TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/21 W260 2264610-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2023
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Entscheidungsdatum

21.12.2023

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
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  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
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  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W260 2264607-1/18E

W260 2264610-1/11E
W260 2264610-1/11E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Erstgenannten, beide Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, 1) Zahl XXXX und 2) Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Erstgenannten, beide Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, 1) Zahl römisch 40 und 2) Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und 2.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer 1) (im Folgenden BF1) und der Beschwerdeführer 2) (im Folgenden BF2), beide syrische Staatsangehörige, reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich en, wo der BF1 am 27.09.2022 für sich und seinen Sohn, den BF2, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Am 28.09.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er an, am XXXX in XXXX in Syrien geboren zu sein, Arabisch zu sprechen und Muslim zu sein. Er habe die Grundschule besucht und sei zuletzt als Arbeiter tätig gewesen zu sein. Seinen letzten Wohnsitz in Syrien habe der BF1 in XXXX gehabt. Der mit ihm eingereiste BF2 sei 13 Jahre alt. Die Eltern des BF1 würden noch in Syrien leben.2. Am 28.09.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er an, am römisch 40 in römisch 40 in Syrien geboren zu sein, Arabisch zu sprechen und Muslim zu sein. Er habe die Grundschule besucht und sei zuletzt als Arbeiter tätig gewesen zu sein. Seinen letzten Wohnsitz in Syrien habe der BF1 in römisch 40 gehabt. Der mit ihm eingereiste BF2 sei 13 Jahre alt. Die Eltern des BF1 würden noch in Syrien leben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen des Krieges und der Rekrutierung in die Armee geflüchtet zu sein. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zwangsrekrutiert zu werden und/oder im Krieg umzukommen.

3. Am 15.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: belangte Behörde), bei der der BF1 den BF2 vertrat und für diesen aussagte. Die Beschwerdeführer legten die Kopien der syrischen Reisepässe und Auszüge aus dem Zivilregister von beiden Beschwerdeführern, einen Familienregisterauszug und die Kopie des Personalausweises des BF1 vor.

Im Zuge der Einvernahme gab der BF1 an, dass er syrischer Staatsangehöriger und wie sein Sohn Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem sei. Der BF1 habe von 2002 bis 2004 in Suweida seinen Militärdienst als einfacher Soldat absolviert. In Syrien sei er bis zu seiner Ausreise als Fahrer im Personentransport beschäftigt gewesen.

Der BF1 führte aus, dass er verheiratet sei, seine Ehefrau halte sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in „ XXXX “ auf. Neben dem BF2 habe der BF1 noch vier weitere Kinder, die sich allesamt in Syrien aufhalten würden. Auch seine Eltern und viele Onkel und Tanten würden weiterhin in Syrien wohnen, manche auch in der Türkei.Der BF1 führte aus, dass er verheiratet sei, seine Ehefrau halte sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in „ römisch 40 “ auf. Neben dem BF2 habe der BF1 noch vier weitere Kinder, die sich allesamt in Syrien aufhalten würden. Auch seine Eltern und viele Onkel und Tanten würden weiterhin in Syrien wohnen, manche auch in der Türkei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, bestätigte der BF1 seine Angaben aus der Erstbefragung. Er ergänzte als weitere Fluchtgründe, dass er wegen den Kindern und wegen der Ausbildung geflüchtet sei. Die Schulen hätten kein Niveau, es würden dort auch Drogen verkauft werden. Als eigenen Fluchtgrund des BF2 gab der BF1 die Schule an. Niemand habe dem BF1 gesagt, dass er zum Militär eingezogen werden würde, aber er habe gesehen, dass viele eingezogen werden würden. Die Lage in Syrien sei schwierig, es gebe auch türkische Einheiten wie die PKK.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden 1) XXXX betreffend den BF1 und 2) XXXX betreffend den BF2, vom 17.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 für sich und den BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden 1) römisch 40 betreffend den BF1 und 2) römisch 40 betreffend den BF2, vom 17.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 für sich und den BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde beim BF1 im Wesentlichen damit begründet, dass eine drohende Verfolgung aufgrund des Reservedienstes nicht wahrscheinlich sei. Eine andere asylrelevante Bedrohung bzw. Gefährdung habe der BF1 nicht vorgebracht. Eine politische Verfolgung des BF1 sei außerdem nicht anzunehmen, da er eine eigene politische Gesinnung nicht glaubhaft machen habe können. Weiters habe er in letzter Zeit offizielle Dokumente bei syrischen Behörden ausstellen lassen können. Es hätten sich somit keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des BF1 ergeben.

Hinsichtlich des BF2 argumentierte die belangte Behörde, dass keine eigenen asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien. Aus der Person des BF2 sowie aus der Aktenlage würden sich diese ebenfalls nicht ergeben. Eine politische Verfolgung sei auch beim BF2 nicht anzunehmen, weil der BF1 offizielle Dokumente bei Behörden ausstellen lassen habe können. Weil auf die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei, kann eine eventuelle zukünftige Wehrdienstverweigerung in frühestens fünf Jahren nicht jetzt zu einer asylrelevanten Bedrohung führen.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die in beiden Bescheiden gleichlautenden Spruchpunkte I. der Bescheide fristgerecht Beschwerde. In dieser brachten sie ergänzend vor, dass die Beschwerdeführer aus XXXX stammen würden. Dies habe die Behörde gar nicht ermittelt, der BF1 habe in seiner Einvernahme nur erzählen können, dass er in der Stadt XXXX geboren sei. Außerdem hätten kurdische Milizen versucht den BF1 zu rekrutieren. Darauf habe er bereits in der Einvernahme hingewiesen, die belangte Behörde habe dazu aber nicht weiter nachgefragt. 5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die in beiden Bescheiden gleichlautenden Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide fristgerecht Beschwerde. In dieser brachten sie ergänzend vor, dass die Beschwerdeführer aus römisch 40 stammen würden. Dies habe die Behörde gar nicht ermittelt, der BF1 habe in seiner Einvernahme nur erzählen können, dass er in der Stadt römisch 40 geboren sei. Außerdem hätten kurdische Milizen versucht den BF1 zu rekrutieren. Darauf habe er bereits in der Einvernahme hingewiesen, die belangte Behörde habe dazu aber nicht weiter nachgefragt.

Den Beschwerdeführern würde aufgrund ihrer Herkunft aus einem kurdisch dominierten Gebiet von Seiten mehrerer Kriegsparteien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Weil der BF1 geflüchtet sei und damit faktisch den Reservedienst verweigert habe, drohe ihm auch deshalb asylrelevante Verfolgung. Ihm drohe die Einberufung und damit verbunden eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder vergleichbaren Handlungen zu beteiligen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF1 gefasst und vermutlich sofort einer Bestrafung und/oder dem Reservedienst zugeführt werden würde.

Auch der BF2 werde in einigen Jahren zum Wehrdienst eingezogen, wegen seiner Flucht könne er Syrien dann nicht mehr verlassen und sich so entziehen. Wegen der Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters habe er auch mit Repressalien zu rechnen.

Die Asylantragsstellung im Ausland begründe ebenfalls eine Verfolgung durch das syrische Regime.

Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Die Beschwerde und die beiden Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für den 28.09.2023 anberaumt.

8. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2023 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den BF1 keine Verurteilungen aufscheinen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Die Beschwerdeführer wurde im Beisein ihres bevollmächtigten Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Situation in Österreich befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren eingebracht:

?        diverse Schriftstücke zur Tätigkeit des BF1 bei einem Standesamt in XXXX (Beilage ./1)? diverse Schriftstücke zur Tätigkeit des BF1 bei einem Standesamt in römisch 40 (Beilage ./1)

?        Personalausweis des Bruders des BF1 (Beilage ./2)

?        Ein Schreiben, aus dem die Rekrutierung zum Reservedienst des BF1 hervorgehen soll (Beilage ./3)

?        Kopien der zweiten Seiten der Reisepässe der Beschwerdeführer (Beilage ./4)

?        Kartenausschnitt des Geburtsortes und langjährigen Aufenthaltsortes der Beschwerdeführer (Beilage ./5)

?        Kartenausschnitt des letzten Wohnortes der Beschwerdeführer in Syrien (Beilage ./6)

?        Anfragebeantwortung ACCORD vom 31.01.2022, Zwangsrekrutierung Minderjähriger, Konzentration auf 14-16-jährige (Beilage ./7)

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, in der Fassung vom 17.07.2023, Version 9 (Beilage ./8)

10. Mit Bescheid der belangten Behörde von 29.09.2023 wurde einem Antrag der Beschwerdeführer vom 26.07.2023 entsprochen und die befristete Aufenthaltsberechtigung für die beiden Beschwerdeführer um zwei Jahre verlängert.

11. Am 31.10.2023 langte die in der mündlichen Hauptverhandlung aufgetragene Übersetzung der Beilage ./3 des Dolmetschers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 06.11.2023 wurde der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

12. Die Stellungnahme der belangten Behörde langte am 08.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde darauf hingewiesen, dass anhand der vorgelegten Kopie nicht bestätigt werden könne, ob das Originaldokument und die Stempelabdrücke echt bzw. richtig seien. Außerdem gebe es Indizien für ein „Lugdokument“. So sei als Ausstellungsdatum der 25.09.2023 vermerkt, in der mündlichen Verhandlung habe der BF1 aber angegeben, schon 2017 vom Dokument Kenntnis erlangt zu haben. Außerdem sei das Dokument in der dritten Person verfasst, es könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, warum solch ein Dokument nicht direkt an den BF1 gerichtet ist. Eine tragfähige Feststellung zur tatsächlichen Fahndung zum Reservedienst könne daher nicht getroffen werden.

13. Am 20.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Rechtvertretung der Beschwerdeführer ein. In dieser verwies sie bezüglich der Übersetzung auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung und der Beschwerde. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung zur Zwangsrekrutierung Minderjähriger, Beilage ./7, wurde ausgeführt, dass sich die Angaben des BF2 mit den Informationen in diesem Dokument hinsichtlich der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung Minderjähriger sowohl seitens der syrischen Regierung als auch der kurdischen Milizen decken würden. Die Sorge der Beschwerdeführer vor asylrelevanter Verfolgung sei daher wohlbegründet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des BF1:

Der BF1 heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX , nahe der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX geboren. Er wohnte dort, mit der Unterbrechung durch seinen Wehrdienst, bis Juli 2016, als er in die Türkei ausreiste. 2017 kehrte der BF1 nach Syrien zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im September 2022 in der Stadt XXXX , ebenfalls im Gouvernement XXXX , wohnhaft war. Dies ist auch sein Herkunftsort.Der BF1 heißt römisch 40 und ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 geboren. Er wohnte dort, mit der Unterbrechung durch seinen Wehrdienst, bis Juli 2016, als er in die Türkei ausreiste. 2017 kehrte der BF1 nach Syrien zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im September 2022 in der Stadt römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement römisch 40 , wohnhaft war. Dies ist auch sein Herkunftsort.

XXXX befindet sich unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Um ein Vorrücken der pro-türkischen Einheiten zu verhindern, sind seit einigen Jahren auch regimetreue Kräfte im Gebiet stationiert. römisch 40 befindet sich unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Um ein Vorrücken der pro-türkischen Einheiten zu verhindern, sind seit einigen Jahren auch regimetreue Kräfte im Gebiet stationiert.

Der BF1 ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Er hat in Syrien die Grundschule besucht und von 2002 bis 2004 in Suweida den Wehrdienst als einfacher Soldat absolviert. In den Jahren vor seiner Ausreise war er in Syrien als Taxifahrer tätig.

Die Ehefrau des BF1 lebt mit zwei Söhnen und zwei Töchtern weiterhin in XXXX . Der BF2 ist ein weiterer Sohn des BF1. Zu seiner Familie in Syrien hat der BF1 regelmäßig Kontakt.Die Ehefrau des BF1 lebt mit zwei Söhnen und zwei Töchtern weiterhin in römisch 40 . Der BF2 ist ein weiterer Sohn des BF1. Zu seiner Familie in Syrien hat der BF1 regelmäßig Kontakt.

Im September 2022 reiste der BF1 illegal nach Österreich ein und stellte am 27.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zur Person des BF2:

Der BF2 heißt XXXX und ist am XXXX im Gouvernement XXXX geboren, dementsprechend ist er minderjährig. Bis 2016 lebte er nahe der Stadt XXXX im gleichen Gouvernement. Im Oktober 2016 zog der BF2 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach XXXX , von wo er im September 2022 mit dem BF1 flüchtete. Der BF2 heißt römisch 40 und ist am römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, dementsprechend ist er minderjährig. Bis 2016 lebte er nahe der Stadt römisch 40 im gleichen Gouvernement. Im Oktober 2016 zog der BF2 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach römisch 40 , von wo er im September 2022 mit dem BF1 flüchtete.

Der Herkunftsort des BF2 ist XXXX .Der Herkunftsort des BF2 ist römisch 40 .

Wie der BF1 ist auch der BF2 Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist ebenfalls Arabisch.

Der BF2 hat in Syrien die Schule besucht, noch keinen Wehrdienst absolviert und noch keinen Beruf ausgeübt.

Er ist der Sohn des BF1 und mit diesem gemeinsam nach Österreich eingereist. Der BF1 hat als gesetzlicher Vertreter für den BF2 am 27.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Auch der BF2 ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und gesund.

1.3.    Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.3.1. Zum BF1:

1.3.1.1. Der BF1 hat seinen Wehrdienst zwischen 2004 und 2006 abgeleistet, er war dabei als einfacher Soldat tätig und hat keine Spezialausbildung erhalten. Als XXXX -jähriger Mann befindet sich der BF1 gerade noch in einem Alter, in dem er zum Reservedienst einberufen werden könnte. Er hat in Syrien noch keinen Einberufungsbefehl erhalten und wegen der fehlenden Spezialausbildung und dem Alter keine asylrelevante Verfolgung wegen einer möglichen Einberufung zum Reservedienst zu erwarten. Auch aus anderen Gründen droht dem BF1 vom syrischen Regime keine Verfolgung.1.3.1.1. Der BF1 hat seinen Wehrdienst zwischen 2004 und 2006 abgeleistet, er war dabei als einfacher Soldat tätig und hat keine Spezialausbildung erhalten. Als römisch 40 -jähriger Mann befindet sich der BF1 gerade noch in einem Alter, in dem er zum Reservedienst einberufen werden könnte. Er hat in Syrien noch keinen Einberufungsbefehl erhalten und wegen der fehlenden Spezialausbildung und dem Alter keine asylrelevante Verfolgung wegen einer möglichen Einberufung zum Reservedienst zu erwarten. Auch aus anderen Gründen droht dem BF1 vom syrischen Regime keine Verfolgung.

1.3.1.2. Der BF1 wird von Seiten der Kurden nicht asylrelevant verfolgt, um sich ihnen als Spitzel anzuschließen.

1.3.1.3. Von der Freien Syrischen Armee hat der BF1 keine Verfolgung zu erwarten, auch nicht von der Familie seiner Ex-Frau, die mit der FSA in Verbindung steht. In der Heimatregion der Beschwerdeführer hat die FSA keinen Einfluss.

1.3.1.4. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3.2. Zum BF2:

In Syrien kommt es weiterhin zu Zwangsrekrutierungen Minderjähriger. Obwohl bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen wurden, um dies zu verhindern, werden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer (Gouvernement XXXX , Distrikt XXXX ) im landesweiten Vergleich viele Minderjährige von Seiten der kurdischen Organisationen rekrutiert und zu Kriegszwecken eingesetzt.In Syrien kommt es weiterhin zu Zwangsrekrutierungen Minderjähriger. Obwohl bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen wurden, um dies zu verhindern, werden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer (Gouvernement römisch 40 , Distrikt römisch 40 ) im landesweiten Vergleich viele Minderjährige von Seiten der kurdischen Organisationen rekrutiert und zu Kriegszwecken eingesetzt.

Der BF2 selbst musste in der Schule bereits Erfahrungen mit Rekrutierungsversuchen durch die PKK machen, die ihn dabei auch bedroht haben. Bei einer Rückkehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF2 wieder von einer Rekrutierung durch kurdische Kräfte bedroht wäre.

Der BF2 steht keiner der im Syrienkonflikt bewaffneten Parteien nahe und verweigert eine Rekrutierung mit der Begründung, sich nicht an Kampfhandlungen beteiligen zu wollen.

1.4.    Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf der Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 und der Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger vom 31.01.2022

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben:

1.4.1. Politische Lage

„Letzte Änderung: 10.07.2023

(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). (…)“(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). (…)“

1.4.1.1. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung: 11.07.2023

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023).

(…)

1.4.2. Sicherheitslage

„Letzte Änderung: 11.07.2023

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). (…)

Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). (…)

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). (…)“

1.4.2.1. Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Letzte Änderung: 13.07.2023

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).

1.4.3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 14.07.2023 (…)

1.4.3.1. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung: 14.07.2023

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

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Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022).

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Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle

Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).

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Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).

1.4.3.2. Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen

Letzte Änderung: 17.07.2023

Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet (OSS 18.1.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet (OSS 18.1.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).

Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022).

Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember 2021. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember 2021. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022).

Praxis in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Laut den Vereinten Nationen und dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023).

Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023).

Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF-Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023). (…) [Quellen…]

1.4.3.3. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung: 17.07.2023 (…)

Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen.

Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).

Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022).

Militärdienst von Frauen

Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.3.2023; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Vergangenheit (AA 29.3.2023; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019). (…)Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.3.2023; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Vergangenheit (AA 29.3.2023; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019). (…)

Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). (…) [Quellen…]

1.4.4. Laut der Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 31.01.2022 wurde im Jahr 2022 die Rekrutierung und der Einsatz von 813 Kindern dokumentiert, 119 davon auf Seiten der kurdischen Volksverteidigungseinheiten. Ebenfalls 119 Fälle davon wurden im Gouvernement Aleppo wahrgenommen. Ausgedehnt auf den Zeitraum Juli 2018 bis Juli 2020 wurden 1423 Fälle bestätigt, 318 davon auf Seiten der Kurden und 73 Prozent im Nordwesten Syriens, zu dem auch das Heimatgouvernement der Beschwerdeführer zählt. Für etwa 35 Prozent aller bestätigten Fälle sind unterschiedliche Fraktionen der Selbstverwaltung in Nord-und Ostsyrien verantwortlich. Obwohl die Zahlen in den letzten Jahren zurückgegangen sind, gibt es weiterhin bestätigte Fälle, am zweithäufigsten im Distrikt Manbij, welcher die Heimatregion der Beschwerdeführer darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in aktuelle Länderinformationen und durch Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

2.1.    Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in der im Verfahren erstatteten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die unterschiedlichen Schreibweisen stammen aus der Erstbefragung, als der Nachname der Beschwerdeführer mit XXXX protokolliert wurde, und den Reisepässen, wo der Nachname XXXX angegeben ist.Die Feststellungen zu den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in der im Verfahren erstatteten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die unterschiedlichen Schreibweisen stammen aus der Erstbefragung, als der Nachname der Beschwerdeführer mit römisch 40 protokolliert wurde, und den Reisepässen, wo der Nachname römisch 40 angegeben ist.

Dass der BF1 der Vater des BF2 ist, resultiert aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben beider Beschwerdeführer, sodass die Feststellung unzweifelhaft getroffen werden kann.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache und Konfession der Beschwerdeführer basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen des BF1 im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer sowie ihren Familienangehörigen im Herkunftsland beruhen auf den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bzw. in der Beschwerdeverhandlung (vgl. AS 23ff im Akt des BF1, S 8ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer sowie ihren Familienangehörigen im Herkunftsland beruhen auf den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bzw. in der Beschwerdeverhandlung vergleiche AS 23ff im Akt des BF1, S 8ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023).

Die berufliche Vergangenheit und die Ableistung des Wehrdienstes des BF1 folgen aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen und stringenten Erzählungen. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der BF2 in Syrien zur Schule ging, noch keinen Wehrdienst abgeleistet hat und noch nicht beruflich tätig war, was sich auch aus seinem Alter ableiten lässt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu den in Syrien lebenden Ehefrau/Mutter und Kindern/Geschwistern haben, ergibt sich aus den Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach er so oft es geht mit seiner Ehefrau telefoniere (S.10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023).

Die Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführer resultieren aus den gleichbleibenden und chronologisch stringenten Aussagen des BF1 während des gesamten Verfahrens. Er gab an, in XXXX geboren zu sein und dort mit Ausnahme seines Wehrdienstes bis 2016 gelebt zu haben, somit ist auch der BF2 dort geboren (S.7ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Dass in den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde XXXX notiert wurde, stört dabei nicht, da syrische Staatsangehörige häufig nur das Gouvernement angeben, wenn sie aus einem kleinen Dorf stammen. Zu seiner erstmaligen Ausreise in die Türkei führte der BF1 aus, dass er dies alleine gemacht habe, seine Ehefrau sei mit den Kindern, unter anderem dem BF2, währenddessen nach XXXX gezogen sei (S.9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Der BF1 sei dorthin nachgekommen und habe dort bis zur Flucht mit seiner Familie gelebt und gearbeitet.Die Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführer resultieren aus den gleichbleibenden und chronologisch stringenten Aussagen des BF1 während des gesamten Verfahrens. Er gab an, in römisch 40 geboren zu sein und dort mit Ausnahme seines Wehrdienstes bis 2016 gelebt zu haben, somit ist auch der BF2 dort geboren (S.7ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Dass in den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde römisch 40 notiert wurde, stört dabei nicht, da syrische Staatsangehörige häufig nur das Gouvernement angeben, wenn sie aus einem kleinen Dorf stammen. Zu seiner erstmaligen Ausreise in die Türkei führte der BF1 aus, dass er dies alleine gemacht habe, seine Ehefrau sei mit den Kindern, unter anderem dem BF2, währenddessen nach römisch 40 gezogen sei (S.9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Der BF1 sei dorthin nachgekommen und habe dort bis zur Flucht mit seiner Familie gelebt und gearbeitet.

Dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführer unter kurdischer Kontrolle steht, ergibt sich aus Einsicht in die Länderberichte sowie in die Karten unter https://syria.liveuamap.com/# und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Auch die Feststellungen zu den präsenten Kriegsparteien in dieser Gegend und im Umkreis ergeben sich aus diesen Quellen.

Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung in Österreich folgen aus dem Akteninhalt, insbesondere der Erstbefragung.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt sind, ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023) und der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der der BF1 ausdrücklich angab, arbeitsfähig zu sein, sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023) und der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der der BF1 ausdrücklich angab, arbeitsfähig zu sein, sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Unbescholtenheit des BF1 geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor, hinsichtlich des BF2 wurde wegen seiner Minderjährigkeit ein solcher nicht eingeholt.

2.2.    Zu den Feststellungen zu den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Zum Fluchtvorbringen des BF1:

2.2.1. Dass der BF1 seinen Wehrdienst schon abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde, welches er in der Beschwerdeverhandlung bestätigte. Dabei gab er auch Auskünfte über den Ort, den Zeitraum und seine damalige Funktion beim syrischen Heer (S.3 Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.11.2022; S. 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023).

Eine Einberufung zum Reservedienst wurde von ihm in Form eines vermeintlichen Einberufungsbefehls, vorgelegt in der Beschwerdeverhandlung, vorgebracht. Laut diesem sei festgestellt worden, dass der BF1 zu einer Reservistenperiode von 2016 bis heute aufgefordert werde. Das Schreiben ist mit 25.09.2023 datiert.

Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der BF1 angibt, schon seit 2017 von dem Schreiben zu wissen (S. 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023), in welchem der 25.09.2023 als Ausstellungsdatum angeführt ist. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF1 noch an, keinen Einberufungsbefehl für den Reservedienst bekommen zu haben (S. 5 Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.11.2022).

Der BF1 konnte außerdem seit dem vermeintlichen Beginn seiner Reservistenperiode aus Syrien ausreisen, wieder einreisen, sich bis 2022 dort aufhalten und dann wieder ausreisen. Es erscheint für das Gericht nicht glaubwürdig, dass dies möglich gewesen wäre, wenn intensiv nach dem BF1 gefahndet worden wäre.

Zudem können mangels Originalvorlage des Dokuments keine Feststellungen zu dessen Echtheit und Richtigkeit getroffen werden.

Wie sich aus den Länderberichten ergibt, können syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bis zu einem Alter von 42 Jahren zum Reservedienst einberufen werden, wenn bestimmte Sonderkenntnisse vorliegen auch später. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Da der Beschwerdeführer schon XXXX ist und als einfacher Soldat ohne Spezialausbildung tätig war, ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er zum Reservedienst einberufen wird.Wie sich aus den Länderberichten ergibt, können syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bis zu einem Alter von 42 Jahren zum Reservedienst einberufen werden, wenn bestimmte Sonderkenntnisse vorliegen auch später. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Da der Beschwerdeführer schon römisch 40 ist und als einfacher Soldat ohne Spezialausbildung tätig war, ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er zum Reservedienst einberufen wird.

Ein Verlassen seiner Arbeitsstelle als Beamter in XXXX im Jahr 2016 konnte nicht festgestellt werden, da das diesbezügliche Vorbringen des BF1 sehr kurz gehalten und lückenhaft war. Es wäre aber auch hier nicht nachvollziehbar, dass er sich nach seiner Flucht aus XXXX und seiner Rückkehr trotzdem noch bis 2022 in Syrien aufhalten hätte können.Ein Verlassen seiner Arbeitsstelle als Beamter in römisch 40 im Jahr 2016 konnte nicht festgestellt werden, da das diesbezügliche Vorbringen des BF1 sehr kurz gehalten und lückenhaft war. Es wäre aber auch hier nicht nachvollziehbar, dass er sich nach seiner Flucht aus römisch 40 und seiner Rückkehr trotzdem noch bis 2022 in Syrien aufhalten hätte können.

2.2.2. Eine Verfolgung durch die Kurden konnte nicht festgestellt werden.

Der BF1 brachte vor, von einem Bekannten gefragt worden zu sein, ob er mit der PKK zusammenarbeiten und für diese Informationen über XXXX sammeln möchte (S.16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Der BF1 brachte vor, von einem Bekannten gefragt worden zu sein, ob er mit der PKK zusammenarbeiten und für diese Informationen über römisch 40 sammeln möchte (S.16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023).

Es ist zwar durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die kurdischen Kräfte Informationen über die türkisch dominierte Stadt XXXX sammeln und dazu einen Informanten, der dort aufgewachsen ist und in diesem Gebiet gelebt hat, einsetzen möchten. Es ist zwar durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die kurdischen Kräfte Informationen über die türkisch dominierte Stadt römisch 40 sammeln und dazu einen Informanten, der dort aufgewachsen ist und in diesem Gebiet gelebt hat, einsetzen möchten.

Jedoch kann vom Gericht nicht erkannt werden, warum dies zu einer asylrelevanten Verfolgung des BF1 führen sollte, zumal er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage selbst keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen seine Person erwähnt hat (S. 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Die Bedrohung mit der Rekrutierung seines Sohnes reicht für sich alleine nicht aus, um eine Verfolgung des BF1 zu begründen.

2.2.3. Der BF1 brachte in der mündlichen Verhandlung vor, auch durch die Freie Syrische Armee verfolgt zu werden, da diese Verbindungen zu seiner Ex-Frau habe (S.12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023).

Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung konnte der BF1 dem Gericht nicht glaubwürdig vermitteln und konnte das Gericht eine solche auch nicht erkennen. Der BF1 gab zwar an, wegen der Bedrohung durch die Familie seiner Ex-Frau im Jahr 2016 aus XXXX geflüchtet zu sein. Diese Stadt befindet sich auch unter Kontrolle der pro-türkischen Kräfte wie etwa der FSA, jedoch handelt es sich dabei – wie festgestellt und beweisgewürdigt – nicht um die Herkunftsregion der Beschwerdeführer. Die Gegend in und um die Stadt XXXX allerdings ist, wie bereits erwähnt, in der Hand der kurdischen Kräfte, größere Verschiebungen der Frontlinien und eine damit verbundene baldige Änderung dieser Verhältnisse ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Somit ist davon auszugehen, dass dem BF1 in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung von Seiten der Freien Syrischen Armee droht.Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung konnte der BF1 dem Gericht nicht glaubwürdig vermitteln und konnte das Gericht eine solche auch nicht erkennen. Der BF1 gab zwar an, wegen der Bedrohung durch die Familie seiner Ex-Frau im Jahr 2016 aus römisch 40 geflüchtet zu sein. Diese Stadt befindet sich auch unter Kontrolle der pro-türkischen Kräfte wie etwa der FSA, jedoch handelt es sich dabei – wie festgestellt und beweisgewürdigt – nicht um die Herkunftsregion der Beschwerdeführer. Die Gegend in und um die Stadt römisch 40 allerdings ist, wie bereits erwähnt, in der Hand der kurdischen Kräfte, größere Verschiebungen der Frontlinien und eine damit verbundene baldige Änderung dieser Verhältnisse ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Somit ist davon auszugehen, dass dem BF1 in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung von Seiten der Freien Syrischen Armee droht.

2.2.4. In der Beschwerde wurde eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache behauptet, dass er illegal aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag in Österreich gestellt hat.

Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien ergibt sich, dass insbesondere medizinisches Personal, Aktivisten, Journalisten und Personen, welche die Regierung offen kritisieren, als regierungsfeindlich angesehen werden. Der Beschwerdeführer allerdings fällt unter keine dieser Risikogruppen. Dass jeder rückkehrenden Person, die unrechtmäßig ausgereist ist, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, kann nicht erkannt werden.

Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrenden gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass Rückkehrende per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrenden systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Allein die Tatsache, Syrien verlassen zu haben, führt demnach nicht zu dem (Verfolgungs-)Risiko, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung nachzuweisen. Auch eine Asylantragstellung führt demnach nicht ipso facto zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat Syrien. Ungeachtet dessen ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht klar definiert ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise auch willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden. Aus dem Blickwinkel der Länderfeststellungen erscheint die Situation in Syrien aber dennoch nicht derart zugespitzt, dass mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass Rückkehrer allein aufgrund der Tatsache, dass sie illegal ausgereist sind, seitens des syrischen Regimes ohne weiteres generell als oppositionell bzw. regierungsfeindlich eingeschätzt und verfolgt würden.

Wie bereits eingehend erörtert wurde, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer unter der Kontrolle der SDF/YPG steht und dort keine Gefahr von den regimetreuen Kräften ausgeht. Bereits aus diesem Grund konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe, nicht gefolgt werden.

Zum Fluchtvorbringen des BF2:

2.2.5 In der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnte der BF1 erstmals die Schule als eigenen Fluchtgrund seines Sohnes, führte dies allerdings nicht weiter aus (S.6 Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.11.2022).

In der Beschwerdeverhandlung machten dann sowohl der BF1 als auch der BF2 nähere Angaben zu einer drohenden Zwangsrekrutierung des minderjährigen BF2 (S.12 bzw. S.17 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023). Auch in der abschließenden Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung vom 20.11.2023 wurde die drohende Verfolgungsgefahr erörtert.

Wie sich aus den angeführten Länderberichten ergibt, kommt es in Syrien weiterhin zu Zwangsrekrutierungen Minderjähriger, insbesondere von den kurdischen Kräften und im Heimatgebiet der Beschwerdeführer. Vor allem die Altersgruppe zwischen 14 und 16 Jahren ist dabei gefährdet, der BF2 befindet sich in genau diesem Altersbereich.

Der Anfragebeantwortung zu Syrien zur Zwangsrekrutierung Minderjähriger vom 31.01.2022 zufolge würden die kurdischen Gruppierungen Präsenz in Schulen und Bildungseinrichtungen zeigen, wie es auch die Beschwerdeführer angegeben haben.

Der BF2 konnte dabei sehr detailliert und glaubwürdig vorbringen, wie der Rekrutierungsversuch in der Schule abgelaufen ist. Aus seinem Alter kann geschlossen werden, dass sich der geschilderte Vorfall in XXXX ereignet hat.Der BF2 konnte dabei sehr detailliert und glaubwürdig vorbringen, wie der Rekrutierungsversuch in der Schule abgelaufen ist. Aus seinem Alter kann geschlossen werden, dass sich der geschilderte Vorfall in römisch 40 ereignet hat.

In Verbindung mit der Darstellung des BF1, nach der er im Falle eines Nichtanschlusses an die kurdische Partei PKK mit der Zwangsrekrutierung und Wegnahme seines Sohnes bedroht wurde, erscheint das Fluchtvorbringen dem Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal es, wie ausgeführt, nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung geblieben ist, sondern auch konkrete Maßnahmen gegenüber dem BF2 ausgeführt worden sind.

Verstärkt wird dies durch die Aussage des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass sich diese Vorfälle im Juli 2022 ereignet hätten (S.12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2023).

Da die Ausreise der beiden Beschwerdeführer nur kurze Zeit später, nämlich Anfang September 2022, erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass dies die fluchtauslösenden Ereignisse waren.

Der BF1 erwähnte mehrmals im Verfahren, dass eine große Gefahr für das Leben seines Sohnes bestanden habe, ein anderer Grund für die Flucht eines XXXX -jährigen Kindes kann nicht erkannt werden, zumal die Ehefrau bzw. Mutter mit den restlichen Kindern noch immer in Syrien lebt.Der BF1 erwähnte mehrmals im Verfahren, dass eine große Gefahr für das Leben seines Sohnes bestanden habe, ein anderer Grund für die Flucht eines römisch 40 -jährigen Kindes kann nicht erkannt werden, zumal die Ehefrau bzw. Mutter mit den restlichen Kindern noch immer in Syrien lebt.

Es ergibt sich aus der Einvernahme des BF1 vor der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer nicht politisch interessiert, politisch tätig oder im Konflikt beteiligt waren. (S.4 Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.11.2022). Der BF1 sprach dabei zwar vorwiegend von sich, jedoch ist nicht anzunehmen, dass sich der, zum Zeitpunkt der Flucht, 13-jährige Sohn anders verhalten hat.

Da der BF2 bereits konkrete Erfahrungen bezüglich der Zwangsrekrutierung gemacht hat und dieses Vorgehen auch in den Länderberichten Deckung findet, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF2 von den kurdischen Kräften im minderjährigen Alter zum Militärdienst rekrutiert werden würde und ergibt sich daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF2.

Dass die Beschwerdeführer diesen Umstand noch nicht früher im Verfahren vorgebracht haben, ist im Hinblick auf die oft sehr allgemein gehaltenen Erstbefragungen und die verhältnismäßig kurze Einvernahme vor der belangten Behörde, in der – wie erwähnt – nur die Schule allgemein als Fluchtgrund genannt wurde, verständlich.

Es kann dementsprechend aber auch nicht verkannt werden, dass die belangte Behörde gar keinen Grund hatte, sich im angefochtenen Bescheid mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, da ein eigener Fluchtgrund des BF2 erstmals in der mündlichen Verhandlung ausführlich behandelt wurde. Offensichtlich wäre aber eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Einvernahme vor der belangten Behörde notwendig gewesen.

2.3.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)   Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF2 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

…“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

3.1.3. Der BF2 ist aufgrund seines Alters aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die SDF, die RYU (Revolutionäre Jugend Union) bzw. die YPG in seiner – von diesen Gruppierungen kontrollierten – Herkunftsregion betroffen. Sohin erscheint der Beschwerdeführer besonders vulnerabel (idS auch UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, S 185 ff).

Eine Rekrutierung des BF2 durch die genannten Akteure würde mit Zwang erfolgen und damit jedenfalls eine den Minderjährigen betreffende Verfolgungshandlung darstellen. Ein Zusammenhang dieser Verfolgungsgefahr mit einem Konventionsgrund ist gegeben, insbesondere auch, weil mit Blick auf die Besonderheit des Konfliktes in Syrien dem BF2 seitens der seine Heimatregion kontrollierenden Kräfte eine Verweigerung der Indoktrinierung und Teilnahme am Kampf als Ausdruck einer politisch illoyalen, mit ihrer eigenen politischen bzw. religiösen Sichtweise nicht konformgehenden Gesinnung wahrgenommen werden würde. Da die Zwangsrekrutierung aufgrund der (zumindest unterstellten) politischen Haltung des BF2 zu den angeführten Akteuren bzw. ihrer Tätigkeit im Syrien-Konflikt erfolgen würde, liegt ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, S. 86 sowie zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Eine Rekrutierung des BF2 durch die genannten Akteure würde mit Zwang erfolgen und damit jedenfalls eine den Minderjährigen betreffende Verfolgungshandlung darstellen. Ein Zusammenhang dieser Verfolgungsgefahr mit einem Konventionsgrund ist gegeben, insbesondere auch, weil mit Blick auf die Besonderheit des Konfliktes in Syrien dem BF2 seitens der seine Heimatregion kontrollierenden Kräfte eine Verweigerung der Indoktrinierung und Teilnahme am Kampf als Ausdruck einer politisch illoyalen, mit ihrer eigenen politischen bzw. religiösen Sichtweise nicht konformgehenden Gesinnung wahrgenommen werden würde. Da die Zwangsrekrutierung aufgrund der (zumindest unterstellten) politischen Haltung des BF2 zu den angeführten Akteuren bzw. ihrer Tätigkeit im Syrien-Konflikt erfolgen würde, liegt ein Konnex zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, S. 86 sowie zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung vergleiche etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer auszuschließen, weil im Falle einer Heranziehung durch kurdische Einheiten nicht davon auszugehen ist, dass der syrische Staat gewillt oder überhaupt in der Lage wäre, den kurdischen Einheiten zurechenbare Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.

Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung seitens der kurdischen Einheiten Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung seitens der kurdischen Einheiten Verfolgung iSd "Art". A Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

3.1.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.3.2.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF1 der Vater des minderjährigen BF2 und damit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da dem BF2 – wie oben dargelegt – der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen war, war dieser Status auch seinem Vater zu gewähren. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF1 der Vater des minderjährigen BF2 und damit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da dem BF2 – wie oben dargelegt – der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen war, war dieser Status auch seinem Vater zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 war sohin festzustellen, dass dem BF1 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 war sohin festzustellen, dass dem BF1 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).

3.4. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.4. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.5. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.3.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.

Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf internationalen Schutz am 27.09.2022, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihnen von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Minderjährigkeit mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2264610.1.00

Im RIS seit

06.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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