Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W141 2278270-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Michael-Paul PARUSEL, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.08.2023, GZ: XXXX betreffend Abweisung Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung auf Grund der Schädigung vom 15.07.2021, gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Michael-Paul PARUSEL, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.08.2023, GZ: römisch 40 betreffend Abweisung Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung auf Grund der Schädigung vom 15.07.2021, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.11.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.05.2023, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung sowie Ersatz von Sachschäden für Zahnersatz gestellt. römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.05.2023, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung sowie Ersatz von Sachschäden für Zahnersatz gestellt.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 15.07.2021 Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden. So habe sie an diesem Tag ihren ersten Arbeitstag in einem Lokal im ersten Wiener Gemeindebezirk um ca. 0:30 Uhr beendet und habe sie der Schädiger mit einem weiteren Freund vom Lokal abgeholt. Sie seien danach in ein anderes Lokal gegangen und anschließend auf der Wipplingerstraße in Richtung Schottenring nachhause gefahren. Der Freund des Schädigers sei vorne gefahren, sie in der Mitte und der Schädiger hinter ihr. Vor einer Ampel habe sie angehalten, geblinkt und zurückgeblickt, als der Schädiger ihr seitlich links hinten vorsätzlich mit voller Wucht in das Hinterrad gefahren sei. Sie sei daraufhin mit dem Kopf auf den Asphalt geprallt und habe unter anderem Frakturen und Schädigungen der Zähne erlitten, an denen sie bis dato leide. Das Verfahren gegen den Schädiger sei diversionell gegen die Zahlung des symbolischen Betrages von € 750,-- eingestellt worden.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.05.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 15.07.2021 Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden. So habe sie an diesem Tag ihren ersten Arbeitstag in einem Lokal im ersten Wiener Gemeindebezirk um ca. 0:30 Uhr beendet und habe sie der Schädiger mit einem weiteren Freund vom Lokal abgeholt. Sie seien danach in ein anderes Lokal gegangen und anschließend auf der Wipplingerstraße in Richtung Schottenring nachhause gefahren. Der Freund des Schädigers sei vorne gefahren, sie in der Mitte und der Schädiger hinter ihr. Vor einer Ampel habe sie angehalten, geblinkt und zurückgeblickt, als der Schädiger ihr seitlich links hinten vorsätzlich mit voller Wucht in das Hinterrad gefahren sei. Sie sei daraufhin mit dem Kopf auf den Asphalt geprallt und habe unter anderem Frakturen und Schädigungen der Zähne erlitten, an denen sie bis dato leide. Das Verfahren gegen den Schädiger sei diversionell gegen die Zahlung des symbolischen Betrages von € 750,-- eingestellt worden. , 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.05.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Verfahren gegen den Schädiger diversionell eingestellt worden sei, da der Sachverhalt unter § 88 Abs. 4 StGB subsumierbar sein könnte. Aufgrund der polizeilichen Erhebungsergebnisse könne angenommen werden, dass sämtliche Beteilige alkoholische Getränke konsumiert hätten. Die Aussage des Schädigers stehe jener der Beschwerdeführerin gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zunächst gegenüber der Polizei angegeben, dass es sich um ein Versehen des Schädigers gehandelt habe und im weiteren Verlauf ihre Aussage dahingehend geändert, dass er absichtlich gehandelt habe. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe gebremst und einen starken Windzug gespürt, sei zudem nicht nachvollziehbar, da dies erst beim Vorbeifahren zu spüren wäre. Es handle sich daher um einen Verkehrsunfall und nicht um ein Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
3. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 20.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Verfahren gegen den Schädiger diversionell eingestellt worden sei, da der Sachverhalt unter Paragraph 88, Absatz 4, StGB subsumierbar sein könnte. Aufgrund der polizeilichen Erhebungsergebnisse könne angenommen werden, dass sämtliche Beteilige alkoholische Getränke konsumiert hätten. Die Aussage des Schädigers stehe jener der Beschwerdeführerin gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zunächst gegenüber der Polizei angegeben, dass es sich um ein Versehen des Schädigers gehandelt habe und im weiteren Verlauf ihre Aussage dahingehend geändert, dass er absichtlich gehandelt habe. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe gebremst und einen starken Windzug gespürt, sei zudem nicht nachvollziehbar, da dies erst beim Vorbeifahren zu spüren wäre. Es handle sich daher um einen Verkehrsunfall und nicht um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, weshalb der Antrag abzuweisen sei., 3. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 20.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin führte er zunächst aus, dass eine derart enge Auslegung des § 1 Abs. 1, wie von der belangten Behörde vertreten, zur Folge hätte, dass § 12 „totes Recht“ darstellen würde. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass aufgrund der Möglichkeit, dass der Schädiger fahrlässig gehandelt habe, zu einer Ablehnung des Antrags führen würde, sei auch nicht richtig. Schließlich erfordere das VOG lediglich das Vorliegen von „Wahrscheinlichkeit“. Der Umstand, dass der Schädiger nach § 84 StGB angeklagt worden sei, belege zudem, dass die Staatsanwaltschaft ebenjene Wahrscheinlichkeit, dass der Schädiger mit Vorsatz gehandelt habe, als höher bewertet habe. Aus dem angeschlossenen Gutachten ergebe sich zudem, wie schwer die Verletzungen der Beschwerdeführerin tatsächlich seien. Im Ergebnis sei der Beschwerde somit stattzugeben.
4. Am 02.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 23.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), beisitzende Richterin Karin GASTINGER, MAS (BR) und fachkundigem Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin Aas. XXXX anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter RA Dr. Michael-Paul PARUSEL, der Vertreter der belangten Behörde, Mag. XXXX (BehV), und die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. XXXX (Z3) ist unentschuldigt nicht erschienen, nachdem die ordnungsgemäß zugestellte Ladung von ihm nicht behoben wurde.Darin führte er zunächst aus, dass eine derart enge Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins,, wie von der belangten Behörde vertreten, zur Folge hätte, dass Paragraph 12, „totes Recht“ darstellen würde. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass aufgrund der Möglichkeit, dass der Schädiger fahrlässig gehandelt habe, zu einer Ablehnung des Antrags führen würde, sei auch nicht richtig. Schließlich erfordere das VOG lediglich das Vorliegen von „Wahrscheinlichkeit“. Der Umstand, dass der Schädiger nach Paragraph 84, StGB angeklagt worden sei, belege zudem, dass die Staatsanwaltschaft ebenjene Wahrscheinlichkeit, dass der Schädiger mit Vorsatz gehandelt habe, als höher bewertet habe. Aus dem angeschlossenen Gutachten ergebe sich zudem, wie schwer die Verletzungen der Beschwerdeführerin tatsächlich seien. Im Ergebnis sei der Beschwerde somit stattzugeben., 4. Am 02.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein., 5. Am 23.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), beisitzende Richterin Karin GASTINGER, MAS (BR) und fachkundigem Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin Aas. römisch 40 anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter RA Dr. Michael-Paul PARUSEL, der Vertreter der belangten Behörde, Mag. römisch 40 (BehV), und die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. römisch 40 (Z3) ist unentschuldigt nicht erschienen, nachdem die ordnungsgemäß zugestellte Ladung von ihm nicht behoben wurde.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor:
Sie sei an diesem Abend vom Z2 und vom Z3 abgeholt worden und sie seien dann noch kurz in eine Bar gegangen. Sie habe lediglich ein oder zwei Gläser getrunken. Im Anschluss sei der Z2 dann auf die Idee gekommen, mit den Rollern nachhause zu fahren. Dabei habe es sich um elektrische Leihroller gehandelt. Sie habe gar nicht gewusst, wie das funktioniere, aber der Z2 habe dies organisiert. Dann hätten sie die Heimfahrt angetreten.
Dabei sei der Z3 vorne gefahren, sie in der Mitte und der Z2 hinten. Wo der Unfall passiert sei, wisse sie jetzt nicht mehr, aber es sei eine gerade Straße gewesen und weit und breit kein Verkehr. Sie habe dann plötzlich seitlich einen Wind oder eine Kraft gemerkt. Dann habe sie ihm direkt in die Augen gesehen und habe er ihr direkt das Hinterrad reingeschlagen.
Sie sei daraufhin direkt auf ihren Kiefer gestürzt und habe sich dadurch mehrere Zähne ausgeschlagen. Dies habe dann auch kein Arzt behandeln wollen. Im Krankenhaus sei sie nur genäht worden und mit der Diagnose einer Prellung entlassen worden. Sie leide seit zwei Jahren darunter. Als sie gestürzt sei, habe der Z2 sich auch sehr viel Zeit gelassen und zuerst einmal die Roller zur Seite gestellt. Es sei auch niemand vorbeigekommen, um ihr zu helfen.
Sie habe sich unmittelbar vor dem Unfall umgedreht, da sie ein empfindlicher Mensch sei. Es gebe Menschen, die so etwas empfinden würden.
Überholt worden sei sie nicht. Der Z2 sei hinter ihr gewesen und sie wisse es nicht mehr genau, aber irgendwie sei er ihr hinten reingefahren. Sie habe einen Windzug gespürt. Es sei Sommer gewesen. Sie wisse es nicht warum, aber sie habe es eben gespürt, dann habe sie sich umgedreht, er habe sie angesehen und sei ihr einfach reingefahren.
Auf die Frage, wie sie einen Windzug spüren konnte, wenn man diesen doch nur beim Vorbeifahren spüre, gab sie an, sie wisse es nicht, wie sie es erklären solle. Sie habe es gespürt, habe sich umgedreht und da habe sie ihn gesehen.
Es stimme, dass widersprüchliche Aussagen protokolliert worden seien. Sie sei auch verwundert gewesen, dass sie ihre Aussage nicht unterschreiben habe können. Sie wisse jetzt aber nicht mehr genau, was sie wo gesagt habe. Dies sei bei irgendeinem Gericht anhängig gewesen, aber sie könne sich jetzt nicht mehr erinnern. Es könne sein, dass sie das etwas ungeschickt formuliert habe, aber sie glaube schon, dass der Z2 das absichtlich gemacht habe. Als normaler Mensch würde man sich nicht denken, dass so etwas jemand absichtlich machen würde. Aber jetzt, wo sie nachgedacht habe, sei es wirklich Absicht gewesen.
Sie habe zwar mit Marihuana ab und zu ein Problem gehabt, aber an diesem Abend habe sie keine Drogen konsumiert. Sie sei deshalb auch in Therapie gewesen, wozu sie auch stehe, aber es sei ja auch ihr erster Arbeitstag in der Cocktailbar gewesen.
In Schlangenlinien sei sie an diesem Abend nicht gefahren, sondern ganz normal.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor:
Er habe die BF an diesem Tag befragt. Einer förmlichen Einvernahme habe es nicht bedurft, da es ja nur ein Verkehrsunfall gewesen sei. Eine Einvernahme werde nämlich unterschrieben.
Die Angaben der BF, dass etwas Falsches protokolliert worden sei, könne er nicht bestätigen. Es gebe auch Kollegen, die seine Sicht bezeugen können.
Der Unfall sei nachts passiert und sei die BF erst später in die Polizeiinspektion gekommen, da sie noch relativ lange im Krankenhaus gewesen sei. Sie sei schon weinerlich und aufgebracht gewesen, aber er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie unter Suchtmitteleinfluss gestanden sei. Aufgrund der Situation sei es schon nachvollziehbar, dass sie etwas aufgebracht gewesen sei.
Er habe jedenfalls abermals nachgefragt, ob Vorsatz vorgelegen sei, da es ja einen Unterschied mache, ob es ein schlichter Verkehrsunfall oder ein Vorsatzdelikt sei. Dies würde seine komplette Arbeit umändern. Die BF habe sicher ausgesagt, der Z2 sei ihr nicht absichtlich reingefahren. Es liege ja nicht in seinem Interesse, etwas niederzuschreiben, was nicht der Realität entspreche.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor:
An diesem Abend hätten sich alle am Schwedenplatz getroffen und die BF abgeholt. Die BF sei schon betrunken gewesen. Als der Unfall passiert sei, sei sie in Schlangenlinien gefahren und ihm nähergekommen. Er habe dann nichts mehr machen können und sei ihr draufgefahren.
Die BF habe Drogen genommen. Sie habe diese auf der Straße geraucht. Er selbst nehme aber keine Drogen.
Absichtlich würde er ihr niemals reinfahren. Er habe sich auch keinen Spaß erlauben wollen. Er habe nur die Schuld auf sich genommen, da er damals schwer in die BF verliebt gewesen sei. Es stimme schon, dass es ein Chatprotokoll gebe, wo er gesagt habe, er sei schuld. Es sei ja ein Unfall passiert und natürlich fühle er sich schuldig. Das sei aber nicht so zu verstehen, dass er es mit Absicht gemacht habe. Das, was passiert sei, sei passiert und deshalb fühle er sich schuldig, aber das bedeute doch nicht, dass er es mit Absicht getan habe.
Es stimme auch, dass er zu Späßen neige, man müsse das Leben ja auch nicht immer ganz ernst nehmen. Damit seien aber Worte gemeint. Jemanden zu schubsen, sei aber sicher kein Spaß. Er wolle das schließlich selbst auch nicht.
Der BF habe er deshalb nicht geholfen, da er von Anfang an mit der Rettung telefoniert habe. Er sei nach vorne gegangen, um zu sehen, wie die Straße heiße. Dies sei ja schließlich vorne an der Kreuzung angeschrieben gewesen. Zudem sei auch der Z3 bei ihr gewesen, um ihr zu helfen.
6. Mit Schreiben vom 01.12.2023 wurde den Verfahrensparteien das Verhandlungsprotokoll übermittelt und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG binnen einer Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen.
7. Mit Eingabe vom 11.12.2023 führte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zunächst klarstellend aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht wegen Drogenkonsums, sondern wegen der als Folge des Unfalls aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei. Zudem sei sie im Unfallzeitpunkt auch nicht betrunken gewesen und habe sie auch keine Drogen konsumiert gehabt. Der Schädiger sei außerdem kein Freund, sondern lediglich ein Bekannter der Beschwerdeführerin gewesen, der sie gestalkt habe. Zudem sei rechtlich zwischen Vorsatz und Schuld zu trennen. § 1 VOG erfordere lediglich eine rechtswidrige und vorsätzliche, nicht jedoch auch eine schuldhafte Handlung und sei im vorliegenden Fall jedenfalls von dolus eventualis auszugehen.Der BF habe er deshalb nicht geholfen, da er von Anfang an mit der Rettung telefoniert habe. Er sei nach vorne gegangen, um zu sehen, wie die Straße heiße. Dies sei ja schließlich vorne an der Kreuzung angeschrieben gewesen. Zudem sei auch der Z3 bei ihr gewesen, um ihr zu helfen., 6. Mit Schreiben vom 01.12.2023 wurde den Verfahrensparteien das Verhandlungsprotokoll übermittelt und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG binnen einer Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen., 7. Mit Eingabe vom 11.12.2023 führte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zunächst klarstellend aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht wegen Drogenkonsums, sondern wegen der als Folge des Unfalls aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei. Zudem sei sie im Unfallzeitpunkt auch nicht betrunken gewesen und habe sie auch keine Drogen konsumiert gehabt. Der Schädiger sei außerdem kein Freund, sondern lediglich ein Bekannter der Beschwerdeführerin gewesen, der sie gestalkt habe. Zudem sei rechtlich zwischen Vorsatz und Schuld zu trennen. Paragraph eins, VOG erfordere lediglich eine rechtswidrige und vorsätzliche, nicht jedoch auch eine schuldhafte Handlung und sei im vorliegenden Fall jedenfalls von dolus eventualis auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren.
Am 15.07.2021 beendete die Beschwerdeführerin gegen 00:30 Uhr ihren Dienst im Lokal „ XXXX “ im ersten Wiener Gemeindebezirk. XXXX (in weiterer Folge: Schädiger) und XXXX , die zuvor jedenfalls 4 bis 5 alkoholische Getränke konsumiert hatten, holten die Beschwerdeführerin von der Arbeit ab, um in einem anderen Lokal im ersten Bezirk etwas zu trinken. Die genaue Menge der von den beteiligten Personen konsumierten Getränke ist nicht mehr feststellbar. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass von irgendjemandem der Beteiligten Cannabis konsumiert wurde.Am 15.07.2021 beendete die Beschwerdeführerin gegen 00:30 Uhr ihren Dienst im Lokal „ römisch 40 “ im ersten Wiener Gemeindebezirk. römisch 40 (in weiterer Folge: Schädiger) und römisch 40 , die zuvor jedenfalls 4 bis 5 alkoholische Getränke konsumiert hatten, holten die Beschwerdeführerin von der Arbeit ab, um in einem anderen Lokal im ersten Bezirk etwas zu trinken. Die genaue Menge der von den beteiligten Personen konsumierten Getränke ist nicht mehr feststellbar. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass von irgendjemandem der Beteiligten Cannabis konsumiert wurde.
Nach etwa eineinhalb Stunden fuhren die Genannten mit elektrischen Leihrollern entlang der Wipplingerstraße Richtung Schottenring nachhause, wobei nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag mehr als zwei alkoholische Getränke konsumiert hatte, einen Blutalkoholgehalt über 0,3 ‰ aufwies oder aufgrund einer Alkoholisierung in ihrer Reaktions- oder Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt war.
Während der Fahrt fuhr XXXX voraus, die Beschwerdeführerin in der Mitte und der Schädiger zuletzt. Dabei kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt gegen die StVO oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen oder sich auf andere Weise pflichtwidrig verhalten hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie in Schlangenlinien oder innerhalb der Fahrspur über längere Zeit neben dem Schädiger gefahren ist.Während der Fahrt fuhr römisch 40 voraus, die Beschwerdeführerin in der Mitte und der Schädiger zuletzt. Dabei kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt gegen die StVO oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen oder sich auf andere Weise pflichtwidrig verhalten hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie in Schlangenlinien oder innerhalb der Fahrspur über längere Zeit neben dem Schädiger gefahren ist.
Als sie gegen 2:30 Uhr vor einer Ampel auf Höhe der Wipplingerstraße 37 abbremste, konnte der Schädiger aus Unachtsamkeit sowie aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr rechtzeitig reagieren und rammte sie mit dem Vorderrad von hinten links am Hinterrad ihres Leihrollers. Dabei steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich hielt oder sich damit abfand, die Beschwerdeführerin zu misshandeln oder gar zu verletzen, sondern reagierte er jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit unter Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt schlicht zu spät.
Die Beschwerdeführerin, nicht jedoch der Schädiger, stürzte dabei und erlitt jedenfalls eine Schädelprellung, eine Unterkieferprellung, eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Prellung des linken Ellenbogens mit Schürfung, eine Prellung der rechten Hand mit Schürfung, eine Prellung des linken Knies mit Schürfung, eine Schmelzfraktur der Zähne 15, 26, 35 und 47, eine Fraktur des mesiolingualen Zahnhöckers des Zahns 16 sowie einen kaum verschobenen Bruch des linken Gelenkfortsatzes des Unterkiefers mit Beteiligung des Gelenkköpfchens sowie eine krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung.
Im Zuge der Befragung um ca. 21:00 Uhr desselben Tages gab sie gegenüber dem Polizeibeamten XXXX wiederholt an, dass der Schädiger nicht mit Vorsatz gehandelt hat. Dies wurde von diesem sodann wahrheitsgemäß entsprechend protokolliert.Im Zuge der Befragung um ca. 21:00 Uhr desselben Tages gab sie gegenüber dem Polizeibeamten römisch 40 wiederholt an, dass der Schädiger nicht mit Vorsatz gehandelt hat. Dies wurde von diesem sodann wahrheitsgemäß entsprechend protokolliert.
Die gänzliche Heilung ihrer Verletzungen ist noch nicht abgeschlossen, da die von ihr konsultierten Zahnärzte ihre Behandlung aufgrund der Komplexität ihres Falles ablehnten. Schmerzen sowie eine krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung dauern bis dato an. Die Behandlung hätte aber auch bei unverzüglicher Behandlung jedenfalls mehr als drei Monate bis zur Heilung sämtlicher Gesundheitsschädigungen in Anspruch genommen. Mit schweren Dauerfolgen ist jedoch nicht zu rechnen.
Das gegen den Schädiger – wegen § 84 Abs. 1 StGB – geführte Strafverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2022 XXXX , gemäß §§ 198 Abs. 1, 199 iVm 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt.Das gegen den Schädiger – wegen Paragraph 84, Absatz eins, StGB – geführte Strafverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2022 römisch 40 , gemäß Paragraphen 198, Absatz eins, 199, in Verbindung mit 203 Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt.
Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 22.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Akteninhalt.
Der äußere Geschehensablauf des 15.07.2021 sowie die Feststellungen zum Unfallhergang gründen, soweit diese unstrittig sind, auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX sowie dem vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu XXXX geführten Verfahren. Dass der Zeuge XXXX bestrebt war, den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin möglichst hoch erscheinen zu lassen, ist durchaus nachvollziehbar, da dies ja seinen Interessen im vorangegangenen Strafverfahren sowie einem künftigen zivilgerichtlichen Verfahren entspricht. Zudem ist es auch verständlich, dass nach nunmehr fast zweieinhalb Jahren die Erinnerung an die exakte Anzahl der konsumierten Getränke bereits verblasst ist, weshalb eine exakte Menge nicht mehr zu eruieren war. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, während der Arbeit nichts getrunken zu haben, erscheint dies aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls durchaus glaubwürdig, zumal es sich um ihren ersten Arbeitstag handelte. Da die Beteiligten den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin um 0:30 Uhr verließen, um eine andere Bar zu frequentieren, und sich der Unfall bereits um 2:30 Uhr ereignet hat, erscheint auch die Aussage der Beschwerdeführerin, lediglich ein oder zwei Getränke konsumiert zu haben, durchaus lebensnahe. Der vom Zeugen XXXX behauptete Cannabiskonsum wurde von der Beschwerdeführerin zudem glaubwürdig bestritten und konnte auch bei ihrer anschließenden Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus kein Alkoholkonsum festgestellt werden, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.Der äußere Geschehensablauf des 15.07.2021 sowie die Feststellungen zum Unfallhergang gründen, soweit diese unstrittig sind, auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen römisch 40 sowie dem vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu römisch 40 geführten Verfahren. Dass der Zeuge römisch 40 bestrebt war, den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin möglichst hoch erscheinen zu lassen, ist durchaus nachvollziehbar, da dies ja seinen Interessen im vorangegangenen Strafverfahren sowie einem künftigen zivilgerichtlichen Verfahren entspricht. Zudem ist es auch verständlich, dass nach nunmehr fast zweieinhalb Jahren die Erinnerung an die exakte Anzahl der konsumierten Getränke bereits verblasst ist, weshalb eine exakte Menge nicht mehr zu eruieren war. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, während der Arbeit nichts getrunken zu haben, erscheint dies aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls durchaus glaubwürdig, zumal es sich um ihren ersten Arbeitstag handelte. Da die Beteiligten den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin um 0:30 Uhr verließen, um eine andere Bar zu frequentieren, und sich der Unfall bereits um 2:30 Uhr ereignet hat, erscheint auch die Aussage der Beschwerdeführerin, lediglich ein oder zwei Getränke konsumiert zu haben, durchaus lebensnahe. Der vom Zeugen römisch 40 behauptete Cannabiskonsum wurde von der Beschwerdeführerin zudem glaubwürdig bestritten und konnte auch bei ihrer anschließenden Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus kein Alkoholkonsum festgestellt werden, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Insbesondere konnte die Behauptung des Zeugen XXXX , dass die Beschwerdeführerin etwa in Schlangenlinien gefahren und sie auch nebeneinander gefahren seien, nicht belegt werden, zumal XXXX auch bereits im Strafverfahren angegeben hat, diesbezüglich auch keine Wahrnehmungen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat dies zudem auch glaubwürdig bestritten. Seitens des erkennenden Senats wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei dieser – bereits im Strafverfahren getätigten – Behauptung um eine bloße Schutzbehauptung des Schädigers gehandelt hat. Mangels gegenteiliger Hinweise war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Leihroller gesetzeskonform und pflichtgemäß gelenkt hat.Insbesondere konnte die Behauptung des Zeugen römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin etwa in Schlangenlinien gefahren und sie auch nebeneinander gefahren seien, nicht belegt werden, zumal römisch 40 auch bereits im Strafverfahren angegeben hat, diesbezüglich auch keine Wahrnehmungen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat dies zudem auch glaubwürdig bestritten. Seitens des erkennenden Senats wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei dieser – bereits im Strafverfahren getätigten – Behauptung um eine bloße Schutzbehauptung des Schädigers gehandelt hat. Mangels gegenteiliger Hinweise war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Leihroller gesetzeskonform und pflichtgemäß gelenkt hat.
Wenngleich sie in der mündlichen Verhandlung einen grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ, ist vorauszuschicken, dass sie im Hinblick auf ihre Wahrnehmungen zum Vorsatz des Schädigers einen sehr unsicheren Eindruck machte. So gab sie hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen zum Unfallhergang ursprünglich an, dass sie den Fahrtwind des Schädigers gespürt haben will, was, wie im Übrigen bereits die belangte Behörde völlig zu Recht dargelegt hat, wenig plausibel erscheint, da dieser erst beim Vorbeifahren zu spüren gewesen wäre. Diesen Widerspruch konnte sie nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht durch ihren Hinweis darauf, dass sie eine sehr sensible Person ist, beseitigen. Dass sie hingegen das Fahrtlicht des herannahenden Rollers oder die Fahrtgeräusche gehört hat – was ja viel lebensnäher erscheint – hat sie hingegen zu keinem Zeitpunkt angegeben. Nun hat sie im Verfahren vor der belangten Behörde sodann weiters behauptet und dies auch in der mündlichen Verhandlung erneut angedeutet, in der Folge dessen nach hinten gesehen und den Vorsatz des Schädigers an dessen Blick erkannt zu haben. Während bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem Zusammenstoß aufgrund des Fahrtwindes nach hinten geblickt hat, nicht glaubwürdig wirkte, scheint es dem erkennenden Senat zudem recht unwahrscheinlich, in einer solchen Situation erkennen zu können, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Selbst in diesem – ohnedies nicht anzunehmenden – Fall könnte es sich dabei wohl höchstens um die subjektive Interpretation der Beschwerdeführerin handeln. Es erscheint jedenfalls deutlich lebensnäher, dass sie aufgrund des Aufpralls in die Richtung der Krafteinwirkung gesehen und während des Sturzes freilich noch kurz den Schädiger erblickt hat. Dies deckt sich insoweit auch mit ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sie nunmehr von einem Wind oder einer Kraft sprach und hat sie letztlich im Hinblick auf den Verschuldensgrad ja selbst eingeräumt, dass sie erst nach einigem Überlegen zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Schädiger ihrer Ansicht nach wohl absichtlich gehandelt haben muss.
Der erkennende Senat hält es jedoch zumindest für wahrscheinlicher, dass der Schädiger lediglich fahrlässig gehandelt hat. Schließlich passieren Verkehrsunfälle regelmäßig aus Fahrlässigkeit und liegt diesen nur in den seltensten Fällen Vorsatz bzw. gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführerin gar Absicht zu Grunde. Auch der Umstand der Alkoholisierung des Schädigers lässt diese Annahme als durchaus plausibel erscheinen, weil es ja geradezu auf der Hand liegt, dass eine nächtliche Fahrt auf einem Roller nach dem Konsum von jedenfalls 4 bis 5 oder mehr alkoholischen Getränken ein erhebliches Unfallrisiko in sich birgt. Wenngleich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Annäherungsversuche des Schädigers zurückgewiesen hat, zwar ein denkbares Motiv darstellt, so hat er doch im weiteren Verlauf des Geschehens abermals beteuert, dass es ihm Leid tut und auch die Rettung verständigt. Der Umstand, dass der Schädiger sich einige Meter vom Unfallort entfernt hat, lässt dabei ebenso nicht auf ein vorsätzliches Handeln seinerseits schließen, da er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass dies erforderlich war, um den Straßennamen zu eruieren. Dies ist auch plausibel, da sich der Unfall im Bereich der Börse Wien ereignet hat und sich in unmittelbarer Nähe des Unfallbereichs keine Hausnummerntafeln befinden. Somit bleibt festzuhalten, dass diese von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Variante zwar denkmöglich, aber eben unwahrscheinlich ist, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nichts vom romantischen Interesse des Schädigers gewusst zu haben. Zwar hat er bereits in der Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Wien am 06.07.2022 angegeben, in die Beschwerdeführerin verliebt gewesen zu sein, doch mag es durchaus sein, dass dies weder ihr noch ihrem Vertreter bewusst war. Im Übrigen kann, entgegen den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Partei, seitens des erkennenden Senats nicht nachvollzogen werden, weshalb sich aus dem von ihm vorgelegten Chatverlauf seiner Ansicht nach der Vorsatz des Schädigers ergeben soll. Darin entschuldigt er sich nämlich lediglich dafür, der Beschwerdeführerin „reingefahren“ zu sein. Vorsatz bzw. Absicht ist daraus aber nicht abzuleiten, wie der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt hat. Schließlich ist es ganz und gar nicht ungewöhnlich, dass sich ein fahrlässig handelnder Unfallverursacher bei seinem Unfallgegner für seine Unachtsamkeit entschuldigt.Der erkennende Senat hält es jedoch zumindest für wahrscheinlicher, dass der Schädiger lediglich fahrlässig gehandelt hat. Schließlich passieren Verkehrsunfälle regelmäßig aus Fahrlässigkeit und liegt diesen nur in den seltensten Fällen Vorsatz bzw. gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführerin gar Absicht zu Grunde. Auch der Umstand der Alkoholisierung des Schädigers lässt diese Annahme als durchaus plausibel erscheinen, weil es ja geradezu auf der Hand liegt, dass eine nächtliche Fahrt auf einem Roller nach dem Konsum von jedenfalls 4 bis 5 oder mehr alkoholischen Getränken ein erhebliches Unfallrisiko in sich birgt. Wenngleich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Annäherungsversuche des Schädigers zurückgewiesen hat, zwar ein denkbares Motiv darstellt, so hat er doch im weiteren Verlauf des Geschehens abermals beteuert, dass es ihm Leid tut und auch die Rettung verständigt. Der Umstand, dass der Schädiger sich einige Meter vom Unfallort entfernt hat, lässt dabei ebenso nicht auf ein vorsätzliches Handeln seinerseits schließen, da er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass dies erforderlich war, um den Straßennamen zu eruieren. Dies ist auch plausibel, da sich der Unfall im Bereich der Börse Wien ereignet hat und sich in unmittelbarer Nähe des Unfallbereichs keine Hausnummerntafeln befinden. Somit bleibt festzuhalten, dass diese von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Variante zwar denkmöglich, aber eben unwahrscheinlich ist, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nichts vom romantischen Interesse des Schädigers gewusst zu haben. Zwar hat er bereits in der Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Wien am 06.07.2022 angegeben, in die Beschwerdeführerin verliebt gewesen zu sein, doch mag es durchaus sein, dass dies weder ihr noch ihrem Vertreter bewusst war. Im Übrigen kann, entgegen den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Partei, seitens des erkennenden Senats nicht nachvollzogen werden, weshalb sich aus dem von ihm vorgelegten Chatverlauf seiner Ansicht nach der Vorsatz des Schädigers ergeben soll. Darin entschuldigt er sich nämlich lediglich dafür, der Beschwerdeführerin „reingefahren“ zu sein. Vorsatz bzw. Absicht ist daraus aber nicht abzuleiten, wie der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt hat. Schließlich ist es ganz und gar nicht ungewöhnlich, dass sich ein fahrlässig handelnder Unfallverursacher bei seinem Unfallgegner für seine Unachtsamkeit entschuldigt.
Auch dass der Schädiger eine Misshandlung, etwa durch Anrempeln oder nahes Heranfahren an die Beschwerdeführerin, zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, konnte aus denselben Gründen wie eben dargelegt nicht angenommen werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür und folgt aus der Aussage von XXXX im Strafverfahren lediglich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich – und zwar generell und nicht einmal in der konkreten Situation – übermutig war. Hinreichende Anhaltspunkte für Eventualvorsatz bezüglich einer Misshandlung konnten aus den Verfahrensergebnissen nach Ansicht des erkennenden Senats somit nicht gewonnen werden und hat dies letztlich nicht einmal mehr die Beschwerdeführerin behauptet, die ja von Absicht sprach. Wäre sie nämlich (für sie merklich) im Zuge eines missglückten Streichs verletzt worden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht hätte angeben sollen. Auch der Umstand, dass XXXX im strafgerichtlichen Verfahren angegeben hat, alle 10 bis 15 Sekunden nach hinten geblickt und erst den Knall des Zusammenpralls gehört zu haben, spricht zumindest in der Tendenz eher gegen als für die Annahme, dass dem Unfall wie auch immer geartete Streiche oder Späße vorausgegangen sind.Auch dass der Schädiger eine Misshandlung, etwa durch Anrempeln oder nahes Heranfahren an die Beschwerdeführerin, zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, konnte aus denselben Gründen wie eben dargelegt nicht angenommen werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür und folgt aus der Aussage von römisch 40 im Strafverfahren lediglich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich – und zwar generell und nicht einmal in der konkreten Situation – übermutig war. Hinreichende Anhaltspunkte für Eventualvorsatz bezüglich einer Misshandlung konnten aus den Verfahrensergebnissen nach Ansicht des erkennenden Senats somit nicht gewonnen werden und hat dies letztlich nicht einmal mehr die Beschwerdeführerin behauptet, die ja von Absicht sprach. Wäre sie nämlich (für sie merklich) im Zuge eines missglückten Streichs verletzt worden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht hätte angeben sollen. Auch der Umstand, dass römisch 40 im strafgerichtlichen Verfahren angegeben hat, alle 10 bis 15 Sekunden nach hinten geblickt und erst den Knall des Zusammenpralls gehört zu haben, spricht zumindest in der Tendenz eher gegen als für die Annahme, dass dem Unfall wie auch immer geartete Streiche oder Späße vorausgegangen sind.
Dass die Beschwerdeführerin, nicht jedoch der Schädiger, gestürzt ist, kann zahlreiche Gründe wie beispielsweise den Gewichtsunterschied zwischen den beiden Beteiligten haben. Rückschlüsse auf einen etwaigen Vorsatz lassen sich daraus aber nicht ziehen. Auch die Aussagekraft der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen § 84 StGB gestellt hat, ist überaus begrenzt, zumal dies erfolgt ist, bevor sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft ein persönliches Bild machen konnten.Dass die Beschwerdeführerin, nicht jedoch der Schädiger, gestürzt ist, kann zahlreiche Gründe wie beispielsweise den Gewichtsunterschied zwischen den beiden Beteiligten haben. Rückschlüsse auf einen etwaigen Vorsatz lassen sich daraus aber nicht ziehen. Auch die Aussagekraft der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen Paragraph 84, StGB gestellt hat, ist überaus begrenzt, zumal dies erfolgt ist, bevor sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft ein persönliches Bild machen konnten.
Die Feststellungen zu den Verletzungen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie die im Akt befindlichen Gutachten. Daraus ergibt sich zweifelsohne, dass die Verletzungen an sich schwer und auch in der entsprechenden Dauer vorgelegen sind. Hingegen ergaben sich insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür und wurde dies auch nicht behauptet, dass schwere Dauerfolgen, etwa im Sinne einer schweren Schädigung der Sprache, einer auffallenden Verunstaltung oder aus sonstigen Gründen vorliegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach der vom Beschwerdeführervertreter veranlassten Behandlung weitestgehende Beschwerdefreiheit gegeben sein wird.
Die Feststellung zur Protokollierung des Unfallhergangs gründen sich insbesondere auf die Aussage des glaubwürdigen Zeugen XXXX . Es ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb der persönlich nicht involvierte Beamte im Zusammenhang mit einem für ihn routinemäßigen Verkehrsunfall das genaue Gegenteil der Aussage der Beschwerdeführerin protokollieren und sich damit eines Urkundendelikts schuldig machen sollte. Zudem ist seine Aussage, dass er sie dezidiert mehrfach gefragt hat, ob Vorsatz vorliegt, da es für die Protokollierung einen Unterschied macht, gut nachvollziehbar und war aus den genannten Gründen seiner Aussage vollumfänglich Glauben zu schenken.Die Feststellung zur Protokollierung des Unfallhergangs gründen sich insbesondere auf die Aussage des glaubwürdigen Zeugen römisch 40 . Es ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb der persönlich nicht involvierte Beamte im Zusammenhang mit einem für ihn routinemäßigen Verkehrsunfall das genaue Gegenteil der Aussage der Beschwerdeführerin protokollieren und sich damit eines Urkundendelikts schuldig machen sollte. Zudem ist seine Aussage, dass er sie dezidiert mehrfach gefragt hat, ob Vorsatz vorliegt, da es für die Protokollierung einen Unterschied macht, gut nachvollziehbar und war aus den genannten Gründen seiner Aussage vollumfänglich Glauben zu schenken.
Die Feststellungen zur diversionellen Einstellung gründen auf dem diesbezüglichen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Verfahren zu XXXX .Die Feststellungen zur diversionellen Einstellung gründen auf dem diesbezüglichen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Verfahren zu römisch 40 .
Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 22.05.2023 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wennGemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
Gemäß § 1 Abs. 6 ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 7 ist Hilfe ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 7, ist Hilfe ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
Als Hilfeleistungen sind gemäß § 2 VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind gemäß Paragraph 2, VOG vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Gemäß § 6a Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Gemäß § 6a Abs. Abs. 2 gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.Gemäß Paragraph 6 a, Abs. Absatz 2, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.
Gemäß § 8 Abs. 1 VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sieGemäß Paragraph 8, Absatz eins, VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
Gemäß § 84 Abs. 1 StGB begeht das Delikt der schweren Körperverletzung, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügtGemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB begeht das Delikt der schweren Körperverletzung, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt
Hingegen begeht das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB, wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.Hingegen begeht das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB, wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Das VOG 1972 knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 2013/11/0256).Das VOG 1972 knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 2013/11/0256).
Gemäß den dargelegten Grundsätzen wäre es, um der Beschwerde zumindest dem Grunde nach stattzugeben, erforderlich gewesen, dass der Schädiger mit Wahrscheinlichkeit zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf eine Misshandlung der Beschwerdeführerin gehandelt hätte. Gemäß den getroffenen Feststellungen handelte er jedoch bloß (grob) fahrlässig, da er lediglich die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, weshalb ein Anspruch nach dem VOG bereits dem Grunde nach mangels Vorliegens einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung ausscheidet. Zwar handelt es sich bei der nächtlichen Inbetriebnahme eines elektrischen Rollers nach dem Konsum von jedenfalls 4 bis 5 oder allenfalls auch mehr alkoholischen Getränken um eine auffallende Sorglosigkeit, doch lässt der festgestellte Sachverhalt keineswegs auf Eventualvorsatz schließen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der zivil- und strafgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa RIS-Justiz RS0080406).Gemäß den dargelegten Grundsätzen wäre es, um der Beschwerde zumindest dem Grunde nach stattzugeben, erforderlich gewesen, dass der Schädiger mit Wahrscheinlichkeit zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf eine Misshandlung der Beschwerdeführerin gehandelt hätte. Gemäß den getroffenen Feststellungen handelte er jedoch bloß (grob) fahrlässig, da er lediglich die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, weshalb ein Anspruch nach dem VOG bereits dem Grunde nach mangels Vorliegens einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung ausscheidet. Zwar handelt es sich bei der nächtlichen Inbetriebnahme eines elektrischen Rollers nach dem Konsum von jedenfalls 4 bis 5 oder allenfalls auch mehr alkoholischen Getränken um eine auffallende Sorglosigkeit, doch lässt der festgestellte Sachverhalt keineswegs auf Eventualvorsatz schließen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der zivil- und strafgerichtlichen Judikatur vergleiche etwa RIS-Justiz RS0080406).
Den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters, dass im vorliegenden Fall – anders als im strafgerichtlichen Verfahren, wo die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit das Regelbeweismaß darstellt – lediglich eine einfache Wahrscheinlichkeit zur Begründung des Anspruchs erforderlich ist und daher insbesondere der Umstand, dass das Strafverfahren diversionell eingestellt wurde, einer Stattgebung nicht entgegensteht, ist insoweit grundsätzlich zuzustimmen. Er übersieht in seinen Ausführungen jedoch, dass bereits die belangte Behörde die Abweisung seines Antrags eben nicht bloß auf die erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gestützt, sondern sich stattdessen – im Übrigen sehr umfassend und plausibel – mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt hat, aus welchen Gründen sie dieses für nicht glaubwürdig hielt. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen folglich ins Leere.
Im Übrigen kann seitens des erkennenden Senats nicht nachvollzogen werden, weshalb § 12 VOG „totes Recht“ darstelle. Diese Bestimmung ist ganz offensichtlich anwendbar auf jene Fälle, in denen Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gewährt wurden. Der Umstand, dass Leistungen im vorliegenden Fall nicht zu gewähren sind, macht die genannte Bestimmung schließlich nicht (generell) unanwendbar.Im Übrigen kann seitens des erkennenden Senats nicht nachvollzogen werden, weshalb Paragraph 12, VOG „totes Recht“ darstelle. Diese Bestimmung ist ganz offensichtlich anwendbar auf jene Fälle, in denen Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gewährt wurden. Der Umstand, dass Leistungen im vorliegenden Fall nicht zu gewähren sind, macht die genannte Bestimmung schließlich nicht (generell) unanwendbar.
Hinsichtlich behaupteter Anwalts- und Ärztefehler bleibt festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens und somit allenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen sind. Zudem mag die zweifellos vorliegende Schwere der Verletzungen das Erfordernis des Vorliegens einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung nicht zu substituieren.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Stattdessen hing die Entscheidung im vorliegenden Fall vorrangig davon ab, ob der Schädiger zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorsätzlich gehandelt hat. Dabei handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Frage, welche der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof regelmäßig nicht zugänglich ist. Der VwGH ist nämlich als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0282). Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Stattdessen hing die Entscheidung im vorliegenden Fall vorrangig davon ab, ob der Schädiger zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorsätzlich gehandelt hat. Dabei handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Frage, welche der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof regelmäßig nicht zugänglich ist. Der VwGH ist nämlich als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0282). Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab.
Schlagworte
Alkoholisierung Fahrlässigkeit Glaubwürdigkeit Hilfeleistung mündliche Verhandlung VerbrechensopferG Verkehrsunfall Voraussetzungen WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2278270.2.00Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024