Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
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L511 2274321–1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte URBAN MEISSNER LAHERSTORFER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 25.01.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte URBAN MEISSNER LAHERSTORFER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 25.01.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 25.01.2023, GZ XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 25.01.2023, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei vom 15.09.2022, FP-AZ 037/10774/37/4322, an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich [ÖGK] eingeleitet (Aktenzahl des Verwaltungsaktes [AZ] 4).
Demnach seien bei einer Kontrolle am 08.09.2022 um 09:50 Uhr an der Adresse XXXX [im Folgenden: Baustelle] sechs Personen beim Aufmauern von Ziegelwänden betreten worden. Es handelte sich dabei um den Bauherren XXXX [im Folgenden Bauherr], den bei der beschwerdeführenden XXXX [im Folgenden GmbH] angestellten XXXX [CS], sowie die (weder beim Bauherrn noch bei der beschwerdeführenden GmbH angestellten) Herrn XXXX [AM], XXXX [AH], XXXX [AW] und XXXX [CM].Demnach seien bei einer Kontrolle am 08.09.2022 um 09:50 Uhr an der Adresse römisch 40 [im Folgenden: Baustelle] sechs Personen beim Aufmauern von Ziegelwänden betreten worden. Es handelte sich dabei um den Bauherren römisch 40 [im Folgenden Bauherr], den bei der beschwerdeführenden römisch 40 [im Folgenden GmbH] angestellten römisch 40 [CS], sowie die (weder beim Bauherrn noch bei der beschwerdeführenden GmbH angestellten) Herrn römisch 40 [AM], römisch 40 [AH], römisch 40 [AW] und römisch 40 [CM].
Der Anzeige waren Fotos (AZ 1), eine Niederschrift mit CS, in der er angab mit AM, AH, AW und CM seit 25.08.2022 auf der Baustelle zu arbeiten (AZ 3), 1 türkisches und 4 arabische Personenblätter (AZ 2) beigelegt. Die weiteren angeführten Anlagen Firmenbuch-Abfrage und Identitätsnachweise finden sich nicht im Akt.
1.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der beschwerdeführenden GmbH Parteiengehör zu den Unterlagen gewährt (AZ 7) und diese legte mit E-Mail vom 20.12.2022 (AZ 8) eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH] vom 07.11.2022 (AZ 5) und die Stellungnahme der Finanzpolizei an die BH vom 15.11.2022 (AZ 6) vor.1.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der beschwerdeführenden GmbH Parteiengehör zu den Unterlagen gewährt (AZ 7) und diese legte mit E-Mail vom 20.12.2022 (AZ 8) eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 [BH] vom 07.11.2022 (AZ 5) und die Stellungnahme der Finanzpolizei an die BH vom 15.11.2022 (AZ 6) vor.
Darin wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die vier auf der Baustelle betretenen Personen mit der beschwerdeführenden GmbH nichts zu tun gehabt hätten und von CS, welcher zum Zeitpunkt der Betretung auf Urlaub gewesen sei, für den Bauherren vermittelt worden seien. Aus der vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Vertrag ergebe sich die Verpflichtung des Bauherrn zwischen 2 und 4 Helfer selber beim Bau bereitzustellen.
1.3. Mit Bescheid vom 25.01.2023, GZ: XXXX , verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführenden GmbH als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2 200,00 zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs. 7 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG. Die Anzeige der Finanzpolizei vom 15.09.2022 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AZ 9).1.3. Mit Bescheid vom 25.01.2023, GZ: römisch 40 , verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführenden GmbH als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2 200,00 zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Die Anzeige der Finanzpolizei vom 15.09.2022 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AZ 9).
Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 08.09.2022 um 09:50 Uhr sei festgestellt worden, dass AM, AH, AW und CM auf einer Baustelle in XXXX für die beschwerdeführende GmbH tätig gewesen seien, ohne dabei zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 08.09.2022 um 09:50 Uhr sei festgestellt worden, dass AM, AH, AW und CM auf einer Baustelle in römisch 40 für die beschwerdeführende GmbH tätig gewesen seien, ohne dabei zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Es handle sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate.
1.4. Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurde gegen den am 27.01.2023 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 10).
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die angetroffenen vier Arbeiter seien vom Bauherrn entlohnt worden und hätten mit der bechwerdeführenden GmbH nichts zu tun. Am Betretungstag sei seitens der GmbH niemand auf der Baustelle gewesen, da der auf der Baustelle anwesende SC zwar ordnungsgemäß angemeldeter Dienstnehmer der GmbH sei, jedoch von 01.09.2022 bis 12.09.2022 auf Urlaub gewesen sei. Es dürfte sich daher um „Pfuscherarbeiten“ gehandelt haben. Die Aussage von SC bei der Finanzpolizei sei eine Falschaussage.
Für den Fall dass ein Verstoß der GmbH dennoch vorläge wäre es jedoch eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen.
Beantragt wurde die Einvernahme des Bauherrn XXXX sowie des Dienstnehmers XXXX .Beantragt wurde die Einvernahme des Bauherrn römisch 40 sowie des Dienstnehmers römisch 40 .
1.5. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren leistete der beantragte Zeuge XXXX der Ladung der ÖGK unentschuldigt keine Folge (AZ 11).1.5. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren leistete der beantragte Zeuge römisch 40 der Ladung der ÖGK unentschuldigt keine Folge (AZ 11).
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 29.06.2023 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 1-12]).
2.1. Das BVwG holte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister [ZMR], dem Firmenbuch [FB] sowie aus dem elektronischen Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung [SV] ein (OZ 2) und führte am 07.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Verfahrensparteien teilnahmen und Zeugen einvernommen wurden (OZ 15 VHS).
2.2. Am 11.12.2023 und 15.12.2023 reichte die beschwerdeführenden GmbH sämtliche mit dem Hausherrn getroffenen Vereinbarungen (Beilagen A-E), sowie die von der ehemaligen Steuerberatungskanzlei eingeholten Urlaubsvereinbarungen und Stundenaufzeichnungen (Beilagen F-N) (OZ 17-19).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 08.09.2022 um 09:50 Uhr auf einer Baustelle in XXXX , wurden der Bauherr XXXX , der Dienstnehmer der beschwerdeführenden GmbH XXXX sowie XXXX arbeitend angetroffen. 1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 08.09.2022 um 09:50 Uhr auf einer Baustelle in römisch 40 , wurden der Bauherr römisch 40 , der Dienstnehmer der beschwerdeführenden GmbH römisch 40 sowie römisch 40 arbeitend angetroffen.
1.2. Zwischen der beschwerdeführenden GmbH und dem Bauherrn war vereinbart, dass dieser Eigenleistung erbringt und bei Bauarbeiten jeweils mit 2 bis 4 Personen mithilft.
Zunächst halfen Familienmitglieder bei der Erbringung der Eigenleistung mit, diese Hilfe ließ jedoch gegen Ende des Sommers nach.
SC bot dem Bauherrn an, in seinem Urlaub von 28.08.2022 bis 12.09.2022 auf der Baustelle auszuhelfen und darüber hinaus vier ihm bekannte Personen mitzubringen, die anstelle der Familienangehörigen auf der Baustelle mitarbeiten konnten. In der Folge wurde zwischen dem Bauherrn und SC vereinbart, dass SC alle Arbeitsstunden aufschreiben sollte und die vier zum Betretungszeitpunkt angetroffenen AM, AH, AW und CM für Ihre Mithilfe auf der Baustelle EUR 10 / Stunde erhalten sollten.
AM, AH, AW und CM waren zum Betretungszeitpunkt am 08.09.2022 bereits seit ca. 4 Tagen auf der Baustelle tätig. Auf Grund der Betretung kam es zu keiner Geldauszahlung an die vier Arbeiter, diese erhielten jedoch während der Tätigkeit jeweils eine Jause sowie Zigaretten vom Bauherren und von SC. (VHS/ZÜE, VHS, AZ 5/1, OZ 14, 18-19)
1.3. Zum Zeitpunkt der Betretung waren AM, AH, AW und CM weder als Dienstnehmer der XXXX GmbH noch als Dienstnehmer des Bauherrn zur Sozialversicherung angemeldet. 1.3. Zum Zeitpunkt der Betretung waren AM, AH, AW und CM weder als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH noch als Dienstnehmer des Bauherrn zur Sozialversicherung angemeldet.
2. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme
2.1. Die Beweisaufnahme durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VH] am 07.12.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-12] und Einsichtnahme in die vom BVwG eingeholten Unterlagen (OZ 2-17), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.2.1. Die Beweisaufnahme durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VH] am 07.12.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-12] und Einsichtnahme in die vom BVwG eingeholten Unterlagen (OZ 2-17), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt.
Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Bescheid und Parteiengehör (AZ 7, 9)
? Beschwerde und Stellungnahme samt Unterlagen (AZ 10, 5-6, 8)
? Anzeigen der Finanzpolizei samt Unterlagen (AZ 1-4)
? Datenregisterauszüge aus dem österreichischen Firmenbuch [FB], dem Zentralen Melderegister [ZMR] und aus dem elektronischen Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung [SV] (OZ 2)
? Einsicht in das Verhandlungsprotokoll des LVwG Oberösterreich (OZ 14)
? Verträge zwischen der beschwerdeführenden GmbH und dem Bauherrn (OZ 17)
? Stundenaufzeichnungen und Urlaubsbescheinigung von SC (OZ 18-19)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen zur Betretung, zur Nichtmeldung zur Sozialversicherung ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen, wurden in der Verhandlung erörtert, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
2.2.2. Die Feststellungen zur Arbeitsaufnahme von AM, AH, AW und CM ergeben sich insbesondere aus dem Vorbringen des als Zeugen unter Wahrheitserinnerung einvernommenen Bauherrn. Dabei waren die Aussagen sowohl vor dem BVwG, als auch vor dem LVwG stringent (OZ 14). Die Schilderung war lebensnah und nachvollziehbar. So kann nachvollzogen werden, dass Familienmitglieder nicht immer auf der Baustelle arbeiten konnten, der Bauherr jedoch das Haus vor dem Winter noch fertig für die Innenbauarbeiten machen wollte und daher den Wunsch hatte andere Arbeiter statt seiner Familienmitglieder für die Arbeit zu engagieren (VHS/ZÜE). Auch die vorgebrachten Zahlungsmodalitäten - Abrechnung nach aufgezeichneten Stunden im Nachhinein, Jause und Zigaretten bei der Tätigkeit - erscheinen plausibel und mit der Lebensrealität vereinbar. Zusammenfassend erachtet das BVwG die Aussage des Bauherrn als glaubhaft.
Dass SC zunächst vor den Finanzbehörden vor Ort ausgesagt hatte, für die beschwerdeführende GmbH auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein und dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH darüber Bescheid wisse (AZ 1-4), lässt sich weder mit den glaubhaften Aussagen des Bauherren in der Verhandlung (VHS/ZÜE) noch mit den vorgelegten Stundenaufzeichnungen und dem Urlaubsantrag von SC (OZ 17-19) in Einklang bringen, so dass aus Sicht des BVwG den unter Wahrheitserinnerung erfolgten Aussagen im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mehr Glaubhaftigkeit zukommt.
Darüberhinaus ist die Aussage von SC vor dem BVwG auch mit den Zeugenaussagen von AM und AH sowie dem Bauherrn in Einklang zu bringen (wenngleich es in einigen - nicht verfahrenswesentlichen Bereichen - Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen gibt).
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).
3.1. Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft
3.1.1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).3.1.1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
3.1.2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.1.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.1.3. Dass AM, AH, AW und CM auf der Baustelle gearbeitet haben blieb im Verfahren unbestritten.
3.1.4. Zur bestrittenen Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden GmbH
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dies jene Person sei, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 20.11.2019, Ra2018/08/0227; sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm [rdb.at] §35 RZ13).
3.1.5. Fallbezogen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen klar, dass die am 08.09.2022 bei der Arbeit betretenen vom gegenständlichen Verfahren betroffenen vier Personen (Am, AH, AW und CM) im Auftrag des Bauherrn auf der Baustelle anwesend waren, damit dieser seine Baueigenleistung erbringen konnte.
3.1.6. Damit erfolgte die Tätigkeit von AM, AH, AW und CM auf der Baustelle nicht auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden GmbH und es kommt dieser keine Dienstgebereigenschaft iSd § 35 ASVG zu. 3.1.6. Damit erfolgte die Tätigkeit von AM, AH, AW und CM auf der Baustelle nicht auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden GmbH und es kommt dieser keine Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 35, ASVG zu.
3.2. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG3.2. zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG
3.2.1. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat.3.2.1. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat.
3.2.2. Da zum Betretungszeitpunkt am 08.09.2023 kein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen der beschwerdeführenden GmbH und AM, AH, AW und CM vorlag, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben ist.3.2.2. Da zum Betretungszeitpunkt am 08.09.2023 kein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen der beschwerdeführenden GmbH und AM, AH, AW und CM vorlag, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstverhältnis VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2274321.1.00Im RIS seit
15.01.2024Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024