Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AuslBG §12bSpruch
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W156 2275331-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH in XXXX Wien, XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.03.2023, GZ: ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023, ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichtzulassung des XXXX zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH in römisch 40 Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.03.2023, GZ: ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, kurz mbP), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Kosovo, stellte am 02.02.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX Wien, XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) als „Facharbeiter/Betonbauer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.925 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren ein eine Kopie des Reisepasses, Arbeitgebererklärung, Diplom über den Abschluss der Höheren/Sekundären Fachschule, Gymnasium XXXX vom 23.05.2016 und eine Beschäftigungsbestätigung der XXXX SH.P.K. über die Tätigkeit als Betonierer in einem regulären Arbeitsverhältnis seit dem 15.09.2016. 1. römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, kurz mbP), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, stellte am 02.02.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) als „Facharbeiter/Betonbauer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.925 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren ein eine Kopie des Reisepasses, Arbeitgebererklärung, Diplom über den Abschluss der Höheren/Sekundären Fachschule, Gymnasium römisch 40 vom 23.05.2016 und eine Beschäftigungsbestätigung der römisch 40 SH.P.K. über die Tätigkeit als Betonierer in einem regulären Arbeitsverhältnis seit dem 15.09.2016.
2. Mit Schreiben vom 09.02.2023 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 09.02.2023 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 14.02.2023 teilte das AMS der BF mit, dass Entlohnungsangaben fehlten, es liegt kein Ausbildungsnachweis zum Betonbauer vorläge, in Österreich dies die Lehrausbildung zum Betonbauer, evtl. mit Zusatzausbildungen zum BetonbauspezialistIn mit Schwerpunkt Konstruktiver Betonbau oder BetonbauspezialistIn - mit Schwerpunkt Stahlbetonbau sei und falls vergleichbare Nachweise vorlägen, diese bis zum 24.02.2023 vorgelegt werden sollten.
4. Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurde vorgebracht, dass bei einer Zulassung als Schlüsselkraft keine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden sein müssten, sondern Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung genügten, Herr XXXX (?) habe diese bei seiner Arbeit erworben.4. Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurde vorgebracht, dass bei einer Zulassung als Schlüsselkraft keine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden sein müssten, sondern Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung genügten, Herr römisch 40 (?) habe diese bei seiner Arbeit erworben.
5. Mit Parteiengehör vom 20.02.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass lediglich 52 von 55 Punkten erreicht werden könnten, Nachweise von Sprachkenntnissen lägen nicht vor.
6. Mit Schreiben vom 22.02.2023 brachte die BF vor, dass die Englischkenntnisse der mbP im Rahmen der Gymnasialausbildung nicht berücksichtigt worden seien und verweist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
7. Mit Bescheid vom 02.03.2023 wies das AMS die Zulassung der mbP zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 52 Punkte angerechnet werden hätten können. Für Qualifikation, Alter und Berufserfahrung könnten insgesamt 52 Punkte vergeben werden. 7. Mit Bescheid vom 02.03.2023 wies das AMS die Zulassung der mbP zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 52 Punkte angerechnet werden hätten können. Für Qualifikation, Alter und Berufserfahrung könnten insgesamt 52 Punkte vergeben werden.
8. Dagegen erhob die BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Englischkenntnisse der mbP nicht berücksichtigt worden seien und legte das Abiturzeugnis sowie die Jahreszeugnisse der mbP vor.
9. Mit Parteiengehör vom 24.05.2023 wies das AMS den BF daraufhin, dass für die Universitätsreife 25 Punkte, für die Berufserfahrung ab Abschluss der Ausbildung mangels Versicherungsnachweis 0 Punkte, für das Alter 15 Punkte vergeben werden könnten. Da kein weiterer Nachweis der Sprachkenntnis erbracht worden wäre, könnten dafür keine Punkte vergeben werden und erreiche die mbP die erforderlichen 55 Punkten nicht. Die Voraussetzungen gemäß § 12b Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien somit insgesamt nicht erfüllt. Es werde die Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen und Unterlagen nachzureichen.9. Mit Parteiengehör vom 24.05.2023 wies das AMS den BF daraufhin, dass für die Universitätsreife 25 Punkte, für die Berufserfahrung ab Abschluss der Ausbildung mangels Versicherungsnachweis 0 Punkte, für das Alter 15 Punkte vergeben werden könnten. Da kein weiterer Nachweis der Sprachkenntnis erbracht worden wäre, könnten dafür keine Punkte vergeben werden und erreiche die mbP die erforderlichen 55 Punkten nicht. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien somit insgesamt nicht erfüllt. Es werde die Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen und Unterlagen nachzureichen.
11. Mit Schreiben vom 08.06.2023 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass keine formale Berufsausbildung erforderlich sei, ein ÖSD-Zertifikat A2 und ein detailliertes Arbeitszeugnis vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Englischkenntnisse anzurechnen seien.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Universitätsreife 25 Punkte, für die Berufserfahrung ab Abschluss der Ausbildung mangels Versicherungsnachweis 0 Punkte, für das Alter 15 Punkte und für die Deutschkenntnisse 10 Punkte vergeben werden könnten. Somit erreiche die mbP lediglich 50 von den erforderlichen 55 Punkten. Die Voraussetzungen gemäß § 12b Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien somit insgesamt nicht erfüllt.12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Universitätsreife 25 Punkte, für die Berufserfahrung ab Abschluss der Ausbildung mangels Versicherungsnachweis 0 Punkte, für das Alter 15 Punkte und für die Deutschkenntnisse 10 Punkte vergeben werden könnten. Somit erreiche die mbP lediglich 50 von den erforderlichen 55 Punkten. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien somit insgesamt nicht erfüllt.
13. Mit Schreiben vom 01.07.2023 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass keine formale Berufsausbildung erforderlich sei, und dass die Englischkenntnisse anzurechnen seien. Weiters seien im Kosovo Serbisch und Albanisch als Amtssprache anerkannt, weshalb davon auszugehen sei, dass die mbP auch die serbische Sprache beherrsche.
14. Mit Schreiben vom 19.07.2023 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
15. Mit Parteiengehör vom 15.04.2022 wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die Englischkenntnisse durch ein auf den GER bezugnehmendes Zeugnis eines anerkannten Sprachinstitutes nachzuweisen und den Versicherungsauszug der mbP vorzulegen.
16. Mit Schreiben vom 18.09.2023 und 19.09.2023 teilte die BF mit, dass es kein Sprachzertifikat gäbe und verwies wieder auf den schulischen Spracherwerb. Sprachkenntnisse in Serbisch könnte nicht nachgewiesen werden, da sich die Sprachinstitute im Norden des Landes befänden und der mbP aufgrund der zugespitzten politischen Lage abgeraten worden sei, dorthin zu gehen. Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Die mbP könne die Arbeitserfahrung nicht mit der Vorlage der Versicherungszeiten nachweisen. Es gäbe im Kosovo weiterhin überhaupt keine Sozialversicherung, nur theoretisch den Pensionsfonds, sehr junge Arbeitskräfte fordern allerdings die Zahlungen in den Fonds kaum ein, weil ihnen die Pension, die sowieso minimal sei, völlig egal sei. Die MbP habe in einem Konstrukt gearbeitet, das dem österreichischen Werkvertrag ähnlich sei. Es habe ein Grundgehalt gegeben, der Rest sei über Aufträge bezahlt worden. Abgesehen davon liefe die Baubranche zu 60%-70% über die Schattenwirtschaft. Die mbP habe sich nicht für ein formelles Arbeitsverhältnis eingesetzt, weil er ins Ausland möchte. Es könnten monatliche Abrechnungen angeboten werden.
17. Am 01.12.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde und des BF statt.
18. Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die BF eine schriftliche Ausfertigung gemäß
§ 29 Abs. 4 VwGVG.18. Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die BF eine schriftliche Ausfertigung gemäß , Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mbP, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Kosovo, stellte am 02.02.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der BF als „Facharbeiter/Betonbauer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.925 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die mbP, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, stellte am 02.02.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der BF als „Facharbeiter/Betonbauer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.925 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.
Dem Antrag angeschlossen waren ein eine Kopie des Reisepasses, Arbeitgebererklärung, Diplom über den Abschluss der Höheren/Sekundären Fachschule, Gymnasium XXXX vom 23.05.2016 und eine Beschäftigungsbestätigung der XXXX SH.P.K. über die Tätigkeit als Betonierer in einem regulären Arbeitsverhältnis seit dem 15.09.2016. Nachgereicht wurden die Jahreszeugnisse sowie das Abiturzeugnis des Gymnasiums XXXX und eine detaillierte Arbeitsbestätigung und ein ÖSD-Zertifikat A2.Dem Antrag angeschlossen waren ein eine Kopie des Reisepasses, Arbeitgebererklärung, Diplom über den Abschluss der Höheren/Sekundären Fachschule, Gymnasium römisch 40 vom 23.05.2016 und eine Beschäftigungsbestätigung der römisch 40 SH.P.K. über die Tätigkeit als Betonierer in einem regulären Arbeitsverhältnis seit dem 15.09.2016. Nachgereicht wurden die Jahreszeugnisse sowie das Abiturzeugnis des Gymnasiums römisch 40 und eine detaillierte Arbeitsbestätigung und ein ÖSD-Zertifikat A2.
Nachweise anerkannter Sprachinstitute über weitere Sprachkenntnisse in Englisch und Serbisch wurde nicht nachgereicht.
Ein Nachweis einer versicherten Tätigkeit wurde nicht erbracht, da ein Versicherungsauszug bezüglich der Berufszeiten nicht vorgelegt wurde.
Die mbP erreicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten nach der Anlage C des AuslBG idF BGBl. I Nr. 43/2023, nicht.Die mbP erreicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten nach der Anlage C des AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023,, nicht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Im Verwaltungsakt sind u.a. Zeugnisse mit Übersetzung, und die Kopie der Seiten 2 und 3 eines Reisepasses liegen ebenfalls vor. Ebenso liegt eine ÖSD-Zertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 auf.
Unter Verweis auf die Anabin Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird davon ausgegangen, dass die vorgelegten Zeugnisse den Hochschulzugang belegen.
Da die mbP keine Ausbildung als Betonbauer nachweisen kann, wären der Erwerb der entsprechenden Kenntnisse im Wege der Berufserfahrung nachzuweisen.
Hinsichtlich der Berufserfahrung und dem Erwerb der verlangten Fertigkeiten ist auszuführen, dass eine Arbeitsbescheinigung der Betonfabrik XXXX , SH.P.K vom 26.10.2022 vorgelegt wurde, aus der sich ergibt, dass die mbP als „Betonjer" seit 15.09.2016 in aufrechtem Dienstverhältnis steht. Mit Mail vom 08.06.2023 wurde eine Ergänzung der Firma XXXX SH.P.K vom 05.06.2023 übermittelt, wonach die mbP bis 31.01.2023 in Vollzeit arbeitete und nach Aufträgen und er auch mit einem fixen Gehalt und eine flexible Komponente laut Aufträge bezahlt wurde.Hinsichtlich der Berufserfahrung und dem Erwerb der verlangten Fertigkeiten ist auszuführen, dass eine Arbeitsbescheinigung der Betonfabrik römisch 40 , SH.P.K vom 26.10.2022 vorgelegt wurde, aus der sich ergibt, dass die mbP als „Betonjer" seit 15.09.2016 in aufrechtem Dienstverhältnis steht. Mit Mail vom 08.06.2023 wurde eine Ergänzung der Firma römisch 40 SH.P.K vom 05.06.2023 übermittelt, wonach die mbP bis 31.01.2023 in Vollzeit arbeitete und nach Aufträgen und er auch mit einem fixen Gehalt und eine flexible Komponente laut Aufträge bezahlt wurde.
Im Beschwerdefall ist das vorgelegte Dienstzeugnis allein aber nicht geeignet, die dort beschriebene Tätigkeit der mbP nachzuweisen., zumal in der Bestätigung vom 26.10.2022 bestätigt wurde, dass die mbP in einem regulären Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen steht. Auch im Schreiben vom05.06.2023 wird bestätigt, dass die mbP mit einem fixen Gehalt und einer flexiblen Komponente lauf Aufträgen bezahlt wurde. Insbesondere weisen die vorgelegten Arbeitsbestätigungen, die auch lediglich in Kopie vorgelegt wurden, weder einen Briefkopf noch eine Firmenadresse auf und ist der Unterfertigende namentlich nicht genannt. Zudem wurde die Bescheinigung vom 26.10.2002 nur ausgestellt, um das Arbeitsvisum zu regeln und spricht von einer regulären Beschäftigung in Vollzeit.
Laut Auskunft der österreichischen Botschaft Pristina zeichnet Trusti sämtliche beruflichen Aufzeichnungen auf um einen Pensionsanspruch zu berechnen; ein entsprechender Auszug liste alle Versicherungszeiten auf und nenne die entsprechenden Arbeitgeber.
Mit Gesetz NR. 04/L-101 über den Pensionsfonds des Kosovo, verlautbart im Amtsblatt der Republik Kosovo, Nr. 10 vom 08.05.2012 (https://gzk.rks-gov.net/ActDocumentDetail.aspx?ActID=2815), wurde ein Pensionsfond eingerichtet, in den sowohl Arbeitgeber als Arbeitnehmer verpflichtet sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung entsprechende Beträge einzuzahlen, diese Pflicht zur Abfuhr von Pensionsbeiträgen gilt auch für selbständig Tätige (vgl. Art. 6 des Gesetzes).Mit Gesetz NR. 04/L-101 über den Pensionsfonds des Kosovo, verlautbart im Amtsblatt der Republik Kosovo, Nr. 10 vom 08.05.2012 (https://gzk.rks-gov.net/ActDocumentDetail.aspx?ActID=2815), wurde ein Pensionsfond eingerichtet, in den sowohl Arbeitgeber als Arbeitnehmer verpflichtet sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung entsprechende Beträge einzuzahlen, diese Pflicht zur Abfuhr von Pensionsbeiträgen gilt auch für selbständig Tätige vergleiche Artikel 6, des Gesetzes).
Mit E-Mail vom 08.06.2023 an die belangte Behörde gab die BF u.a. bekannt „Der Trusti ist in dieser Sache belanglos, da im Kosovo vor 2020 oder 2021 so gut wie niemand (außer Staatsbedienstete) dort eine Anmeldung getätigt haben. Eventuell hat man das gemacht, wenn das Unternehmen waren, die Staatsaufträge lukriert habe. Der Rest hat keine Anmeldungen gemacht (…) Junge Menschen im Kosovo denken nicht an den Trusti, da sie sowieso das Land verlassen wollen.“
Soweit die BF also darauf hinweist, dass die mbP wahrscheinlich nicht angemeldet war, so stellt die BF damit in den Raum, dass eine allfällige Tätigkeit entgegen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht worden ist.
Daran vermögen auch die vorgelegten Honorarrechnungen nichts zu ändern, da aus diesen nicht hervorgeht, dass die mbP die Sozialversicherungsabgaben abgeführt hätte.
Wenn nunmehr die mbP keine Pensionsversicherungszeiten nachweisen kann, bedeutet dies, dass weder vom Arbeitgeber noch von der mbP als Arbeitnehmer und selbständig Tätiger entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Beiträge geleistet wurden. Dies wird auch von der BF bestätigt.
Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in
§ 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Die mbP hat somit weder die entsprechende ordnungsgemäße Berufserfahrung nachgewiesen noch, dass sie im Rahmen dieser Beschäftigung die verlangten Fertigkeiten erworben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Materiellrechliche Bestimmungen im AuslBG:
§ 12b AuslBG idF BGBl. I Nr. 43/2023 lautet:Paragraph 12 b, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lautet:
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
§ 20d AuslBG idF. BGBl. I Nr. 43/2023, lautet:Paragraph 20 d, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023,, lautet:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungZulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Anlage C idF BGBl. I Nr. 43/2023:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 43/2023:
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
20
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die mbP für die Tätigkeit als Betonierer beantragt.
Aufgrund seiner allgemeine Universitätsreife können der mbP 25 Punkte und aufgrund seines Alters 15 Punkte anerkannt werden. Weitere 10 Punkte können für die Sprachkenntnisse in Deutsch A2 anerkannt werden, insgesamt somit 50 Punkte.
Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden:
? Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE),
? TELC-Zertifikat,
? IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom,
? TOEFL-Sprachdiplom.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben.
Im gegenständlichen Fall beruft sich die BF auf die im Rahmen der schulischen Ausbildung erworbenen Sprachkenntnis auf Maturaniveau, die C1 entsprechen sollten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die mBP zwar als Pflichtfach in Englisch maturiert hat, dieser Nachweis allerdings aus dem Jahr 2016 stammt.
Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/ Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, der nicht älter als fünf Jahre zurückliegt. Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt.
Da gemäß § 20d Abs. 6 AuslBG die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, ist dies daher nicht zum Nachweis geeignet. Da gemäß Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, ist dies daher nicht zum Nachweis geeignet.
Auch Nachweise der serbischen Sprache konnten nicht erbracht werden, da aus den vorgelegten Zeugnissen lediglich hervorgeht, dass Unterricht in albanischer Sprache erfolgte und Englisch als einzige Fremdsprache unterrichtet wurde. Serbischkenntnisse konnten aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersehen werden.
Da – wie oben ausgeführt - der mbP aufgrund seiner allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, aufgrund seines Alters 15 Punkte, 10 Punkte für die Sprachkenntnisse in Deutsch A2 anerkannt werden konnten, insgesamt somit 50 Punkte, war damit war die Beschwerde bereits mangels Erreichung der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 20d Abs. 6 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Berufserfahrung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft schriftliche Ausfertigung SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2275331.1.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024