Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
AVG §10Spruch
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L515 2275225-1/8E
L515 2275225-2/2E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministerumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.01.2023, OB: XXXX betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministerumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.01.2023, OB: römisch 40 betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministerumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.01.2023, OB: XXXX betreffend die Nichtvornahme der der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministerumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.01.2023, OB: römisch 40 betreffend die Nichtvornahme der der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis). römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis).
I.2. Die bP wurde am 17.10.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachver-ständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 06.12.2022 (vidiert am 20.12.2022) ein Gutachten erstellt mit dem Ergebnis, dass keine Befundänderung gegenüber der Letztuntersuchung vom 11.11.2020 mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH eingetreten ist. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung konnte nicht festgestellt werden.römisch eins.2. Die bP wurde am 17.10.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachver-ständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 06.12.2022 (vidiert am 20.12.2022) ein Gutachten erstellt mit dem Ergebnis, dass keine Befundänderung gegenüber der Letztuntersuchung vom 11.11.2020 mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH eingetreten ist. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung konnte nicht festgestellt werden.
I.3. Mit Schreiben der bB vom 21.12.2022 wurde das oa. Sachverständigengutachten nicht an die Meldeadresse der bP, sondern an „…z.H. XXXX …“ übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.3. Mit Schreiben der bB vom 21.12.2022 wurde das oa. Sachverständigengutachten nicht an die Meldeadresse der bP, sondern an „…z.H. römisch 40 …“ übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.4. Mit Bescheid der bB vom 19.01.2023, OB: XXXX wurde der Antrag der bP abgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an nachstehende Adresse:römisch eins.4. Mit Bescheid der bB vom 19.01.2023, OB: römisch 40 wurde der Antrag der bP abgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an nachstehende Adresse:
„Herrn
XXXX z.H. XXXX römisch 40 z.H. römisch 40
XXXX XXXX “ römisch 40 römisch 40 “
I.4.1. Im Administrativakt befinden sich weder eine Zustellvollmacht noch anderweitige Schriftstücke hinsichtlich eines aufrechten, rechtsgültigen Vertretungsverhältnisses.römisch eins.4.1. Im Administrativakt befinden sich weder eine Zustellvollmacht noch anderweitige Schriftstücke hinsichtlich eines aufrechten, rechtsgültigen Vertretungsverhältnisses.
I.4.2. Den ‚Persönlichen Notizen‘ im Administrativakt der bB ist zu entnehmen, dass die bP telefonisch bei der bB angegeben hättr, dass sämtliche Poststücke an die Mutter, Frau XXXX , übermittelt werden sollen. Die Mutter wurde von der bB als Vertretung angelegt.römisch eins.4.2. Den ‚Persönlichen Notizen‘ im Administrativakt der bB ist zu entnehmen, dass die bP telefonisch bei der bB angegeben hättr, dass sämtliche Poststücke an die Mutter, Frau römisch 40 , übermittelt werden sollen. Die Mutter wurde von der bB als Vertretung angelegt.
I.5. Gegen den Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde.römisch eins.5. Gegen den Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde.
I.6. Am 27.06.2023 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Neurologie) zugeführt und darüber am 12.07.2023 (vidiert am 13.07.2023) ein Gutachten erstellt, woraus abermals keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschlossen werden konnte. römisch eins.6. Am 27.06.2023 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Neurologie) zugeführt und darüber am 12.07.2023 (vidiert am 13.07.2023) ein Gutachten erstellt, woraus abermals keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschlossen werden konnte.
I.7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Mit Schreiben vom 14.09.2023 wurde die bB durch das ho. Gericht eingeladen, die Vollmachtsurkunde hinsichtlich der Vertretung der volljährigen bP durch deren Mutter vorzulegen.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 14.09.2023 wurde die bB durch das ho. Gericht eingeladen, die Vollmachtsurkunde hinsichtlich der Vertretung der volljährigen bP durch deren Mutter vorzulegen.
I.9. Am 22.09.2023 übermittelte die bB formlos einen Auszug des elektronischen Administrativaktes zur bP, worin festgehalten wird, dass es weder eine Vollmacht noch eine Erwachsenenvertretung gibt. Die Anlage als „Vertreter“ sei nur ein technisches Vorgehen, damit die Post an die Adresse der Mutter zugestellt werden könne. römisch eins.9. Am 22.09.2023 übermittelte die bB formlos einen Auszug des elektronischen Administrativaktes zur bP, worin festgehalten wird, dass es weder eine Vollmacht noch eine Erwachsenenvertretung gibt. Die Anlage als „Vertreter“ sei nur ein technisches Vorgehen, damit die Post an die Adresse der Mutter zugestellt werden könne.
I.10. Am 26.09.2023 langte bei ho. Gericht erneut ein Schreiben der bB ein, worin wiederholt wird, dass es keine Bevollmächtigung der Mutter und keine Erwachsenenvertretung der bP durch die Mutter geben würde, die Anlage als „Vertreter“ sei nur ein technisches Vorgehen, damit die Post an die Adresse der Mutter zugestellt werden könne. Ferner hätte Herr XXXX in einem Telefonat am 22.09.2023 11:34 bekannt gegeben, dass seine Mutter nicht die gesetzl. Vertreterin sei. Die Mutter wäre offensichtlich nur als Vertreterin angelegt worden, da lt. AV vom 21.12.2021 von Ref. […], Kunde an die Adresse der Mutter übermittelt haben wollte. Herr XXXX sei darüber informiert worden, dass in Zukunft die Schriftstücke an seine Adresse lt ZMR übermittelt werden würden.römisch eins.10. Am 26.09.2023 langte bei ho. Gericht erneut ein Schreiben der bB ein, worin wiederholt wird, dass es keine Bevollmächtigung der Mutter und keine Erwachsenenvertretung der bP durch die Mutter geben würde, die Anlage als „Vertreter“ sei nur ein technisches Vorgehen, damit die Post an die Adresse der Mutter zugestellt werden könne. Ferner hätte Herr römisch 40 in einem Telefonat am 22.09.2023 11:34 bekannt gegeben, dass seine Mutter nicht die gesetzl. Vertreterin sei. Die Mutter wäre offensichtlich nur als Vertreterin angelegt worden, da lt. AV vom 21.12.2021 von Ref. […], Kunde an die Adresse der Mutter übermittelt haben wollte. Herr römisch 40 sei darüber informiert worden, dass in Zukunft die Schriftstücke an seine Adresse lt ZMR übermittelt werden würden.
I.11. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 26.09.2023 wurde die bP aufgefordert, falls sie von der Mutter vertreten werden wolle, die Übermittlung einer Vollmacht an ho. Gericht erforderlich sei. Ebenso wurde die bP aufgefordert, innerhalb der eingeräumten Frist bekannt zu geben, ob und gegebenfalls wann sie den angefochtenen Bescheid persönlich erhalten hätte. Das Sachverständigengutachten vom 27.06.2023 wurde dem Schreiben angehängt und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen eingeräumt. Weder eine Vollmacht noch eine Stellungnahme langten bei ho. Gericht ein. römisch eins.11. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 26.09.2023 wurde die bP aufgefordert, falls sie von der Mutter vertreten werden wolle, die Übermittlung einer Vollmacht an ho. Gericht erforderlich sei. Ebenso wurde die bP aufgefordert, innerhalb der eingeräumten Frist bekannt zu geben, ob und gegebenfalls wann sie den angefochtenen Bescheid persönlich erhalten hätte. Das Sachverständigengutachten vom 27.06.2023 wurde dem Schreiben angehängt und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen eingeräumt. Weder eine Vollmacht noch eine Stellungnahme langten bei ho. Gericht ein.
I.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde zurückzuweisen.römisch eins.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrens-hergang.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die bP ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. Die Mutter der bP und die bP selbst haben unterschiedliche Meldeadressen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der bP nicht zugestellt, sondern lediglich -aufgrund einer fernmündlichen Kontaktaufnahme der bP mit der bB - an die Mutter der bP übermittelt.
Weder wurde eine Vollmachtsurkunde vorgelegt noch eine mündliche Vollmacht in Anwesenheit des Vollmachtgebers vor der bB bzw. vor ho. Gericht erteilt. Ebenso machte die bP keine Angaben, ob und gegebenfalls wann sie den angefochtenen Bescheid erhalten hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Verfahren zurückzuweisen ist, erfolgt die Erledigung der Rechtssache durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
3.3. Gemäß § 13 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.3.3. Gemäß Paragraph 13, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) …
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) - (8) …
Hinsichtlich der „Vertreter“ besagt § 10 AVG Folgendes:Hinsichtlich der „Vertreter“ besagt Paragraph 10, AVG Folgendes:
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) … (6)
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen (VwSlg 14.956; vgl auch VwGH 27.06.2002, 2001/07/0164; Thienel 101) Anbringen (zB einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde (VwSlg 4996; VwGH 11.5.1992, 91/19/0123; 19.9.1996, 95/19/0063) als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (zB Fehlen der Unterschrift einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (Hengstschläger Rz 104; Thienel 101; Walter/Mayer Rz 145). In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen (VwSlg 14.956; vergleiche auch VwGH 27.06.2002, 2001/07/0164; Thienel 101) Anbringen (zB einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde (VwSlg 4996; VwGH 11.5.1992, 91/19/0123; 19.9.1996, 95/19/0063) als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (zB Fehlen der Unterschrift einem Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich (Hengstschläger Rz 104; Thienel 101; Walter/Mayer Rz 145). In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9).
Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge enthält § 10 Abs. 1 dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or der Behörde ... eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden" kann. Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (Hinweis E 16. Oktober 1989, 89/10/0167). Nichts anderes muss jedoch auch für den Fall des contrarius actus der Erteilung einer Vollmacht, nämlich des Widerrufs gelten, zumal § 10 AVG für den Fall des Widerrufs der Vollmacht keine besonderen Vorschriften enthält. Aus dem dritten Satz des § 10 Abs. 1 AVG ist daher zu schließen, dass der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt, weil in diesem Fall die im Gesetz normierten Voraussetzungen, dass dies "vor der Behörde" erfolgt, nicht erfüllt sind (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0088).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge enthält Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or der Behörde ... eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden" kann. Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (Hinweis E 16. Oktober 1989, 89/10/0167). Nichts anderes muss jedoch auch für den Fall des contrarius actus der Erteilung einer Vollmacht, nämlich des Widerrufs gelten, zumal Paragraph 10, AVG für den Fall des Widerrufs der Vollmacht keine besonderen Vorschriften enthält. Aus dem dritten Satz des Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist daher zu schließen, dass der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt, weil in diesem Fall die im Gesetz normierten Voraussetzungen, dass dies "vor der Behörde" erfolgt, nicht erfüllt sind (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0088).
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
§ 7 ZustG lautet, dass sofern im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Paragraph 7, ZustG lautet, dass sofern im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Der Zustellmangel, dass der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird, kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/0195 mwN). Entscheidend für das tatsächliche Zukommen ist die faktische Empfangnahme (die nicht vom Willen begleitet sein muss, die Sendung zu übernehmen). Nicht von Bedeutung – dies ergibt sich aus der gesetzlichen Forderung „tatsächlich“ – sind die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit, ebenso wenig die Kenntnis von einem mangelhaften Zustellvorgang, auch nicht die Zugriffsmöglichkeit oder die bloße Einflusssphäre oder der Besitz im sachenrechtlichen Sinn (Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2, § 7 ZustG, Rz 12).Der Zustellmangel, dass der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird, kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/0195 mwN). Entscheidend für das tatsächliche Zukommen ist die faktische Empfangnahme (die nicht vom Willen begleitet sein muss, die Sendung zu übernehmen). Nicht von Bedeutung – dies ergibt sich aus der gesetzlichen Forderung „tatsächlich“ – sind die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit, ebenso wenig die Kenntnis von einem mangelhaften Zustellvorgang, auch nicht die Zugriffsmöglichkeit oder die bloße Einflusssphäre oder der Besitz im sachenrechtlichen Sinn (Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2, Paragraph 7, ZustG, Rz 12).
Die Beweislast für die Heilung eines Zustellmangels liegen bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgericht.
3.4. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid an die Mutter der bP – als behördlicherseits angenommene vermeintliche Vertreterin - zugestellt. Trotz Aufforderung zur Vorlage der ausständigen (Zustellungs-)Vollmacht an die bP sowie an die bB seitens des ho. Gerichts wurde jener Mangel nicht innerhalb der eingeräumten Frist behoben.
Der telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt keine Rechtswirksamkeit zu und vermag auch der Umstand daran nichts ändern, dass sich im Administrativakt der Behörde ein Vermerk über ein diesbezügliches Telefongespräch befindet. Hinzu kommt, dass auf – wiederum telefonische – Nachfrage durch die bB (nach Bescheiderlassung), die bP angab, dass ihre Mutter keine Vertretungsbefugnis habe.
Angaben über einen allfälligen Zugang des an die Mutter der bP zugestellten Bescheid an die bP wurden trotz Einladung hierzu nicht gemacht.
Angesichts der oa. Rechtslage wird nicht verkannt, dass Zustellmängel in gegenständlicher Form heilbar wären. Allerdings kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden, dass die bP ihrer Mutter in Vergangenheit eine rechtsgültige Zustellungsvollmacht erteilte. Zumal auch das ho. Schreiben vom 26.09.2023 an die bP fruchtlos blieb, ist es nicht gelungen, einen Sachverhalt festzustellen, welcher ein Heilung des Zustellmangels darstellen würde. Seitens der bB wurde ebenso kein solcher Sachverhalt festestellt. Aufgrund der Verteilung der Beweislast geht dieser Umstand zu Lasten der bB und dem ho. Gericht.
Angesichts der oa. Rechtslage wird nicht verkannt, dass Zustellmängel in gegenständlicher Form heilbar wären. Allerdings kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden, dass die bP ihrer Mutter in Vergangenheit eine rechtsgültige Zustellungsvollmacht erteilte. Zumal auch das ho. Schreiben vom 26.09.2023 an die bP fruchtlos blieb, ist es nicht gelungen, einen Sachverhalt festzustellen, welcher ein Heilung des Zustellmangels darstellen würde. Seitens der bB wurde ebenso kein solcher Sachverhalt festestellt. Aufgrund der Verteilung der Beweislast geht dieser Umstand zu Lasten der bB und dem ho. Gericht.,
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 19.01.2023 wurde folglich gegenüber der bP nicht rechtswirksam erlassen, nur ein rechtswirksam erlassener Bescheid kann jedoch Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das VwG) anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 62, Rz 8). Der gegenständliche Bescheid wurde mangels ordnungsgemäßer Erlassung rechtlich zu keinem Zeitpunkt existent und ist daher auch nicht anfechtbar.Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 19.01.2023 wurde folglich gegenüber der bP nicht rechtswirksam erlassen, nur ein rechtswirksam erlassener Bescheid kann jedoch Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das VwG) anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 62,, Rz 8). Der gegenständliche Bescheid wurde mangels ordnungsgemäßer Erlassung rechtlich zu keinem Zeitpunkt existent und ist daher auch nicht anfechtbar.
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zurückweisung der Beschwerde in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.5. Zurückweisung der Beschwerde in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO
Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied:
Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).
Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der begehrten Behindertenpassausstellung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete mit dem Hinweis, dass sich der Antrag – falls noch keine Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass erfolgte – der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der oa. Zusatzeintragung gilt. Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der begehrten Behindertenpassausstellung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete mit dem Hinweis, dass sich der Antrag – falls noch keine Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass erfolgte – der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der oa. Zusatzeintragung gilt.
Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall sichtlich die Vorgangsweise der bB als bescheidmäßige Erledigung des Vorbringens qualifizierte) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall sichtlich die Vorgangsweise der bB als bescheidmäßige Erledigung des Vorbringens qualifizierte) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.
Unter sinngemäßer Anwendung der unter Punkt 3.3. und 3.4. dargestellten Überlegungen war auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Im Lichte der oa. Ausführungen ist festzuhalten, dass der gegenständlichliche Beschluss keine res iudicata bildet und der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde und das gegenständliche Verfahren noch immer in der Aministrativinstant anhängig ist.
3.6. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.6. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Erteilung einer Vollmacht im Lichte des § 10 AVG und der Heilung von Zustellmängel iSd ZustG.Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Erteilung einer Vollmacht im Lichte des Paragraph 10, AVG und der Heilung von Zustellmängel iSd ZustG.
Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Fristablauf Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2275225.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024