TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/18 L503 2266451-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2023
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Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §2 Abs2
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2266451-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.12.2022, Ordnungsbegriff: XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.12.2022, Ordnungsbegriff: römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2023, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ab 1.1.2021 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend führte die SVS zum Sachverhalt aus, der BF sei laut Hauptfeststellungsbescheid vom 15.1.2016, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 1.4.2018, Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX im Ausmaß von 6,2031 ha landwirtschaftlich bewerteter und 2,4958 forstwirtschaftlich bewerteter Flächen (gesamt daher 8,6989 ha) und einem Einheitswert von EUR 3.000,00. Am 17.12.2020 habe der BF die Verpachtung von 5,78 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen an Herrn F. zum 31.12.2020 für beendet erklärt und gleichzeitig in Aussicht gestellt, dass der gesamte Betrieb an ein Forschungsprojekt „ XXXX “ ab 1.1.2021 übertragen werden soll. Die diesbezüglichen Verträge seien in Ausarbeitung. Mit Mail vom 2.2.2021 (Absender XXXX ) sei eine Nutzungsüberlassung übermittelt worden. Die Nutzungs-Überlassungsvereinbarung, datiert vom 5.1.2021, sehe vor, dass der BF als Überlasser den gesamten Betrieb XXXX per 1.1.2021 an den Nutzer „ XXXX “ gegen einen Überlassungsbeitrag von EUR 2.640,00 auf unbestimmte Zeit, jedoch maximal für 15 Jahre ab Unterzeichnung, überlasse. Unterzeichnet worden sei die Vereinbarung vom BF als Überlasser und Nutzer, zusätzlich sei dieser auf Seiten der Nutzer von seiner Gattin mitunterfertigt worden. Laut Vereinsdatenauszug zur ZVR-Zahl XXXX sei dieser Verein am 24.10.2019 gegründet worden, der BF werde als Präsident genannt, seine Gattin fungiere als Vizepräsidentin. Die E-Mail-Adresse des Vereins sei XXXX .Begründend führte die SVS zum Sachverhalt aus, der BF sei laut Hauptfeststellungsbescheid vom 15.1.2016, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 1.4.2018, Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 im Ausmaß von 6,2031 ha landwirtschaftlich bewerteter und 2,4958 forstwirtschaftlich bewerteter Flächen (gesamt daher 8,6989 ha) und einem Einheitswert von EUR 3.000,00. Am 17.12.2020 habe der BF die Verpachtung von 5,78 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen an Herrn F. zum 31.12.2020 für beendet erklärt und gleichzeitig in Aussicht gestellt, dass der gesamte Betrieb an ein Forschungsprojekt „ römisch 40 “ ab 1.1.2021 übertragen werden soll. Die diesbezüglichen Verträge seien in Ausarbeitung. Mit Mail vom 2.2.2021 (Absender römisch 40 ) sei eine Nutzungsüberlassung übermittelt worden. Die Nutzungs-Überlassungsvereinbarung, datiert vom 5.1.2021, sehe vor, dass der BF als Überlasser den gesamten Betrieb römisch 40 per 1.1.2021 an den Nutzer „ römisch 40 “ gegen einen Überlassungsbeitrag von EUR 2.640,00 auf unbestimmte Zeit, jedoch maximal für 15 Jahre ab Unterzeichnung, überlasse. Unterzeichnet worden sei die Vereinbarung vom BF als Überlasser und Nutzer, zusätzlich sei dieser auf Seiten der Nutzer von seiner Gattin mitunterfertigt worden. Laut Vereinsdatenauszug zur ZVR-Zahl römisch 40 sei dieser Verein am 24.10.2019 gegründet worden, der BF werde als Präsident genannt, seine Gattin fungiere als Vizepräsidentin. Die E-Mail-Adresse des Vereins sei römisch 40 .

Mit Schreiben vom 4.2.2021 sei der BF unter anderem darauf hingewiesen worden, dass zur Anerkennung der Nutzungsüberlassung ab 1.1.2021 die Feststellung erforderlich sei, ob der Verein XXXX als Betriebsführer der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften in Erscheinung tritt. Dies sei dann der Fall, wenn der Verein aus den im Rahmen der Landwirtschaft getätigten Geschäften im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Gemäß § 5 Abs 5 VerG in Verbindung mit den Vereinsstatuten seien zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Der BF werde um Namhaftmachung dieser beiden Rechnungsprüfer ersucht; im Anschluss daran werde die Geltung der genannten Nutzungsüberlassung für die Zwecke der Sozialversicherung vorläufig anerkannt; seitens der SVS werde im Laufe der nächsten ein bis zwei Jahre eine Prüfung stattfinden, ob die aus der Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen ausschließlich für den Vereinszweck verwendet werden und woraus der Lebensunterhalt der im Verein tätigen natürlichen Personen bestritten wird. Daraufhin habe der BF per Mail vom 18.2.2021 von der Adresse XXXX die Rechnungsprüfer wie folgt namhaft gemacht: 1. Rechnungsprüfer: XXXX , 2. Rechnungsprüfer: XXXX . Die Bekanntgabe sei durch seine Gattin in der Funktion als Vizepräsidentin erfolgt. Die in diesem Mail genannte Internetseite XXXX befinde sich nach wie vor im Aufbau und könne nicht aufgerufen werden.Mit Schreiben vom 4.2.2021 sei der BF unter anderem darauf hingewiesen worden, dass zur Anerkennung der Nutzungsüberlassung ab 1.1.2021 die Feststellung erforderlich sei, ob der Verein römisch 40 als Betriebsführer der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften in Erscheinung tritt. Dies sei dann der Fall, wenn der Verein aus den im Rahmen der Landwirtschaft getätigten Geschäften im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, VerG in Verbindung mit den Vereinsstatuten seien zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Der BF werde um Namhaftmachung dieser beiden Rechnungsprüfer ersucht; im Anschluss daran werde die Geltung der genannten Nutzungsüberlassung für die Zwecke der Sozialversicherung vorläufig anerkannt; seitens der SVS werde im Laufe der nächsten ein bis zwei Jahre eine Prüfung stattfinden, ob die aus der Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen ausschließlich für den Vereinszweck verwendet werden und woraus der Lebensunterhalt der im Verein tätigen natürlichen Personen bestritten wird. Daraufhin habe der BF per Mail vom 18.2.2021 von der Adresse römisch 40 die Rechnungsprüfer wie folgt namhaft gemacht: 1. Rechnungsprüfer: römisch 40 , 2. Rechnungsprüfer: römisch 40 . Die Bekanntgabe sei durch seine Gattin in der Funktion als Vizepräsidentin erfolgt. Die in diesem Mail genannte Internetseite römisch 40 befinde sich nach wie vor im Aufbau und könne nicht aufgerufen werden.

Mit Schreiben vom 9.7.2022 sei der BF ersucht worden, die an ihn gerichteten Fragen im Rahmen der angekündigten Überprüfung zu beantworten: 1. Wie viele Mitglieder hat der Verein derzeit? 2. Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag pro Jahr (sofern vorhanden)? 3. Gibt es ein eigenes, auf den Namen des Vereines lautendes Konto? 4. Wurden sämtliche Rechtsgeschäfte der Landwirtschaft (z.B. Produktverkäufe) im Namen des Vereines getätigt? – wenn ja, bitte Belege vorlegen. 5. Wurden seit der Vereinsgründung neue Betriebsmittel (z.B. Maschinen, Geräte, Nutztiere) für die Landwirtschaft erworben und wie bzw. von wem wurden diese finanziert? 6. a) Welche Aktivitäten wurden bisher gesetzt, um den von Ihnen in Ihren Statuten niedergeschriebenen Vereinszweck zu erreichen? b) Wie wurden diese finanziert? 7. Ist der Verein Mitglied bei der zuständigen Lagerhausgenossenschaft, Molkereigenossenschaft oder Winzergenossenschaft? 8. Wurde der Verein dem zuständigen Finanzamt gemeldet? 9. Werden im Namen des Vereines für den Betrieb EU-Förderungen bzw. nationale Förderungen beantragt? Falls ja: Wie lautet die LFBlS-Nummer? Wurde der Bewirtschafterwechsel bei der AMA gemeldet? Falls ja - Kopie des bei der AMA gemeldeten Bewirtschafterwechsels bitte vorlegen. 10. Gemäß § 21 VerG ist das Leitungsorgan verpflichtet, eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Bitte senden Sie uns diese (von den Rechnungsprüfern unterfertigt) zu.Mit Schreiben vom 9.7.2022 sei der BF ersucht worden, die an ihn gerichteten Fragen im Rahmen der angekündigten Überprüfung zu beantworten: 1. Wie viele Mitglieder hat der Verein derzeit? 2. Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag pro Jahr (sofern vorhanden)? 3. Gibt es ein eigenes, auf den Namen des Vereines lautendes Konto? 4. Wurden sämtliche Rechtsgeschäfte der Landwirtschaft (z.B. Produktverkäufe) im Namen des Vereines getätigt? – wenn ja, bitte Belege vorlegen. 5. Wurden seit der Vereinsgründung neue Betriebsmittel (z.B. Maschinen, Geräte, Nutztiere) für die Landwirtschaft erworben und wie bzw. von wem wurden diese finanziert? 6. a) Welche Aktivitäten wurden bisher gesetzt, um den von Ihnen in Ihren Statuten niedergeschriebenen Vereinszweck zu erreichen? b) Wie wurden diese finanziert? 7. Ist der Verein Mitglied bei der zuständigen Lagerhausgenossenschaft, Molkereigenossenschaft oder Winzergenossenschaft? 8. Wurde der Verein dem zuständigen Finanzamt gemeldet? 9. Werden im Namen des Vereines für den Betrieb EU-Förderungen bzw. nationale Förderungen beantragt? Falls ja: Wie lautet die LFBlS-Nummer? Wurde der Bewirtschafterwechsel bei der AMA gemeldet? Falls ja - Kopie des bei der AMA gemeldeten Bewirtschafterwechsels bitte vorlegen. 10. Gemäß Paragraph 21, VerG ist das Leitungsorgan verpflichtet, eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Bitte senden Sie uns diese (von den Rechnungsprüfern unterfertigt) zu.

Der BF habe bis dato die Beantwortung der an ihn als Eigentümer aber auch als Präsident des Vereines XXXX gerichteten Fragen mit den unterschiedlichsten, rechtlich unbedeutenden Argumenten verweigert, sodass davon auszugehen sei, dass der BF seine Mitwirkungspflicht auf das gröbste vernachlässigt habe und die SVS daher gezwungen sei, den Sachverhalt, wie er sich laut Aktenlage darstellt, rechtlich zu würdigen. Selbst die Aufforderung, zum vorläufigen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Schreiben vom 17.11.2022, zugestellt am 21.11.2022) habe der BF zum Anlass genommen, den Generaldirektor der SVS aufzufordern, den Namen des Verfassers bekannt zu geben. Dies werde als weiteres Indiz gewertet, dass der BF an einer Mitwirkung und Klärung des Sachverhaltes kein Interesse habe.Der BF habe bis dato die Beantwortung der an ihn als Eigentümer aber auch als Präsident des Vereines römisch 40 gerichteten Fragen mit den unterschiedlichsten, rechtlich unbedeutenden Argumenten verweigert, sodass davon auszugehen sei, dass der BF seine Mitwirkungspflicht auf das gröbste vernachlässigt habe und die SVS daher gezwungen sei, den Sachverhalt, wie er sich laut Aktenlage darstellt, rechtlich zu würdigen. Selbst die Aufforderung, zum vorläufigen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Schreiben vom 17.11.2022, zugestellt am 21.11.2022) habe der BF zum Anlass genommen, den Generaldirektor der SVS aufzufordern, den Namen des Verfassers bekannt zu geben. Dies werde als weiteres Indiz gewertet, dass der BF an einer Mitwirkung und Klärung des Sachverhaltes kein Interesse habe.

Die Prüfung des Vereins stelle eine Vorfrage dar, um die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen an den Verein auf Rechtsgültigkeit hin zu prüfen. Sei ein Verein zum Schein gegründet worden, um z.B. der Steuerpflicht oder wie gegenständlich der Pflichtversicherung zu entgehen, so gelte eine Überlassungsvereinbarung an diesen „Verein“ ebenso als zum Schein abgegeben. Den Vereinsstatuten, welche vom BF trotz Ersuchens nicht vorgelegt worden seien, lasse sich eine Vielfalt von Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes entnehmen. Aus der Tatsache, dass die vom BF angeführte Webseite (vgl. § 3, Punkt 12. der Statuten) nach wie vor nicht abrufbar sei, obwohl der Verein bereits 2019 gegründet worden sei, müsse der Schluss gezogen werden, dass dieser Verein gar keine Außenwirkung entfalte bzw. entfaltet habe. Die im Vereinsregister angeführte und auch bei der Erstmeldung verwendete E-Mail-Adresse sei zudem die Adresse der vom BF geführten XXXX , mithin ein weiteres Indiz, dass dieser Verein zum Schein gegründet wurde. Nachdem der BF bis dato keine der an ihn gerichteten Fragen beantwortet habe, werde sowohl die Gründung des Vereins als auch die Überlassung der Nutzung der in seinem Eigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen an diesen als nichtig angesehen und werde der BF daher per 1.1.2021 in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung einbezogen.Die Prüfung des Vereins stelle eine Vorfrage dar, um die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen an den Verein auf Rechtsgültigkeit hin zu prüfen. Sei ein Verein zum Schein gegründet worden, um z.B. der Steuerpflicht oder wie gegenständlich der Pflichtversicherung zu entgehen, so gelte eine Überlassungsvereinbarung an diesen „Verein“ ebenso als zum Schein abgegeben. Den Vereinsstatuten, welche vom BF trotz Ersuchens nicht vorgelegt worden seien, lasse sich eine Vielfalt von Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes entnehmen. Aus der Tatsache, dass die vom BF angeführte Webseite vergleiche Paragraph 3,, Punkt 12. der Statuten) nach wie vor nicht abrufbar sei, obwohl der Verein bereits 2019 gegründet worden sei, müsse der Schluss gezogen werden, dass dieser Verein gar keine Außenwirkung entfalte bzw. entfaltet habe. Die im Vereinsregister angeführte und auch bei der Erstmeldung verwendete E-Mail-Adresse sei zudem die Adresse der vom BF geführten römisch 40 , mithin ein weiteres Indiz, dass dieser Verein zum Schein gegründet wurde. Nachdem der BF bis dato keine der an ihn gerichteten Fragen beantwortet habe, werde sowohl die Gründung des Vereins als auch die Überlassung der Nutzung der in seinem Eigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen an diesen als nichtig angesehen und werde der BF daher per 1.1.2021 in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung einbezogen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVS zunächst die allgemeinen Bestimmungen des GSVG hinsichtlich Versicherungspflicht dar. Sodann betonte die SVS, dass die Sozialversicherungsgesetze wie das ASVG und das BSVG nach ihrem Zweck dann anwendbar seien, wenn ihre Anwendungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. So lege § 539a ASVG z.B. fest, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes könnten gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt sei daher nach Abs. 3 der genannten Bestimmung so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre. Gemäß § 539a Abs 4 ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Abs. 5 der genannten Bestimmung verweise zudem auf §§ 21 bis 24 der BAO. Diesbezüglich verwies die SVS auf eine Vielzahl von – näher dargelegten – Entscheidungen des VwGH. Subsumierend hielt die SVS im gegenständlichen Fall fest, die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob die in der Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung genannten Flächen bei der Beurteilung des Vorliegens der Pflichtversicherung und in weiterer Folge der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen mit zu berücksichtigen sind, hänge davon ab, ob diese Flächen in den festgestellten Zeiträumen auf Rechnung und Gefahr des BF geführt wurden. Unstrittig sei, dass auf diesen Flächen eine Betriebsführung erfolge; strittig sei, ob der BF diese Flächen an den „Verein“ rechtswirksam überlassen habe. Gemäß § 916 Abs 1 erster Satz ABGB sei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig. Bei einem Scheingeschäft würden die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung schaffen, wollten jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall sei der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft sei nach § 916 Abs 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. OGH vom 28. September 2005, 7 Ob 1 16/050). Das bedeute gegenständlich, dass die Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen vom 5.1.2021 dann nichtig seien, wenn der BF von vornherein nicht beabsichtigt habe, mit dem Abschluss des Vertrages eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken. Denn dann wäre die Überlassungserklärung mit Einverständnis des „Pächters“ zum Schein abgegeben worden. Die SVS gehe nach Prüfung aller Umstände davon aus, dass nicht nur der Verein zum Schein gegründet wurde, es sei auch die Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung allein zum Zwecke der Umgehung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung und in weiterer Folge Umgehung der Beitragspflicht abgeschlossen worden. Dass bezüglich Überlasser und Zeichnungsberechtigung für den Verein Personenidentität bestehe, sei ein weiteres Indiz für ein Insichgeschäft bzw. Scheingeschäft. Diese Personenidentität widerspreche im Übrigen auch § 6 Abs. 4 VerG. Der BF führe daher den land-und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund des rechtsungültigen Nutzungs-und Überlassungsvertrages kraft seines Eigentums nach wie vor auf alleinige Rechnung und Gefahr. Eine Überlassung land- und forstwirtschaftlich bewerteter Gründe an den Verein habe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht rechtswirksam stattgefunden. Der Verein selbst sei gegründet worden, um den Schein einer Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Vereines zu erwecken, es sollte die Versicherungs- und Beitragspflicht umgangen werden. Nach außen hin sei keine Änderung in der Betriebsführung eingetreten. Es sei daher die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ab 1.1.2021 festzustellen. Über die daraus resultierende Beitragspflicht werde in einem gesonderten Bescheid nach Rechtskraft dieser Entscheidung entschieden werden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVS zunächst die allgemeinen Bestimmungen des GSVG hinsichtlich Versicherungspflicht dar. Sodann betonte die SVS, dass die Sozialversicherungsgesetze wie das ASVG und das BSVG nach ihrem Zweck dann anwendbar seien, wenn ihre Anwendungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. So lege Paragraph 539 a, ASVG z.B. fest, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes könnten gemäß Absatz 2, der genannten Bestimmung Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt sei daher nach Absatz 3, der genannten Bestimmung so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Absatz 5, der genannten Bestimmung verweise zudem auf Paragraphen 21 bis 24 der BAO. Diesbezüglich verwies die SVS auf eine Vielzahl von – näher dargelegten – Entscheidungen des VwGH. Subsumierend hielt die SVS im gegenständlichen Fall fest, die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob die in der Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung genannten Flächen bei der Beurteilung des Vorliegens der Pflichtversicherung und in weiterer Folge der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen mit zu berücksichtigen sind, hänge davon ab, ob diese Flächen in den festgestellten Zeiträumen auf Rechnung und Gefahr des BF geführt wurden. Unstrittig sei, dass auf diesen Flächen eine Betriebsführung erfolge; strittig sei, ob der BF diese Flächen an den „Verein“ rechtswirksam überlassen habe. Gemäß Paragraph 916, Absatz eins, erster Satz ABGB sei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig. Bei einem Scheingeschäft würden die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung schaffen, wollten jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall sei der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft sei nach Paragraph 916, Absatz eins, erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute vergleiche OGH vom 28. September 2005, 7 Ob 1 16/050). Das bedeute gegenständlich, dass die Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen vom 5.1.2021 dann nichtig seien, wenn der BF von vornherein nicht beabsichtigt habe, mit dem Abschluss des Vertrages eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken. Denn dann wäre die Überlassungserklärung mit Einverständnis des „Pächters“ zum Schein abgegeben worden. Die SVS gehe nach Prüfung aller Umstände davon aus, dass nicht nur der Verein zum Schein gegründet wurde, es sei auch die Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung allein zum Zwecke der Umgehung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung und in weiterer Folge Umgehung der Beitragspflicht abgeschlossen worden. Dass bezüglich Überlasser und Zeichnungsberechtigung für den Verein Personenidentität bestehe, sei ein weiteres Indiz für ein Insichgeschäft bzw. Scheingeschäft. Diese Personenidentität widerspreche im Übrigen auch Paragraph 6, Absatz 4, VerG. Der BF führe daher den land-und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund des rechtsungültigen Nutzungs-und Überlassungsvertrages kraft seines Eigentums nach wie vor auf alleinige Rechnung und Gefahr. Eine Überlassung land- und forstwirtschaftlich bewerteter Gründe an den Verein habe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht rechtswirksam stattgefunden. Der Verein selbst sei gegründet worden, um den Schein einer Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Vereines zu erwecken, es sollte die Versicherungs- und Beitragspflicht umgangen werden. Nach außen hin sei keine Änderung in der Betriebsführung eingetreten. Es sei daher die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ab 1.1.2021 festzustellen. Über die daraus resultierende Beitragspflicht werde in einem gesonderten Bescheid nach Rechtskraft dieser Entscheidung entschieden werden.

2. Mit Schreiben vom 22.1.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 22.12.2022. In seiner Beschwerde führte der BF aus, „aus der eingesehenen elektronischen Akte“ lasse sich schließen, dass „diese zum Zeitpunkt der Einsicht nicht vollständig“ sei. Die SVS begründe ihren Bescheid mit einem Sachverhalt, der sich nicht mit dem Akt decke; es liege Aktenwidrigkeit vor. Die Nutzungsüberlassungsvereinbarung sei nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden; ebenso habe die SVS ursprünglich festgehalten, dass diese rechtsgültig sei. Aufgrund der „mangelnden Beweiswürdigung“ werde „eine Gesetzesgrundlage angewandt, die bei einer ordentlichen Beweiswürdigung entfällt. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist.“ Weiters seien die Flächen Forschungsprojekten zugeordnet und seien diese Außen so gekennzeichnet und wahrnehmbar, es sei somit für jeden Menschen klar ersichtlich, dass es sich nicht um eine herkömmliche landwirtschaftliche Fläche handle, was sich auch mit einer örtlichen Begehung und Befragung der Ortsansässigen bestätigen lasse. Dies bestätige auch, dass am 23.11.2022 der Antrag nach § 80 BewG beim Finanzamt R. abgegeben worden sei. Beantragt wurde, das BVwG möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.2. Mit Schreiben vom 22.1.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 22.12.2022. In seiner Beschwerde führte der BF aus, „aus der eingesehenen elektronischen Akte“ lasse sich schließen, dass „diese zum Zeitpunkt der Einsicht nicht vollständig“ sei. Die SVS begründe ihren Bescheid mit einem Sachverhalt, der sich nicht mit dem Akt decke; es liege Aktenwidrigkeit vor. Die Nutzungsüberlassungsvereinbarung sei nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden; ebenso habe die SVS ursprünglich festgehalten, dass diese rechtsgültig sei. Aufgrund der „mangelnden Beweiswürdigung“ werde „eine Gesetzesgrundlage angewandt, die bei einer ordentlichen Beweiswürdigung entfällt. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist.“ Weiters seien die Flächen Forschungsprojekten zugeordnet und seien diese Außen so gekennzeichnet und wahrnehmbar, es sei somit für jeden Menschen klar ersichtlich, dass es sich nicht um eine herkömmliche landwirtschaftliche Fläche handle, was sich auch mit einer örtlichen Begehung und Befragung der Ortsansässigen bestätigen lasse. Dies bestätige auch, dass am 23.11.2022 der Antrag nach Paragraph 80, BewG beim Finanzamt R. abgegeben worden sei. Beantragt wurde, das BVwG möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

3. Am 1.2.2023 legte die SVS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage führte die SVS wiederholend aus, der Betrieb wurde bzw. werde laut Ansicht der SVS ab 1.1.2021 auf alleinige Rechnung und Gefahr des BF geführt. Der BF habe zum Schein mehrere Vereine gegründet, neben dem Verein „ XXXX “ auch den Verein „ XXXX “. Mit Nutzungs-Überlassungsvereinbarung vom 5.1.2021 sollte der gesamte Betrieb an den Verein „ XXXX “ per 1.1.2021 überlassen werden, dies nach Ansicht der SVS allein zu dem Zweck, die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung nach dem BSVG zu umgehen. Mit Schreiben vom 17.11.2022, zugestellt am 21.11.2022, sei der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden. In seiner Stellungnahme an den Generaldirektor der SVS habe der BF lediglich die fehlende handschriftliche Unterzeichnung des Beweisergebnisses bemängelt und dieses retourniert. Mit der vorliegenden Beschwerde werde als Beschwerdepunkt ausgeführt, dass der elektronische Akt nicht vollständig sei. Eine nähere Begründung dazu lasse sich der Beschwerde hingegen nicht entnehmen. Es werde auch die Aktenwidrigkeit eingewendet, dies, weil angeblich fremde Dokumente im Akt gespeichert seien. Beide Behauptungen seien nicht nachvollziehbar. Der bekämpfte Bescheid sei der Ansicht des BF zufolge auch materiell rechtswidrig und sei die SVS unzuständig. Die Flächen seien Forschungsobjekten zugeordnet und sei dies „im Außen“ auch so gekennzeichnet und wahrnehmbar, somit für jeden Menschen klar ersichtlich, dass es sich nicht um eine herkömmliche landwirtschaftliche Fläche handelt. Auch die tatsächliche Übung lasse dies erkennen. Dies bestätige auch nochmals, dass am 23.11.2022 der Antrag nach § 80 BewG beim Finanzamt abgegeben worden sei. Diesem Vorbringen sei entgegen zu halten, dass der BF im vorgelagerten Verwaltungsverfahren jegliche Mitwirkung vermissen habe lassen. Anfragen seien unbeantwortet geblieben bzw. seien überhaupt retourniert worden. Tatsächlich seien die streitgegenständlichen Flächen nach wie vor land- und forstwirtschaftlich bewertet und laut DORIS auch als Acker bzw. Wiesen- und Waldflächen erkennbar. Sollte nunmehr tatsächlich eine Umbewertung beantragt worden sein, so könne dies allenfalls für die Zukunft (Hauptfeststellung 2023/2024) Rechtswirksamkeit entfalten, nicht jedoch für den Zeitraum ab 1.1.2021.3. Am 1.2.2023 legte die SVS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage führte die SVS wiederholend aus, der Betrieb wurde bzw. werde laut Ansicht der SVS ab 1.1.2021 auf alleinige Rechnung und Gefahr des BF geführt. Der BF habe zum Schein mehrere Vereine gegründet, neben dem Verein „ römisch 40 “ auch den Verein „ römisch 40 “. Mit Nutzungs-Überlassungsvereinbarung vom 5.1.2021 sollte der gesamte Betrieb an den Verein „ römisch 40 “ per 1.1.2021 überlassen werden, dies nach Ansicht der SVS allein zu dem Zweck, die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung nach dem BSVG zu umgehen. Mit Schreiben vom 17.11.2022, zugestellt am 21.11.2022, sei der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden. In seiner Stellungnahme an den Generaldirektor der SVS habe der BF lediglich die fehlende handschriftliche Unterzeichnung des Beweisergebnisses bemängelt und dieses retourniert. Mit der vorliegenden Beschwerde werde als Beschwerdepunkt ausgeführt, dass der elektronische Akt nicht vollständig sei. Eine nähere Begründung dazu lasse sich der Beschwerde hingegen nicht entnehmen. Es werde auch die Aktenwidrigkeit eingewendet, dies, weil angeblich fremde Dokumente im Akt gespeichert seien. Beide Behauptungen seien nicht nachvollziehbar. Der bekämpfte Bescheid sei der Ansicht des BF zufolge auch materiell rechtswidrig und sei die SVS unzuständig. Die Flächen seien Forschungsobjekten zugeordnet und sei dies „im Außen“ auch so gekennzeichnet und wahrnehmbar, somit für jeden Menschen klar ersichtlich, dass es sich nicht um eine herkömmliche landwirtschaftliche Fläche handelt. Auch die tatsächliche Übung lasse dies erkennen. Dies bestätige auch nochmals, dass am 23.11.2022 der Antrag nach Paragraph 80, BewG beim Finanzamt abgegeben worden sei. Diesem Vorbringen sei entgegen zu halten, dass der BF im vorgelagerten Verwaltungsverfahren jegliche Mitwirkung vermissen habe lassen. Anfragen seien unbeantwortet geblieben bzw. seien überhaupt retourniert worden. Tatsächlich seien die streitgegenständlichen Flächen nach wie vor land- und forstwirtschaftlich bewertet und laut DORIS auch als Acker bzw. Wiesen- und Waldflächen erkennbar. Sollte nunmehr tatsächlich eine Umbewertung beantragt worden sein, so könne dies allenfalls für die Zukunft (Hauptfeststellung 2023 aus 2024,) Rechtswirksamkeit entfalten, nicht jedoch für den Zeitraum ab 1.1.2021.

4. Mit Schreiben vom 3.2.2023 wies das BVwG die SVS darauf hin, dass sich (nur) eine Bescheidausfertigung ohne Unterschrift und mit einer nicht personalisierten Amtssignatur auf der ersten Seite des Bescheids im Akt befinde. Es werde daher ersucht, bekanntzugeben, ob im gegenständlichen Verfahren ein handsigniertes Original an den BF übermittelt worden ist, oder ob die im Akt einliegende Erledigung das Original darstellt. Sollte die im Akt einliegende Ausfertigung das elektronisch erstellte Original sein und mittels Berechtigungs- und Rollenkonzept erstellt worden sein, so werde ersucht, die diesbezüglichen Screenshots vorzulegen.

5. Mit Schreiben vom 6.2.2023 wies die SVS darauf hin, dass der Bescheid vom 22.12.2022 elektronisch erstellt und genehmigt worden sei; die Erledigung sei einstufig erfolgt. Vorgelegt wurden unter anderem Screenshots aus dem E-Akt.

6. Mit Schreiben vom 17.2.2023 wies das BVwG die SVS darauf hin, dass aus den vorgelegten Screenshots nicht hervorgehe, wer den Bescheid genehmigt hat. Es werde um entsprechende Vorlage ersucht.

Unter einem wurde der BF ersucht, den ihm zugegangenen Bescheid vom 22.12.2022 vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 20.2.2023 gab die SVS (Frau Mag. P. B.) bekannt, dass der Bescheid vom 22.12.2022 von ihr (Frau Mag. P. B.) persönlich elektronisch erstellt und auch genehmigt worden sei; die Erledigung sei einstufig erfolgt. Aus dem bereits vorgelegten Screenshot sei ersichtlich, dass der Bescheid von näher genannter Personalnummer erstellt, genehmigt und archiviert worden sei. Es handle sich dabei um ihre Personalnummer (von Frau Mag. P. B.), wie aus dem vorgelegten Screenshot ersichtlich sei.

8. Mit Schreiben vom 1.3.2023 gab der BF (Anmerkung: das Ersuchen des BVwG offensichtlich nicht verstehend) an, er habe bis dato kein Schriftstück der SVS zugestellt erhalten, mit welchem bestätigt wurde, dass der Akt dem BVwG vorgelegt wurde.

9. Am 27.10.2023 wurde seitens des BVwG eine Beschwerdeverhandlung für den 20.11.2023 anberaumt. Der BF hat die Ladung am 2.11.2023 persönlich übernommen.

10. Mit Schreiben vom 13.11.2023 gab der BF dem BVwG bekannt, er könne den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen, wobei er diesbezüglich wörtlich wie folgt ausführte:

„Da die Beschwerde und eine vollständige zugehörige Akte, für eine ordentliche Verhandlung von wesentlicher Bedeutung ist, und es für den Beschwerdeführer aktuell nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wo sich die Beschwerde vom 22.01.2023 und die zugehörige Akte befinden, bitte ich sie vorab um Abklärung.

Bitte um schriftliche Bekanntgabe, der vollständigen Adresse, der Abteilung, zu welchen Händen, Sachbearbeiter und oder Richter, wo sich die Beschwerde und die zugehörige Akte aktuell befinden.

Weiters bitte ich Sie, abzuklären und den Beschwerdeführer mitzuteilen, wo war die Beschwerde vom 22.01.2023 und die zugehörige Akte, seit der fristgerechten Zustellung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Mozartstraße 41 4010 Linz?

Wann wurde sie wohin übergeben, bzw. welche Schreiben gingen einer Übergabe voraus?

Vielen Dank für Ihre Abklärung/Offenlegung und schriftliche Bekanntgabe innerhalb 14 Tagen.“

11. Mit Beschluss des BVwG vom 14.11.2023, Zl. L503 2266451-1/11Z, wurde der BF gemäß §§ 18 Abs 5 und 19 AVG iVm § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2023 geladen. Der Ladungsbeschluss wurde dem BF im Wege der Polizeiinspektion L. am 14.11.2023 persönlich ausgefolgt.11. Mit Beschluss des BVwG vom 14.11.2023, Zl. L503 2266451-1/11Z, wurde der BF gemäß Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2023 geladen. Der Ladungsbeschluss wurde dem BF im Wege der Polizeiinspektion L. am 14.11.2023 persönlich ausgefolgt.

Unter einem legte das BVwG dem BF mit Schreiben vom 14.11.2023 den bisherigen Verfahrensgang dar und übermittelte ihm das Schreiben der SVS anlässlich der Beschwerdevorlage sowie die Dokumente betreffend Approbation des bekämpften Bescheids.

12. Am 20.11.2023 führte das BVwG im Beisein des BF und einer Vertreterin der SVS eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. In der Beschwerdeverhandlung wurde der BF – nachdem er die Existenz entsprechender Unterlagen bejaht hatte - aufgefordert, Verträge über die Anschaffung von Gerätschaften durch den Verein XXXX , Unterlagen über die Anschaffung von Bauteilen durch den Verein für den Biomeiler, einen Vereinsbeschluss über die Anschaffung eines Frontladers, Kooperationsvereinbarungen, mit denen der Verein Gelder lukriert habe, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Vereins ab 2021 und schließlich Beweismittel, aus denen die Existenz eines auf den Verein lautenden Bankkontos hervorgeht, binnen einer Woche vorzulegen.12. Am 20.11.2023 führte das BVwG im Beisein des BF und einer Vertreterin der SVS eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. In der Beschwerdeverhandlung wurde der BF – nachdem er die Existenz entsprechender Unterlagen bejaht hatte - aufgefordert, Verträge über die Anschaffung von Gerätschaften durch den Verein römisch 40 , Unterlagen über die Anschaffung von Bauteilen durch den Verein für den Biomeiler, einen Vereinsbeschluss über die Anschaffung eines Frontladers, Kooperationsvereinbarungen, mit denen der Verein Gelder lukriert habe, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Vereins ab 2021 und schließlich Beweismittel, aus denen die Existenz eines auf den Verein lautenden Bankkontos hervorgeht, binnen einer Woche vorzulegen.

13. Mit Stellungnahme vom 24.11.2023, beim BVwG eingelangt am 28.11.2023, führte der BF aus, Grundlage für den Lebensunterhalt der Familie W. sei, wie bereits erwähnt, die XXXX , ein Gas- Wasserheizungsunternehmen. 2015/2016 sei erstmals der Gedanke an die Gründung eines Vereins aufgekommen, um sich der Erforschung von gesundem Humusaufbau zu widmen. Als die Regierung in den Folgejahren zunehmend CO2 thematisiert habe, habe sich auch im Heizungsbereich großer Bedarf an neuen Lösungen gezeigt. Gleichzeitig habe sich herausgestellt, dass gesunder Humusaufbau nicht nur verdichteten Böden entgegenwirke, sondern dieser in der Lage sei, reichlich CO2 zu binden und Wasser zu speichern. So sei schließlich 2019 das lnstitut XXXX ins Leben gerufen worden, das sich der Erforschung beider Bereiche und mehr widmen sollte. Um die entsprechenden Projekte durchzuführen, seien nach längerer Vorbereitungszeit nun 2021 die ursprünglich verpachteten Flächen zurückgenommen worden, um sie anschließend dem Institut zu Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hauptzweck des ideellen gemeinnützigen Vereins seien Natur-, Umwelt-, Klima-, Tier-, und Artenschutz, Erforschung der natürlichen Lebensbedingungen sowie die entsprechenden Bildungsmaßnahmen. Neben dem allgemeinen Vereinszweck seien die Hauptanliegen vor allem zweiessenzielle Projekte zum Thema CO2, wie aktuell vor allem das langfristige Projekt „Humusaufbau“ sowie das Projekt „Biomeiler“. Zur Umsetzung beider Projekte seien entsprechende Grundflächen erforderlich, um zum einen die nötige Biomasse wie Holz, Stroh oder Gras für den erforderlichen Rotteprozess eines Biomeilers zur Verfügung zu stellen, zum anderen um auf entsprechenden Flächen den Humusaufbau erforschen und fördern zu können. Die Erforschung eines idealen Humusaufbaues sei essentiell, da Humus Energie, Leben, Lebendigkeit bedeute. Erforschung benötige Zeit und Geduld, da entsprechende Ergebnisse nicht zu erzwingen seien, sondern sich diese vielmehr entwickeln dürften. So befinde sich das Projekt Biomeiler noch im Erforschungs- und Entwicklungszustand und man freue sich über alle Interessenten. Noch stehe der Verein am Beginn seiner Tätigkeit. Erste Schritte seien getan. Auf lange Sicht sei eine Kooperation mit Gemeinden, vor allem im Mühlviertel, geplant.13. Mit Stellungnahme vom 24.11.2023, beim BVwG eingelangt am 28.11.2023, führte der BF aus, Grundlage für den Lebensunterhalt der Familie W. sei, wie bereits erwähnt, die römisch 40 , ein Gas- Wasserheizungsunternehmen. 2015 aus 2016, sei erstmals der Gedanke an die Gründung eines Vereins aufgekommen, um sich der Erforschung von gesundem Humusaufbau zu widmen. Als die Regierung in den Folgejahren zunehmend CO2 thematisiert habe, habe sich auch im Heizungsbereich großer Bedarf an neuen Lösungen gezeigt. Gleichzeitig habe sich herausgestellt, dass gesunder Humusaufbau nicht nur verdichteten Böden entgegenwirke, sondern dieser in der Lage sei, reichlich CO2 zu binden und Wasser zu speichern. So sei schließlich 2019 das lnstitut römisch 40 ins Leben gerufen worden, das sich der Erforschung beider Bereiche und mehr widmen sollte. Um die entsprechenden Projekte durchzuführen, seien nach längerer Vorbereitungszeit nun 2021 die ursprünglich verpachteten Flächen zurückgenommen worden, um sie anschließend dem Institut zu Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hauptzweck des ideellen gemeinnützigen Vereins seien Natur-, Umwelt-, Klima-, Tier-, und Artenschutz, Erforschung der natürlichen Lebensbedingungen sowie die entsprechenden Bildungsmaßnahmen. Neben dem allgemeinen Vereinszweck seien die Hauptanliegen vor allem zweiessenzielle Projekte zum Thema CO2, wie aktuell vor allem das langfristige Projekt „Humusaufbau“ sowie das Projekt „Biomeiler“. Zur Umsetzung beider Projekte seien entsprechende Grundflächen erforderlich, um zum einen die nötige Biomasse wie Holz, Stroh oder Gras für den erforderlichen Rotteprozess eines Biomeilers zur Verfügung zu stellen, zum anderen um auf entsprechenden Flächen den Humusaufbau erforschen und fördern zu können. Die Erforschung eines idealen Humusaufbaues sei essentiell, da Humus Energie, Leben, Lebendigkeit bedeute. Erforschung benötige Zeit und Geduld, da entsprechende Ergebnisse nicht zu erzwingen seien, sondern sich diese vielmehr entwickeln dürften. So befinde sich das Projekt Biomeiler noch im Erforschungs- und Entwicklungszustand und man freue sich über alle Interessenten. Noch stehe der Verein am Beginn seiner Tätigkeit. Erste Schritte seien getan. Auf lange Sicht sei eine Kooperation mit Gemeinden, vor allem im Mühlviertel, geplant.

Ergänzend ersuche der BF „um Prüfung und um Abklärung, der von der Sozialversicherung eingereichten Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht, inwiefern diese sowie der erfolgte Ablauf dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bzw. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechen.“

Im Hinblick auf die vom BVwG in der Beschwerdeverhandlung angeforderten und vom BF zugesagten Dokumente führte der BF schließlich wie folgt aus:

„Zur Nachreichung der gewünschten Unterlagen fehlt dem Beschwerdeführer als Privatperson, die Berechtigung hiezu.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist an der Adresse XXXX , wohnhaft. Er ist Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX im Ausmaß von 6,2031 ha landwirtschaftlich bewerteter und 2,4958 forstwirtschaftlich bewerteter Flächen (gesamt daher 8,6989 ha) und einem Einheitswert von EUR 3.000,00. Am 17.12.2020 hat der BF die Verpachtung von 5,78 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen an Herrn F. zum 31.12.2020 für beendet erklärt.1.1. Der BF ist an der Adresse römisch 40 , wohnhaft. Er ist Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 im Ausmaß von 6,2031 ha landwirtschaftlich bewerteter und 2,4958 forstwirtschaftlich bewerteter Flächen (gesamt daher 8,6989 ha) und einem Einheitswert von EUR 3.000,00. Am 17.12.2020 hat der BF die Verpachtung von 5,78 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen an Herrn F. zum 31.12.2020 für beendet erklärt.

1.2. Der BF ist darüber hinaus Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2016 gegründeten XXXX , einem Heizungsunternehmen (Geschäftszweig: Heizungstechnik, Heizungs- und Solaranlagen). Der Firmensitz befindet sich (ebenso) an der Adresse XXXX 1.2. Der BF ist darüber hinaus Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2016 gegründeten römisch 40 , einem Heizungsunternehmen (Geschäftszweig: Heizungstechnik, Heizungs- und Solaranlagen). Der Firmensitz befindet sich (ebenso) an der Adresse römisch 40

1.3. Am 21.10.2019 wurde der Verein XXXX , ZVR-Zahl XXXX , gegründet. Präsident des Vereins ist laut Vereinsregister der BF; Vizepräsidentin ist seine Gattin XXXX . Die Zustellanschrift des Vereins ist (wiederum) XXXX .1.3. Am 21.10.2019 wurde der Verein römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 , gegründet. Präsident des Vereins ist laut Vereinsregister der BF; Vizepräsidentin ist seine Gattin römisch 40 . Die Zustellanschrift des Vereins ist (wiederum) römisch 40 .

Die Vereinsstatuten lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 ZweckParagraph 2, Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:

(1) Förderung der Wissenschaft, Bildung und Forschung zur Erweiterung des menschlichen Wissensstandes, speziell im Bereich der Technischen-, Natur-, Agrar- und Humanwissenschaft.

(2) Förderung, Forschung und Bildung im Bereich der natürlichen Lebensbedingungen, speziell in den gesunden Ernährungs- und Lebensweisen.

(3) Förderung und Bildung über Natur-, Umwelt-, Klima-, Tier- und Artenschutz.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des VereinszweckesParagraph 3 :, Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

(1) Schaffung, Vorbereitung, Mitwirkung und Verwirklichung von Forschungs-, Bildungs-, Naturschutz-, Umweltschutz-, Klimaschutzprojekten und -veranstaltungen, besonders zu:

1.       Humus

2.       Biomeiler

3.       Energieoptimierung

(2) Schaffung, Vorbereitung, Mitwirkung und Verwirklichung von Tierschutz-, Artenschutz- und Arterhaltsprojekten

(3) Errichtung und Betreibung von Forschungsinstituten

(4) Anlegen einer zweckdienlichen, vorzugsweise wissenschaftlichen, Literatur- und Wissenssammlung

(5) Schaffung, Vorbereitung, Mitwirkung und Verwirklichung von Veranstaltungen, insbesondere von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Kongressen und Messen

(6) Schaffung, Planung, Mitwirkung und Durchführung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen

[…]

1.4. Mit E-Mail vom 2.2.2021 übermittelte der BF der SVS eine Nutzungs-Überlassungsvereinbarung vom 5.1.2021. Dazu merkte der BF an, die Wald- und Wiesenflächen würden für das Projekt „Biomeiler“ benötigt.

Laut „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ überlässt der Überlasser (der BF, XXXX ) dem Nutzer, dem Verein XXXX näher bezeichnete Grundstücke in der XXXX , „mit allen Rechten und Pflichten“. Die Grundstücke würden für einen „Nutzungs-Überlassungsbetrag“ in Höhe von € 2.640 überlassen; der Nutzer sorge für den Werterhalt. Die Überlassung beginne mit 1.1.2021 und gelte für unbestimmte Zeit, jedoch maximal 15 Jahre ab Unterzeichnung. Unterfertigt wurde die „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom BF als Eigentümer der Grundstücke, ein weiteres Mal vom BF als Vereinspräsidenten sowie XXXX (der Gattin des BF) als Vizepräsidentin des Vereins.Laut „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ überlässt der Überlasser (der BF, römisch 40 ) dem Nutzer, dem Verein römisch 40 näher bezeichnete Grundstücke in der römisch 40 , „mit allen Rechten und Pflichten“. Die Grundstücke würden für einen „Nutzungs-Überlassungsbetrag“ in Höhe von € 2.640 überlassen; der Nutzer sorge für den Werterhalt. Die Überlassung beginne mit 1.1.2021 und gelte für unbestimmte Zeit, jedoch maximal 15 Jahre ab Unterzeichnung. Unterfertigt wurde die „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom BF als Eigentümer der Grundstücke, ein weiteres Mal vom BF als Vereinspräsidenten sowie römisch 40 (der Gattin des BF) als Vizepräsidentin des Vereins.

1.5. Festgestellt wird, dass der Verein XXXX nicht mit der Intention gegründet wurde, die Vereinszwecke laut Vereinsstatuten zu erfüllen, sondern bloß um in weiterer Folge eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können.1.5. Festgestellt wird, dass der Verein römisch 40 nicht mit der Intention gegründet wurde, die Vereinszwecke laut Vereinsstatuten zu erfüllen, sondern bloß um in weiterer Folge eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können.

In diesem Sinne war mit der „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom 5.1.2021, abgeschlossen einerseits zwischen dem BF als Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und andererseits zwischen dem BF als Vereinspräsidenten und seiner Gattin als Vizepräsidentin des Vereins, niemals intendiert worden, dass der Verein die Bewirtschaftung der Flächen tatsächlich übernimmt oder in sonstiger Weise in Erscheinung tritt. Vielmehr wurde auf eine Vermeidung der Versicherungs- und Beitragspflicht abgezielt, ohne dass sich an den tatsächlichen Umständen der Bewirtschaftung etwas änderte.

Insbesondere ist festzustellen, dass im Namen des Vereins niemals irgendwelche Gerätschaften oder sonstige Betriebsmittel erworben wurden, dass der Verein niemals Kooperationsvereinbarungen mit Dritten abgeschlossen hat, um Gelder zu lukrieren und dass keine Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorliegen oder ein auf den Verein lautendes Konto bestehen. Die Homepage des Vereins XXXX ist nicht abrufbar; es scheint die Meldung auf „Die Domain wurde geparkt“. Nicht feststellbar ist, ob der Verein überhaupt Mitglieder hat. Das vom BF gegenständlich ins Treffen geführte „Projekt“ des Vereins - „Biomeiler“ (Anmerkung des BVwG: einer Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse wie z. B. Bioabfall oder zerkleinertem Holz, vornehmlich zur Erzeugung von Wärme für Heizungszwecke, vom BF auch als „Kompostheizung“ bezeichnet) - steht tatsächlich in keinerlei Bezug zum Verein: Es befindet sich zwar ein derartige Biomeiler (sowie ein weiterer, aber nicht funktionsfähiger) an der Adresse XXXX (der Wohnadresse des BF, gleichzeitig dem Vereinssitz und gleichzeitig der Firmenadresse der XXXX , deren Alleingesellschafter der BF ist); festzustellen ist, dass dieser Biomeiler vom BF ohnegleichen Konnex zum Verein errichtet wurde – dass der Verein niemals irgendwelche Gerätschaften erworben hat, wurde bereits oben festgestellt -, und dass die daraus gewonnene Energie ausschließlich dem BF zu seinen Wohnzwecken zugutekommt. Auch das Aufbringen des aus dem Biomeiler stammenden, anfallenden Komposts auf die Felder zum Zwecke des Humusaufbaus – was bei Holzschnitzeln ca. alle 1 ½ Jahre, bei sonstigem Grünzeug auch etwas häufiger stattfindet -, steht in keinerlei Bezug zum Verein. Der Verein hat keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Flächen gesetzt, sondern wurden diese ausschließlich vom BF entfaltet. Der Verein hat der Öffentlichkeit keinerlei Projekte präsentiert, an keinerlei Veranstaltungen mitgewirkt oder diese organisiert und keinerlei Publikationen getätigt.Insbesondere ist festzustellen, dass im Namen des Vereins niemals irgendwelche Gerätschaften oder sonstige Betriebsmittel erworben wurden, dass der Verein niemals Kooperationsvereinbarungen mit Dritten abgeschlossen hat, um Gelder zu lukrieren und dass keine Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorliegen oder ein auf den Verein lautendes Konto bestehen. Die Homepage des Vereins römisch 40 ist nicht abrufbar; es scheint die Meldung auf „Die Domain wurde geparkt“. Nicht feststellbar ist, ob der Verein überhaupt Mitglieder hat. Das vom BF gegenständlich ins Treffen geführte „Projekt“ des Vereins - „Biomeiler“ (Anmerkung des BVwG: einer Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse wie z. B. Bioabfall oder zerkleinertem Holz, vornehmlich zur Erzeugung von Wärme für Heizungszwecke, vom BF auch als „Kompostheizung“ bezeichnet) - steht tatsächlich in keinerlei Bezug zum Verein: Es befindet sich zwar ein derartige Biomeiler (sowie ein weiterer, aber nicht funktionsfähiger) an der Adresse römisch 40 (der Wohnadresse des BF, gleichzeitig dem Vereinssitz und gleichzeitig der Firmenadresse der römisch 40 , deren Alleingesellschafter der BF ist); festzustellen ist, dass dieser Biomeiler vom BF ohnegleichen Konnex zum Verein errichtet wurde – dass der Verein niemals irgendwelche Gerätschaften erworben hat, wurde bereits oben festgestellt -, und dass die daraus gewonnene Energie ausschließlich dem BF zu seinen Wohnzwecken zugutekommt. Auch das Aufbringen des aus dem Biomeiler stammenden, anfallenden Komposts auf die Felder zum Zwecke des Humusaufbaus – was bei Holzschnitzeln ca. alle 1 ½ Jahre, bei sonstigem Grünzeug auch etwas häufiger stattfindet -, steht in keinerlei Bezug zum Verein. Der Verein hat keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Flächen gesetzt, sondern wurden diese ausschließlich vom BF entfaltet. Der Verein hat der Öffentlichkeit keinerlei Projekte präsentiert, an keinerlei Veranstaltungen mitgewirkt oder diese organisiert und keinerlei Publikationen getätigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2023, in der dem BF ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern.

2.2. Die unter Punkt 1.1. bis 1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt bzw. entsprechenden Datenbankabfragen (insb. ZMR-Auszügen, Vereinsregisterauszügen, Firmenbuchauszügen, den im Akt erliegenden Vereinsstatuten, der im Akt erliegenden „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom 5.1.2021) und sind unstrittig.

2.3. Im Hinblick auf die unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen ist Folgendes auszuführen:

2.3.1. Eingangs ist anzumerken, dass bereits die belangte Behörde zahlreiche Ermittlungsschritte gesetzt und den BF vor allem (mehrfach) aufgefordert hat, nähere – genau dargelegte - Umstände den Verein bzw. die „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ betreffend bekannt zu geben (vgl. oben im Verfahrensgang S. 3). Seitens des BF ergingen im gesamten Verfahren keinerlei Antworten auf die Fragen. Auf die entsprechende Aufforderung vom 17.11.2022 hin gab der BF z. B. keine Antwort, sondern übermittelte dem Generaldirektor der SVS in Wien mit Schreiben vom 13.12.2022 seinerseits wörtlich folgende Aufforderung: „Bitte teilen Sie dem Unterzeichner doch bitte innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Registrierung Poststempel den Vor- und Zunamen bzw. Ruf- und Familiennamen des Verfassers des Schreibens mit, damit eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann. Darüber hinaus gewährt eine handschriftlich lesbare Unterschrift die Bearbeitung des Vorgangs“. Auf die vorangehende Aufforderung der SVS etwa vom 21.10.2022 hin gab der BF mit Schreiben vom 7.11.2022 an, da er die Grundstücke mit allen Rechten und Pflichten dem Verein XXXX mit Nutzungs-Überlassungsvereinbarung vom 5.1.2021 rückwirkend ab 1.1.2021 und von der SVS mit Schreiben vom 4.2.2021 bestätigt (Anmerkung: in diesem Schreiben hat die SVS bloß darauf hingewiesen, dass die Geltung der Nutzungsüberlassung vorläufig anerkannt wird und dass im Laufe der nächsten ein bis zwei Jahre eine Prüfung stattfinden werde) zur Nutzung überlassen habe, weise er „jegliche Erklärungs- und Anzeigepflichten von [ihm] im vollen Umfang zurück“. Auf die Aufforderung der SVS vom 26.8.2022 wiederum reagierte der BF bloß mit folgender Gegenfrage: „Auf welcher gesetzlichen Grundlage passiert diese Überprüfung? Welches Gesetz ermächtigt die SVS, einen Verein auf deren Ein- und Ausgaben zu überprüfen?“.2.3.1. Eingangs ist anzumerken, dass bereits die belangte Behörde zahlreiche Ermittlungsschritte gesetzt und den BF vor allem (mehrfach) aufgefordert hat, nähere – genau dargelegte - Umstände den Verein bzw. die „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ betreffend bekannt zu geben vergleiche oben im Verfahrensgang S. 3). Seitens des BF ergingen im gesamten Verfahren keinerlei Antworten auf die Fragen. Auf die entsprechende Aufforderung vom 17.11.2022 hin gab der BF z. B. keine Antwort, sondern übermittelte dem Generaldirektor der SVS in Wien mit Schreiben vom 13.12.2022 seinerseits wörtlich folgende Aufforderung: „Bitte teilen Sie dem Unterzeichner doch bitte innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Registrierung Poststempel den Vor- und Zunamen bzw. Ruf- und Familiennamen des Verfassers des Schreibens mit, damit eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann. Darüber hinaus gewährt eine handschriftlich lesbare Unterschrift die Bearbeitung des Vorgangs“. Auf die vorangehende Aufforderung der SVS etwa vom 21.10.2022 hin gab der BF mit Schreiben vom 7.11.2022 an, da er die Grundstücke mit allen Rechten und Pflichten dem Verein römisch 40 mit Nutzungs-Überlassungsvereinbarung vom 5.1.2021 rückwirkend ab 1.1.2021 und von der SVS mit Schreiben vom 4.2.2021 bestätigt (Anmerkung: in diesem Schreiben hat die SVS bloß darauf hingewiesen, dass die Geltung der Nutzungsüberlassung vorläufig anerkannt wird und dass im Laufe der nächsten ein bis zwei Jahre eine Prüfung stattfinden werde) zur Nutzung überlassen habe, weise er „jegliche Erklärungs- und Anzeigepflichten von [ihm] im vollen Umfang zurück“. Auf die Aufforderung der SVS vom 26.8.2022 wiederum reagierte der BF bloß mit folgender Gegenfrage: „Auf welcher gesetzlichen Grundlage passiert diese Überprüfung? Welches Gesetz ermächtigt die SVS, einen Verein auf deren Ein- und Ausgaben zu überprüfen?“.

Insofern ist der von der SVS im bekämpften Bescheid daraus letztlich gezogene Schluss, dass der Verein tatsächlich keine entsprechenden Tätigkeiten entfaltet und die Flächen nicht bewirtschaftet, da der BF andernfalls entsprechende Beweismittel hätte in Vorlage bringen können, und dass die Konstruktion folglich nur zur Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht gewählt wurde, prima facie nicht zu beanstanden.

2.3.2. Im Beschwerdeverfahren sowie insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hat sich die Annahme der belangten Behörde sodann als gänzlich zutreffend herausgestellt.

So gab der BF etwa im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 13.11.2023 sinngemäß unter anderem an, er könne nicht zur Verhandlung erscheinen, solange er nicht weiß, in den Händen welchen Sachbearbeiters oder Richters sich der Akt gerade befindet. Hierbei handelte es sich offensichtlich um einen Versuch der Verfahrensverzögerung, dem das BVwG mit einem Ladungsbeschluss begegnete, woraufhin der BF letztlich zur Verhandlung erschien.

Am Beginn der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2023 wollte der BF die Fragen des Richters zunächst nicht beantworten. So gab er etwa auf die Aufforderung des Richters, Namen von Vereinsmitgliedern zu nennen, wie folgt an (Verhandlungsschrift S. 3): „BF: Ich möchte diesbezüglich keinen Namen nennen. RI: Warum nicht? P: Weil ich der Meinung bin, dass es nichts zur Sache tut. RI: Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag? BF: 95 Euro. Ich bin hier als Privatperson geladen und stelle die Frage, ob diese Fragen die ich gestellt bekomme gerechtfertigt sind. RI: Nennen Sie mir bitte ganz konkrete Forschungsprojekte, die über Ihren Verein abgewickelt werden. P: Sind diese Fragen gerechtfertigt, da ich als Privatperson geladen bin?“ Letztlich wirkte der BF nach einem Hinweis des Richters auf seine Mitwirkungspflichten an der Verhandlung mit, allerdings war dieses Verhalten, mit dem er sich darauf zurückzuziehen versuchte, er sei als Privatperson zur Verhandlung geladen, nicht aber als Vereinspräsident, seiner Glaubwürdigkeit wenig zuträglich.

Sodann berichtete der BF auf Nachfragen von den angeblichen Aktivitäten des Vereins. Konkret gab er etwa auf Nachfragen an, der Verein habe zum Betrieb des Biomeilers einen Frontlader angeschafft (Verhandlungsschrift S. 4) und wurde der BF aufgefordert, dem BVwG binnen einer Woche den entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Der BF bejahte zudem, dass es einen Vereinsbeschluss zur Anschaffung des Frontladers gebe und wurde der BF zur Vorlage desselben binnen einer Woche aufgefordert (Verhandlungsschrift S. 7). Weiters bejahte der BF, dass der Verein die Bauteile zur Errichtung des Biomeilers erworben habe und dass er dazu Unterlagen habe; auch hierzu wurde der BF zur entsprechenden Vorlage binnen einer Woche aufgefordert (Verhandlungsschrift S. 5). Zudem bejahte der BF, dass der Verein im Hinblick auf die Humusschicht eine spezielle Sähmaschine angeschafft habe; auch hierzu wurde der BF zur Vorlage des entsprechenden Vertrags binnen einer Woche aufgefordert (Verhandlungsschrift S. 9). Zudem gab der BF auf die Frage des Richters, wie es möglich sei, aus Mitgliedsbeiträgen von € 95 einen konkret ca. € 20.000 teuren Frontlader und eine ca. € 13.000 teure Sähmaschine zu finanzieren, an, es gebe „Kooperationsvereinbarungen“, mit denen dies finanziert werde; auf Nachfragen spezifizierte er dies insofern, als z. B. der Verein mit dem Betrieb des BF, der XXXX , kooperiere, was auch einen entsprechenden Marktvorteil bringe; durch solche Kooperationsvereinbarungen betreibe der Verein Forschung und lukriere Gelder (Verhandlungsschrift S. 9). Es gebe solche schriftlichen Kooperationsvereinbarungen (Verhandlungsschrift S. 10), woraufhin der BF aufgefordert wurde, diese ebenfalls binnen einer Woche vorzulegen. Weiters bejahte der BF das Vorliegen von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Vereins, wobei der BF aufgefordert wurde, die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Vereins ab dem Jahr 2021 vorzulegen (Verhandlungsschrift S. 10). Es gebe zudem ein auf den Verein lautendes Konto und wurde der BF aufgefordert, ein entsprechendes Beweismittel binnen einer Woche vorzulegen (Verhandlungsschrift S. 11).Sodann berichtete der BF auf Nachfragen von den angeblichen Aktivitäten des Vereins. Konkret gab er etwa auf Nachfragen an, der Verein habe zum Betrieb des Biomeilers einen Frontlader angeschafft (Verhandlungsschrift S. 4) und wurde der BF aufgefordert, dem BVwG binnen einer Woche den entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Der BF bejahte zudem, dass es einen Vereinsbeschluss zur Anschaffung des Frontladers gebe und wurde der BF zur Vorlage desselben binnen einer Woche aufgefordert (Verhandlungsschrift S. 7). Weiters bejahte der BF, dass der Verein die Bauteile zur Errichtung des Biomeilers erworben habe und dass er dazu Unterlagen habe; auch hierzu wurde der BF zur entsprechenden Vorlage binnen einer Woche aufgefordert (Verhandlungsschrift S. 5). Zudem bejahte der BF, dass der Verein im Hinblick auf die Humusschicht eine spezielle Sähmaschine angeschafft habe; auch hierzu wurde der BF zur Vorlage des entsprechenden Vertrags binnen einer Woche aufgefordert (Verhandlungsschrift S. 9). Zudem gab der BF auf die Frage des Richters, wie es möglich sei, aus Mitgliedsbeiträgen von € 95 einen konkret ca. € 20.000 teuren Frontlader und eine ca. € 13.000 teure Sähmaschine zu finanzieren, an, es gebe „Kooperationsvereinbarungen“, mit denen dies finanziert werde; auf Nachfragen spezifizierte er dies insofern, als z. B. der Verein mit dem Betrieb des BF, der römisch 40 , kooperiere, was auch einen entsprechenden Marktvorteil bringe; durch solche Kooperationsvereinbarungen betreibe der Verein Forschung und lukriere Gelder (Verhandlungsschrift S. 9). Es gebe solche schriftlichen Kooperationsvereinbarungen (Verhandlungsschrift S. 10), woraufhin der BF aufgefordert wurde, diese ebenfalls binnen einer Woche vorzulegen. Weiters bejahte der BF das Vorliegen von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Vereins, wobei der BF aufgefordert wurde, die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Vereins ab dem Jahr 2021 vorzulegen (Verhandlungsschrift S. 10). Es gebe zudem ein auf den Verein lautendes Konto und wurde der BF aufgefordert, ein entsprechendes Beweismittel binnen einer Woche vorzulegen (Verhandlungsschrift S. 11).

Mit Stellungnahme vom 24.11.2023 tätigte der BF zunächst nur allgemeine Ausführungen und merkte abschließend wie folgt an, ohne dass irgendwelche Beweismittel in Vorlage gebracht wurden:

„Zur Nachreichung der gewünschten Unterlagen fehlt dem Beschwerdeführer, als Privatperson, die Berechtigung hiezu“. (sic!)

Nach Ansicht des BVwG kann hieraus – insbesondere auch in Anbetracht des persönlichen Eindrucks vom BF - nur der Schluss gezogen werden, dass diese vom BF zugesagten Unterlagen schlicht nicht existieren, weil – entgegen den Behauptungen des BF - im Namen des Vereins tatsächlich niemals irgendwelche Gerätschaften oder sonstige Betriebsmittel erworben wurden, weil der Verein tatsächlich niemals Kooperationsvereinbarungen mit Dritten abgeschlossen hat, um Gelder zu lukrieren und weil tatsächlich keine Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorliegen und kein auf den Verein lautendes Konto besteht.

2.3.3. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass die Homepage des Vereins XXXX nicht abrufbar ist; gibt man diese Adresse ein, so scheint die Meldung auf „Die Domain wurde geparkt“. Als nicht nachvollziehbar erweist sich der diesbezügliche Einwand des BF in der Beschwerdeverhandlung, er habe „momentan nicht die Zeit gefunden diese [die Homepage] zu machen“ (Verhandlungsschrift S. 14), wurde der Verein doch bereits im Oktober 2019 gegründet. Bezeichnend ist auch, dass sich der BF – wie bereits oben erwähnt – weigert, Namen von Vereinsmitgliedern zu nennen (Verhandlungsschrift S .3), die sodann vom BVwG zeugenschaftlich zu ihrer Tätigkeit im Verein hätten befragt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nur fraglich, ob der Verein, wie vom BF behauptet, „ca. 27“ Vereinsmitglieder hat (Verhandlungsschrift S. 2), sondern ob der Verein überhaupt Mitglieder hat.2.3.3. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass die Homepage des Vereins römisch 40 nicht abrufbar ist; gibt man diese Adresse ein, so scheint die Meldung auf „Die Domain wurde geparkt“. Als nicht nachvollziehbar erweist sich der diesbezügliche Einwand des BF in der Beschwerdeverhandlung, er habe „momentan nicht die Zeit gefunden diese [die Homepage] zu machen“ (Verhandlungsschrift S. 14), wurde der Verein doch bereits im Oktober 2019 gegründet. Bezeichnend ist auch, dass sich der BF – wie bereits oben erwähnt – weigert, Namen von Vereinsmitgliedern zu nennen (Verhandlungsschrift S .3), die sodann vom BVwG zeugenschaftlich zu ihrer Tätigkeit im Verein hätten befragt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nur fraglich, ob der Verein, wie vom BF behauptet, „ca. 27“ Vereinsmitglieder hat (Verhandlungsschrift S. 2), sondern ob der Verein überhaupt Mitglieder hat.

Was das vom BF hauptsächlich ins Treffen geführte „Projekt“ „Biomeiler“ des Vereins anbelangt, so hat sich in der Beschwerdeverhandlung aus den Aussagen des BF ergeben, dass lediglich ein einziger funktionsfähiger (und ein weiterer, nicht funktionsfähiger) Biomeiler an der Adresse XXXX , besteht (hierbei handelt es sich um die Wohnadresse des BF, gleichzeitig den Vereinssitz und gleichzeitig die Firmenadresse XXXX ). Auf die Frage, was mit der Energie passiert, die im Biomeiler erzeugt wird, gab der BF an, diese werde „ins Haus eingespeist“ (Verhandlungsschrift S. 5), was er in weiterer Folge als „Haus des Vereinssitzes“ konkretisierte (Verhandlungsschrift S. 6). Auf die Frage, ob die Vereinsmitglieder in irgendeiner Weise von der erzeugten Energie profitieren, gab der BF nur ausweichend an, auf Wunsch eines Vereinsmitglieds könnte der Verein für dieses auch einen Biomeiler errichten (Verhandlungsschrift S. 6). Auf weiteres Nachfragen der Vertreterin der SVS, ob der Verein einen Nutzen an der Energie aus dem Biomeiler hat, gab der BF an: „Die Energie wird dem Gebäude zugeführt. Es handelt sich um ein Wohnhaus, wer darin wohnt, ist letztlich egal“ (Verhandlungsschrift S. 13). Insofern entstand unzweifelhaft der Eindruck, dass dieser – einzige – Biomeiler vom BF ohnegleichen Konnex zum Verein errichtet wurde und dass die daraus gewonnene Energie ausschließlich dem BF für seine Wohnzwecke zugutekommt, dies insbesondere auch in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen, wonach der Verein niemals irgendwelche Gerätschaften oder sonstigen Betriebsmittel erworben hat. Keinesfalls handelt es sich hierbei um ein „Projekt“ des Vereins, woran auch der Hinweis des BF auf den Nutzen der aus dem Betrieb des Biomeilers gewonnene Erkenntnisse nichts zu ändern vermag. Ähnliches gilt auch für das Vorbringen des BF hinsichtlich des „Projekts“ Humusaufbau, wobei der aus dem – wie eben dargelegt, ausschließlich dem BF zuzurechnenden - Biomeiler stammende, anfallende Kompost auf die Felder zum Zwecke des Humusaufbaus – etwa bei Holzschnitzeln ca. alle 1 ½ Jahre (Verhandlungsschrift S. 8) – aufgebracht wird. Daran vermag auch das – wie vom BF auf in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lichtbildern ersichtliche – Aufstellen jeweils einer Tafel auf zwei Wiesenflächen mit der Aufschrift „Naturschutz-Forschungsprojekt ‚Humusbaufbau‘“ nichts zu ändern. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass der Verein der Öffentlichkeit keinerlei Projekte präsentiert, an keinerlei Veranstaltungen mitgewirkt oder diese organisiert und keinerlei Publikationen getätigt hat. In seiner Stellungnahme vom 24.11.2023 erläutert der BF im Übrigen die Bedeutung des Humusaufbaus und von Biomeilern, er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern der Verein entsprechend tätig geworden wäre. Es war somit auch zur Feststellung zu gelangen, dass der Verein keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Flächen gesetzt hat, sondern diese ausschließlich vom BF entfaltet wurden.Was das vom BF hauptsächlich ins Treffen geführte „Projekt“ „Biomeiler“ des Vereins anbelangt, so hat sich in der Beschwerdeverhandlung aus den Aussagen des BF ergeben, dass lediglich ein einziger funktionsfähiger (und ein weiterer, nicht funktionsfähiger) Biomeiler an der Adresse römisch 40 , besteht (hierbei handelt es sich um die Wohnadresse des BF, gleichzeitig den Vereinssitz und gleichzeitig die Firmenadresse römisch 40 ). Auf die Frage, was mit der Energie passiert, die im Biomeiler erzeugt wird, gab der BF an, diese werde „ins Haus eingespeist“ (Verhandlungsschrift S. 5), was er in weiterer Folge als „Haus des Vereinssitzes“ konkretisierte (Verhandlungsschrift S. 6). Auf die Frage, ob die Vereinsmitglieder in irgendeiner Weise von der erzeugten Energie profitieren, gab der BF nur ausweichend an, auf Wunsch eines Vereinsmitglieds könnte der Verein für dieses auch einen Biomeiler errichten (Verhandlungsschrift S. 6). Auf weiteres Nachfragen der Vertreterin der SVS, ob der Verein einen Nutzen an der Energie aus dem Biomeiler hat, gab der BF an: „Die Energie wird dem Gebäude zugeführt. Es handelt sich um ein Wohnhaus, wer darin wohnt, ist letztlich egal“ (Verhandlungsschrift S. 13). Insofern entstand unzweifelhaft der Eindruck, dass dieser – einzige – Biomeiler vom BF ohnegleichen Konnex zum Verein errichtet wurde und dass die daraus gewonnene Energie ausschließlich dem BF für seine Wohnzwecke zugutekommt, dies insbesondere auch in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen, wonach der Verein niemals irgendwelche Gerätschaften oder sonstigen Betriebsmittel erworben hat. Keinesfalls handelt es sich hierbei um ein „Projekt“ des Vereins, woran auch der Hinweis des BF auf den Nutzen der aus dem Betrieb des Biomeilers gewonnene Erkenntnisse nichts zu ändern vermag. Ähnliches gilt auch für das Vorbringen des BF hinsichtlich des „Projekts“ Humusaufbau, wobei der aus dem – wie eben dargelegt, ausschließlich dem BF zuzurechnenden - Biomeiler stammende, anfallende Kompost auf die Felder zum Zwecke des Humusaufbaus – etwa bei Holzschnitzeln ca. alle 1 ½ Jahre (Verhandlungsschrift S. 8) – aufgebracht wird. Daran vermag auch das – wie vom BF auf in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lichtbildern ersichtliche – Aufstellen jeweils einer Tafel auf zwei Wiesenflächen mit der Aufschrift „Naturschutz-Forschungsprojekt ‚Humusbaufbau‘“ nichts zu ändern. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass der Verein der Öffentlichkeit keinerlei Projekte präsentiert, an keinerlei Veranstaltungen mitgewirkt oder diese organisiert und keinerlei Publikationen getätigt hat. In seiner Stellungnahme vom 24.11.2023 erläutert der BF im Übrigen die Bedeutung des Humusaufbaus und von Biomeilern, er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern der Verein entsprechend tätig geworden wäre. Es war somit auch zur Feststellung zu gelangen, dass der Verein keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Flächen gesetzt hat, sondern diese ausschließlich vom BF entfaltet wurden.

2.3.4. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass die „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom 5.1.2021 einerseits zwischen dem BF als Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und andererseits zwischen dem BF als Vereinspräsidenten und seiner Gattin als Vizepräsidentin des Vereins abgeschlossen wurde. Die Frage, ob in Anbetracht der ergänzenden Beteiligung seiner Gattin am Abschluss der Vereinbarung das Vorliegen eines Insichgeschäfts nach § 6 Abs 4 VerG zu verneinen ist, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben; jedenfalls erscheint diese Vereinbarung auch insofern fragwürdig.2.3.4. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass die „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom 5.1.2021 einerseits zwischen dem BF als Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und andererseits zwischen dem BF als Vereinspräsidenten und seiner Gattin als Vizepräsidentin des Vereins abgeschlossen wurde. Die Frage, ob in Anbetracht der ergänzenden Beteiligung seiner Gattin am Abschluss der Vereinbarung das Vorliegen eines Insichgeschäfts nach Paragraph 6, Absatz 4, VerG zu verneinen ist, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben; jedenfalls erscheint diese Vereinbarung auch insofern fragwürdig.

2.3.5. In Anbetracht der dargestellten Beweisergebnisse ist nicht nur naheliegend, sondern geradezu evident, dass der Verein XXXX nicht mit der Intention gegründet wurde, die Vereinszwecke laut Vereinsstatuten zu erfüllen, sondern bloß um eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können. Auch ist evident, dass in diesem Sinne mit der „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom 5.1.2021, abgeschlossen einerseits zwischen dem BF als Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und andererseits zwischen dem BF als Vereinspräsidenten und seiner Gattin als Vizepräsidentin des Vereins, niemals intendiert worden war, dass der Verein die Bewirtschaftung der Flächen tatsächlich übernimmt oder in sonstiger Weise in Erscheinung tritt; vielmehr wurde auf eine Vermeidung der Versicherungs- und Beitragspflicht abgezielt, ohne dass sich an den tatsächlichen Umständen der Bewirtschaftung etwas änderte.2.3.5. In Anbetracht der dargestellten Beweisergebnisse ist nicht nur naheliegend, sondern geradezu evident, dass der Verein römisch 40 nicht mit der Intention gegründet wurde, die Vereinszwecke laut Vereinsstatuten zu erfüllen, sondern bloß um eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können. Auch ist evident, dass in diesem Sinne mit der „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom 5.1.2021, abgeschlossen einerseits zwischen dem BF als Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und andererseits zwischen dem BF als Vereinspräsidenten und seiner Gattin als Vizepräsidentin des Vereins, niemals intendiert worden war, dass der Verein die Bewirtschaftung der Flächen tatsächlich übernimmt oder in sonstiger Weise in Erscheinung tritt; vielmehr wurde auf eine Vermeidung der Versicherungs- und Beitragspflicht abgezielt, ohne dass sich an den tatsächlichen Umständen der Bewirtschaftung etwas änderte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

3.2.1. § 2 BSVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 2, BSVG lautet auszugsweise:

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.       Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […](2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […]

3.2.2. § 3 BSVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 3, BSVG lautet auszugsweise:

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3, (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;

2. […]

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. […](2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. […]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. (vgl. u.a. VwGH vom 07.12.2022, Ra 2020/08/0191).3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. vergleiche u.a. VwGH vom 07.12.2022, Ra 2020/08/0191).

Somit zählt auch der wirksame Abschluss einer Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Nutzer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt eine Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung abgeschlossen wurde und dass diese nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte.

3.3.2. Im Hinblick auf die seitens des BF behauptete Nutzungsüberlassung an den XXXX ist zunächst die Frage zu klären, ob sich nicht bereits die Vereinserrichtung als Scheingeschäft darstellt. Ein solches Scheingeschäft iSd § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Gemäß Rechtsprechung wirkt das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat (vgl. VwGH vom 20.09.1984, 82/16/0105). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der BF und seine Gattin wollten die Errichtung bzw. in weiterer Folge die Entstehung des Vereins, sie wollten die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen, um sodann mit Hilfe der gegenständlichen „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ an den Verein eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können. Die Vereinsgründung erfolgte sohin jedenfalls nicht nur zum Schein.3.3.2. Im Hinblick auf die seitens des BF behauptete Nutzungsüberlassung an den römisch 40 ist zunächst die Frage zu klären, ob sich nicht bereits die Vereinserrichtung als Scheingeschäft darstellt. Ein solches Scheingeschäft iSd Paragraph 916, ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Gemäß Rechtsprechung wirkt das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat vergleiche VwGH vom 20.09.1984, 82/16/0105). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der BF und seine Gattin wollten die Errichtung bzw. in weiterer Folge die Entstehung des Vereins, sie wollten die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen, um sodann mit Hilfe der gegenständlichen „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ an den Verein eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können. Die Vereinsgründung erfolgte sohin jedenfalls nicht nur zum Schein.

3.3.3. Folglich ist zu untersuchen, ob sich die gegenständliche Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung eventuell als Scheingeschäft iSd § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB darstellt, ob also die Parteien bereits bei Abschluss der Vereinbarungen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das bedeutet, dass die Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung dann nichtig ist, wenn der BF von vornherein nicht beabsichtigte, mit dem Abschluss der Vereinbarung eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken; denn dann wäre die Überlassungserklärung mit Einverständnis des „Nutzers“ nur zum Schein abgegeben worden.3.3.3. Folglich ist zu untersuchen, ob sich die gegenständliche Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung eventuell als Scheingeschäft iSd Paragraph 916, Absatz eins, erster Satz ABGB darstellt, ob also die Parteien bereits bei Abschluss der Vereinbarungen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das bedeutet, dass die Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung dann nichtig ist, wenn der BF von vornherein nicht beabsichtigte, mit dem Abschluss der Vereinbarung eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken; denn dann wäre die Überlassungserklärung mit Einverständnis des „Nutzers“ nur zum Schein abgegeben worden.

In dieser Hinsicht ist auf die oben getroffenen Feststellungen sowie die diesbezüglich ausführliche Beweiswürdigung zu verweisen, wonach mit der „Nutzungs-Überlassungsvereinbarung“ vom 5.1.2021 niemals intendiert worden ist, dass der Verein die Bewirtschaftung der Flächen tatsächlich übernimmt oder in sonstiger Weise in Erscheinung tritt; vielmehr wurde auf eine Vermeidung der Versicherungs- und Beitragspflicht abgezielt, ohne dass sich an den tatsächlichen Umständen der Bewirtschaftung etwas änderte. Der BF führt daher den land-und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund des rechtsungültigen Nutzungs- und Überlassungsvertrages kraft seines Eigentums nach wie vor auf alleinige Rechnung und Gefahr. Eine Überlassung land- und forstwirtschaftlich bewerteter Gründe an den Verein hat aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht rechtswirksam stattgefunden. Nach außen hin ist keine Änderung in der Betriebsführung eingetreten.

Die SVS hat somit zutreffend die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ab 1.1.2021 festgestellt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Versicherungspflicht sowie der Rechtswirkungen zum Schein abgegebener Überlassungserklärungen besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Versicherungspflicht sowie der Rechtswirkungen zum Schein abgegebener Überlassungserklärungen besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.

Schlagworte

Betriebsführung landwirtschaftlicher Betrieb mündliche Verhandlung persönlicher Eindruck Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr Scheinvertrag Verein Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2266451.1.00

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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