Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W157 2282880-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , vertreten durch Mag. Georg SCHREIBER, MBA (öffentlicher Notar), Schottenring 16, 1010 Wien, der gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom XXXX , GZ XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX ), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Mag. Georg SCHREIBER, MBA (öffentlicher Notar), Schottenring 16, 1010 Wien, der gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom römisch 40 , GZ römisch 40 (weitere Verfahrenspartei: römisch 40 ), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht Folge gegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 nicht Folge gegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX fragte die XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei), eine Bereitstellerin und Erbringerin eines öffentlichen Kommunikationsdienstes, bei XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend die Einräumung eines Leitungsrechtes auf den in dessen grundbücherlichem Alleineigentum stehenden Grundstücken Nr XXXX , alle KG XXXX , an. Eine Vereinbarung über dieses Leitungsrecht kam daraufhin nicht zustande.1. Mit Schreiben vom römisch 40 fragte die römisch 40 (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei), eine Bereitstellerin und Erbringerin eines öffentlichen Kommunikationsdienstes, bei römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend die Einräumung eines Leitungsrechtes auf den in dessen grundbücherlichem Alleineigentum stehenden Grundstücken Nr römisch 40 , alle KG römisch 40 , an. Eine Vereinbarung über dieses Leitungsrecht kam daraufhin nicht zustande.
2. Mit Schreiben vom XXXX , am XXXX bei der RTR-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt, beantragte die weitere Verfahrenspartei die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß § 51 f TKG 2021 zwecks Errichtung einer Kommunikationslinie auf den genannten Grundstücken. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 , am römisch 40 bei der RTR-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt, beantragte die weitere Verfahrenspartei die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß Paragraph 51, f TKG 2021 zwecks Errichtung einer Kommunikationslinie auf den genannten Grundstücken.
3. Im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren gemäß § 78 TKG 2021 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden.3. Im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 78, TKG 2021 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer sodann der Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom XXXX unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß § 78 TKG 2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom XXXX sowie vom XXXX Stellung und führte in seinen Schreiben mehrere Einwendungen an. Die weitere Verfahrenspartei erstattete mit Schreiben vom XXXX eine Replik auf die erste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer sodann der Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom römisch 40 unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß Paragraph 78, TKG 2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom römisch 40 sowie vom römisch 40 Stellung und führte in seinen Schreiben mehrere Einwendungen an. Die weitere Verfahrenspartei erstattete mit Schreiben vom römisch 40 eine Replik auf die erste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 .
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , der dem Beschwerdeführer am XXXX über seinen Rechtsvertreter zugestellt wurde, ordnete die belangte Behörde bezüglich der genannten Grundstücke die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei gemäß den §§ 51, 52, 78 und 194 Abs 1 TKG 2021 als vertragsersetzende Regelung an.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am römisch 40 über seinen Rechtsvertreter zugestellt wurde, ordnete die belangte Behörde bezüglich der genannten Grundstücke die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei gemäß den Paragraphen 51, 52, 78 und 194 Absatz eins, TKG 2021 als vertragsersetzende Regelung an.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX , am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde. Unter einem wurde beantragt „[…] gemäß § 22 Abs 3 VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;“. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. die Seiten 17-20 der Beschwerde):
„[…] Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 , am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde. Unter einem wurde beantragt „[…] gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;“. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt vergleiche die Seiten 17-20 der Beschwerde):, „[…] Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 201 Abs 1 TKG 2021 iVm § 13 VwGVG zu zuerkennen. Die belangte Behörde hat im Verfahren sowie bei der Bescheiderlassung weder den erforderlichen Sachverhalt in der erforderlichen materiellen Wahrheit ermittelt noch eine verfassungsgesetzlich erforderliche Interessensabwägung, die für den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht unabdingbar erforderlich ist, vorgenommen und auch bei der Bescheiderlassung das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht angewendet. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 13, VwGVG zu zuerkennen. Die belangte Behörde hat im Verfahren sowie bei der Bescheiderlassung weder den erforderlichen Sachverhalt in der erforderlichen materiellen Wahrheit ermittelt noch eine verfassungsgesetzlich erforderliche Interessensabwägung, die für den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht unabdingbar erforderlich ist, vorgenommen und auch bei der Bescheiderlassung das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht angewendet.
Der Beschwerdeführer ist für Wettbewerb im Telekommunikationsbereich und steht öffentlichen Infrastrukturprojekten nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Die Grundstücke des Beschwerdeführers sind bereits mit einer Vielzahl von Infrastrukturdienstbarkeiten belastet. Die gegenständliche Leitungsverlegung ist im öffentlichen Gut bzw. Wassergut bzw. auf öffentlichen Eigentum einfach möglich und wäre die Verlegung der Leitungen durch die gesetzlich normierte Unentgeltlichkeit und ohne eine Bewilligung möglich, somit wäre die Leitungsverlegung für die [weitere Verfahrenspartei] schneller und kostengünstiger möglich, was auch im öffentlichen Interesse wäre (wegen den öffentlichen Förderungen aus Steuergeld und dem Ziel des Breitbandausbaus).
Im TKG 2021 werden unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt. § 201 TKG 2021 ist jedoch nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers unionsrechtlich so auszulegen und anzuwenden, dass der Paragraph und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Einräumung von Leitungsrechten wegen Art. 103 der Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht anwendbar ist.
Art. 77 der Richtlinie (EU) 2018/1972 lautet zwar:
[…] Im TKG 2021 werden unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt. Paragraph 201, TKG 2021 ist jedoch nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers unionsrechtlich so auszulegen und anzuwenden, dass der Paragraph und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Einräumung von Leitungsrechten wegen Artikel 103, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, nicht anwendbar ist., Artikel 77, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, lautet zwar: , […]
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen. Insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer zuständigen Behörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.
Jedoch lautet Art. 103 der Richtlinie (EU) 2018/1972 wie folgt: Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen. Insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer zuständigen Behörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist., Jedoch lautet Artikel 103, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, wie folgt:
Art. (103) Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten."Art". (103) Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht des Beschwerdeführers nicht teilt, wird ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt, um zu klären, ob § 201 TKG 221 mit der RL (EU) 2018/1972 vereinbar ist.Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht des Beschwerdeführers nicht teilt, wird ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt, um zu klären, ob Paragraph 201, TKG 221 mit der RL (EU) 2018 aus 1972, vereinbar ist.
Dem Beschwerdeführer entsteht ein schwerer Boden- und Oberflächenschaden auf seinen Grundstücken u.a. durch die für die Verwendung von schwerem Gerät erforderliche Baustraße in der Breite von 4 m zur Durchführung der Spülbohrung, da die Grundstücke des Beschwerdeführers reines Grünland ohne Zufahrtsstraße sind und durch die Errichtung der Baustraße von einer Bodenwertminderung von 25 % auszugehen ist und ein Flurschaden samt Folgeschaden vorliegen wird. Diese Schäden entstehen, somit mitunter zweimal. Dies ist nicht verhältnismäßig und dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Es besteht auch eine Unverhältnismäßigkeit zwischen geringen zeitlichem Aufschub und dem erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, insbesondere auch angesichts der ungeklärten Rechtsfrage der Verlegung der Leitung im öffentlichen Gut/Eigentum oder Mitbenutzbarkeit von bestehenden Leitung.
Die zeitliche Verzögerung durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist überschaubar, hat doch das BVwG in der Regel binnen 6 Monaten zu entscheiden.
Eine zeitkritische Umsetzung der Leitungsverlegung ist ebenso nicht ersichtlich: Die gegenständliche Anlage ist in einem beantragten Fördergebiet in Planung, das schon seit mindestens XXXX (Vertragsabschluss Förderung), somit seit mindestens 3 Jahren, besteht.
[…]Eine zeitkritische Umsetzung der Leitungsverlegung ist ebenso nicht ersichtlich: Die gegenständliche Anlage ist in einem beantragten Fördergebiet in Planung, das schon seit mindestens römisch 40 (Vertragsabschluss Förderung), somit seit mindestens 3 Jahren, besteht., […]
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ein Entgelt in Höhe von EUR XXXX /m, zugesprochen, das sind für 570 m Kommunikationslinie EUR XXXX einmalige Abgeltung.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ein Entgelt in Höhe von EUR römisch 40 /m, zugesprochen, das sind für 570 m Kommunikationslinie EUR römisch 40 einmalige Abgeltung.
Durch die Verlegung der Leitungen und der damit einhergehenden Verdichtung der Böden und des zu erwartenden enormen Flurschadens auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Beschwerdeführers entsteht diesem ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden an seinen Grundstücken und der bestehenden Nutzung als Streuobstwiese und zum Forstfarming. Durch die Leitungsverlegung müssten auch bestehende Obstbäume alter und seltener Sorten gerodet werden, die sich direkt auf der geplanten Trassenführung befinden. Der Beschwerdeführer hat auf der geplanten Trasse u.a. 3 Raritäten-Birnenbäume (Honigbirne, Stiegelbirne und Rote Champagnerbirne) gepflanzt. Die „Rote Champagnerbirne“ ist auf einer speziellen Holzbirnen-Unterlage veredelt. Bei diesen Bäumen handelt es sich um Spezialzüchtungen bzw. Raritäten, die käuflich nicht zu erwerben sind. Bei der Rodung dieser Bäume liegt für den Beschwerdeführer somit ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden vor, da sich der Beschwerdeführer dem Anbau von alten und raren Birnenbaumsorten verschrieben hat und die Früchte dieser besonderen Bäume zur Gewinnung von Most und Schnäpsen zur Einkommensgewinnung verwendet.
Diese Bäume sind auch geförderte Landschaftselemente im Sinne der AMA Förderungen (EUR XXXX /Baum/Jahr) und müssen diese Bäume im Falle der Rodung schnell wieder gleichwertig nachgepflanzt werden. Die Kosten für Birnenbäume u.a. mit einem Mindestkronendurchmesser von 2 Meter betragen laut Kostenvoranschlag der Baumschule XXXX EUR XXXX .Diese Bäume sind auch geförderte Landschaftselemente im Sinne der AMA Förderungen (EUR römisch 40 /Baum/Jahr) und müssen diese Bäume im Falle der Rodung schnell wieder gleichwertig nachgepflanzt werden. Die Kosten für Birnenbäume u.a. mit einem Mindestkronendurchmesser von 2 Meter betragen laut Kostenvoranschlag der Baumschule römisch 40 EUR römisch 40 .
Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist aufgrund der aktuellen starken Inflation und der weltweiten Krisen als sehr angespannt anzugeben.
Durch den unmittelbaren Vollzug des bekämpften Bescheides kommt somit zu dargelegten Schäden des Beschwerdeführers.
[…]Durch den unmittelbaren Vollzug des bekämpften Bescheides kommt somit zu dargelegten Schäden des Beschwerdeführers., […]
Der Beschwerdeführer ist seiner Dartuungspflicht nachgekommen, da er den zu erwartenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dargelegt und soweit wie möglich beziffert hat. Eine Abwägung aller berührten Interessen führt dazu, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
7. Mit hg. am XXXX eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde samt Beilagen. Sie behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ausdrücklich vor. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthalte und dass sie rechtzeitig eingebracht worden sei.7. Mit hg. am römisch 40 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde samt Beilagen. Sie behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ausdrücklich vor. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthalte und dass sie rechtzeitig eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , ordnete die belangte Behörde bezüglich der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. XXXX , alle KG XXXX , die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei gemäß den §§ 51, 52, 78 und 194 Abs 1 TKG 2021 als vertragsersetzende Regelung an.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ordnete die belangte Behörde bezüglich der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. römisch 40 , alle KG römisch 40 , die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei gemäß den Paragraphen 51, 52, 78 und 194 Absatz eins, TKG 2021 als vertragsersetzende Regelung an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX , mit welcher zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , mit welcher zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.
Zu diesem Antrag hat der Beschwerdeführer dargetan, dass mit dem Vollzug des Bescheides, konkret mit der als vertragsersetzende Regelung angeordneten Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei, für ihn ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Boden- und Oberflächenschaden, Schaden durch Rodung von drei Obstbäumen bzw. Kosten für eine notwendige Nachpflanzung iHv EUR XXXX ) verbunden wäre. Hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, diese als „sehr angespannt“ zu bezeichnen.Zu diesem Antrag hat der Beschwerdeführer dargetan, dass mit dem Vollzug des Bescheides, konkret mit der als vertragsersetzende Regelung angeordneten Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei, für ihn ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Boden- und Oberflächenschaden, Schaden durch Rodung von drei Obstbäumen bzw. Kosten für eine notwendige Nachpflanzung iHv EUR römisch 40 ) verbunden wäre. Hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, diese als „sehr angespannt“ zu bezeichnen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die zitierten Unterlagen. Soweit ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden durch den Beschwerdeführer dargetan wurde, stützt sich dies auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des vorliegenden Antrages, in dem neben einem (nicht bezifferten) Boden- und Oberflächenschaden ein Schaden durch Rodung von drei Obstbäumen bzw. die Kosten für eine notwendige Nachpflanzung iHv EUR XXXX geltend gemacht werden. Konkrete Angaben hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse unterließ der Beschwerdeführer gänzlich. Dementsprechend können zu den konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer sowie zu einem konkreten möglichen Schaden durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen getroffen werden.Die Feststellungen gründen sich auf die zitierten Unterlagen. Soweit ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden durch den Beschwerdeführer dargetan wurde, stützt sich dies auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des vorliegenden Antrages, in dem neben einem (nicht bezifferten) Boden- und Oberflächenschaden ein Schaden durch Rodung von drei Obstbäumen bzw. die Kosten für eine notwendige Nachpflanzung iHv EUR römisch 40 geltend gemacht werden. Konkrete Angaben hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse unterließ der Beschwerdeführer gänzlich. Dementsprechend können zu den konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer sowie zu einem konkreten möglichen Schaden durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
§ 201 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, lautet wörtlich:Paragraph 201, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet wörtlich:
„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 201. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.Paragraph 201, (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.“
Den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen (1043 der Beilagen XXVII. GP):Den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen (1043 der Beilagen römisch 27 . GP):
„Die Bestimmung entspricht der bisher geltenden Regelung des § 121a Abs. 1 und 2 TKG 2003. Der grundsätzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist weiterhin in Umsetzung des Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsrechtlich geboten.“„Die Bestimmung entspricht der bisher geltenden Regelung des Paragraph 121 a, Absatz eins und 2 TKG 2003. Der grundsätzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist weiterhin in Umsetzung des Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, unionsrechtlich geboten.“
Vergleichbar dazu führen die Gesetzesmaterialien zu Vorgängerregelung des § 121a Abs. 1 TKG 2003 (RV 2194 BlgNR. 24. GP) aus:Vergleichbar dazu führen die Gesetzesmaterialien zu Vorgängerregelung des Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 Regierungsvorlage 2194 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode aus:
„Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘).“„Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘).“
Erwägungsgrund 14 der der Rahmenrichtlinie hält überdies fest:
„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.“
3.2. Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 201 Abs. 2 TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gemäß Paragraph 201, Absatz 2, TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.
Im vorliegenden Fall ist die RTR-GmbH belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit der RTR-GmbH § 194 TKG 2021, wonach die RTR-GmbH sämtliche Aufgaben wahrzunehmen hat, die durch das TKG 2021 und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.)Im vorliegenden Fall ist die RTR-GmbH belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit der RTR-GmbH Paragraph 194, TKG 2021, wonach die RTR-GmbH sämtliche Aufgaben wahrzunehmen hat, die durch das TKG 2021 und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.)
Es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor dem Hintergrund des zuvor zitierten Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 2009/140/EG den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 daher nur dann zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor dem Hintergrund des zuvor zitierten Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 2009/140/EG den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 daher nur dann zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
In diesem Zusammenhang bietet sich eine Orientierung an der zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wobei zu beachten ist, dass
§ 201 TKG 2021 einen strengeren Maßstab („schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden“) als § 30 Abs. 2 VwGG („unverhältnismäßiger Nachteil“) anlegt (in diesem Sinne Müller in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016], zur Vorgängerbestimmung des § 121a TKG 2003).In diesem Zusammenhang bietet sich eine Orientierung an der zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wobei zu beachten ist, dass , Paragraph 201, TKG 2021 einen strengeren Maßstab („schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden“) als Paragraph 30, Absatz 2, VwGG („unverhältnismäßiger Nachteil“) anlegt (in diesem Sinne Müller in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016], zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 121 a, TKG 2003).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Begründungserfordernissen eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf § 30 Abs. 2 VwGG ua. Folgendes (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/02/0164):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Begründungserfordernissen eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ua. Folgendes (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/02/0164):
„Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).“„Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).“
Folglich hat ein Beschwerdeführer (siehe auch VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011; 11.01.2012, AW 2011/07/0062) – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. ua. VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).Folglich hat ein Beschwerdeführer (siehe auch VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011; 11.01.2012, AW 2011/07/0062) – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche ua. VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zugunsten eines Beschwerdeführers auszuschlagen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006, 18.11.1999; AW 99/03/0074).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zugunsten eines Beschwerdeführers auszuschlagen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006, 18.11.1999; AW 99/03/0074).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine gesamte wirtschaftliche Situation insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für ihn ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des § 201 Abs. 1 TKG 2021 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine gesamte wirtschaftliche Situation insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für ihn ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
3.4. Zum vorliegenden Antrag:
3.4.1. Der Beschwerdeführer geht im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einleitend davon aus, dass § 201 TKG 2021 und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Einräumung von Leitungsrechten nicht anzuwenden sei. Er begründet dies mit „Art 103“ (gemeint: Erwägungsgrund 103) der RL (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, welcher u.a. besagt, dass „[d]iese Richtlinie […] nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten [berührt].“ 3.4.1. Der Beschwerdeführer geht im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einleitend davon aus, dass Paragraph 201, TKG 2021 und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Einräumung von Leitungsrechten nicht anzuwenden sei. Er begründet dies mit „Art 103“ (gemeint: Erwägungsgrund 103) der RL (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, welcher u.a. besagt, dass „[d]iese Richtlinie […] nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten [berührt].“
Der Beschwerdeführer regt „ein Gesetzesprüfungsverfahren“ an, um zu klären, ob § 201 TKG 2021mit der RL (EU) 2018/1972 vereinbar sei, ohne diese Anregung jedoch weiter zu erläutern.Der Beschwerdeführer regt „ein Gesetzesprüfungsverfahren“ an, um zu klären, ob Paragraph 201, TKG 2021mit der RL (EU) 2018 aus 1972, vereinbar sei, ohne diese Anregung jedoch weiter zu erläutern.
Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum § 201 TKG 2021 vor dem Hintergrund des zitierten Erwägungsgrundes 103 der RL (EU) 2018/1972 bei der Einräumung von Leitungsrechten keine Anwendung finden soll, setzt § 201 TKG 2021 doch gerade jene Bestimmung der genannten Richtlinie um, welche den grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet (vgl. Art 31 der RL (EU) 2018/1972, wo es u.a. heißt: „Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“). Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum Paragraph 201, TKG 2021 vor dem Hintergrund des zitierten Erwägungsgrundes 103 der RL (EU) 2018 aus 1972, bei der Einräumung von Leitungsrechten keine Anwendung finden soll, setzt Paragraph 201, TKG 2021 doch gerade jene Bestimmung der genannten Richtlinie um, welche den grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet vergleiche Artikel 31, der RL (EU) 2018 aus 1972,, wo es u.a. heißt: „Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“).
Für den Beschwerdeführer ist mit seinem Verweis auf den unionsrechtlichen Erwägungsgrund in Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 201 TKG 2021 daher nichts zu gewinnen. Für den Beschwerdeführer ist mit seinem Verweis auf den unionsrechtlichen Erwägungsgrund in Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 201, TKG 2021 daher nichts zu gewinnen.
3.4.2. Zur Begründung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm ein schwerer, „nicht verhältnismäßiger und nicht zumutbarer“ Boden-und Oberflächenschaden auf seinen Grundstücken bei der Errichtung der Leitung als auch bei deren (im Falle des Erfolgs der Beschwerde des Beschwerdeführers) erforderlicher Entfernung entstehe. Der Schaden wird in der Beschwerde nicht beziffert.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch die bei der Leitungsverlegung notwendige Rodung von drei Obstbäumen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, da er sich dem Anbau von alten und raren Birnenbaumsorten verschrieben habe und die Früchte dieser besonderen Bäume zur Gewinnung von Most und Schnäpsen zur Einkommensgewinnung verwende. Die (laut dem Beschwerdeführer aufgrund einer AMA-Förderung verpflichtende) Nachpflanzung der Bäume beziffert er mit EUR XXXX . Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch die bei der Leitungsverlegung notwendige Rodung von drei Obstbäumen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, da er sich dem Anbau von alten und raren Birnenbaumsorten verschrieben habe und die Früchte dieser besonderen Bäume zur Gewinnung von Most und Schnäpsen zur Einkommensgewinnung verwende. Die (laut dem Beschwerdeführer aufgrund einer AMA-Förderung verpflichtende) Nachpflanzung der Bäume beziffert er mit EUR römisch 40 .
Seine wirtschaftliche Situation bezeichnet der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen starken Inflation und der weltweiten Krisen ohne konkretisierende Angabe von Zahlen als „sehr angespannt“.
3.4.3. Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine tragfähige Begründung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzutun, da er es insbesondere unterlassen hat, konkret anzuführen, inwiefern der geltend gemachte (finanzielle) Schaden im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden bedeuten würde. So fehlt dem Antrag – abgesehen von den angegebenen Kosten für die Nachpflanzung der zu rodenden Obstbäume, hinsichtlich deren Übernahme durch die weitere Verfahrenspartei auf Abschnitt 2 „Ausübung“ und Abschnitt 8.2. „Allgemeine Regelung zur Ersatzpflicht“ im Spruch des angefochtenen Bescheides verwiesen wird – eine zahlenmäßige Konkretisierung des durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides möglicherweise hervorgerufenen schweren bzw. nicht wiedergutzumachenden Schadens. Zudem mangelt es dem gegenständlichen Antrag gänzlich an einer nachvollziehbaren Darlegung der konkreten gesamten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers („sehr angespannt“), um den behaupteten Schaden in Verhältnis zur Gesamtsituation des Beschwerdeführers setzen und entsprechend beurteilen zu können.
Ein mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundener schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden für den Beschwerdeführer lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ohne weiteres aus der „Lage des Falls“ erkennen.
Mit seiner Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung ist es dem Beschwerdeführer damit weder gelungen, das Entstehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, der mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei für ihn verbunden wäre, geltend zu machen, noch der zahlenmäßigen Konkretisierung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachzukommen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird folglich den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Sinne des § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht gerecht.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird folglich den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 nicht gerecht.
3.5. Ergebnis:
Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 keine Folge zu geben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 keine Folge zu geben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Bei diesem Ergebnis kann die „Abwägung aller berührten Interessen“ gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 unterbleiben (vgl. zB VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052).Bei diesem Ergebnis kann die „Abwägung aller berührten Interessen“ gemäß Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 unterbleiben vergleiche zB VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052).
Schließlich ist festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).Schließlich ist festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
Zu B)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung Leitungsrecht öffentliche Interessen schwerer Schaden unverhältnismäßiger Nachteil wirtschaftliche Interessen wirtschaftliche Situation zwingendes öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2282880.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024