Feststellungen getroffen werden. Ob seines mehr als zwanzigjährigen Aufenthaltes in Österreich und dem Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst war festzustellen, dass er über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.
Im Auszug aus dem Strafregister sind die strafgerichtlichen Verurteilungen ersichtlich. Die Feststellungen und Details zu seinen letzten Verurteilungen waren dem im Akt befindlichen Protokollsvermerken und der gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2018 zu XXXX (AS 81 ff) und des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.07.2023 zu XXXX zu entnehmen.Im Auszug aus dem Strafregister sind die strafgerichtlichen Verurteilungen ersichtlich. Die Feststellungen und Details zu seinen letzten Verurteilungen waren dem im Akt befindlichen Protokollsvermerken und der gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2018 zu römisch 40 (AS 81 ff) und des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.07.2023 zu römisch 40 zu entnehmen.
2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf einem Bericht zur Menschenrechtslage von Amnesty International vom 28.03.2023.
Darüber hinaus basieren die Feststellungen zur Behandlung von chronischem Glaukom und arterieller Hypertonie in Malawi auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2023 und den dort zitierten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde vom 01.07.2020 wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. des Bescheides erhoben, weshalb Spruchpunkt I. (Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde vom 01.07.2020 wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des Bescheides erhoben, weshalb Spruchpunkt römisch eins. (Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu A)
3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Da sich der BF festgestellungsgemäß zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat die belangte Behörde zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AslyG geprüft.Da sich der BF festgestellungsgemäß zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat die belangte Behörde zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AslyG geprüft.
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind jedoch weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind jedoch weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 4 Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 iVm Anhang I der Verordnung müssen Staatsangehörige von Malawi beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Gemäß Artikel 4, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung müssen Staatsangehörige von Malawi beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Malawi Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, ist nicht im Besitz eines Reisepasses und ist nach Abweisung seines Asylantrages der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist als Staatsangehöriger von Malawi Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, ist nicht im Besitz eines Reisepasses und ist nach Abweisung seines Asylantrages der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Der BF hält sich gegenständlich seit 2001, damit seit mehr als 20 Jahren, durchgehend in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer ist jedoch zum einen dadurch maßgeblich zu relativieren, als sein Antrag auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2002 abgewiesen wurde, gegen ihn im September 2003 ein zehnjähriges und im Dezember 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, der BF aber seiner Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Zum anderen hat er sich während seines Aufenthaltes viele Jahre in Justizanstalten befunden.
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).
Der BF ging weder einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach, noch setzte er sonstige außergewöhnliche Integrationsschritte, die im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen sind. Er leistete Freiwilligenarbeit bei der Caritas und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Vor allem aber war das Gewicht seiner privaten und sozialen Interessen letztlich dadurch erheblich gemindert, dass er in Österreich mehrmals straffällig wurde. So weist der BF in Österreich insgesamt 10 strafgerichtliche Verurteilungen auf, bei denen er Großteils zu unbedingten Freiheitsstrafen und neun Mal in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz verurteilt wurde.
Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH 24.04.2007, 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).
Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Bei den vom BF begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF und weist das Verhalten des BF in den Tatzeitpunkten eine besonders hohe kriminelle Energie auf.
Ohnedies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399).
Der BF wurde zuletzt im Jahr 2023 wegen dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2018 wurde er zuletzt im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb er sich bis März 2020 in Haft befand, und setzte er die letzte Tathandlung im Juli 2018. Damit beträgt der Zeitraum des Wohlverhaltens in Bezug auf seine Suchtmitteldelinquenz seit der letzten Tathandlung im Juli 2018 und dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG fast fünfeinhalb Jahre. Auch wenn dem Zeitraum zwischen der letzten Tat und der Verurteilung bei der Berücksichtigung eines Wohlverhaltens als Ausdruck eines Gesinnungswandels geringere Bedeutung zukommt, so kann er dennoch nicht zur Gänze ausgeblendet werden (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300). Allerdings ist dieser angesichts des getrübten Vorlebens maßgeblich zu relativieren und wurde der BF – während offenen Verfahrens – erneut – wenn auch nicht im Zusammenhang mit Suchtmittel – straffällig.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168 mwN).
Dass sich im gegenständlichen Fall der BF überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse und hat Freiwilligenarbeit bei der Caritas geleistet.
Auch die sozialen Kontakte des BF in Österreich waren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. insoweit VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11).Auch die sozialen Kontakte des BF in Österreich waren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen vergleiche insoweit VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11).
Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 17, mwN; ebenso bereits VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 34)
Der BF wurde während seines Aufenthaltes mehrfach insbesondere im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt. Derartige Gegebenheiten vermögen das Vorhandensein gewisser integrationsbegründender Merkmale des BF zu relativieren. Zwar ist den Integrationsschritten des BF auch noch entgegenzusetzen, dass er nie über ein Aufenthaltsrecht „außerhalb seines Asylverfahrens“ verfügt hat, er nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und gegen ihn zwei Aufenthaltsverbote erlassen wurden und er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Zudem hat der BF durch das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht. Zudem ist er seiner Mitwirkungspflicht durch das Nichterscheinen zur Verhandlung am 11.08.2023 nicht nachgekommen.
Wenngleich diese Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, waren sie in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer von zweiundzwanzig Jahren zu sehen und angesichts dessen nicht über zu bewerten (vgl. erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn 12). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die „Zehnjahresgrenze“ fallgegenständlich nicht bloß geringfügig, sondern doppelt überschritten wurde (vgl. dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 9, mwN, und erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 19). Wenngleich diese Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, waren sie in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer von zweiundzwanzig Jahren zu sehen und angesichts dessen nicht über zu bewerten vergleiche erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn 12). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die „Zehnjahresgrenze“ fallgegenständlich nicht bloß geringfügig, sondern doppelt überschritten wurde vergleiche dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 9, mwN, und erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 19).
Zudem hat unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG in die Bewertung einzufließen gehabt, dass im vorliegenden Fall schon das gegenständliche Verfahren über den Duldungsantrag über sechs Jahre dauerte, ohne dass dem BF diese Verfahrensdauer angelastet werden könnte. Zudem hat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG in die Bewertung einzufließen gehabt, dass im vorliegenden Fall schon das gegenständliche Verfahren über den Duldungsantrag über sechs Jahre dauerte, ohne dass dem BF diese Verfahrensdauer angelastet werden könnte.
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052).Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052).
Der BF leidet an einem chronischen Glaukom und arterieller Hypertonie. In Bezug auf die Behandelbarkeit dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen in Malawi wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und die Anfragebeantwortung vom 03.05.2023 zum Akt genommen. Dieser geht hervor, dass stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen Ophthalmologen sowie durch einen Facharzt für Innere Medizin (Internist) verfügbar sind. Kardiologen sind in Blantyre nicht verfügbar, aber sind Fachärzte für Innere Medizin (Internisten) in der Lage, Bluthochdruck zu behandeln. Verfügbar ist auch eine Behandlung in der Chirurgie, insbesondere augenärztliche Chirurgie, sowie im Bereich der diagnostischen Bildgebung optische Kohärenztomographie (OCT). Weiters ist auch eine Kontrolle mittels EKG (Elektrokardiogramm; Kardiologie) verfügbar. Ebenfalls verfügbar sind medizinische Geräte in der Ophthalmologie (Augenheilkunde): Glaukom-Drainagegerät, Glaukom-Drainagegerät; Baerveldt und Brillen und für blinde Patienten z.B. Braille-Schreibmaschinen/Computer, Stöcke, „sprechende“ Geräte. Darüber hinaus sind häusliche Pflege für Patienten mit Sehbehinderungen und Einrichtungen / Schulen für blinde Menschen in Blantyre verfügbar. Informationen über Kosten für häusliche Pflege für Patienten mit Sehbehinderungen und Einrichtungen / Schulen für blinde Menschen konnten allerdings nicht gefunden werden.
Glaukome werden in Blantyre im staatlichen „Lions Sight First Eye Hospital“, einer augenmedizinischen Überweisungs- und Lehreinrichtung im „Queen Elizabeth Central Hospital (QECH)“ behandelt und ist die Behandlung von Glaukompatienten (Konsultation eines Augenarztes, Drainage, Operation usw.) im „Queen Elizabeth Central Hospital“ kostenlos. Allerdings konnte dies laut Anfragebeantwortung jedoch nicht direkt mit dem Krankenhaus abgeklärt und bestätigt werden. Zudem mangelt es in Malawi an ausgebildeten Ärzten, in den staatlichen Krankenhäusern behandeln Klinikpersonal und medizinische Assistenten die Patienten. Es gibt weniger als einen Ophthalmologen (Augenarzt) und sieben ophthalmologisches Fachpersonal pro einer Million Einwohner.
In Bezug auf die vom BF einzunehmenden Medikamente hat die Anfrage ergeben, dass die Wirkstoffkombination Bisoprolol und Hydrochlorothiazid und Carbomer-Augentropfen nicht verfügbar sind, und auch keine Alternativen für die Wirkstoffkombination von Bisoprolol und Hydrochlorothiazid erhältlich sind, jedoch Bisoprolol und Hydrochlorothiazid als Einzelkomponenten. Da Bisoprolol in seiner Einzelform derzeit ebenfalls verschrieben wird, ist eine Anpassung der Tagesdosis erforderlich. Carbomer-Augentropfen sind nicht verfügbar, können aber durch Hypromellose-Augentropfen ersetzt werden.
Von den in den Medikamenten des BF enthaltenden Wirkstoffen stehen Hydrochlorothiazid, Brimonidin, Timolol, Brinzolamid, Latanoprost und Ibuprofen auf der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel in Malawi (MEML). Jedoch berichtet ein in der Zeitung The Guardian veröffentlichter Artikel von Dezember 2022 über „akute Engpässe bei Medikamenten und Ausrüstung, die die Krankenhäuser des Landes lähmen“. Patienten müssen für Medikamente aus eigener Tasche bezahlen, obwohl wichtige Medikamente in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten.
Nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN).
Zusammengefasst gibt es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten in Malawi. Die vom BF einzunehmenden Medikamente müssten teilweise durch Generika ersetzt werden. Allerdings brachte der BF zu Recht vor, dass er im Falle einer Erblindung ohne sozialem Netzwerk in Malawi nicht leben könnte. Eine kostenlose Behandlung im Krankenhaus ist nicht mit Sicherheit gewährleistet und liegen Informationen über Kosten für häusliche Pflege für Patienten mit Sehbehinderungen und Einrichtungen / Schulen für blinde Menschen nicht vor.
Vor dem Hintergrund, dass der BF über keine Schulausbildung verfügt und er ohne familiäre Angehörige nicht auf eine finanzielle Unterstützung durch diese zurückgreifen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass er die medizinische Behandlung, insbesondere alle erforderlichen Medikamente, und die häusliche Pflege sich auch leisten und tatsächlich in Anspruch nehmen könnte.
Dem Umstand, dass die Behandlung des Glaukoms und des Bluthochdrucks in Österreich fortgeführt werden könnte, kommt damit maßgebliche Bedeutung zu und führt dies zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich.
Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass beim BF aufgrund der mehr als zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer, seiner gewissen privaten Bindungen zu Österreich und seiner Gesundheitsbeeinträchtigung ein Interesse an einem Verbleib in Österreich besteht. Demgegenüber stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der Umstand, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall dennoch davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich aufhältigen BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass beim BF aufgrund der mehr als zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer, seiner gewissen privaten Bindungen zu Österreich und seiner Gesundheitsbeeinträchtigung ein Interesse an einem Verbleib in Österreich besteht. Demgegenüber stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der Umstand, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall dennoch davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich aufhältigen BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Z 1 und andererseits die in der Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203), somit Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Ziffer eins und andererseits die in der Ziffer 2, genannten Voraussetzungen vorliegen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203), somit Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Vorliegend legte der BF keinen Nachweis vor, dass er die Integrationsprüfung absolviert hat. Auch ergeben sich keine Hinweise aus dem Akt, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz auf sonstige Weise erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausübt. Vorliegend legte der BF keinen Nachweis vor, dass er die Integrationsprüfung absolviert hat. Auch ergeben sich keine Hinweise aus dem Akt, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz auf sonstige Weise erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausübt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war dem BF gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs 2. AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.3 Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV, VI, VII und VIII.:3.3 Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch vier, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht.:
Da die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde und dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt wurde, liegen die Voraussetzungen für die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Unzulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde und dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, liegen die Voraussetzungen für die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Unzulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
3.4 Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides) 3.4 Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides)
Nach § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Z 1); deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Z 2); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Z 3) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Z 4); es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Ziffer eins,); deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Ziffer 3,) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 4,); es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Im gegenständlichen Fall war angesichts des gestellten Antrages des BF vom 28.06.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG zu prüfen, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zulässig war. Im gegenständlichen Fall war angesichts des gestellten Antrages des BF vom 28.06.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, FPG zu prüfen, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zulässig war.
In Punkt II.3.2 wurde über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer abgesprochen und dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt. Er verfügt damit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung und erwirbt damit einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG. In Punkt römisch zwei.3.2 wurde über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer abgesprochen und dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. Er verfügt damit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung und erwirbt damit einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG.
Da es im konkreten Fall an der Voraussetzung für die Ausstellung der Karte für Geduldete im Sinn des § 46a Abs. 1 FPG mangelt, war der Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des BF vom 28.06.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückzuweisen war.Da es im konkreten Fall an der Voraussetzung für die Ausstellung der Karte für Geduldete im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG mangelt, war der Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des BF vom 28.06.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückzuweisen war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung befristete Aufenthaltsberechtigung Duldung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Karte für Geduldete Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Suchtmitteldelikt Vergehen Wiederholungstaten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2233032.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024