TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W112 2281739-1

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2281739-1/30E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2023, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2023, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Wesentliche Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2023 festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2023 festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 18.11.2023, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.11.2023 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und eines beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr iHv EUR 30 zuerkennen.

Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 23.11.2023 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Am 27.11.2023 langten Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes ein, am 28.11.2023 die Anfragebeantwortung der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung.

Am 28.11.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin und ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI nahmen an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dem Vertreter und dem Bundesamt zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage, obwohl ihm jedenfalls sein INDISCHER Führerschein zur Verfügung steht. Seine Identität steht daher nicht fest.

Der Beschwerdeführer lebte seit 2014 in ZYPERN. Er verfügte entgegen seinem Vorbringen über kein Aufenthaltsrecht für ZYPERN oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung war nicht plausibel, weil er als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger auch in Österreich aufenthaltsberechtigt wäre und hiefür keinen Asylantrag stellen und nicht schlepperunterstützt über den Balkan nach Österreich reisen hätte müssen. Es widersprach seinem Vorbringen, nur über ein „schlepperorganisiertes Visum“ verfügt zu haben und dem Umstand, dass im CIVS unter seinem Namen, unter dem er seinem Vorbringen zufolge auch in ZYPERN aufhältig war, kein Visum aufscheint. Zudem legte er keine Beweismittel hiezu vor.

Dass er 2021 nach INDIEN reiste, wie er erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist glaubhaft, da seine Kinder in INDIEN leben; sein dem widersprechendes Vorbringen, seine Kinder bereits seit 2012 nicht mehr gesehen zu haben, obwohl er erst 2013/2014 ausreiste, weil er keine Zeit gehabt habe, ist daher ebensowenig glaubhaft wie sein Vorbringen, 2021 nicht nach INDIEN gereist zu sein.Dass er 2021 nach INDIEN reiste, wie er erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist glaubhaft, da seine Kinder in INDIEN leben; sein dem widersprechendes Vorbringen, seine Kinder bereits seit 2012 nicht mehr gesehen zu haben, obwohl er erst 2013 aus 2014, ausreiste, weil er keine Zeit gehabt habe, ist daher ebensowenig glaubhaft wie sein Vorbringen, 2021 nicht nach INDIEN gereist zu sein.

Das (unbelegte) Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das er als Grund dafür angibt, ZYPERN verlassen zu haben – Probleme mit seiner ZYPRIOTISCHEN Ex-Freundin und deren neuen Freund – wurden bereits im Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet; es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt nach Österreich und stellte erst, nachdem er von der Polizei betreten wurde, am 08.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde mit der Asylantragstellung in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen und hätte am 22.06.2022 in ein Grundversorgungsquartier in XXXX überstellt werden sollen, tauchte aber unter und war bis 28.07.2023 unbekannten Aufenthalts.Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt nach Österreich und stellte erst, nachdem er von der Polizei betreten wurde, am 08.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde mit der Asylantragstellung in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen und hätte am 22.06.2022 in ein Grundversorgungsquartier in römisch 40 überstellt werden sollen, tauchte aber unter und war bis 28.07.2023 unbekannten Aufenthalts.

Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum lebte und dass er nur nicht angemeldet war, weil ihn sein Quartiergeber einen Monat lang nicht anmeldete, weil der Beschwerdeführer über die Meldeverpflichtung belehrt wurde und sich in einem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Asylverfahren befand, in dem er zur Mitwirkung verpflichtet war und dem Bundesamt auch auf sonstige Weise seinen Aufenthaltsort mitteilen hätte können.

Von 28.07.2022 bis 10.05.2023 war der Beschwerdeführer in der XXXX in WIEN XXXX gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch lebte: Sein Vorbringen zu den Wohnverhältnissen an dieser Adresse steht mit dem erweiterten ZMR-Auszug nicht in Einklang, er konnte bei Zustellversuchen nicht an dieser Meldeadresse betreten werden und behob den an dieser Adresse zugestellten Bescheid erst zwölf Tage nach Hinterlegung, was er nicht plausibel darlegen konnte.Von 28.07.2022 bis 10.05.2023 war der Beschwerdeführer in der römisch 40 in WIEN römisch 40 gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch lebte: Sein Vorbringen zu den Wohnverhältnissen an dieser Adresse steht mit dem erweiterten ZMR-Auszug nicht in Einklang, er konnte bei Zustellversuchen nicht an dieser Meldeadresse betreten werden und behob den an dieser Adresse zugestellten Bescheid erst zwölf Tage nach Hinterlegung, was er nicht plausibel darlegen konnte.

Der Beschwerdeführer wirkte am Asylverfahren insofern mit, als er erstbefragt wurde und der Ladung zur Einvernahme nachkam, allerdings kam er seiner Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden Nachweise zu seiner Identität vorzulegen, nicht nach, obwohl er seinem Vorbringen zufolge über einen INDISCHEN Führerschein verfügt, den er auch beim XXXX übersetzen ließ.Der Beschwerdeführer wirkte am Asylverfahren insofern mit, als er erstbefragt wurde und der Ladung zur Einvernahme nachkam, allerdings kam er seiner Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden Nachweise zu seiner Identität vorzulegen, nicht nach, obwohl er seinem Vorbringen zufolge über einen INDISCHEN Führerschein verfügt, den er auch beim römisch 40 übersetzen ließ.

Mit Bescheid vom 13.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Der Bescheid wurde ihm am 17.02.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob er durch den Verein ZEIGE als Vertreter mit Schriftsatz vom 06.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 10.03.2023 erteilte er dem Verein ZEIGE Vollmacht. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst am 10.03.2023 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.07.2023 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde ihm am 07.08.2023 zu Handen des ihn vertretenden Vereins zugestellt.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Dem Antrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Beschwerde wurde nicht erhoben.

Parallel stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag mit Beschluss vom 09.10.2023, abgefertigt am 10.10.2023, wegen Aussichtslosigkeit ab. Dem Antrag kam keine aufschiebende Wirkung zu. Die Revisionsfrist ist abgelaufen. Revision wurde nicht erhoben.

Die Rückkehrentscheidung ist sohin seit 07.08.2023 durchführbar.

Der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, kam der Beschwerdeführer auf freiem Fuß nicht nach, erst in der Schubhaft konnte er rückkehrberaten werden. Er ist nicht rückkehrwillig.

Weder brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, die Rückkehrentscheidung nicht erhalten zu haben, noch war er nach 07.08.2023 noch in einem offenen Verfahren und daher zur Ausreise verpflichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er falsch anwaltlich beraten wurde. Dass er nicht durch einen Anwalt, sondern den Verein ZEIGE vertreten wurde, brachte er durch seine Vertreterin selbst vor. Dass der Anwalt nicht Obmann oder sonst außenvertretungsberechtigtes Organ des Vereins ZEIGE ist, steht auf Grund des ZVR-Auszuges fest. Er durfte sohin nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, auf anwaltliche Auskunft vertrauen: Der Beschwerdeführer brachte in der hg. mündlichen Verhandlung selbst vor, von Freunden beraten zu werden und wurde ausweislich des Aktes durch Ausfolgung von Informationsblättern über die Rechtslage belehrt. Vielmehr ist er über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis und verhindert die Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen:

Der Beschwerdeführer begründete am 10.05.2023 eine Meldeadresse in der XXXX in WIEN XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort lebte. Er wurde am 18.11.2023 in der XXXX betreten und festgenommen. Dort hielt er sich nicht nur auf, weil er am Vorabend betrunken war (Beschwerde; Restalkoholisierung wurde am 18.11.2023 nicht festgestellt) oder essen war (hg. mündliche Verhandlung), sondern lebte auf Tür 2: Er hatte einen Schlüssel für Tür 2, aber nicht Tür 1, die Polizei fand in der Wohnung Tür 2 Schriftstücke auf seinen Namen, auch seinem Vorbringen zufolge finden sich seine Dokumente auf Tür 2. Nicht glaubhaft war das erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, auf Tür 2 unangemeldet zu wohnen, weil sie in der Wohnung Tür 1 Motten gehabt haben: Es ist nicht ersichtlich, warum er dieses Vorbringen, träfe es zu, nicht bereits bei der Polizei oder beim Bundesamt oder in der Beschwerde erstattet hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen, man habe ihm nicht gesagt, dass die Polizei Wohnungen durchsuche, dass er nicht damit rechnete, an Tür 2 betreten zu werden.Der Beschwerdeführer begründete am 10.05.2023 eine Meldeadresse in der römisch 40 in WIEN römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort lebte. Er wurde am 18.11.2023 in der römisch 40 betreten und festgenommen. Dort hielt er sich nicht nur auf, weil er am Vorabend betrunken war (Beschwerde; Restalkoholisierung wurde am 18.11.2023 nicht festgestellt) oder essen war (hg. mündliche Verhandlung), sondern lebte auf Tür 2: Er hatte einen Schlüssel für Tür 2, aber nicht Tür 1, die Polizei fand in der Wohnung Tür 2 Schriftstücke auf seinen Namen, auch seinem Vorbringen zufolge finden sich seine Dokumente auf Tür 2. Nicht glaubhaft war das erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, auf Tür 2 unangemeldet zu wohnen, weil sie in der Wohnung Tür 1 Motten gehabt haben: Es ist nicht ersichtlich, warum er dieses Vorbringen, träfe es zu, nicht bereits bei der Polizei oder beim Bundesamt oder in der Beschwerde erstattet hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen, man habe ihm nicht gesagt, dass die Polizei Wohnungen durchsuche, dass er nicht damit rechnete, an Tür 2 betreten zu werden.

Der Beschwerdeführer stellte weder bei der Festnahme am 18.11.2023, noch bei der Einvernahme beim Bundesamt am selben Tag, noch seither oder in der hg. mündlichen Verhandlung einen Folgeasylantrag. An seinen Fluchtgründen hat sich zudem seinem Vorbringen zufolge seit Abschluss des ersten Asylverfahren nichts geändert. Er überlegte nur einen Asylantrag zu stellen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Stattdessen trat er aus demselben Grund am 21.11.2023 in den Hungerstreik. Dass er dies nur so tat oder nur, weil er keinen Hunger habe, ist nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2023 in der Wohnung Top 2 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.11.2023 um 07:00 Uhr durch persönliche Übernahme, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2023 in der Wohnung Top 2 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.11.2023 um 07:00 Uhr durch persönliche Übernahme, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten.

Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht auch zu Handen eines Vertreters zugestellt, da er dem Bundesamt trotz Aufforderung keinen Vertreter bekannt gab.

Der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung leicht erkältet, aber im Übrigen gesund. Er war und ist – trotz Hungerstreiks – haftfähig.

Der Beschwerdeführer bringt seine Dokumente nicht in Vorlage. Daher leitete das Bundesamt noch am 18.11.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer weigerte sich das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates zu unterschreiben. Am 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Seine Daten müssen in INDIEN geprüft werden. Dies kann länger dauern. Bei Vorlage eines INDISCHEN Führerscheins verkürzt sich die Dauer bis zur Antwort der INDISCHEN Behörden jedoch auf 60-90 Tage. Da der Beschwerdeführer angibt, den Führerschein und eine Übersetzung des XXXX in seiner Wohnung zu haben, das Bundesamt angekündigt hat, die Effekten einzuholen und den Beschwerdeführer dazu noch an diesem oder am nächsten Tag zu befragen, ist mit der Identifizierung des Beschwerdeführers innerhalb von 90 Tagen und sohin mit seiner Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Das Bundesamt führt das Verfahren effizient.Der Beschwerdeführer bringt seine Dokumente nicht in Vorlage. Daher leitete das Bundesamt noch am 18.11.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer weigerte sich das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates zu unterschreiben. Am 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Seine Daten müssen in INDIEN geprüft werden. Dies kann länger dauern. Bei Vorlage eines INDISCHEN Führerscheins verkürzt sich die Dauer bis zur Antwort der INDISCHEN Behörden jedoch auf 60-90 Tage. Da der Beschwerdeführer angibt, den Führerschein und eine Übersetzung des römisch 40 in seiner Wohnung zu haben, das Bundesamt angekündigt hat, die Effekten einzuholen und den Beschwerdeführer dazu noch an diesem oder am nächsten Tag zu befragen, ist mit der Identifizierung des Beschwerdeführers innerhalb von 90 Tagen und sohin mit seiner Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Das Bundesamt führt das Verfahren effizient.

Die Feststellungen gründen auf den beigeschafften Akten, Registerauszügen, dem angeforderten amtsärztlichen Befund, der Stellungnahme der Abteilung für Rückkehrvorbereitung und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Der Beschwerde ist Fremder und volljährig. Auf Grund des Erkenntnisses vom 25.07.2023 liegt gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Der Beschwerde ist Fremder und volljährig. Auf Grund des Erkenntnisses vom 25.07.2023 liegt gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG an, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung bisher durch den Aufenthalt im Verborgenen vereitelte und jetzt dadurch zu vereiteln sucht, dass er seine Dokumente nicht in Vorlage bringt.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung bisher durch den Aufenthalt im Verborgenen vereitelte und jetzt dadurch zu vereiteln sucht, dass er seine Dokumente nicht in Vorlage bringt.

Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG an, weil der Beschwerdeführer über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er seit einem Monat für SWS arbeitet, weil er keine plausiblen Angaben dazu macht. Er hat zudem keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Er wurde in einer Wohnung betreten, in der er seinem Vorbringen zufolge nicht dauerhaft wohnt; es kann nicht festgestellt werden, dass er einen Mietvertrag für diese Wohnung hat. Vielmehr verfügt er über ein soziales Netz in Österreich, das ihn seit JUNI 2022 unterstützt und ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an, weil der Beschwerdeführer über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er seit einem Monat für SWS arbeitet, weil er keine plausiblen Angaben dazu macht. Er hat zudem keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Er wurde in einer Wohnung betreten, in der er seinem Vorbringen zufolge nicht dauerhaft wohnt; es kann nicht festgestellt werden, dass er einen Mietvertrag für diese Wohnung hat. Vielmehr verfügt er über ein soziales Netz in Österreich, das ihn seit JUNI 2022 unterstützt und ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.

Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG gründete das Bundesamt nur auf die Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung. Dies allein tut jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG gründete das Bundesamt nur auf die Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung. Dies allein tut jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.

Auf Grund der Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG kann jedoch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Anwendung gelinderer Mittel vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 illegal im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, nicht das Auslangen gefunden werden.Auf Grund der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG kann jedoch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Anwendung gelinderer Mittel vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 illegal im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Dauer der Schubhaft ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Dokumente nicht vorlegt und daher ein Heimreisezertifikat für ihn beantragt werden muss und dieses Verfahren effizient betrieben wird, verhältnismäßig.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen den Mandatsbescheid vom 18.11.2023 wendet.

Sie ist auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft wendet: Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 18.11.2023 – wie auch in der hg. mündlichen Verhandlung – überlegte, ob er einen Asylantrag stellen solle, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, trat er am 21.11.2023 in den Hungerstreik und nimmt eine Schädigung seiner Gesundheit in Kauf, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und wieder untertauchen zu können. Vor diesem Hintergrund kann auch weiterhin mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, dies umsomehr, als das Bundesamt nun über den Führerschein des Beschwerdeführers in Kenntnis ist und er bereits der INDISCHEN Botschaft vorgeführt wurde, sohin mit der Effektuierung der Rückkehrentscheidung in absehbarer Zeit rechnen muss.

Aus denselben Gründen liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist die obsiegende Partei und hat Anspruch im Kostenersatz.

Der Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil es sich auf eine klare Rechtslage stützt.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Meldeverpflichtung Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2281739.1.00

Im RIS seit

08.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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