TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/19 W147 2274187-1

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Veröffentlicht am 19.12.2023
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Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs4
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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W147 2274187-1/3E
W147 2274190-1/3E
W147 2274187-1/3E, W147 2274190-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen

1.       den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07. Februar 2023, GZ: 0002149649, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde,

sowie

2.       den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07. Februar 2023, GZ: 0000081561, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 32/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sowie § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, Paragraph 6, Absatz 2, RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sowie Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 09. November 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des erneuerbaren-Förderbeitrags (in der Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren ein Strom-Liefervertrag sowie eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe beigeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 29. November 2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 715,15) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Prüfung ihres Antrages auf EAG-Kostenbefreiung vorläufig ergeben hätte, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie nicht zu dem von der Rundfunkgebühr befreiten Personenkreis zähle.

3. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07. Februar 2023, GZ: 0002149649, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte sie aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin habe keine Abzugsposten nachgereicht, die Richtsatzüberschreitung bleibe bestehen.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07. Februar 2023, GZ: 0000081561, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle, weshalb sie die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung nicht erfülle. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die schweizerische Pension der Beschwerdeführerin sei in Höhe des Bruttobetrages berücksichtigt worden, tatsächlich sei die Einkommenssteuer davon abzuziehen. Der Beschwerde waren eine Benachrichtigung des Finanzamtes und eine Miet- und Betriebskostenvorschreibung beigeschlossen.

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 27. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2023, nachweislich zugestellt am 20. November 2023, wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben binnen einer Frist von zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangend nachzuweisen.

9. Hierauf langten keine weitere Stellungnahme und keine Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse in einem Einpersonenhaushalt und bezieht Pensionsleistungen.

1.2. Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin setzen sich aus einer Alterspension in Höhe von € 542,67, einer Witwenpension in Höhe von € 573,89 sowie einer schweizerischen Pension in Höhe von € 620,74 zusammen.

1.3. Die Hauptmietzins, einschließlich der Betriebskosten, beträgt monatlich € 377,79.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

1.1. Dass die Beschwerdeführerin in einem Einpersonenhaushalt lebt, wurde ihren Angaben auf dem Antragsformular entsprechend festgestellt. Der Bezug der Pensionsleistungen ergibt sich aus der vorliegenden Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2022.

1.2. Die Höhe der Alters- und Witwenpension ergibt sich aus der Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe. Da die Feststellungen der belangten Behörde über den Bezug der schweizerischen Pension dem Grunde nach nicht bestritten wurden, sondern in der Beschwerde nur eingewendet wurde, dass es sich dabei um den Bruttobetrag handle, war dieser Betrag in Höhe von € 892,74, vermindert um ein Zwölftel des Jahresvorauszahlungsbetrages der Einkommensteuer (welcher der vorgelegten Benachrichtigung des Finanzamtes entsprechend € 3.266,- betrug), also abzüglich € 272,16, festzustellen.

1.3. Die Miete war auf Grundlage der vorgelegten Wohnungsentgeltvorschreibung festzustellen.

1.4. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Ermittlungen im Sinne der festgestellten Beträge mitgeteilt und sie unter Nennung von konkreten Aufzählungsbeispielen aufgefordert, weitere Abzugsposten in Vorlage zu bringen. Da die Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Höhe der ermittelten Beträge nicht bestritten und keine anderen zu berücksichtigenden Abzugsposten in Vorlage gebracht hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sie zur Sachverhaltsfeststellung keine weiteren Unterlagen beizutragen hat.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, § 9 Abs. 6 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 sowie § 72 Abs. 1 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 (in welchem auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 RGG verwiesen wird) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, Paragraph 9, Absatz 6, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, sowie Paragraph 72, Absatz eins, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, (in welchem auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, RGG verwiesen wird) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten wortwörtlich:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 39 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 39, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet:

„§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) (…)

(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) (…)“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1.         dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2.         für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn, 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder, 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) bis (5) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)

(2) bis (4) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

(3) bis (5) (…)“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
–         der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
–         der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung, – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),, – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:
1.         Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2.         Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3.         Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4.         Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5.         Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6.         Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7.         Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
zu befreien:, 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;, 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;, 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1.         Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a)         Blindenheime, Blindenvereine,
b)         Pflegeheime für hilflose Personen,
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:, 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen, a) Blindenheime, Blindenvereine,, b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2.         Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a)         Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b)         Heime für solche Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt., 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen, a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;, b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1.         den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2.         anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:, 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1.         Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2.         der Antragsteller muss volljährig sein,
3.         der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4.         eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:, 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,, 2. der Antragsteller muss volljährig sein,, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1.         in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2.         im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:, 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) bis (4) (…)“

Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, BGBl. I Nr 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) (…)Paragraph 2, (1) (…)

(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1.         den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2.         anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:, 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist., 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1.         Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2.         der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3.         der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4.         der Antragsteller muss volljährig sein.
Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:, 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden., 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;, 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;, 4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1.         Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2.         Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3.         Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4.         Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5.         Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6.         Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7.         Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8.         Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:, 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;, 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;, 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;, 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;, 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;, 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;, 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) (…)

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) (…)

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.

(2) bis (5) (…)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) (…)

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)“(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)“

§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 lautet:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, lautet:

„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1.         das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2.         die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3.         die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4.         die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5.         die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
6.         eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über, 1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;, 2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;, 3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;, 4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;, 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;, 6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.

(4) (…)“

3.3. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil römisch zwei. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Da die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag Förderbeitrag nach § 72 Abs. 1 EAG die Zugehörigkeit zum gemäß § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, § 72 Abs. 2 das Verfahren für die Befreiung regelt und insbesondere auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 RGG sowie auf die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 Fernmeldegebührenordnung verweist und die belangten Behörde somit in den gegenständlichen Bescheiden unter Anwendung einheitlicher Verfahrensvorschriften den selben Sachverhalt zu beurteilen hatte, waren die Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zu verbinden.Da die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag Förderbeitrag nach Paragraph 72, Absatz eins, EAG die Zugehörigkeit zum gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, Paragraph 72, Absatz 2, das Verfahren für die Befreiung regelt und insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie auf die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, Fernmeldegebührenordnung verweist und die belangten Behörde somit in den gegenständlichen Bescheiden unter Anwendung einheitlicher Verfahrensvorschriften den selben Sachverhalt zu beurteilen hatte, waren die Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu verbinden.

Über beide anhängige Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerden:

3.4. Zum Bescheid vom 07. Februar 2023, GZ: 0002149649, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.

Auch die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt eine Unterschreitung des in § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannten Richtsatzes voraus.Auch die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt eine Unterschreitung des in Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz FeZG genannten Richtsatzes voraus.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Soweit im Überschreitungsfall gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches nach Berücksichtigung aller Einkünfte der Beschwerdeführerin und nach Abzug des Hauptmietzinses und der Betriebskosten monatlich insgesamt netto € 1.359,51 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 1.243,49 für das Jahr 2023). Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches nach Berücksichtigung aller Einkünfte der Beschwerdeführerin und nach Abzug des Hauptmietzinses und der Betriebskosten monatlich insgesamt netto € 1.359,51 beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz FeZG genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 1.243,49 für das Jahr 2023).

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Bescheid vom 07. Februar 2023, GZ: 0000081561, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde:

Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist gemäß § 72 Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. In Abs. 2 leg. cit. wird das Verfahren für die Befreiung geregelt und insbesondere auf die Bestimmung des § 48 Fernmeldegebührenordnung verwiesen. Somit setzt auch die Zuerkennung einer Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie vom Erneuerbaren-Förderbeitrag eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Netto-Haushaltseinkommen voraus.Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. In Absatz 2, leg. cit. wird das Verfahren für die Befreiung geregelt und insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung verwiesen. Somit setzt auch die Zuerkennung einer Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie vom Erneuerbaren-Förderbeitrag eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Netto-Haushaltseinkommen voraus.

Wie bereits unter Punkt II.3.4. dargelegt, überschreitet das Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Betragsgrenze. Sohin erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag insgesamt zu Recht. Die Beschwerde war somit auch dahingehend als unbegründet abzuweisen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.4. dargelegt, überschreitet das Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Betragsgrenze. Sohin erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag insgesamt zu Recht. Die Beschwerde war somit auch dahingehend als unbegründet abzuweisen.

3.6. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Pensionshöhe Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W147.2274187.1.00

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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