Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
BBG §40Spruch
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W133 2272927-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.02.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.02.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2023 wie folgt abgeändert:
Dem Antrag von XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.04.2022 wird stattgegeben. Dem Antrag von römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.04.2022 wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2022 (Datum des Einlangens) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 14.12.2022 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Gonarthrose rechts mehr als links“; „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“; „Prostatahyperplasie Hyperaktive Blase“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 15.12.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 14.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 15.12.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 14.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit Schreiben vom 27.12.2022 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er beim Gehen starke Schmerzen verspüre, er leide auch an Fersensporn. Sein Kolonrahmen sei seit zehn Jahren chronisch gebläht, zudem habe er Leber- und Nierenzysten und eine vergrößerte Prostata. Der Stellungnahme wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seiner Stellungnahme vom 18.01.2023 führte der Sachverständige aus, dass die nachgereichten Befunde nicht geeignet seien, die vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher aufrechterhalten werde.
Mit Bescheid vom 02.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme), wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Das Gutachten vom 14.12.2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 18.01.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 (Datum des Einlangens) brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2023 ein. Darin brachte er vor, dass seine vorgelegten Befunde aussagekräftig seien und für sich sprechen würden. Er habe Schmerzen beim Gehen und weise ein Hinken vor. Er müsse alle fünf Minuten eine Toilette aufsuchen. Er bitte um eine neuerliche Untersuchung. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 13.03.2023 wurden auf Grundlage der Aktenlage und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Gonarthrose rechts mehr als links“; „Prostatahyperplasie Hyperaktive Blase“; „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das nunmehrige Leiden 2 („Prostatahyperplasie Hyperaktive Blase“) werde aufgrund eines neuen Magnetresonanztomographiebefundes höher eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.12.2022 ändere sich der Gesamtgrad der Behinderung jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 13.03.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 13.03.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit Schreiben vom 14.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. In dieser verwies er im Wesentlichen auf seine beigelegten Befunde, welche bestätigen würden, dass er Prostatakrebs habe und eine Operation und Bestrahlung benötige. Der Stellungnahme wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
Mit Bescheid vom 17.04.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der ergänzenden ärztlichen Begutachtung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin führte er aus, dass er wegen seiner Knieprobleme starke Schmerzen beim Gehen habe, zudem habe er wegen seiner vergrößerten Prostata Probleme beim Urinieren. Er müsse sich immer beeilen, um die Toilette rechtzeitig zu erreichen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Dem Vorlageantrag wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Darin führte er aus, dass er wegen seiner Knieprobleme starke Schmerzen beim Gehen habe, zudem habe er wegen seiner vergrößerten Prostata Probleme beim Urinieren. Er müsse sich immer beeilen, um die Toilette rechtzeitig zu erreichen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Dem Vorlageantrag wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023, eingelangt am 05.06.2023, die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens holte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 20.10.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Prostatacarcinom (ED 3/2023)Prostatacarcinom (ED 3 aus 2023,)
Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Sekundärblastomata, inkludiert hyperaktive Blase.
13.01.04
50
2
Varusgonarthrose beidseits
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen und geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit.
02.05.19
30
3
Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der LWS und bei Fersensporn beidseits.
02.02.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass aufgrund des durch einen Prostatastanzbefund vom 22.03.2023 belegten „Prostatacarcionom, AdenoCA Gleason 7 (Malignom)“ eine Neueinstufung des Leiden 2 des Vorgutachtens vom 13.03.2023 erforderlich gewesen sei. Das nunmehrige Leiden 1 erhöhe sich durch die Leiden 2 und 3 nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten sei anhand der vorgelegten Befunde nunmehr ein Malignom dokumentiert, sodass eine Neueinstufung der Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens erforderlich gewesen sei und daraus resultierend auch der Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen anzuheben gewesen sei. Die weiteren angeführten Leiden würden kein behinderungsrelevantes Leiden darstellen. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 07.11.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 wurde als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte zur Kenntnis, dass die Sachverständige im Gutachten vom 20.10.2023 zu dem Ergebnis gelange, dass bei dem Beschwerdeführer aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Mit Schreiben vom 07.11.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 wurde als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte zur Kenntnis, dass die Sachverständige im Gutachten vom 20.10.2023 zu dem Ergebnis gelange, dass bei dem Beschwerdeführer aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden.
Die Verfahrensparteien brachten innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein, das Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Prostatacarcinom (ED 3/2023), kein Hinweis auf Sekundärblastomata, inkludiert hyperaktive Blase;1. Prostatacarcinom (ED 3 aus 2023,), kein Hinweis auf Sekundärblastomata, inkludiert hyperaktive Blase;
2. Varusgonarthrose beidseits, mäßige radiologische Veränderungen und geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit;
3. Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der LWS und bei Fersensporn beidseits.
Im Vergleich zu den Vorgutachten wurde die Funktionseinschränkung „Prostatacarcinom (ED 3/2023)“ in Leiden 1 neu eingestuft, welche die in den Vorgutachten festgestellte „Hyperaktive Blase“ inkludiert. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.Im Vergleich zu den Vorgutachten wurde die Funktionseinschränkung „Prostatacarcinom (ED 3 aus 2023,)“ in Leiden 1 neu eingestuft, welche die in den Vorgutachten festgestellte „Hyperaktive Blase“ inkludiert. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Die weiteren angeführten Leiden erreichen zum Entscheidungszeitpunkt keine Einschätzung als behinderungsrelevante Leiden.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2023, worin es nun aufgrund des vorliegenden Prostatastanzbefundes vom 22.03.2023 („Diagnose: Azinäres Adenokarzinom der Prostata Gleason Score 7 (4 (70%) + 3), ISUP 3“) zu einer Neueinstufung des nunmehr führenden Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten und die Parteien des Verfahrens erhoben dagegen keine Einwendungen.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2023. Im aktuellen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1 des Beschwerdeführers („Prostatacarcinom (ED 3/2023)“) im Vergleich zu den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 14.12.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.01.2023) und vom 13.03.2023, die dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt worden waren, zu einer abweichenden Beurteilung. Anhand des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Prostatastanzbefundes vom 22.03.2023 wurde erstmals ein „Prostatacarcionom, AdenoCA Gleason 7 (Malignom)“ dokumentiert, das eine Neueinstufung des Leidens erforderlich machte. Die beigezogene Gutachterin ordnete das gegenständliche Leiden unter Berücksichtigung des vorliegenden Befundes nunmehr zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie“ betrifft. Diese Zuordnung und die damit – im Vergleich zu den Vorgutachten –einhergehende Neueinstufung und Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um drei Stufen erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Malignoms als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund des fehlenden Hinweises auf ein „Sekundärblastomata“ als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die aus den Vorgutachten festgestellte „Hyperaktive Blase“ wurde ebenfalls im nunmehr führenden Leiden 1 inkludiert.Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1 des Beschwerdeführers („Prostatacarcinom (ED 3 aus 2023,)“) im Vergleich zu den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 14.12.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.01.2023) und vom 13.03.2023, die dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt worden waren, zu einer abweichenden Beurteilung. Anhand des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Prostatastanzbefundes vom 22.03.2023 wurde erstmals ein „Prostatacarcionom, AdenoCA Gleason 7 (Malignom)“ dokumentiert, das eine Neueinstufung des Leidens erforderlich machte. Die beigezogene Gutachterin ordnete das gegenständliche Leiden unter Berücksichtigung des vorliegenden Befundes nunmehr zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie“ betrifft. Diese Zuordnung und die damit – im Vergleich zu den Vorgutachten –einhergehende Neueinstufung und Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um drei Stufen erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Malignoms als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund des fehlenden Hinweises auf ein „Sekundärblastomata“ als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die aus den Vorgutachten festgestellte „Hyperaktive Blase“ wurde ebenfalls im nunmehr führenden Leiden 1 inkludiert.
Es ist daher das nunmehr führende Leiden 1 (in den Vorgutachten vom 14.12.2022 als Leiden 3 und vom 13.03.2023 als Leiden 2 geführt), aufgrund des neu hinzugekommenen „Prostatacarcionoms, AdenoCA Gleason 7 (Malignom)“, einer anderen Positionsnummer zuzuweisen und ein höherer Grad der Behinderung gegenüber den bekämpften Vorgutachten einzuschätzen.
Das als „Varusgonarthrose beidseits“ bezeichnete Leiden 2 (in den Vorgutachten vom 14.12.2022 und vom 13.03.2023 als führendes Leiden 1 „Gonarthrose rechts mehr als links“ geführt) wurde von der beigezogenen Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen in den Vorgutachten – nachvollziehbar der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades beidseitig“ betrifft, und im oberen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Unter Berücksichtigung der mäßigen radiologischen Veränderungen und der geringgradigen Einschränkung der Beugefähigkeit erweist sich die Zuordnung zu dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – dieser entspricht gemäß den Ausführungen in der Anlage zur Einschätzungsverordnung einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ – als korrekt und ist damit auch den vorliegenden Funktionsdefiziten ausreichend hoch Rechnung getragen. Die Einstufung des Kniegelenksleidens steht auch in Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befunden des rechten Kniegelenkes vom 18.10.2021 und des linken Kniegelenkes vom 28.03.2022.
Darüber hinaus erfolgte auch die Einschätzung des weiteren vorliegenden Leiden 3 („Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“) durch die im Verfahren beigezogenen Gutachter übereinstimmend und korrekt im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Positionsnummer 02.02.01). Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Röntgenbefund vom 30.07.2020 steht im Einklang mit der getroffenen Einschätzung der Gutachter. Andere behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen konnten durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektiviert werden.
Weiters ist auch die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 22.03.2022, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3, mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens, nicht weiter erhöht wird, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihr insgesamt mit 50 v.H. angenommen wurde, sowie die Feststellung, dass es sich um einen Dauerzustand handelt, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023 darüber informiert, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20.10.2023 zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Beschwerdeführer aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlässt, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Parteien des Verfahrens brachten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein und sind somit der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten. Übereinstimmend mit dem vorliegenden Gutachten vom 20.10.2023 ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit zu bejahen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2023 und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2023, worin es nun aufgrund des vorliegenden Prostatastanzbefundes vom 22.03.2023 („Diagnose: Azinäres Adenokarzinom der Prostata Gleason Score 7 (4 (70%) + 3), ISUP 3“) zu einer Neueinstufung des nunmehr führend Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3, mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens, nicht weiter erhöht wird, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten von beiden Verfahrensparteien nicht bestritten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2023, worin es nun aufgrund des vorliegenden Prostatastanzbefundes vom 22.03.2023 („Diagnose: Azinäres Adenokarzinom der Prostata Gleason Score 7 (4 (70%) + 3), ISUP 3“) zu einer Neueinstufung des nunmehr führend Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3, mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens, nicht weiter erhöht wird, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten von beiden Verfahrensparteien nicht bestritten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer somit in der Folge einen Behindertenpass auszustellen haben.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Prostatastanzbefundes vom 22.03.2023 und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2023, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 07.11.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bejaht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteigehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Prostatastanzbefundes vom 22.03.2023 und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2023, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 07.11.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bejaht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteigehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2272927.1.00Im RIS seit
29.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024