TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/19 L515 2277697-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §29b
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch


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L515 2277697-1/4E

L515 2277697-2/2E
L515 2277697-2/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Oberösterreichischen Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Oberösterreichischen Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Oberösterreichischen Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Oberösterreichischen Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „AntragstellerIn“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel [wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung]" ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel [wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung]" in den Behindertenpass gilt.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „AntragstellerIn“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel [wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung]" ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel [wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung]" in den Behindertenpass gilt.

I.2. Die bP wurde am 12.09.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner und FA für Orthopädie) zugeführt und darüber am 28.09.2022 (vidiert am 30.09.2022) ein Gutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab. Außerdem wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, dass die Mobilität der bP aufgrund ihrer Kniegelenksbeschwerden links sicher eingeschränkt sei. Kurze Wegstrecken (400m) würden aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden können, sowie höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen ausreichend sicher überwunden werden können. Es bestehe keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Benützung von Haltegriffen und –stangen sei mit beiden Armen möglich. römisch eins.2. Die bP wurde am 12.09.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner und FA für Orthopädie) zugeführt und darüber am 28.09.2022 (vidiert am 30.09.2022) ein Gutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab. Außerdem wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, dass die Mobilität der bP aufgrund ihrer Kniegelenksbeschwerden links sicher eingeschränkt sei. Kurze Wegstrecken (400m) würden aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden können, sowie höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen ausreichend sicher überwunden werden können. Es bestehe keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Benützung von Haltegriffen und –stangen sei mit beiden Armen möglich.

I.3. Im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs zum oa. Gutachten, langte bei der bB am 18.11.2022 folgende Stellungnahme mit weiteren Befunden durch die bP ein:römisch eins.3. Im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs zum oa. Gutachten, langte bei der bB am 18.11.2022 folgende Stellungnahme mit weiteren Befunden durch die bP ein:

„…

Da ich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden bin und meiner Meinung zu gering eingeschätzt wurde, nehme ich wie folgt Stellung. Ich lege daher aktuelle schriftliche Befunde zu Röntgenbildern und eine schriftliche Befundung von Herrn Dr. XXXX bei. Bei einer neuerlichen Vorladung ersuche ich nicht von Herrn Dr. XXXX begutachtet zu werden.Da ich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden bin und meiner Meinung zu gering eingeschätzt wurde, nehme ich wie folgt Stellung. Ich lege daher aktuelle schriftliche Befunde zu Röntgenbildern und eine schriftliche Befundung von Herrn Dr. römisch 40 bei. Bei einer neuerlichen Vorladung ersuche ich nicht von Herrn Dr. römisch 40 begutachtet zu werden.

…“

I.4. Die bB veranlasste daraufhin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 24.01.2023 (vidiert am 25.01.2023) zu einem ähnlichen Ergebnis (GdB 40 v. H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben) gelangte.römisch eins.4. Die bB veranlasste daraufhin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 24.01.2023 (vidiert am 25.01.2023) zu einem ähnlichen Ergebnis (GdB 40 v. H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben) gelangte.

I.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.03.2023 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. Dabei wurde im Bescheid Folgendes festgehalten: „…Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b - StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“römisch eins.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.03.2023 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. Dabei wurde im Bescheid Folgendes festgehalten: „…Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, - StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP monierte im Wesentlichen die Einstufung beider vorgebrachter Leiden, welche mit mindestens 50 vH zu bewerten gewesen seien, sowie möge die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Gehfähigkeit festgestellt werden. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP monierte im Wesentlichen die Einstufung beider vorgebrachter Leiden, welche mit mindestens 50 vH zu bewerten gewesen seien, sowie möge die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Gehfähigkeit festgestellt werden.

I.7. Am 05.06.2023 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin, FÄ für Orthopädie) zugeführt und darüber am 08.06.2023 (vidiert am 09.06.2023) ein Gutachten erstellt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergab. Die Sachverständige stellte außerdem fest, dass höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) wie sie zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig seien, aufgrund der Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk auch bei Verwendung eines Handlaufs nicht ausreichend sicher überwunden werden können.römisch eins.7. Am 05.06.2023 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin, FÄ für Orthopädie) zugeführt und darüber am 08.06.2023 (vidiert am 09.06.2023) ein Gutachten erstellt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergab. Die Sachverständige stellte außerdem fest, dass höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) wie sie zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig seien, aufgrund der Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk auch bei Verwendung eines Handlaufs nicht ausreichend sicher überwunden werden können.

I.8. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde dem Antrag der bP hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses entsprochen und der bP der beantragte, bis 31.12.2024 befristete Behindertenpass aufgrund eines festgestellten GdB von 50 vH übermittelt (Versanddatum des Passes 30.08.2023). Ein Vorlageantrag wurde diesbezüglich nicht eingebracht.römisch eins.8. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde dem Antrag der bP hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses entsprochen und der bP der beantragte, bis 31.12.2024 befristete Behindertenpass aufgrund eines festgestellten GdB von 50 vH übermittelt (Versanddatum des Passes 30.08.2023). Ein Vorlageantrag wurde diesbezüglich nicht eingebracht.

I.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der bB vom 13.07.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.römisch eins.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der bB vom 13.07.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“

I.10. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und legte weitere Befunde vor. römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und legte weitere Befunde vor.

I.11. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 06.09.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.11. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 06.09.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.römisch eins.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.

1.2. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und ist im Besitz eines solchen mit Befristung bis 31.12.2024 und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.

1.3. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 08.06.2023 (vidiert am 09.06.2023) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin, FÄ für Orthopädie), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird:

„[…]

Anamnese:

Vorgutachten Dr. XXXX AM+FA Orthopädie vom 25.1.2023 (40%) –Vorgutachten Dr. römisch 40 AM+FA Orthopädie vom 25.1.2023 (40%) –

Nachuntersuchung 09/2024 - Besserung der Kniegelenksbeweglichkeit links durch Therapie/Operation möglich.Nachuntersuchung 09 aus 2024, - Besserung der Kniegelenksbeweglichkeit links durch Therapie/Operation möglich.

Knieprothese links 11/2020 (40%)Knieprothese links 11 aus 2020, (40%)

Wirbelsäulenbeschwerden (20%)

Hüftgelenksabnützung beidseits (20%)

Kniegelenksabnützung links (10%).

Einwendung zum Parteiengehör.

Derzeitige Beschwerden:

Frau XXXX ist während des gesamten Untersuchungsgespräches ausgesprochen ungehalten und unfreundlich. Frau römisch 40 ist während des gesamten Untersuchungsgespräches ausgesprochen ungehalten und unfreundlich.

Die Antragstellerin kommt in Begleitung ihres Ehemannes zur Untersuchung.

Beschrieben werden unverändert erhebliche Beschwerden im linken Kniegelenk, das am 17.11.2020 endoprothetisch versorgt wurde, im Jänner 2021 erfolgte bei Bewegungseinschränkung eine Narkosemobilisation, im weiteren Verlauf Arthrolyse, Inlaywechsel und Patellaersatz am 28.09.2021.

Die Patientin intensive Physiotherapie und Bewegungsübungen absolviert, es besteht jedoch nach wie vor eine erhebliche Bewegungseinschränkung bzw. Einsteifung des linken Knies. Derzeit besteht ein minimales Streckdefizit und eine deutliche Einschränkung der Beugefähigkeit auf 60°. Von ihrem Operateur wurden ihr keine weiteren Therapiemöglichkeiten angeboten.

Primär wird angegeben, dass Dtiegen nicht überwunden werden können, auf genauere Nachfrage wird dann erklärt, sie könne Stiegen nur mit vorhandenem Geländer überwinden.

Dauerschmerzen werden angegeben, es müssen regelmäßige Pausen beim Gehen gemacht werden, eine schmerzfreie Zeit gebe es nie.

Die Patenten berichtet über eine Bandscheiben-Operation auf Höhe L5/S1 im Jahre 2011, die Beschwerden seien zwischen zeitlich deutlich besser gewesen, durch das hinkende Gangbild hätten diese wieder zugenommen.

Sie habe immer Schmerzen, entweder im Kniegelenk links oder in der Wirbelsäule.

Nach der angegebenen Medikation (ohne ärztliche Bestätigung) wird eine einfache Schmerzmedikation der WHO Stufe I eingenommen.Nach der angegebenen Medikation (ohne ärztliche Bestätigung) wird eine einfache Schmerzmedikation der WHO Stufe römisch eins eingenommen.

Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Die geforderte ärztlich bestätigte Medikationsliste wird nicht vorgelegt, Frau XXXX habe die Einladung zur heutigen Untersuchung erst vor wenigen Tagen bekommen, der Hausarzt sei 2 Wochen auf Urlaub. Die geforderte ärztlich bestätigte Medikationsliste wird nicht vorgelegt, Frau römisch 40 habe die Einladung zur heutigen Untersuchung erst vor wenigen Tagen bekommen, der Hausarzt sei 2 Wochen auf Urlaub.

Medikamentenschachteln werden aus einem Platiksackerl auf dem Tisch vor mir ausgeleert:

T-ASS, Simvastatin, Voltaren 50mg, Euthyrox, Seractil.

Auch im Vorgutachten wurde bereits auf die Medikation im Vorgutachten vom 12.9.2022 verwiesen, da keine aktuellere Liste vorgelegt wurde.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:

Aufgrund der Einwendung zum Parteiengehör und der Vollständigkeit halber werden alle im Vorgutachten erwähnten Befunde hier noch einmal ergänzt.

Röntgenbefund vom 09.11.2022:

LWS:

- flachbogige linkskonvexe Rotationsskoliose

- ausgeprägte Spondyloosteochondrose L5/S1 und gering bismäßige Osteochondrose L4/5

- Spondylarthrosen L1 bis S1

Beckenübersicht:

- minimaler Beckenschiefstand, der linke Beckenkamm steht etwa 3-4 mm höher

- mäßige Coxarthrose beidseits mit ausreichend Überdachung der Femurköpfe

- Arthrose der Kreuzdarmbeingelenke

Knie rechts:

- incipiente mediale Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung

- Fibroostose an der Quadrizepssehne

Knie links:

- Knietotalendoprothese ohne Lockerungszeichen

Beinganzaufnahme beidseits:

- das linke Bein ist um etwa 7 mm länger als das rechte

- rechts unauffällige Beinachse, links Varusfehlstellung.

Befund Orthopäde Dr. Ingomar Heuberer vom 16.11.2022:

- Knieprothese links mit Fortgeschrittene Arthrofibrose und Bewegungseinschränkungen

- mediale Gonarthrose rechts

- Protrusions-Koxarthrose beidseits

- Bandscheibenverschmälerung L5/S1

- Osteoporose

- Status: es besteht eine deutlich Bewegungseinschränkung, eine Kraft- und Belastungseinschränkung bei Knieprothese links

- zudem kommen Schmerzen in der Schulter-Nackenregion dazu und Schmerzen in der

Lenden-Becken-Hüfte Region durch das fehlbelastete Gehen

- es bestehen auch Überlastungsschmerzen im rechten Kniegelenk

- Beurteilung nach EVO (zur Kenntnis genommen)

- Ich empfehle auch eine befristete Parkgenehmigung bezüglich der Gangeinschränkung links zu gewähren.

Einzig neu beigebrachter Befund:

Dr. med. Kremer Eveline/Ärztin für Allgemeinmedizin

Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt

Pasching, 25.04.2023

Diagnose:

Z.n. K-TEP li 2020, Z.n. Re-K-TEP 2022

Es bestehen dauerhafte Schmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken Knie.

Die Patientin nimmt seit der Knie Op 2020 regelmäßig Schmerz - Medikation ein, ohne die eine Bewegung außer Haus nicht möglich ist.

Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

Größe und Gewicht laut Angabe der Antragstellerin.

Alkohol und Nikotin: negiert.

Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: saniert.

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,

Pulmo: SKS, VA, keine RG´s.

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: im Thoraxniveau, BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert,

Nierenlager bds. frei,

WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur mäßiggradig verspannt,

Kinn-Sternumabstand: 10/20cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°.

WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang.

WS-LWS: blande Narbe, Klopfschmerz über unterer LWS, ISG links druckschmerzhaft; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand;

Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig.

Schulter: Ab/Adduktion: 150-0-70°, Schürzengriff tief gluteal.

Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.

Untere Extremität: KG 5 beidseits, Hypästhesie linke UEX.

Hüftgelenke: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz,

Extension / Flexion S: re: 0-0-110°; Außen/Innenrotation: 30-0-20°; Ab/Adduktion: 20-0-20°; li: 0-0-60°, wackelsteif;

Kniegelenke: blande KTEP Narbe links; S: 0-5-60°, bandstabil, ergussfrei, keine Überwärmung.

Extension / Flexion S: re: 0-130°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, DS medialer Gelenksspalt;

Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenk bds. unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich.

Gangbild: Insuffizienzhinken links bei eingeschränkter Beweglichkeit im Kniegelenk, die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds. im Fersenbereich, die Abrollbewegung bds. unauffällig.

Status Psychicus:

Es besteht eine klarer Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, allgemeinmedizinisch und orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Kniegelenksbeschwerden links

Knieprothese links 11/2020; Mobilisation in Narkose 01/2021, Revision mit Inlay-Wechsel und Patellaersatz 09/2021, hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit im Sinne einer Arthrofibrose, radiologisch korrekte Lage der Prothese ohne Lockerungszeichen (Röntgen 05/2022); Einschätzung nach neuer Positionsnummer, da die Bewegungsumfänge zu schlecht für die vorgegebenen Kriterien der Kniegelenkseinschätzung in der EVO sind;Knieprothese links 11 aus 2020,; Mobilisation in Narkose 01 aus 2021,, Revision mit Inlay-Wechsel und Patellaersatz 09 aus 2021,, hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit im Sinne einer Arthrofibrose, radiologisch korrekte Lage der Prothese ohne Lockerungszeichen (Röntgen 05 aus 2022,); Einschätzung nach neuer Positionsnummer, da die Bewegungsumfänge zu schlecht für die vorgegebenen Kriterien der Kniegelenkseinschätzung in der EVO sind;

Pos.Nr. 02.02.03, GdB 50 %

2) Wirbelsäulenbeschwerden

Bekannte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und

Lendenwirbelsäule, Zustand nach Bandscheiben-Operation L5/S1 2011, kein radikuläres neurologisches Defizit, anamnestisch einfache Schmerzmedikation, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend

Pos.Nr. 02.01.01, GdB 20 %

3) Hüftgelenksbeschwerden

radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen

beidseits (Röntgen 11/2022) - keine aktuellere Bildgebung vorliegend, minimale Beschwerdenangabebeidseits (Röntgen 11 aus 2022,) - keine aktuellere Bildgebung vorliegend, minimale Beschwerdenangabe

Pos.Nr. 02.05.08, GdB 20 %

4) Kniegelenksbeschwerden rechts

radiologisch nachgewiesene beginnende degenerative Veränderungen mit Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes (Röntgen 11/2022) - keine aktuellere Bildgebung vorliegendradiologisch nachgewiesene beginnende degenerative Veränderungen mit Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes (Röntgen 11 aus 2022,) - keine aktuellere Bildgebung vorliegend

Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 %

5) Schilddrüsenleiden

medikamentöse Substitution.

Pos. Nr. 09.01.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die weiteren leiden erhöhen den GdB bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

- Reduzierte Knochendichte/Osteoporose: keine Medikation, keine aktuelle Knochendichtemessung vorliegend;

- Karpaltunnelsyndrom rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller neurologischer Fachbefund mit ENG vorliegend;

- Einengung der Halsschlagader/Carotisstenose rechts 25 %ig: klinisch unauffällig, anamnestisch medikamentöse Therapie (Thrombo ASS), duplexsonographisch unverändert zu 11/2020 (Befund 10/2021) lt. Vorgutachten - keine aktuelleren Befunde vorliegend.- Einengung der Halsschlagader/Carotisstenose rechts 25 %ig: klinisch unauffällig, anamnestisch medikamentöse Therapie (Thrombo ASS), duplexsonographisch unverändert zu 11 aus 2020, (Befund 10 aus 2021,) lt. Vorgutachten - keine aktuelleren Befunde vorliegend.

- erhöhte Blutfette/Hypercholesterinämie: anamnestisch medikamentöse Therapie;

- Abnützungen der Fingergelenke/Fingerpolyarthrosen: keine rheumatische Erkrankung (Befund 11/2020), gute Beweglichkeit und Funktion;- Abnützungen der Fingergelenke/Fingerpolyarthrosen: keine rheumatische Erkrankung (Befund 11 aus 2020,), gute Beweglichkeit und Funktion;

- Spreizfuß mit Hallux valgus beidseits: mit Schuheinlagen therapiert;

- Hypertrophie gesamte li. untere Extremität: kann klinisch weiterhin nicht nachvollzogen werden;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikation und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.

Im Vorgutachten 2x eingeschätztes Knieleiden "LINKS" - hier dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, mit 10% wird unverändert, aber jetzt das RECHTE Kniegelenk eingeschätzt. Schilddrüsenleiden bislang nicht eingeschätzt und ergänzt.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Durch Neueinschätzung Knieleiden links mit nun insgesamt 50% um eine Stufe höher eingeschätzt als Vorgutachten Dr. Georgievics AM+FA Orthopädie vom 25.1.2023 (40%).

Nachuntersuchung 12/2024 – weiter Besserungsmöglichkeit Bewegungsapparat durch Intensivierung laufender TherapiemaßnahmenNachuntersuchung 12 aus 2024, – weiter Besserungsmöglichkeit Bewegungsapparat durch Intensivierung laufender Therapiemaßnahmen

[…]

…ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

[…]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Mobilität der Antragstellerin ist aufgrund ihrer Kniegelenksbeschwerden links sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken (300-400m) können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, ein Gehbehelf wird nicht verwendet. Es können aber höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) wie sie zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig sind, aufgrund der Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk auch bei Verwendung eines Handlaufes nicht ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht aber keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Armen möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

[…]

Begründung:

Knieprothese links.

Es liegen keine medizinischen Indikationen für oben genannte Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung vor.

Die demonstrierte hochgradige Einschränkung der Bewegungsumfänge im linken Hüftgelenk ist aus den vorliegenden Befunden orthopädisch nicht nachvollziehbar und wohl eher auf eine Abwehrspannung durch Untersuchungsangst bei Kniebeschwerden links zurückzuführen.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 08.06.2023) und dem Parteienvorbringen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).

Im Lichte dieser Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich jenes Gutachten vom 08.06.2023 als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, am schlüssigsten darstellt, weshalb das ho. Gericht den darin dargestellten Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgt.

Die Sachverständige beschreibt im Zuge der Fragestellung, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden, schlüssig und nachvollziehbar, dass die Mobilität der bP aufgrund ihrer Kniege-lenksbeschwerden links eingeschränkt ist, zwar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft bewältigbar sei, allerdings höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm), die zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig seien, selbst bei Verwendung eines Handlaufs nicht ausreichend sicher überwunden werden können. Unter Zugrundelegung jener orthopädisch sachverständigen Feststellung, erscheint aus Sicht des ho. Gerichts die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.

Im Lichte der oa. Ausführungen wird aus Sicht des ho. Gerichts davon ausgegangen, dass der bP aufgrund der beschriebenen Beschwerden ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel unmöglich ist, aus diesem Grund die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen.

Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass aus der Aktenlage ergeht, dass der bP im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahren der beantragte Behindertenpass aus- und zugestellt wurde, ein Vorlageantrag nicht einlangte und von Seiten des ho. Gerichts in diesem Zusammenhang nicht (mehr) abzusprechen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Inhalt des Gutachtens vom 08.06.2023, dass sich in tatsächlicher Hinsicht auf Basis des sich aus dem Krankheitsbild der bP ergebenden Zustandes ableiten lässt, dass eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit der bP aufgrund von Kniegelenksbeschwerden links infolge einer Knieprothese und einer eingetretenen Arthrofibrose vorherrscht. Aufgrund dessen können höhere Niveauunterschiede wie sie zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig sind, selbst bei Verwendung eines Handlaufes nicht ausreichend sicher überwunden werden. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass der bP aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 08.06.2023 liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 08.06.2023 liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.

Der festgestellte Grad der Behinderung wurde nach Ausstellung des beantragten Behindertenpasses im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens nicht moniert (ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht) und ist nicht Beschwerdegegenstand.

3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO

§ 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet:

„Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b, (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2 – (6) …“

Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied:

Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).

Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an die Bescheidadressatin. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an die Bescheidadressatin. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete.

Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. § 29b StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist.

Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vor.

3.6. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.

Schlagworte

Behindertenpass Beschwerdegegenstand öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2277697.1.00

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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