Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AVG §19Spruch
,
W117 2282287-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein „Legal Focus“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023, Zl. 1277855100-230449223, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein „Legal Focus“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023, Zl. 1277855100-230449223, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 iVm Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde – im Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 08.05.2021 – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.10.2022, Zl. 1277855100-210612464, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, wobei ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.
Genannter Bescheid wurde zunächst mit hg. Erkenntnis vom 09.01.2023 (GZ: W192 2262269-1/2E) bestätigt.
Infolge einer – seitens des BF erhobenen – Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde das genannte hg. Erkenntnis jedoch mit Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2023 (GZ: E 848/2023-9) behoben.
Mit gegenständlich angefochtenem, im Spruch angeführten Ladungsbescheid des BFA vom 22.11.2023 wurde dem BF – unter Androhung der Anordnung seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG im Falle der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund – gemäß § 19 AVG (gemeint wohl: iVm § 46 Abs. 2a und 2b FPG) aufgetragen, am 30.11.2023, 10 Uhr, persönlich vor dem BFA – AST Salzburg zu erscheinen, wobei sowohl der Ladungsbescheid als auch ein Identitätsnachweis vom BF zum Termin mitzubringen seien. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde im Spruch des Bescheides die „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“ angeführt. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit gegenständlich angefochtenem, im Spruch angeführten Ladungsbescheid des BFA vom 22.11.2023 wurde dem BF – unter Androhung der Anordnung seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG im Falle der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund – gemäß Paragraph 19, AVG (gemeint wohl: in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) aufgetragen, am 30.11.2023, 10 Uhr, persönlich vor dem BFA – AST Salzburg zu erscheinen, wobei sowohl der Ladungsbescheid als auch ein Identitätsnachweis vom BF zum Termin mitzubringen seien. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde im Spruch des Bescheides die „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“ angeführt. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.11.2023 eigenhändig zugestellt.
Mit E-Mail vom 29.11.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
Zum Termin vor dem BFA – AST Salzburg am 30.11.2023 erschien der BF nicht.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 04.12.2023, die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität.
Der BF ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und verfügt über kein gültiges Reisedokument.
Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 wurde ein vom BF am 08.05.2021 gestellter Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF unter einem – unter Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft – eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht eingebrachten Beschwerde kommt (mangels Aberkennung derselben) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 13 VwGVG). Der gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht eingebrachten Beschwerde kommt (mangels Aberkennung derselben) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu vergleiche Paragraph 13, VwGVG).
Infolge der Behebung des hg. Erkenntnisses W192 2262269-1/2E vom 09.01.2023 durch den VfGH (mit Erk. vom 19.09.2023, E 848/2023-9) ist das Verfahren des BF über die Zuerkennung von internationalem Schutz nach wie vor – mit offenem Ausgang (auch im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung) – beim BVwG anhängig.
Es liegt somit gegen den BF aktuell weder eine rechtskräftige, noch eine (allenfalls bereits vor Eintritt der Rechtskraft) durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Entgegen der Ansicht der Behörde trifft den BF – mangels Rechtskraft des Bescheides vom 11.10.2022 – aktuell auch keine Verpflichtung zur Ausreise, sondern kommt ihm als Asylwerber vielmehr (weiterhin) ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu.Entgegen der Ansicht der Behörde trifft den BF – mangels Rechtskraft des Bescheides vom 11.10.2022 – aktuell auch keine Verpflichtung zur Ausreise, sondern kommt ihm als Asylwerber vielmehr (weiterhin) ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG zu.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein besonderes öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung des BF nahelegen würden.
Entscheidungsgrundlagen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des BFA, den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt, in den hg. Verfahrensakt zu W192 2262269-1 (insbesondere in das hg. Erkenntnis W192 2262269-1/2E vom 09.01.2023 sowie in das – dieses behebende – Erkenntnis des VfGH E 848/2023-9 vom 19.09.2023) sowie in das österreichische Strafregister, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem (GVS), in das Zentrale Melderegister (ZMR).
Beweiswürdigung:
In Ermangelung der Vorlage von originalen Identitätsdokumenten konnte die Identität des BF sowie dessen Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt werden, es liegen jedoch im Verwaltungsakt konkrete Hinweise dafür vor, dass er die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum) trägt und Staatsangehöriger von Gambia ist.
Im Verfahren sind keine Hinweise auf etwaige Erkrankungen des BF hervorgekommen und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass dementsprechend seine Gesundheit festzustellen war.
Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergab eine Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das keine Verurteilungen aufweist.
Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus der unzweifelhaften und diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.
Die Feststellungen zum (dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen) Asylverfahren betreffend den BF resultieren aus der Einsichtnahme in den bezughabenden hg. Verfahrensakt, einschließlich des erstinstanzlichen Bescheides vom 11.10.2022 sowie der genannten Erkenntnisse des BVwG und des VfGH.
Dass gegen den BF keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Bescheid des BFA vom 11.10.2022 bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sowie andererseits daraus, dass der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, zumal diese vom BFA nicht aberkannt wurde.
Im Verfahren sind keine Hinweise auf etwaige Umstände hervorgekommen, die ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Ausreise des BF zu begründen vermögen. Insbesondere hält sich der BF (im Hinblick auf das noch offene Verfahren über die Zuerkennung von internationalen Schutz und somit seinen Status als Asylwerber) aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat sich, wie sich aus der Aktenlage ergibt, seit seiner Einreise stets wohlverhalten.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Dies gilt insbesondere für die fehlende Durchsetzbarkeit der mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet:
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet:
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Zum konkreten Fall:
Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden § 46 FPG setzt – neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen – ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 1 FPG („Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung […] durchsetzbar ist, […]“); darauf deutet auch § 46 Abs. 2 FPG („Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, […]“) hin. Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden Paragraph 46, FPG setzt – neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen – ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG („Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung […] durchsetzbar ist, […]“); darauf deutet auch Paragraph 46, Absatz 2, FPG („Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, […]“) hin.
Die in § 46 Abs. 2a FPG normierte „jederzeitige“ Ermächtigung des Bundesamtes, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher (grundsätzlich) nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd § 46 Abs. 2a oder 2b FPG zu setzen.Die in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG normierte „jederzeitige“ Ermächtigung des Bundesamtes, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher (grundsätzlich) nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, oder 2b FPG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jedoch – unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung der maßgeblichen Normen und auf seine bisherige Judikatur – bereits ausgesprochen, dass Vorbereitungshandlungen des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und in diesem Zusammenhang vorgenommene Ladungen zum BFA, insbesondere mit dem Zweck der Identitätsfeststellung des Fremden, nicht generell das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzen (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).
Bereits in seinem (Leit-)Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass bei der – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösenden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 5.7.2012, 2010/21/0081; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096) – Frage, ob eine Ladung iZm § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG ist, auf die für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bestehenden speziellen Regelungen des Fremdenrechts (§ 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 und § 108 Abs. 4 FrPolG 2005) Bedacht zu nehmen sei.Bereits in seinem (Leit-)Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass bei der – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösenden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 5.7.2012, 2010/21/0081; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096) – Frage, ob eine Ladung iZm Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist, auf die für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bestehenden speziellen Regelungen des Fremdenrechts (Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 und Paragraph 108, Absatz 4, FrPolG 2005) Bedacht zu nehmen sei.
Dabei lasse sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des § 108 FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von Handlungen, die die Beschaffung eines Einreiseersatzdokumentes vorbereiten, ableiten. Allerdings sei jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die – das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende – Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. Dabei lasse sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des Paragraph 108, FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von Handlungen, die die Beschaffung eines Einreiseersatzdokumentes vorbereiten, ableiten. Allerdings sei jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die – das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende – Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen.
Dies gelte grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus § 33 Abs. 4 BFA-VG ergebenden Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setze somit auch der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Allerdings gelte auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers, dass sie schon in diesem Stadium nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG und damit verhältnismäßig sein müsse. Dies gelte grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG ergebenden Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setze somit auch der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Allerdings gelte auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers, dass sie schon in diesem Stadium nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG und damit verhältnismäßig sein müsse.
Der VwGH wies weiters darauf hin, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Der VwGH wies weiters darauf hin, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates.
Diesbezüglich sei jedenfalls ergänzend zu betrachten, dass es einem Asylwerber – außer es handle sich um einen Folgeantrag – in der Regel nicht zumutbar sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.
Da, wie bereits ausgeführt, gegen den BF aktuell keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (und auch keine sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahme) vorliegt, war in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob gegenständlich außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides in diesem frühen Stadium ausnahmsweise „nötig“ machen, bzw. – mit anderen Worten ausgedrückt –, ob eine bescheidmäßige Verpflichtung des BF zur vorzeitigen Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates unter Androhung einer zwangsweisen Vollstreckung (Festnahme) derselben im konkreten Fall verhältnismäßig war.
Vorweg ist festzuhalten, dass als Gegenstand der Amtshandlung im gegenständlichen Ladungsbescheid vom 22.11.2023 lediglich die „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“ angeführt wurde, jedoch in weiterer Folge in keinster Weise konkretisiert wurde, an welchen Handlungen der BF mitwirken hätte sollen. Lediglich auf Seite 3 des beschwerdegegenständlichen Bescheides findet sich die lapidare Begründung, es sei „für die ha. Verfahrensführung notwendig“, dass der BF „zu einem Interviewtermin bei der gambischen Delegation erscheine“, damit seine „tatsächliche Identität festgestellt werden“ könne, da der BF „bis dato keinen Identitätsnachweis vorgelegt“ habe.
Daraus lässt sich aber weder ableiten, ob der BF bei dem im Ladungsbescheid veranschlagten Termin bereits vor der gambischen Delegation vorsprechen hätte sollen, oder aber andere (vorbereitende) Handlungen zur Feststellungen der Identität des BF geplant waren, noch geht daraus hervor, warum die erforderlichen Handlungen zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes im Falle des BF ausnahmsweise schon in diesem frühen Stadium, nämlich bereits vor dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG und damit verhältnismäßig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur gewesen sein sollten.Daraus lässt sich aber weder ableiten, ob der BF bei dem im Ladungsbescheid veranschlagten Termin bereits vor der gambischen Delegation vorsprechen hätte sollen, oder aber andere (vorbereitende) Handlungen zur Feststellungen der Identität des BF geplant waren, noch geht daraus hervor, warum die erforderlichen Handlungen zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes im Falle des BF ausnahmsweise schon in diesem frühen Stadium, nämlich bereits vor dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG und damit verhältnismäßig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur gewesen sein sollten.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, sind im Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte auf allfällige außergewöhnliche Umstände hervorgekommen, die das vorzeitige Tätigwerden der belangten Behörde – in Form einer bescheidmäßigen Ladung des BF vor das BFA unter Androhung einer Zwangsmaßnahme – verhältnismäßig erscheinen ließe.
Weder ist absehbar, dass der BF dem BFA im Falle einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht mehr zur Verfügung stünde, noch wurde vorgebracht oder ist notorisch, dass die Erlangung eines Ersatzreisedokuments im Falle Gambias derart lange dauern würde, dass Vorbereitungshandlungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt gesetzt werden müssten.
Es ist daher im Ergebnis nicht ersichtlich, weshalb die Ladung ausnahmsweise schon zu besagtem, frühen Zeitpunkt erforderlich gewesen sein soll und vermochte die Behörde dies in ihrem Bescheid auch nicht zu begründen.
Die Erlassung des gegenständlich bekämpften Ladungsbescheides erweist sich daher als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war somit nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anhängigkeit Asylwerber Aufenthaltsrecht außergewöhnliche Umstände ersatzlose Behebung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Ladungsbescheid Reisedokument VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2282287.1.00Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024