Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
AlVG §21Spruch
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W262 2268998-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.11.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023, GZ XXXX , betreffend Feststellung gemäß §§ 26 Abs. 1, 21 Abs. 1, 3 und 4 AlVG iVm § 34 Abs. 4 ASVG, dass Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 iHv € 39,93 täglich gebührt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.11.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, 21, Absatz eins, 3 und 4 AlVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, ASVG, dass Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 iHv € 39,93 täglich gebührt zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 23.08.2022 brachte der Beschwerdeführer beim AMS XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) zwecks Absolvierung der Kursmaßnahme „Positive Psychologie und psychosoziale Gesundheit“ am Zentrum für Persönlichkeitsbildung und Begabungsförderung der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 ein, nachdem er mit seinem Dienstgeber, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Vereinbarung gemäß § 11 AVRAG (Bildungskarenz) vom 05.09.2022 bis 03.09.2023 getroffen hat. Diesem legte er ein an den Dienstgeber gerichtetes Schreiben vom 24.06.2020 bei, mit dem er um Reduzierung der Lehrverpflichtung für das kommende Schuljahr 2020/2021 aus gesundheitlichen Gründen ersucht hat.1. Am 23.08.2022 brachte der Beschwerdeführer beim AMS römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) zwecks Absolvierung der Kursmaßnahme „Positive Psychologie und psychosoziale Gesundheit“ am Zentrum für Persönlichkeitsbildung und Begabungsförderung der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 ein, nachdem er mit seinem Dienstgeber, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Vereinbarung gemäß Paragraph 11, AVRAG (Bildungskarenz) vom 05.09.2022 bis 03.09.2023 getroffen hat. Diesem legte er ein an den Dienstgeber gerichtetes Schreiben vom 24.06.2020 bei, mit dem er um Reduzierung der Lehrverpflichtung für das kommende Schuljahr 2020 aus 2021, aus gesundheitlichen Gründen ersucht hat.
2. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2022 wurde gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1, 3 und 4 AlVG iVm § 34 Abs. 4 ASVG Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 iHv € 39,93 täglich zugesprochen. Nach Darlegung der Berechnung der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG festgesetzten und gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewertet Bemessungsgrundlage iHv € 3.072,35 führte die belangte Behörde zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes aus, dass die heranzuziehende Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 3.072,35 einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.208,25 entspricht. Das tägliche Nettoeinkommen beträgt € 72,60 (= 2.208,25 x 12: 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes [Weiterbildungsgeldes] gebührt täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag bemisst sich daher mit € 39,93.2. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2022 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, 3 und 4 AlVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, ASVG Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 iHv € 39,93 täglich zugesprochen. Nach Darlegung der Berechnung der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG festgesetzten und gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG aufgewertet Bemessungsgrundlage iHv € 3.072,35 führte die belangte Behörde zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes aus, dass die heranzuziehende Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 3.072,35 einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.208,25 entspricht. Das tägliche Nettoeinkommen beträgt € 72,60 (= 2.208,25 x 12: 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes [Weiterbildungsgeldes] gebührt täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag bemisst sich daher mit € 39,93.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. ausführte, dass ihm aufgrund mangelnder Begründung eine Überprüfung der Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes nicht möglich sei und er darüber hinaus in den Monaten September 2020 bis August 2021 aufgrund einer Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen habe.
4. In der Folge übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2023 eine detaillierte Übersicht der Berechnungen der belangten Behörde und führte darüber hinaus aus, dass der im § 21 Abs. 1 AlVG angeführte Grund der Erkrankung jene Beitragsgrundlagen (Entgelte) betrifft, die auf Grund von Krankengeldbezug bzw. Schwangerschaft reduziert wurden; Teilzeitbeschäftigungen stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterbrechungszeiten iSd § 21 Abs. 1 AlVG dar. Insofern sei auch mangels Vorliegen einer Lücke keine Anwendung des § 21 Abs. 1 Z 1 AlVG möglich. 4. In der Folge übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2023 eine detaillierte Übersicht der Berechnungen der belangten Behörde und führte darüber hinaus aus, dass der im Paragraph 21, Absatz eins, AlVG angeführte Grund der Erkrankung jene Beitragsgrundlagen (Entgelte) betrifft, die auf Grund von Krankengeldbezug bzw. Schwangerschaft reduziert wurden; Teilzeitbeschäftigungen stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterbrechungszeiten iSd Paragraph 21, Absatz eins, AlVG dar. Insofern sei auch mangels Vorliegen einer Lücke keine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG möglich.
5. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme vom 16.02.2023, in dem er den Ausführungen mit näherer Begründung entgegentritt und die Neuberechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes beantragte.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhalts, der Rechtsgrundlagen und der Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne, da Teilzeitbeschäftigungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterbrechungszeiten iSd § 21 Abs. 1 AlVG darstellen und insofern das (reduzierte) Entgelt bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhalts, der Rechtsgrundlagen und der Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne, da Teilzeitbeschäftigungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterbrechungszeiten iSd Paragraph 21, Absatz eins, AlVG darstellen und insofern das (reduzierte) Entgelt bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist.
7. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 22.03.2023 vorgelegt.
9. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023 legte der Beschwerdeführer das oa. „Ansuchen um Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen“ an seinen Dienstgeber vom 24.06.2020 für das kommende Schuljahr 2020/2021, das Schreiben des Dienstgebers vom 24.11.2020, mit dem diesem Ansuchen entsprochen wurde, diverse medizinische Unterlagen sowie eine weitere Stellungnahme vom 22.05.2023 vor. Die belangte Behörde erstattete im Rahmen des gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verweist. 9. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023 legte der Beschwerdeführer das oa. „Ansuchen um Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen“ an seinen Dienstgeber vom 24.06.2020 für das kommende Schuljahr 2020 aus 2021,, das Schreiben des Dienstgebers vom 24.11.2020, mit dem diesem Ansuchen entsprochen wurde, diverse medizinische Unterlagen sowie eine weitere Stellungnahme vom 22.05.2023 vor. Die belangte Behörde erstattete im Rahmen des gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verweist.
10. In einer weiteren Stellungnahme vom 23.06.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass seinem Ansuchen vom 24.06.2020 um Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz) mit der Herabsetzung gemäß 20 VBG iVm §§ 50a und 213 BDG („Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass“) nicht entsprochen wurde. Die Günstigkeitsregel des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG sei anzuwenden. 10. In einer weiteren Stellungnahme vom 23.06.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass seinem Ansuchen vom 24.06.2020 um Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz) mit der Herabsetzung gemäß 20 VBG in Verbindung mit Paragraphen 50 a und 213 BDG („Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass“) nicht entsprochen wurde. Die Günstigkeitsregel des Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG sei anzuwenden.
11. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.07.2023 mit näheren Erläuterungen ein Ersuchen an den Dienstgeber des Beschwerdeführers mit Blick auf das Schreiben vom 24.11.2020 darzulegen, inwieweit dem Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen entsprochen wurde bzw. warum (lediglich) eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus „beliebigem Anlass“ erfolgte.
12. Mit Schreiben vom 07.08.2023 führte der Dienstgeber des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass sich dieser als Vertragslehrer nicht auf § 8 Abs. 2 Z 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, welche eine historische Beamtenbestimmung sei, berufen könne, sondern § 20 VBG iVm § 50a BDG für eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung heranzuziehen sei. 12. Mit Schreiben vom 07.08.2023 führte der Dienstgeber des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass sich dieser als Vertragslehrer nicht auf Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, welche eine historische Beamtenbestimmung sei, berufen könne, sondern Paragraph 20, VBG in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG für eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung heranzuziehen sei.
13. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass ihm eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gewährt wurde und insofern die Günstigkeitsregelung nach § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG anzuwenden sei. Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie diesen Ausführungen entgegentritt und ausführt, dass nicht auf eine Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen iSd § 8 Abs. 2 Z 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geschlossen werden könne, da im konkreten Fall auf die für Vertragsbedienstete einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften gemäß § 20 VBG iVm § 50a BDG und § 12e Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz abgestellt werde, denen gesundheitliche Einschränkungen nicht zugrunde liegen. Insofern komme auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht in Betracht. Der Dienstgeber verweise darüber hinaus auf § 20c VBG, in der mit der Wiedereingliederungsteilzeit eine der Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen ähnliche Bestimmung abgebildet wurde. Darüber hinaus verweist die Behörde auf die rechtliche Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung und die Stellungnahme zur Beschwerdevorlage. In einer dazu vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme wiederholte er lediglich sein bisheriges Vorbringen.13. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass ihm eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gewährt wurde und insofern die Günstigkeitsregelung nach Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG anzuwenden sei. Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie diesen Ausführungen entgegentritt und ausführt, dass nicht auf eine Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geschlossen werden könne, da im konkreten Fall auf die für Vertragsbedienstete einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 20, VBG in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG und Paragraph 12 e, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz abgestellt werde, denen gesundheitliche Einschränkungen nicht zugrunde liegen. Insofern komme auch eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht in Betracht. Der Dienstgeber verweise darüber hinaus auf Paragraph 20 c, VBG, in der mit der Wiedereingliederungsteilzeit eine der Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen ähnliche Bestimmung abgebildet wurde. Darüber hinaus verweist die Behörde auf die rechtliche Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung und die Stellungnahme zur Beschwerdevorlage. In einer dazu vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme wiederholte er lediglich sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2007 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit dem (nunmehrigen) Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Mit Schreiben vom 24.06.2020 stellte der Beschwerdeführer ein „Ansuchen um Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen auf zehn Werteinheiten (50 % der vollen Lehrverpflichtung)“ an seinen Dienstgeber für das kommende Schuljahr 2020/2021. Mit Schreiben vom 24.06.2020 stellte der Beschwerdeführer ein „Ansuchen um Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen auf zehn Werteinheiten (50 % der vollen Lehrverpflichtung)“ an seinen Dienstgeber für das kommende Schuljahr 2020 aus 2021,.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Lehrpflichtermäßigung auf zehn Werteinheiten (50 % der vollen Lehrverpflichtung) für das Schuljahr 2020/2021 gewährt. Er nahm diese auch in Anspruch.Dem Beschwerdeführer wurde eine Lehrpflichtermäßigung auf zehn Werteinheiten (50 % der vollen Lehrverpflichtung) für das Schuljahr 2020 aus 2021, gewährt. Er nahm diese auch in Anspruch.
Der Beschwerdeführer traf am 24.05.2022 mit seinem Dienstgeber eine Vereinbarung gemäß § 11 AVRAG (Bildungskarenz) vom 05.09.2022 bis 03.09.2023.Der Beschwerdeführer traf am 24.05.2022 mit seinem Dienstgeber eine Vereinbarung gemäß Paragraph 11, AVRAG (Bildungskarenz) vom 05.09.2022 bis 03.09.2023.
Am 23.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer anhand der monatlichen Bemessungsgrundlage iHv € 3.072,35 für den Zeitraum September 2020 bis August 2021 Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 iHv € 39,93 täglich zuerkannt
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Vereinbarung einer Bildungskarenz vom 05.09.2022 bis 03.09.2023 gemäß § 11 AVRAG ist im Akt dokumentiert. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz vom 05.09.2022 bis 03.09.2023 gemäß Paragraph 11, AVRAG ist im Akt dokumentiert.
Der Antrag auf Weiterbildungsgeld samt den Hinweisen auf die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin liegt ebenfalls im Akt ein.
Die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 iHv € 39,93 täglich ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch bzw. dem angefochtenen Bescheid und den Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung. Zur Höhe der bezogenen Leistung ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
„Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20, (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) bis (7) …
Bemessung des Arbeitslosengeldes
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21, (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) bis (8) ….“
„Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. bis 3 …
(2) bis (7) …“
3.2.2. § 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der hier maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: 3.2.2. Paragraph 34, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der hier maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:
Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen
(1) bis (3) …
(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
(5) bis (6) …“
3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG) lautet wie folgt:
„Bildungskarenz
§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11, (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
…“
3.3.1. Zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit dem Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit dem Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld am 05.09.2022 geltend gemacht; insofern erstreckt sich der Berichtigungszeitraum gemäß § 34 Abs. 4 ASVG für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2022. Es ist zu prüfen, ob vor dem Berichtigungszeitraum, dh. im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.08.2021 zwölf vollständige Monate liegen. Im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.08.2021 folgende Betragsgrundlagen gespeichert:Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld am 05.09.2022 geltend gemacht; insofern erstreckt sich der Berichtigungszeitraum gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2022. Es ist zu prüfen, ob vor dem Berichtigungszeitraum, dh. im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.08.2021 zwölf vollständige Monate liegen. Im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.08.2021 folgende Betragsgrundlagen gespeichert:

Die vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 gespeicherten Beitragsgrundlagen sind mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG (im Jahr 2020 beträgt dieser 1,015) aufzuwerten. Dies ergibt eine Beitragsgrundlage für die Monate September bis Dezember 2020 iHv € 10.449,24. Zuzüglich der von Jänner 2021 bis August 2021 gespeicherten Beitragsgrundlagen von € 21.152,12 ergibt dies eine Summe von € 29.988,35, welche durch zwölf Monate zu teilen ist. Das Ergebnis von € 2.633,45 ist durch sechs zu teilen (Anteil der Sonderzahlungen) und das Ergebnis von € 438,91 ist der monatlichen Bemessung von € 2.633,45 hinzuzufügen, was einer monatlichen Bemessungsgrundlage von € 3.072,36 entspricht.Die vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 gespeicherten Beitragsgrundlagen sind mit dem Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG (im Jahr 2020 beträgt dieser 1,015) aufzuwerten. Dies ergibt eine Beitragsgrundlage für die Monate September bis Dezember 2020 iHv € 10.449,24. Zuzüglich der von Jänner 2021 bis August 2021 gespeicherten Beitragsgrundlagen von € 21.152,12 ergibt dies eine Summe von € 29.988,35, welche durch zwölf Monate zu teilen ist. Das Ergebnis von € 2.633,45 ist durch sechs zu teilen (Anteil der Sonderzahlungen) und das Ergebnis von € 438,91 ist der monatlichen Bemessung von € 2.633,45 hinzuzufügen, was einer monatlichen Bemessungsgrundlage von € 3.072,36 entspricht.
Das heranzuziehende monatliche Nettoeinkommen von € 2.208,26 errechnet sich gemäß § 21 Abs. 3 AlVG wie folgt:Das heranzuziehende monatliche Nettoeinkommen von € 2.208,26 errechnet sich gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG wie folgt:
1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen
Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 566,83
Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 438,90
Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.633,46
2. Ermittlung des Netto-Entgelts
Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.633,46
- SV-Beiträge: € 477,18 (18,12 %)
= zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.156,28
zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 25.875,36
- Werbungskosten: € 132,00
- Sonderausgaben: € 0,00
= Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 25.743,36
Jahreslohnsteuer: € 3.916,59
- Verkehrsabsetzbetrag: € 400,00
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 0,00
= Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 3.516,59
Netto Jahreseinkommen: € 22.358,77
= Netto laufend monatlich: € 1.863,23
3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto
Sonderzahlung monatlich: € 438,90
Sonderzahlung jährlich: € 5.266,80
- Sozialversicherungsbeiträge: € 901,67 (17,12 %)
= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.365,13
- Freibetrag: € 620,00
= Steuerbemessungsgrundlage: € 3.745,13
- Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 224,70 (6,00 %)
= Netto Sonderzahlungen jährlich: € 4.140,43
Netto Sonderzahlungen monatlich: € 345,03
4. Nettobetrag für Leistung
Netto laufend monatlich: € 1.863,23
+ netto Sonderzahlungen monatlich: € 345,03
= Netto gesamt monatlich: € 2.208,26
Zur Berechnung des täglichen Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen (€ 2.208,26 x 12:365 = € 72,60). 55 von 100 des täglichen Nettoeinkommens ergeben einen Grundbetrag des Arbeitslosengeldes/Weiterbildungsgeldes von € 39,93 (tägliches Nettoeinkommen 72,60 davon 55 % = € 39,93). Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 in der Höhe von € 39,93 täglich.
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und den zahlreichen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahmen vorbringt, dass eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach § 8 Abs. 2 Z 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) vorliege und dies unter § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG [gemeint wohl § 21 Abs. 1 Z 1 AlVG] zu subsumieren sei ist Folgendes auszuführen: 3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und den zahlreichen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahmen vorbringt, dass eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) vorliege und dies unter Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG [gemeint wohl Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG] zu subsumieren sei ist Folgendes auszuführen:
§ 21 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen ist. U.a. bleiben Kalendermonate, die Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde, außer Betracht (§ 21 Abs. 1 Z 1 AlVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu festgehalten, dass die Fälle, in denen ein Arbeitsloser kein oder weniger Entgelt bezieht und in denen daher die jeweilige Zeit bei Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hat, im Gesetz abschließend aufgezählt sind. Andere Sachverhalte, bei denen es zu einer geringeren Entlohnung kommt – wie etwa Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit – sind von der Regelung des § 21 Abs. 1 5. Satz AlVG nicht umfasst (vgl. VwGH 29.06.1999, 09/08/0328, und 30.06.2010, 2007/08/0077). Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sieht vor, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen ist. U.a. bleiben Kalendermonate, die Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde, außer Betracht (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu festgehalten, dass die Fälle, in denen ein Arbeitsloser kein oder weniger Entgelt bezieht und in denen daher die jeweilige Zeit bei Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hat, im Gesetz abschließend aufgezählt sind. Andere Sachverhalte, bei denen es zu einer geringeren Entlohnung kommt – wie etwa Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit – sind von der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, 5. Satz AlVG nicht umfasst vergleiche VwGH 29.06.1999, 09/08/0328, und 30.06.2010, 2007/08/0077).
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer an – durch medizinische Unterlagen belegten – gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet; jedoch bleibt nach dem oben Gesagten kein Raum für eine Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Lehrpflichtermäßigung iSd § 21 Abs. 1 Z 1 AlVG bei der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes). Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer an – durch medizinische Unterlagen belegten – gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet; jedoch bleibt nach dem oben Gesagten kein Raum für eine Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Lehrpflichtermäßigung iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG bei der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen „Antrag auf Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG“ bezieht ist anzumerken, dass diesem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Dienstgeber insofern Folge gegeben wurde als mit Schreiben vom 24.11.2020 für die Zeit von 07.09.2020 bis 05.09.2021 die regelmäßige Wochendienstzeit auf 11,67 Werteinheiten einer Lehrverpflichtung (Vollbeschäftigung) gemäß § 20 VBG iVm §§ 50a und 213 BDG herabgesetzt wurde. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Dienstgeber mit Schreiben vom 07.08.2023 mit, dass dienstrechtlich eine Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung gewährt wurde, jedoch nicht auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG, da die in dieser Bestimmung vorgesehene besoldungsrechtliche Umsetzung des § 12e GehG nur für Beamte und nicht für Vertragslehrer wie den Beschwerdeführer anzuwenden ist. Insofern mögen die vom Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründen bei der Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung vom Dienstgeber berücksichtigt worden sein; dies jedoch nicht im Sinne der – lediglich für Beamte schlagende – Bestimmung des § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG. Verfassungsrechtliche Bedenken sind angesichts des rechtspolitischen Gestaltungspielraums des Gesetzgebers bei der Ausformung einerseits des öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis und andererseits des privatrechtlich gestalteten Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter beim erkennenden Senat nicht entstanden.Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen „Antrag auf Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG“ bezieht ist anzumerken, dass diesem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Dienstgeber insofern Folge gegeben wurde als mit Schreiben vom 24.11.2020 für die Zeit von 07.09.2020 bis 05.09.2021 die regelmäßige Wochendienstzeit auf 11,67 Werteinheiten einer Lehrverpflichtung (Vollbeschäftigung) gemäß Paragraph 20, VBG in Verbindung mit Paragraphen 50 a und 213 BDG herabgesetzt wurde. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Dienstgeber mit Schreiben vom 07.08.2023 mit, dass dienstrechtlich eine Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung gewährt wurde, jedoch nicht auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG, da die in dieser Bestimmung vorgesehene besoldungsrechtliche Umsetzung des Paragraph 12 e, GehG nur für Beamte und nicht für Vertragslehrer wie den Beschwerdeführer anzuwenden ist. Insofern mögen die vom Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründen bei der Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung vom Dienstgeber berücksichtigt worden sein; dies jedoch nicht im Sinne der – lediglich für Beamte schlagende – Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG. Verfassungsrechtliche Bedenken sind angesichts des rechtspolitischen Gestaltungspielraums des Gesetzgebers bei der Ausformung einerseits des öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis und andererseits des privatrechtlich gestalteten Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter beim erkennenden Senat nicht entstanden.
3.3.3. Insofern ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 26 Abs. 1 AlVG erweist sich als klar und eindeutig. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG erweist sich als klar und eindeutig. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Berechnung Berichtigungsfrist gesundheitliche Beeinträchtigung Lehrpflichtermäßigung WeiterbildungsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2268998.1.00Im RIS seit
26.01.2024Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024