TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/15 G305 2278329-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2023
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Entscheidungsdatum

15.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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G305 2278329-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. Zeitgleich mit dieser Verständigung wurde ihm auch eine Ladung zu einer - niederschriftlich dokumentierten - Einvernahme übermittelt. Das Schreiben wurde vom BF persönlich behoben.1. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. Zeitgleich mit dieser Verständigung wurde ihm auch eine Ladung zu einer - niederschriftlich dokumentierten - Einvernahme übermittelt. Das Schreiben wurde vom BF persönlich behoben.

2. Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX .2022 wurde er dazu aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Dieses, dem BF durch Hinterlegung zugestellte Schreiben wurde dem BFA, nachdem es nicht abgeholt worden war, am XXXX .2022 retourniert. 2. Mit einem weiteren Schreiben vom römisch 40 .2022 wurde er dazu aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Dieses, dem BF durch Hinterlegung zugestellte Schreiben wurde dem BFA, nachdem es nicht abgeholt worden war, am römisch 40 .2022 retourniert.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2022 sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) werde.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) werde.

4. Dieser Bescheid wurde am XXXX .2022 im Akt hinterlegt.4. Dieser Bescheid wurde am römisch 40 .2022 im Akt hinterlegt.

5. Am XXXX .2023 stellte der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, holte gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung in Form einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 nach und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid vom 28.07.2022 ersatzlos aufzuheben (gemeint wohl zu beheben). Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Zusätzlich beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.5. Am römisch 40 .2023 stellte der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, holte gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung in Form einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 nach und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid vom 28.07.2022 ersatzlos aufzuheben (gemeint wohl zu beheben). Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Zusätzlich beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023, Zl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX .2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) werde.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2023, Zl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) werde.

7. Am 22.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden und treffen ihn keine Sorgepflichten.1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden und treffen ihn keine Sorgepflichten.

1.2. Seit dem Jahr 2013 ist er mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig. Seit dem Jahr 2021 bestanden folgende Wohnsitzmeldungen:

XXXX .2021 bis XXXX .2021  XXXX römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40

XXXX .2021 bis XXXX 2022  XXXX römisch 40 .2021 bis römisch 40 2022 römisch 40

XXXX .2022 bis XXXX .2022  XXXX römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 römisch 40

XXXX 2023 bis XXXX .2023  XXXX römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40

XXXX .2023 bis dato   XXXX römisch 40 .2023 bis dato römisch 40

Im XXXX 2022 hielt er sich nach eigenen Angaben bei unterschiedlichen Freunden in Vorarlberg auf, ohne melderechtlich erfasst gewesen zu sein oder seinen Hauptwohnsitz abgemeldet zu haben. Von diesen relevanten Veränderungen seines Wohnsitzes verständigte der BF das BFA jedoch nicht.Im römisch 40 2022 hielt er sich nach eigenen Angaben bei unterschiedlichen Freunden in Vorarlberg auf, ohne melderechtlich erfasst gewesen zu sein oder seinen Hauptwohnsitz abgemeldet zu haben. Von diesen relevanten Veränderungen seines Wohnsitzes verständigte der BF das BFA jedoch nicht.

Am XXXX .2022 stellte er sich nach eigenen Angaben in XXXX Beamten der deutschen Polizei.Am römisch 40 .2022 stellte er sich nach eigenen Angaben in römisch 40 Beamten der deutschen Polizei.

Von XXXX .2022 bis XXXX .2023 war er in der Justizvollzugsanstalt XXXX (Deutschland) untergebracht.Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 war er in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 (Deutschland) untergebracht.

1.3. Im XXXX 2021 befand sich der BF nach einer Beziehungsstreitigkeit mit seiner damaligen Partnerin für eine Nacht in psychiatrischer Behandlung im XXXX in XXXX , nachdem er gegenüber seiner damaligen Freundin und den einschreitenden Polizeibeamten gesagt hatte, dass er sich umbringen wolle. Weitere Behandlungen in Krankenhäusern oder eine ärztliche oder psychologische Compliance waren in der Folge nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass der BF keine Medikamente nehmen musste.1.3. Im römisch 40 2021 befand sich der BF nach einer Beziehungsstreitigkeit mit seiner damaligen Partnerin für eine Nacht in psychiatrischer Behandlung im römisch 40 in römisch 40 , nachdem er gegenüber seiner damaligen Freundin und den einschreitenden Polizeibeamten gesagt hatte, dass er sich umbringen wolle. Weitere Behandlungen in Krankenhäusern oder eine ärztliche oder psychologische Compliance waren in der Folge nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass der BF keine Medikamente nehmen musste.

1.4. Der BF weist in Deutschland elf Verurteilungen wegen Vermögens und Eigentumsdelikten sowie Delikten gegen die körperliche Sicherheit und Unversehrtheit vor.

Im Bundesgebiet wurde er zweimal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt.

Am XXXX wurde er in Abwesenheit vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am römisch 40 wurde er in Abwesenheit vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Grund für seine strafgerichtliche Verurteilung bestand im Kern darin, dass er im XXXX 2019, im XXXX 2020 und im XXXX 2020 mehreren Opfern mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, fremde bewegliche Sachen (Bargeld sowie einen Laubbläser, eine Heckenschere und einen Trimmer) weggenommen hatte. Bei der Strafbemessung wurden seine bisherige Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung (hinsichtlich der Tatbegehung im XXXX 2020) als mildernd gewertet, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen jedoch als erschwerend. Der Grund für seine strafgerichtliche Verurteilung bestand im Kern darin, dass er im römisch 40 2019, im römisch 40 2020 und im römisch 40 2020 mehreren Opfern mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, fremde bewegliche Sachen (Bargeld sowie einen Laubbläser, eine Heckenschere und einen Trimmer) weggenommen hatte. Bei der Strafbemessung wurden seine bisherige Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung (hinsichtlich der Tatbegehung im römisch 40 2020) als mildernd gewertet, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen jedoch als erschwerend.

Das Urteil erwuchs am XXXX 2021 in Rechtskraft.Das Urteil erwuchs am römisch 40 2021 in Rechtskraft.

Nachdem der BF Anfang XXXX 2020 und im XXXX 2021 einen total gefälschten slowenischen Führerschein sowie einen total gefälschten slowenischen Personalausweis im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht hatte (Nachweis der Identität vor Mitarbeitern der Meldebehörde in XXXX und Nachweis der Identität und Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen), wurde er vom Landesgericht XXXX am XXXX zu einer Zusatzstrafe von 400 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt und die total gefälschten Dokumente eingezogen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des BF, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland.Nachdem der BF Anfang römisch 40 2020 und im römisch 40 2021 einen total gefälschten slowenischen Führerschein sowie einen total gefälschten slowenischen Personalausweis im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht hatte (Nachweis der Identität vor Mitarbeitern der Meldebehörde in römisch 40 und Nachweis der Identität und Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen), wurde er vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu einer Zusatzstrafe von 400 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt und die total gefälschten Dokumente eingezogen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des BF, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland.

1.5. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2022 wurde der BF erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird. In diesem Schreiben wurde er aufgefordert, sich am XXXX .2022 persönlich beim BFA in XXXX einzufinden. In der Ladung findet sich folgender, wörtlich wiedergegebene Abschnitt:1.5. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022 wurde der BF erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird. In diesem Schreiben wurde er aufgefordert, sich am römisch 40 .2022 persönlich beim BFA in römisch 40 einzufinden. In der Ladung findet sich folgender, wörtlich wiedergegebene Abschnitt:

„Jede Änderung der Wohnadresse ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unverzüglich mitzuteilen.

Teilen Sie uns bitte sofort in Ihrem eigenen Interesse mit, wenn Sie aus wichtigen Gründen, zum angegeben Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben wird. Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht ohne rechtzeitige Bekanntgabe aus wichtigen Gründen nicht nachkommen, wird darauf verwiesen, dass aus der Verletzung von Zumutbaren und möglichen Mitwirkungspflichten, nach der gängigen Rechtsprechung im Rahmen der Beweiswürdigung der Entscheidung in Ihrem Verfahren, von der Behörde auch nachteilige Schlüsse gezogen werden können. […]“

Das demensprechende Schreiben wurde an die Adresse XXXX versandt, vom BF am XXXX .2022 behoben und gelangte sohin in seine Sphäre. Mit diesem Tag erlangte er Kenntnis von dem gegen Ihn geführten Verfahren. Der Ladung selbst leistete er keine Folge.Das demensprechende Schreiben wurde an die Adresse römisch 40 versandt, vom BF am römisch 40 .2022 behoben und gelangte sohin in seine Sphäre. Mit diesem Tag erlangte er Kenntnis von dem gegen Ihn geführten Verfahren. Der Ladung selbst leistete er keine Folge.

1.6. Mit Schreiben vom XXXX .2022 wurde er darüber informiert, dass ob seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und seiner Vorstrafen in Deutschland beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. 1.6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 wurde er darüber informiert, dass ob seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und seiner Vorstrafen in Deutschland beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Das bezogene Schreiben wurde an die im ZMR erfasste Adresse XXXX , versandt und hinterlegt. Nachdem es vom BF nicht behoben wurde, wurde es vom Postamt am XXXX .2022 an die belangte Behörde retourniert.Das bezogene Schreiben wurde an die im ZMR erfasste Adresse römisch 40 , versandt und hinterlegt. Nachdem es vom BF nicht behoben wurde, wurde es vom Postamt am römisch 40 .2022 an die belangte Behörde retourniert.

1.7. Der Bescheid vom XXXX 2022, mit welchem gegen den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, konnte dem BF nicht zugestellt werden, da er an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig war und auch keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand. Der Bescheid wurde daher ohne vorhergehenden Zustellversuch oder weitere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des BF am XXXX .2022 bei der Behörde hinterlegt und die Rechtsmittelfrist damit ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher mit Ablauf des XXXX .2022 um 24:00 Uhr.1.7. Der Bescheid vom römisch 40 2022, mit welchem gegen den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, konnte dem BF nicht zugestellt werden, da er an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig war und auch keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand. Der Bescheid wurde daher ohne vorhergehenden Zustellversuch oder weitere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des BF am römisch 40 .2022 bei der Behörde hinterlegt und die Rechtsmittelfrist damit ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher mit Ablauf des römisch 40 .2022 um 24:00 Uhr.

1.8. Ein unabwendbares Ereignis, welches zur Fristversäumnis zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 geführt hat, liegt nicht vor.1.8. Ein unabwendbares Ereignis, welches zur Fristversäumnis zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 geführt hat, liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt.

Die persönlichen Daten des BF gehen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor und wurden vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt.

Die Meldedaten des BF sind dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen. Dass er sich für eine Nacht in psychiatrischer Behandlung befunden hat ergibt sich aus der Aussage des BF vor dem BVwG in Zusammenschau mit dem Abschlussbericht vom XXXX 2021 (AS 31).Die Meldedaten des BF sind dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen. Dass er sich für eine Nacht in psychiatrischer Behandlung befunden hat ergibt sich aus der Aussage des BF vor dem BVwG in Zusammenschau mit dem Abschlussbericht vom römisch 40 2021 (AS 31).

Die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet konnten anhand des vorliegenden Strafregisterauszugs und der im Akt befindlichen Strafurteile festgestellt werden, die Verurteilungen in Deutschland konnten dem ECRIS-Auszug (AS 81 ff) entnommen werden. Die Anhaltung in Haft in der Justizvollzugsanstalt XXXX konnte anhand der Angaben des BF, die mit dem vorliegenden Entlassungsschein (AS 235) übereinstimmen, festgestellt werden.Die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet konnten anhand des vorliegenden Strafregisterauszugs und der im Akt befindlichen Strafurteile festgestellt werden, die Verurteilungen in Deutschland konnten dem ECRIS-Auszug (AS 81 ff) entnommen werden. Die Anhaltung in Haft in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 konnte anhand der Angaben des BF, die mit dem vorliegenden Entlassungsschein (AS 235) übereinstimmen, festgestellt werden.

Die zeitlichen Abläufe hinsichtlich des Aufenthalts des BF in Österreich und damit einhergehend die Kommunikation zwischen ihm und dem BFA können dem Verwaltungsakt entnommen werden. Der Rückschein über die Ladung vom XXXX .2022 liegt dem Akt ebenso bei wie der Retourenschein hinsichtlich des Parteiengehörs vom XXXX .2022 aus welchem klar hervor geht, dass das Dokument nicht behoben wurde. Die zeitlichen Abläufe hinsichtlich des Aufenthalts des BF in Österreich und damit einhergehend die Kommunikation zwischen ihm und dem BFA können dem Verwaltungsakt entnommen werden. Der Rückschein über die Ladung vom römisch 40 .2022 liegt dem Akt ebenso bei wie der Retourenschein hinsichtlich des Parteiengehörs vom römisch 40 .2022 aus welchem klar hervor geht, dass das Dokument nicht behoben wurde.

Dass das BFA vor der Hinterlegung im Akt außer der Nachschau im ZMR keine weiteren Schritte gesetzt hat, um den Aufenthaltsort des BF herauszufinden ergibt sich aus dem Akt, welchem – außer den dort einliegenden ZMR Auszügen – keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen sind.

Zur Sache selbst ist festzuhalten, dass der BF mit der Ladung vom XXXX .2022 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass gegen ihn ein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt wurde. Dieses Schreiben wurde vom BF selbst behoben und gelangte somit in seine Sphäre. Auch die Kenntnisnahme der Verpflichtung, etwaige Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, war ihm somit zu diesem Zeitpunkt möglich. Selbst unter der Annahme, dass er sich beginnend mit Mitte XXXX 2022 nicht mehr an seiner Wohnanschrift laut ZMR aufgehalten hat ist es erwiesen, dass ihm die Informationen der ersten Kontaktaufnahme durch das BFA zugegangen sind.Zur Sache selbst ist festzuhalten, dass der BF mit der Ladung vom römisch 40 .2022 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass gegen ihn ein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt wurde. Dieses Schreiben wurde vom BF selbst behoben und gelangte somit in seine Sphäre. Auch die Kenntnisnahme der Verpflichtung, etwaige Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, war ihm somit zu diesem Zeitpunkt möglich. Selbst unter der Annahme, dass er sich beginnend mit Mitte römisch 40 2022 nicht mehr an seiner Wohnanschrift laut ZMR aufgehalten hat ist es erwiesen, dass ihm die Informationen der ersten Kontaktaufnahme durch das BFA zugegangen sind.

Wenn nun in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid angemerkt wird, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation befunden habe, da er über seinen Haftantritt informiert worden sei und auch die Beziehung zu seiner damaligen Partnerin geendet habe so ist dem zu entgegnen, dass dies nicht als unabwendbares Ereignis gewertet werden kann, welches das Versäumen einer so wichtigen Frist erklären kann. Das Ende einer Beziehung mag schicksalshaft sein, ob der dem Akt beiliegenden Abschlussberichte, nach welchen gegen den BF zweimal ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden musste, lässt sich jedoch erkennen, dass von einer tiefgehenden und dauerhaften Beziehung nicht ausgegangen werden kann. Wenn nun auch psychische Probleme und auch Suizidgedanken vorgebracht werden, ist anzumerken, dass dies im XXXX 2021 der Fall war, mehr als ein halbes Jahr vor der Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem für das Verfahren gegenständlichen Zeitraum des beginnenden Verfahrens vor dem BFA. Zudem wurde der BF ausschließlich eine Nacht lang beobachtet, nachdem er in angetrunkenem Zustand Selbstmordgedanken äußerte. Eine weitere medizinische oder psychologische Behandlung des BF war nach seinen eigenen Angaben nicht notwendig zumal er in nüchternem Zustand seine Fehler eingesehen und Suizidgedanken vor der behandelnden Ärztin verneint hatte (siehe hierzu den BF vor dem BVwG, Seiten 12 f der Verhandlungsniederschrift). Wenn nun in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid angemerkt wird, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation befunden habe, da er über seinen Haftantritt informiert worden sei und auch die Beziehung zu seiner damaligen Partnerin geendet habe so ist dem zu entgegnen, dass dies nicht als unabwendbares Ereignis gewertet werden kann, welches das Versäumen einer so wichtigen Frist erklären kann. Das Ende einer Beziehung mag schicksalshaft sein, ob der dem Akt beiliegenden Abschlussberichte, nach welchen gegen den BF zweimal ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden musste, lässt sich jedoch erkennen, dass von einer tiefgehenden und dauerhaften Beziehung nicht ausgegangen werden kann. Wenn nun auch psychische Probleme und auch Suizidgedanken vorgebracht werden, ist anzumerken, dass dies im römisch 40 2021 der Fall war, mehr als ein halbes Jahr vor der Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem für das Verfahren gegenständlichen Zeitraum des beginnenden Verfahrens vor dem BFA. Zudem wurde der BF ausschließlich eine Nacht lang beobachtet, nachdem er in angetrunkenem Zustand Selbstmordgedanken äußerte. Eine weitere medizinische oder psychologische Behandlung des BF war nach seinen eigenen Angaben nicht notwendig zumal er in nüchternem Zustand seine Fehler eingesehen und Suizidgedanken vor der behandelnden Ärztin verneint hatte (siehe hierzu den BF vor dem BVwG, Seiten 12 f der Verhandlungsniederschrift).

Auch der Haftantritt des BF kann - ob der ihm bekannten Vorstrafenbelastung - nicht als unabwendbares Ereignis gesehen werden zumal speziell in einer solchen Verfahrenskonstellation erhöhte Sorgfalt erwartet werden muss, hat der BF doch über das Verfahren vor dem BFA Bescheid gewusst und wäre es ihm auch aus der Haft heraus möglich gewesen, dem BFA seinen nunmehrigen Aufenthaltsort mitzuteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Gemäß Paragraph 27, VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (vgl. VwGH vom 22.06.2017, Ra 2016/03/0079).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle vergleiche VwGH vom 22.06.2017, Ra 2016/03/0079).

Eine Partei hat dann iSd § 8 Abs. 1 ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (Vgl. VwGH vom 12.05.2010, 2006/20/0766).Eine Partei hat dann iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (Vgl. VwGH vom 12.05.2010, 2006/20/0766).

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).

3.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:

Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022, wurde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt, nachdem der BF in dieser Zeit über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und entgegen seiner Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG die Behörde nicht darüber informiert hatte, dass er seinen Wohnsitz aufgeben wird um eine Haftstrafe in Deutschland anzutreten bzw. nach der beendeten Beziehung mit seiner Partnerin bei Freunden in Vorarlberg aufhältig sein wird. Die Behörde hat im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung Schritte gesetzt, um den Aufenthalt des BF herauszufinden, als zumindest ein ZMR-Auszug angefertigt wurde und aus diesem keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich sind, wo sich der BF aufhalten könnte. Eine weitere Nachforschung bei unbekannten Freunden ist - auch einer Behörde - einerseits nicht möglich, wenn sich der BF nicht angemeldet hat und lässt sich eine solche Verpflichtung auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313 sowie den Erläuterungen zu 162 BlgNR 15. GP 10).Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2022, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt, nachdem der BF in dieser Zeit über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und entgegen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG die Behörde nicht darüber informiert hatte, dass er seinen Wohnsitz aufgeben wird um eine Haftstrafe in Deutschland anzutreten bzw. nach der beendeten Beziehung mit seiner Partnerin bei Freunden in Vorarlberg aufhältig sein wird. Die Behörde hat im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung Schritte gesetzt, um den Aufenthalt des BF herauszufinden, als zumindest ein ZMR-Auszug angefertigt wurde und aus diesem keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich sind, wo sich der BF aufhalten könnte. Eine weitere Nachforschung bei unbekannten Freunden ist - auch einer Behörde - einerseits nicht möglich, wenn sich der BF nicht angemeldet hat und lässt sich eine solche Verpflichtung auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313 sowie den Erläuterungen zu 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10).

Der BF hat mit der persönlichen Übernahme der ersten Ladung am XXXX .2022 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren erlangt und ist auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, sämtliche Änderungen seiner Wohnadresse bekanntzugeben. Zu dem Zeitpunkt, als er nach eigenen Angaben unsteten Aufenthalts bei unterschiedlichen Freunden in Vorarlberg war, hätte er dies und somit auch die Aufgabe seiner Abgabestelle dem BFA bekannt geben müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Auch bei Haftantritt wäre es ihm möglich gewesen, dies dem BFA mitzuteilen zumal keinerlei Sprachbarrieren bestehen und auch die Zusammenarbeit deutscher und österreichischer Behörden weitestgehend reibungsfrei von statten geht. Der BF hat mit der persönlichen Übernahme der ersten Ladung am römisch 40 .2022 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren erlangt und ist auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, sämtliche Änderungen seiner Wohnadresse bekanntzugeben. Zu dem Zeitpunkt, als er nach eigenen Angaben unsteten Aufenthalts bei unterschiedlichen Freunden in Vorarlberg war, hätte er dies und somit auch die Aufgabe seiner Abgabestelle dem BFA bekannt geben müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Auch bei Haftantritt wäre es ihm möglich gewesen, dies dem BFA mitzuteilen zumal keinerlei Sprachbarrieren bestehen und auch die Zusammenarbeit deutscher und österreichischer Behörden weitestgehend reibungsfrei von statten geht.

Die Hinterlegung des Bescheides vom XXXX .2022 im Akt ist sohin rechtskonform zumal der BF seine Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat und seit dem XXXX .2022 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt hat. Das Unterlassen der Bekanntgabe der Änderung oder Aufgabe seiner Abgabestelle wegen der Beendigung einer Beziehung und damit einhergehender persönlicher Probleme, aber auch der bevorstehende Haftantritt in einer deutschen Justizvollzugsanstalt vermögen kein unabwendbares Ereignis darzustellen, welches eine solche Meldung unmöglich machen würden.Die Hinterlegung des Bescheides vom römisch 40 .2022 im Akt ist sohin rechtskonform zumal der BF seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat und seit dem römisch 40 .2022 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt hat. Das Unterlassen der Bekanntgabe der Änderung oder Aufgabe seiner Abgabestelle wegen der Beendigung einer Beziehung und damit einhergehender persönlicher Probleme, aber auch der bevorstehende Haftantritt in einer deutschen Justizvollzugsanstalt vermögen kein unabwendbares Ereignis darzustellen, welches eine solche Meldung unmöglich machen würden.

Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das BFA in der Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat weshalb auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 abzuweisen war.Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das BFA in der Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat weshalb auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 abzuweisen war.

3.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Asylverfahren Fahrlässigkeit Fristablauf Fristversäumung Glaubhaftmachung grobe Fahrlässigkeit minderer Grad eines Versehens mündliche Verhandlung objektiver Maßstab rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2278329.1.00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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