TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W114 2280664-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §845
B-VG Art133 Abs4
VermG §15
VermG §17
VermG §18
VermG §18a
VermG §20
VermG §24
VermG §25 Abs1
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs3
VermG §43 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ABGB § 845 heute
  2. ABGB § 845 gültig ab 01.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1968
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 15 heute
  2. VermG § 15 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 15 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18 heute
  2. VermG § 18 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 18 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 20 heute
  2. VermG § 20 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 20 gültig von 01.01.2009 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. VermG § 20 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 43 heute
  2. VermG § 43 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 43 gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 43 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 43 gültig von 01.01.2009 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 43 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Spruch

W114 2280664-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , vom 12.04.2023 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 07.03.2023, Geschäftsfallnummer 2451/2022/19, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , vom 12.04.2023 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 07.03.2023, Geschäftsfallnummer 2451/2022/19, zu Recht:

A)

1.) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

2.) XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching wird aufgefordert binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ein den Grenzstreit hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching, bereinigendes Verfahren beim sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht anhängig zu machen. 2.) römisch 40 , als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching wird aufgefordert binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ein den Grenzstreit hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching, bereinigendes Verfahren beim sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht anhängig zu machen.

Dabei wird festgestellt, dass der auf der Grundlage der im Umwandlungsverfahren vor dem Vermessungsamt St. Pölten berücksichtigten Behelfe festgestellte Grenzverlauf zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1214, 1222 und 1221 gemäß dem Koordinatenverzeichnis zum Umwandlungsplan von XXXX vom 12.12.2022, GZ 20039M, gebildet wird.Dabei wird festgestellt, dass der auf der Grundlage der im Umwandlungsverfahren vor dem Vermessungsamt St. Pölten berücksichtigten Behelfe festgestellte Grenzverlauf zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1214, 1222 und 1221 gemäß dem Koordinatenverzeichnis zum Umwandlungsplan von römisch 40 vom 12.12.2022, GZ 20039M, gebildet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 09.08.2022 stellte XXXX , unter Berufung auf eine ihr von XXXX , und XXXX , (im Weiteren: Antragsteller), als Grundstückseigentümer des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 407/2 KG 19611 Weisching, erteilten Vollmacht einen Antrag auf Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. Grundlage für die Umwandlung bildete dabei der Lageplan vom 07.06.2022 von XXXX mit der GZ 20039 als Planverfasser.1. Am 09.08.2022 stellte römisch 40 , unter Berufung auf eine ihr von römisch 40 , und römisch 40 , (im Weiteren: Antragsteller), als Grundstückseigentümer des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 407/2 KG 19611 Weisching, erteilten Vollmacht einen Antrag auf Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. Grundlage für die Umwandlung bildete dabei der Lageplan vom 07.06.2022 von römisch 40 mit der GZ 20039 als Planverfasser.

2. Am 07.06.2022 fand dazu unter Leitung von XXXX von XXXX eine Grenzverhandlung hinsichtlich einer gemeinsamen Grenzfestsetzung durch die davon betroffenen Grundstückseigentümer statt.2. Am 07.06.2022 fand dazu unter Leitung von römisch 40 von römisch 40 eine Grenzverhandlung hinsichtlich einer gemeinsamen Grenzfestsetzung durch die davon betroffenen Grundstückseigentümer statt.

In dieser Grenzverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter insbesondere auch auf Urkunden und Veränderungshinweise (12/1963, 1/1975, 500/1989, 1/2007 und 3298/2016) aus dem Archiv des Vermessungsamtes St. Pölten hingewiesen. In dieser Grenzverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter insbesondere auch auf Urkunden und Veränderungshinweise (12 aus 1963,, 1 aus 1975,, 500 aus 1989,, 1 aus 2007, und 3298 aus 2016,) aus dem Archiv des Vermessungsamtes St. Pölten hingewiesen.

3. Im Zuge des durch XXXX geführten Umwandlungsverfahrens konnte die erforderliche Zustimmungserklärung gemäß
§ 43 Abs. 6 VermG durch den Eigentümer des dem umzuwandelnden Gst. benachbarten Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching, XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, nicht eingeholt werden. Der BF verweigerte die Unterzeichnung einer Zustimmungserklärung und stimmte damit dem sich auf der Grundlage der ins Verfahren eingebrachten Urkunden und Veränderungshinweisen festgestellten Grenzlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching nicht zu.
3. Im Zuge des durch römisch 40 geführten Umwandlungsverfahrens konnte die erforderliche Zustimmungserklärung gemäß , Paragraph 43, Absatz 6, VermG durch den Eigentümer des dem umzuwandelnden Gst. benachbarten Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching, römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, nicht eingeholt werden. Der BF verweigerte die Unterzeichnung einer Zustimmungserklärung und stimmte damit dem sich auf der Grundlage der ins Verfahren eingebrachten Urkunden und Veränderungshinweisen festgestellten Grenzlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching nicht zu.

4. Der sich auf der Grundlage der ins Verfahren eingebrachten Urkunden und Veränderungshinweisen ergebende Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching wird durch eine jeweilige geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1214 – 5135 – 1222 – 1221 gebildet, wobei die Koordinaten dieser Grenzpunkte dem Koordinatenverzeichnis, das dem Lageplan vom 07.06.2022 von XXXX mit der GZ 20039 angeschlossen ist, entnommen werden können.4. Der sich auf der Grundlage der ins Verfahren eingebrachten Urkunden und Veränderungshinweisen ergebende Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching wird durch eine jeweilige geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1214 – 5135 – 1222 – 1221 gebildet, wobei die Koordinaten dieser Grenzpunkte dem Koordinatenverzeichnis, das dem Lageplan vom 07.06.2022 von römisch 40 mit der GZ 20039 angeschlossen ist, entnommen werden können.

5. Nach Durchführung einer katastertechnischen Prüfung wurde vom Vermessungsamt St. Pölten am 23.09.2022 mit Schreiben, das die Geschäftsfallnummer 2451/2022/19 ausweist, zu einer weiteren Grenzverhandlung am 13.10.2022 um 09:00 Uhr geladen.

In der bei der Grenzverhandlung von den Anwesenden unterfertigten Anwesenheitsliste, die Bestandteil der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 13.10.2022 ist, wurde vom BF schriftlich Folgende hinzugefügt: „ZUSTIMMUNG ZUR NIEDERSCHRIFT NICHT ZUR GRENZE“

Aus der Niederschrift über die Durchführung der Grenzverhandlung vom 13.10.2023 kann entnommen werden, dass im (zuvor unter Leitung von XXXX durchgeführten) Umwandlungsverfahren eine Zustimmung zur Grenze nicht (von allen erforderlichen Grundstückseigentümern) erlangt werden konnte. Das Verfahren sei ausführlich besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen nicht sprechen können und habe zwei Beilagen vorgelegt. Diesen Beilagen kann zusammenfassend entnommen werden, dass der BF dem Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching, wie er sich aus dem Lageplan vom 07.06.2022 von XXXX mit der GZ 20039 ergibt, nicht zustimme, sondern, dass er davon ausgehe, dass er Teile des umzuwandelnden Gst. ersessen habe und daher einen davon abweichenden Grenzverlauf behauptet, ohne diesen behaupteten Grenzverlauf koordinatentechnisch zu bezeichnen und damit auch nicht exakt bestimmbar darzulegen. Der BF hat damit zum Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching nicht gemäß § 43 Abs. 6 VermG eine Zustimmungserklärung abgegeben.Aus der Niederschrift über die Durchführung der Grenzverhandlung vom 13.10.2023 kann entnommen werden, dass im (zuvor unter Leitung von römisch 40 durchgeführten) Umwandlungsverfahren eine Zustimmung zur Grenze nicht (von allen erforderlichen Grundstückseigentümern) erlangt werden konnte. Das Verfahren sei ausführlich besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen nicht sprechen können und habe zwei Beilagen vorgelegt. Diesen Beilagen kann zusammenfassend entnommen werden, dass der BF dem Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching, wie er sich aus dem Lageplan vom 07.06.2022 von römisch 40 mit der GZ 20039 ergibt, nicht zustimme, sondern, dass er davon ausgehe, dass er Teile des umzuwandelnden Gst. ersessen habe und daher einen davon abweichenden Grenzverlauf behauptet, ohne diesen behaupteten Grenzverlauf koordinatentechnisch zu bezeichnen und damit auch nicht exakt bestimmbar darzulegen. Der BF hat damit zum Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching nicht gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG eine Zustimmungserklärung abgegeben.

6. Am 02.11.2022 langte im Vermessungsamt St. Pölten eine von beiden Antragstellern unterfertigte „Einverständniserklärung“ ein, dass sie als Antragsteller damit einverstanden sind, dass ihr Antrag auf Umwandlung vom 09.08.2022 nach den Bestimmungen des § 18a Abs. 2 VermG von der Vermessungsbehörde fortgeführt werde.6. Am 02.11.2022 langte im Vermessungsamt St. Pölten eine von beiden Antragstellern unterfertigte „Einverständniserklärung“ ein, dass sie als Antragsteller damit einverstanden sind, dass ihr Antrag auf Umwandlung vom 09.08.2022 nach den Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG von der Vermessungsbehörde fortgeführt werde.

7. Am 01.12.2022 fand unter Leitung des Vermessungsamtes St. Pölten, eine weitere Grenzverhandlung statt, zu der die Grundstücksnachbarn des umzuwandelnden Gst. neuerlich mit Schreiben des Vermessungsamtes St. Pölten vom 07.11.2022, Geschäftsfallnummer: 3275/2022/19 geladen wurden. In dieser Ladung wurde u.a. vom Vermessungsamt St. Pölten auch darauf hingewiesen, dass wenn eine zur Grenzverhandlung geladene Person nicht erscheinen würde, der Grenzverlauf nach den Angaben der übrigen beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümern festgelegt und gekennzeichnet werde. In dieser Ladung wurde im Besonderen nicht darauf hingewiesen, dass wenn eine zur Grenzverhandlung erschienene Person, die im bislang geführten Verfahren klar und unmissverständlich artikuliert hat, einem bestimmten Grenzverlauf nicht zuzustimmen, durch ein vorzeitiges Verlassen der Grenzverhandlung damit einem dann in seiner Abwesenheit festgelegten Grenzverlauf auch zustimmt.

Am Beginn der Grenzverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter in der Niederschrift dieser Grenzverhandlung vermerkt, dass der BF, der amtsbekannt sei, anwesend sei.

Der Niederschrift der Grenzverhandlung wurde als Anlage A eine „Grenzvermessungs-Skizze vom 01.01.2022“, die den strittigen Grenzverlauf der Grundstücksgrenze zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching zum Gegenstand hat, angefügt. In dieser Skizze wird mit blauem dickerem Filzstift der Grenzpunkt „1214 (BZ)“, der Grenzpunkt „1222 (ER)“ sowie der Grenzpunkt „1221 (ME)“ hervorgehoben und diese drei Grenzpunkte mit dem blauen Filzstift geradlinig verbunden.

Der Niederschrift kann entnommen werden, dass der BF die am 01.12.2022 um 10:00 Uhr begonnene Grenzverhandlung um 11:12 Uhr verlassen hat und dass der BF keinen Grenzverlauf behauptet hat.

Zum Grenzverlauf wird in dieser Niederschrift Folgendes festgehalten:
„Die Grenze wird wie folgt festgelegt:
Von Punkt 1214 (BZ) geradlinig zu Punkt 1222 (ER) geradlinig zu Punkt 1221 (ME).
Zum Grenzverlauf wird in dieser Niederschrift Folgendes festgehalten:, „Die Grenze wird wie folgt festgelegt:, Von Punkt 1214 (BZ) geradlinig zu Punkt 1222 (ER) geradlinig zu Punkt 1221 (ME).

Herr XXXX wurde beim Verlassen der Grenzverhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass er durch das Verlassen der Grenzverhandlung dem zuvor gezeigtem Grenzverlauf fiktiv zustimmt.“Herr römisch 40 wurde beim Verlassen der Grenzverhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass er durch das Verlassen der Grenzverhandlung dem zuvor gezeigtem Grenzverlauf fiktiv zustimmt.“

In der Grenzverhandlung am 01.12.2022 stimmte der BF keinem in dieser Grenzverhandlung diskutiertem Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching zu. Der BF hat im Zuge der Grenzverhandlung am 01.12.2022 lediglich mündlich eine bedingt aufschiebende Zustimmung zu einem Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching erteilt, indem er hingewiesen hat, dass er gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 1.000.-- „der Grenze“ (= Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1214, 1222 und 1221) zustimmen werden würde. Der Verhandlungsleiter wies darauf hin, dass eine bedingte Zustimmung rechtlich nicht möglich sei.

8. Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 07.03.2023, Geschäftsfallnummer 2451/2022/19, wurden das Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching auf Grund des Antrages der Antragsteller vom 09.08.2022 auf der Grundlage des Umwandlungsplanes von XXXX vom 12.12.2022, GZ 20039M vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.8. Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 07.03.2023, Geschäftsfallnummer 2451/2022/19, wurden das Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching auf Grund des Antrages der Antragsteller vom 09.08.2022 auf der Grundlage des Umwandlungsplanes von römisch 40 vom 12.12.2022, GZ 20039M vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Gst. vom Planverfasser hätten beigebracht werden können. Daher sei ein Verfahren gemäß § 18 VermG eingeleitet und der Grenzverlauf „rechtsverbindlich geklärt“ worden. Damit würden die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Umwandlung sei zu verfügen.In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Gst. vom Planverfasser hätten beigebracht werden können. Daher sei ein Verfahren gemäß Paragraph 18, VermG eingeleitet und der Grenzverlauf „rechtsverbindlich geklärt“ worden. Damit würden die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Umwandlung sei zu verfügen.

9. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.

10. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.04.2023, eingeschrieben mit Postaufgabestempel am 12.04.2023 am Postweg aufgegeben und am 17.04.2023 im Vermessungsamt St. Pölten eingelangt, gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

In diesem Schreiben wies der BF hin, dass er weder im Umwandlungsverfahren vor dem Ingenieurkonsulenten XXXX , noch vor dem Vermessungsamt St. Pölten eine Zustimmungserklärung (gemäß § 43 Abs. 6 VermG) zur Festlegung des Grenzverlaufes zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching erteilt habe. Er stimme auch der mit der angefochtenen Entscheidung erfolgten Grenzfestlegung nicht zu. Er habe einen Grünstreifen, der ein Teil des umgewandelten Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching sei, ersessen.In diesem Schreiben wies der BF hin, dass er weder im Umwandlungsverfahren vor dem Ingenieurkonsulenten römisch 40 , noch vor dem Vermessungsamt St. Pölten eine Zustimmungserklärung (gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG) zur Festlegung des Grenzverlaufes zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching erteilt habe. Er stimme auch der mit der angefochtenen Entscheidung erfolgten Grenzfestlegung nicht zu. Er habe einen Grünstreifen, der ein Teil des umgewandelten Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching sei, ersessen.

11. Mit Begleitschreiben des Vermessungsamtes St. Pölten vom 03.11.2023, GZ. 2023-0.789.839, wurden am 03.11.2023 die Beschwerde, der angefochtene Bescheid sowie Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

In einer zusätzlich mitübermittelten Stellungnahme vom 03.11.2023, Geschäftsfallnummer: 2451/2022/19 (und 3275/2022/19), entgegnete das Vermessungsamt St. Pölten den einzelnen in der Beschwerde angeführten Ausführung und wies darauf hin, dass der BF in der Grenzverhandlung am 01.12.2022 angeboten habe, dem verfahrensgegenständlichen bzw. strittigen Grenzverlauf gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 1.000.-- zuzustimmen, was von allen an dieser Grenzverhandlung teilgenommenen Personen bezeugt werden könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX stellte am 09.08.2022 im Auftrag der Antragsteller beim Vermessungsamt St. Pölten einen Antrag auf Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching.1.1. römisch 40 stellte am 09.08.2022 im Auftrag der Antragsteller beim Vermessungsamt St. Pölten einen Antrag auf Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching.

1.2. Im von XXXX zuvor geführten Umwandlungsverfahren auf der Grundlage des Lageplanes vom 07.06.2022 von XXXX mit der GZ 20039 konnte eine vom Beschwerdeführer unterfertigte und benötigte Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zum gemeinsamen Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching nicht beigebracht werden.1.2. Im von römisch 40 zuvor geführten Umwandlungsverfahren auf der Grundlage des Lageplanes vom 07.06.2022 von römisch 40 mit der GZ 20039 konnte eine vom Beschwerdeführer unterfertigte und benötigte Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zum gemeinsamen Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching nicht beigebracht werden.

1.3. Auch im anschließenden vom Vermessungsamt St. Pölten gemäß § 18a VermG geführten Ermittlungsverfahren gelang es dem Vermessungsamt St. Pölten nicht eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching zu erhalten.1.3. Auch im anschließenden vom Vermessungsamt St. Pölten gemäß Paragraph 18 a, VermG geführten Ermittlungsverfahren gelang es dem Vermessungsamt St. Pölten nicht eine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching zu erhalten.

1.4. Der Beschwerdeführer war sowohl bei der unter Leitung von XXXX durchgeführten Grenzverhandlung am 07.06.2022, als auch bei den beiden unter Leitung des Vermessungsamtes St. Pölten durchgeführten Grenzverhandlungen am 13.10.2022 und am 01.10.2022 anwesend. 1.4. Der Beschwerdeführer war sowohl bei der unter Leitung von römisch 40 durchgeführten Grenzverhandlung am 07.06.2022, als auch bei den beiden unter Leitung des Vermessungsamtes St. Pölten durchgeführten Grenzverhandlungen am 13.10.2022 und am 01.10.2022 anwesend.

1.5. Sowohl im unter Leitung von XXXX , als auch im unter Leitung des Vermessungsamtes durchgeführten Umwandlungsverfahren war aufgrund der eindeutigen schriftlichen bzw. mündlichen Äußerungen des Beschwerdeführers für alle Parteien des Umwandlungsverfahrens, sowie auch für XXXX und auch für das Vermessungsamt letztlich unbestreitbar und deutlich erkennbar, dass der BF zu keinem Zeitpunkt jemals eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu einem auf der Grundlage eines Lageplanes von XXXX festgestellten Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching erteilt hat, bzw. auch sonstig bislang einem solchen Grenzverlauf nicht zugestimmt hat.1.5. Sowohl im unter Leitung von römisch 40 , als auch im unter Leitung des Vermessungsamtes durchgeführten Umwandlungsverfahren war aufgrund der eindeutigen schriftlichen bzw. mündlichen Äußerungen des Beschwerdeführers für alle Parteien des Umwandlungsverfahrens, sowie auch für römisch 40 und auch für das Vermessungsamt letztlich unbestreitbar und deutlich erkennbar, dass der BF zu keinem Zeitpunkt jemals eine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu einem auf der Grundlage eines Lageplanes von römisch 40 festgestellten Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching erteilt hat, bzw. auch sonstig bislang einem solchen Grenzverlauf nicht zugestimmt hat.

1.6. Die Grenzverhandlung am 01.12.2022 begann an diesem Tag um 10:00 Uhr und wurde am 01.12.2022 um 11:30 Uhr vom Verhandlungsleiter geschlossen.

1.7. In der Grenzverhandlung am 01.12.2022 wurde allen anwesenden Parteien, und damit auch dem BF, der auf der Grundlage von Behelfen, die im Archiv des Vermessungsamtes St. Pölten vorgefunden wurden, ergebende Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching gezeigt. Die Antragsteller haben durch Unterfertigung einer entsprechenden Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG auch zugestimmt. Der Beschwerdeführer seinerseits unterfertigte auch bei der Grenzverhandlung am 01.12.2022 keine solche Zustimmungserklärung. Er argumentierte damit, dass er „einen Grünstreifen entlang des Einfahrtsweges ersessen“ habe, ohne jedoch exakt bestimmbar darzulegen, wo genau sich dieser Grünstreifen befinde, wie groß dieser Grünstreifen sei, bzw. welche exakten Koordinaten diesem Grünstreifen zuzuordnen seien. Letztlich bot der Beschwerdeführer an, dass er gegen Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 1.000.-- dem auch ihm vom Leiter der Grenzverhandlung gezeigten Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching zustimmen würde. Zu einer einvernehmlichen Einigung auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching ist es auch in der Grenzverhandlung am 01.12.2022 nicht gekommen.1.7. In der Grenzverhandlung am 01.12.2022 wurde allen anwesenden Parteien, und damit auch dem BF, der auf der Grundlage von Behelfen, die im Archiv des Vermessungsamtes St. Pölten vorgefunden wurden, ergebende Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching gezeigt. Die Antragsteller haben durch Unterfertigung einer entsprechenden Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG auch zugestimmt. Der Beschwerdeführer seinerseits unterfertigte auch bei der Grenzverhandlung am 01.12.2022 keine solche Zustimmungserklärung. Er argumentierte damit, dass er „einen Grünstreifen entlang des Einfahrtsweges ersessen“ habe, ohne jedoch exakt bestimmbar darzulegen, wo genau sich dieser Grünstreifen befinde, wie groß dieser Grünstreifen sei, bzw. welche exakten Koordinaten diesem Grünstreifen zuzuordnen seien. Letztlich bot der Beschwerdeführer an, dass er gegen Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 1.000.-- dem auch ihm vom Leiter der Grenzverhandlung gezeigten Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching zustimmen würde. Zu einer einvernehmlichen Einigung auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und seinem Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching ist es auch in der Grenzverhandlung am 01.12.2022 nicht gekommen.

1.8. Der Leiter der Grenzverhandlung am 01.12.2022 hat dem BF in dieser Grenzverhandlung u.a. auch mitgeteilt, dass er, wenn er diese Grenzverhandlung verlassen würde, er damit „fiktiv“ dem zuvor gezeigtem Grenzverlauf zustimmen würde.

1.9. Der Beschwerdeführer verließ trotz dieses vom Verhandlungsleiter der Grenzverhandlung am 01.12.2022 an ihn gerichteten Hinweises am 01.12.2022 um 11:12 Uhr diese Grenzverhandlung.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt St. Pölten dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Widersprüchlichkeiten dazu liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.Aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF BGBl. I Nr. 116/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„Neuanlegung des Grenzkatasters

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15, (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1.       durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder

2.       durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).2. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).

[…]“
„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
[…]“, „§ 17. Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt

1.       auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,

2.       auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),

3.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder

5.       von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.“5. von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41,

„§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.“„§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.“

„§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.„§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.

(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.

(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.

(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.

(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“

„§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.“„§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.“

„§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“

„§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.„§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

„Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen ArbeitenParagraph 43, (1) Die Organe und Beauftragten der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

1.       jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.       einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.       alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.(3) Für die Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Absatz eins, entstehen, haben die Bestimmungen des Paragraph 5, Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.(4) Vermessungen für die in den Paragraphen 34, 35 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.(5) Die Pläne über Vermessungen nach Absatz 4, haben neben den in Paragraph 37, angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.

[…].“

3.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Aus § 18a VermG ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einem Antrag eines Eigentümers eines Gst. auf Umwandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 VermG letztlich alle (erforderlichen) Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG vorliegen müssen. Das bedeutet, dass alle Eigentümer der Gst., deren Gst. an dieses umzuwandelnde Gst. angrenzt, und deren Gst. nicht bereits Teil des Grenzkatasters sind, bei einer Umwandlung eines Gst. ihre Zustimmung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf erteilen müssen. Wenn sich die Eigentümer von Gst. mit einem gemeinsamen Grenzverlauf über den jeweiligen Grenzverlauf nicht einigen, erfolgt eine rechtskonforme Festsetzung eines rechtsverbindlichen Grenzverlaufes niemals in einem Verwaltungsverfahren durch das jeweilige örtlich zuständige Vermessungsamt bzw. im allenfalls daran anschließenden Beschwerdeverfahren durch das BVwG. Nur wenn alle erforderlichen Grundstückseigentümer dem Grenzverlauf auch tatsächlich im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG zustimmen, darf das örtlich zuständige Vermessungsamt auch tatsächlich einen solchen Grenzverlauf rechtsverbindlich festsetzen und damit auch die Umwandlung des jeweiligen Grundstückes mit Bescheid verfügen.Aus Paragraph 18 a, VermG ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einem Antrag eines Eigentümers eines Gst. auf Umwandlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, VermG letztlich alle (erforderlichen) Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG vorliegen müssen. Das bedeutet, dass alle Eigentümer der Gst., deren Gst. an dieses umzuwandelnde Gst. angrenzt, und deren Gst. nicht bereits Teil des Grenzkatasters sind, bei einer Umwandlung eines Gst. ihre Zustimmung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf erteilen müssen. Wenn sich die Eigentümer von Gst. mit einem gemeinsamen Grenzverlauf über den jeweiligen Grenzverlauf nicht einigen, erfolgt eine rechtskonforme Festsetzung eines rechtsverbindlichen Grenzverlaufes niemals in einem Verwaltungsverfahren durch das jeweilige örtlich zuständige Vermessungsamt bzw. im allenfalls daran anschließenden Beschwerdeverfahren durch das BVwG. Nur wenn alle erforderlichen Grundstückseigentümer dem Grenzverlauf auch tatsächlich im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG zustimmen, darf das örtlich zuständige Vermessungsamt auch tatsächlich einen solchen Grenzverlauf rechtsverbindlich festsetzen und damit auch die Umwandlung des jeweiligen Grundstückes mit Bescheid verfügen.

§ 25 Abs. 1 1. Satz sieht für den Fall, dass ein geladener Eigentümer (eines Gst., das an das umzuwandelnde Gst. angrenzt) nicht zur Grenzverhandlung erscheint (oder sich vorzeitig vor Ende der Grenzverhandlung entfernt) vor, dass in einem solchen Fall nach Vorhalt der Verlauf der Grenzen nach Angaben der übrigen beteiligten Eigentümer festzulegen und zu kennzeichnen ist (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, 2022, § 25, Seite 114). Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz sieht für den Fall, dass ein geladener Eigentümer (eines Gst., das an das umzuwandelnde Gst. angrenzt) nicht zur Grenzverhandlung erscheint (oder sich vorzeitig vor Ende der Grenzverhandlung entfernt) vor, dass in einem solchen Fall nach Vorhalt der Verlauf der Grenzen nach Angaben der übrigen beteiligten Eigentümer festzulegen und zu kennzeichnen ist vergleiche Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, 2022, Paragraph 25,, Seite 114).

Das bedeutet nicht, dass der nicht erschienene oder der Eigentümer, der die Grenzverhandlung vorzeitig verlassen hat und bislang keine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG abgegeben hat, damit diesem festgelegten bzw. gekennzeichneten Grenzverlauf gem.
§ 43 Abs. 6 VermG zustimmt bzw. zugestimmt hat. In einem solchen Fall fehlt also immer noch die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG dieses Grundstückseigentümers.
Das bedeutet nicht, dass der nicht erschienene oder der Eigentümer, der die Grenzverhandlung vorzeitig verlassen hat und bislang keine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG abgegeben hat, damit diesem festgelegten bzw. gekennzeichneten Grenzverlauf gem. , Paragraph 43, Absatz 6, VermG zustimmt bzw. zugestimmt hat. In einem solchen Fall fehlt also immer noch die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG dieses Grundstückseigentümers.

Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass in einem Verfahren gemäß § 18a VermG der Grenzverlauf rechtsverbindlich geklärt worden sei, übersieht das Vermessungsamt St. Pölten offensichtlich, dass ihm im Verwaltungsverfahren bei Vorliegen eines strittigen Grenzverlaufes in einem Umwandlungsverfahren eine derartige Kompetenz frühestens dann zukommt, wenn ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Zivilverfahren entweder rechtskräftig abgeschlossen wurde, oder wenn ein solches, trotz der Aufforderung ein solches Verfahren anhängig zu machen, nicht innerhalb der sich aus § 25 Abs. 2 VermG ergebenden sechswöchigen Frist beim sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht anhängig gemacht wurde oder nicht gehörig fortgesetzt wurde.Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass in einem Verfahren gemäß Paragraph 18 a, VermG der Grenzverlauf rechtsverbindlich geklärt worden sei, übersieht das Vermessungsamt St. Pölten offensichtlich, dass ihm im Verwaltungsverfahren bei Vorliegen eines strittigen Grenzverlaufes in einem Umwandlungsverfahren eine derartige Kompetenz frühestens dann zukommt, wenn ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Zivilverfahren entweder rechtskräftig abgeschlossen wurde, oder wenn ein solches, trotz der Aufforderung ein solches Verfahren anhängig zu machen, nicht innerhalb der sich aus Paragraph 25, Absatz 2, VermG ergebenden sechswöchigen Frist beim sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht anhängig gemacht wurde oder nicht gehörig fortgesetzt wurde.

Aus § 25 Abs. 1 VermG ergibt sich, dass das Vermessungsamt St. Pölten in der Grenzverhandlung am 01.12.2022, nachdem der BF die Grenzverhandlung verlassen hatte, den Verlauf der Grenze des umzuwandelnden Gst. (und damit auch den Grenzverlauf zwischen dem Gst. der Antragsteller mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching) festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen hatte, wie es § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Aus Paragraph 25, Absatz eins, VermG ergibt sich, dass das Vermessungsamt St. Pölten in der Grenzverhandlung am 01.12.2022, nachdem der BF die Grenzverhandlung verlassen hatte, den Verlauf der Grenze des umzuwandelnden Gst. (und damit auch den Grenzverlauf zwischen dem Gst. der Antragsteller mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching und dem Gst. des BF mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching) festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen hatte, wie es Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.

Vom erkennenden Gericht wird zugestanden, dass der Begriff „festzulegen“, wie er in
§ 25 Abs. 1 verwendet wird, falsch verstanden werden kann, was dem Vermessungsamt St. Pölten offensichtlich unterlaufen ist. „Festlegen“, wie dieser Begriff in § 25 Abs. 1 VermG verwendet wird, bedeutet nicht, eine rechtsverbindliche Fixierung des Grenzverlaufes eines umstrittenen Grenzverlauf, sondern den Vorschlag eines möglichen Grenzverlaufes, wie dieser Grenzverlauf von den bei der Grenzverhandlung verbliebenen Grundstückseigentümern gesehen wird, und welchem sie auch zustimmen würden, wenn er letztlich rechtsverbindlich werden sollte. Wenn dieser „vorgeschlagene Grenzverlauf“ darüber hinaus auch jener Grenzverlauf ist, wie er sich aus den vorhandenen Behelfen ergibt, ist dieser „vorgeschlagene Grenzverlauf“ darüber hinaus auch die Grundlage für ein daran anschließendes erforderliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreites gemäß § 25 Abs. 2.
Vom erkennenden Gericht wird zugestanden, dass der Begriff „festzulegen“, wie er in , Paragraph 25, Absatz eins, verwendet wird, falsch verstanden werden kann, was dem Vermessungsamt St. Pölten offensichtlich unterlaufen ist. „Festlegen“, wie dieser Begriff in Paragraph 25, Absatz eins, VermG verwendet wird, bedeutet nicht, eine rechtsverbindliche Fixierung des Grenzverlaufes eines umstrittenen Grenzverlauf, sondern den Vorschlag eines möglichen Grenzverlaufes, wie dieser Grenzverlauf von den bei der Grenzverhandlung verbliebenen Grundstückseigentümern gesehen wird, und welchem sie auch zustimmen würden, wenn er letztlich rechtsverbindlich werden sollte. Wenn dieser „vorgeschlagene Grenzverlauf“ darüber hinaus auch jener Grenzverlauf ist, wie er sich aus den vorhandenen Behelfen ergibt, ist dieser „vorgeschlagene Grenzverlauf“ darüber hinaus auch die Grundlage für ein daran anschließendes erforderliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreites gemäß Paragraph 25, Absatz 2,

Da eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers als Eigentümer seines Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching, das an das umzuwandelnde Gst. der Antragsteller mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching angrenzt, nicht vorlag und darüber hinaus auch eine diesen Grenzstreit rechtskräftige und rechtsverbindliche Entscheidung des örtlich und sachlich zuständigen Zivilgerichtes nicht vorliegt, hätte die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Umwandlung des Grundstückes der Antragsteller mit der GstNr. 407/2 KG 19611 Weisching nicht vorgenommen werden dürfen. Der angefochtene Bescheid ist daher diesbezüglich zu beheben.

Der nächste Schritt im damit wieder beim Vermessungsamt St. Pölten anhängigen Umwandlungsverfahren ist die Aufforderung an den Beschwerdeführer, als Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ein den Grenzstreit hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching, bereinigendes Verfahren beim sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht anhängig zu machen, was auch in diesem Erkenntis unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 VwGVG vom erkennenden Gericht in einem eigenen Spruchpunkt verfügt wird.Der nächste Schritt im damit wieder beim Vermessungsamt St. Pölten anhängigen Umwandlungsverfahren ist die Aufforderung an den Beschwerdeführer, als Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 402 KG 19611 Weisching, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ein den Grenzstreit hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching, bereinigendes Verfahren beim sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht anhängig zu machen, was auch in diesem Erkenntis unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom erkennenden Gericht in einem eigenen Spruchpunkt verfügt wird.

Dabei wird festgestellt, dass der auf der Grundlage der im Umwandlungsverfahren vor dem Vermessungsamt St. Pölten berücksichtigten Behelfe festgestellte Grenzverlauf zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1214, 1222 und 1221 gemäß dem Koordinatenverzeichnis zum Umwandlungsplan von XXXX vom 12.12.2022, GZ 20039M, gebildet wird.Dabei wird festgestellt, dass der auf der Grundlage der im Umwandlungsverfahren vor dem Vermessungsamt St. Pölten berücksichtigten Behelfe festgestellte Grenzverlauf zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 407/2 KG 19611 Weisching und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 402 KG 19611 Weisching durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1214, 1222 und 1221 gemäß dem Koordinatenverzeichnis zum Umwandlungsplan von römisch 40 vom 12.12.2022, GZ 20039M, gebildet wird.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch mangelt es an einer solchen (bspw. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005 oder VwGH 21.03.2014, 2013/05/0168). Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch mangelt es an einer solchen (bspw. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005 oder VwGH 21.03.2014, 2013/05/0168). Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Anhängigkeit Behebung der Entscheidung Bindungswirkung Gerichtsanhängigkeit Gerichtsbarkeit Grenzkataster Grenzkatastergrundstück Grenzpunkt Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Protokoll Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Verweis Wahrscheinlichkeit Zivilgerichtsbarkeit Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2280664.1.00

Im RIS seit

26.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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