Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W131 2254274-1/67E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, den Richter Dr Thomas ZINIEL, LLM, BSc, als Beisitzer und die Richterin Dr Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin betreffend das Beschwerdeverfahren der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), vom 02.03.2022, Zl. XXXX betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, den Richter Dr Thomas ZINIEL, LLM, BSc, als Beisitzer und die Richterin Dr Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin betreffend das Beschwerdeverfahren der römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), vom 02.03.2022, Zl. römisch 40 betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) erhob mit Schriftsatz vom 28.03.2022 Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria vom 02.03.2022, Zl. XXXX , mit welchem diese der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX erteilte, während ua auch der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.1. Die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) erhob mit Schriftsatz vom 28.03.2022 Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria vom 02.03.2022, Zl. römisch 40 , mit welchem diese der römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 erteilte, während ua auch der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.
2. Am 02.10.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht in dieser Beschwerdesache erstmalig mündlich verhandelt
3. Die Verhandlung wurde am 04.12.2023 am Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in diesem Verhandlungstermin zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus wird ausdrücklich festgestellt:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen unzweifelhaften und im Verhandlungsprotokoll dokumentierten Erklärung der gemäß offenem Firmenbuch alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2023. Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen unzweifelhaften und im Verhandlungsprotokoll dokumentierten Erklärung der gemäß offenem Firmenbuch alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KOG war gegenständlich durch den Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KOG war gegenständlich durch den Senat zu entscheiden.
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde - wie hier - zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde - wie hier - zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Hörfunkprogramm Verfahrenseinstellung Versorgungsgebiet Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2254274.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024