Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
ASVG §414Spruch
,
W255 2281742-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 29.03.2022, VN: XXXX , gemäß § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG): Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 29.03.2022, VN: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG):
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog im Zeitraum von 17.07.2020 bis 09.09.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) pauschales Kinderbetreuungsgeld.
1.2. Mit Bescheid der ÖGK vom 29.03.2022, VN: XXXX , wurde der Anspruch der BF auf Kinderbetreuungsgeld aufgrund des nicht vollständigen und rechtzeitigen Nachweises der für den vollen Leistungsbezug erforderlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen um den Betrag von EUR 1.300,00 reduziert und die BF zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet. 1.2. Mit Bescheid der ÖGK vom 29.03.2022, VN: römisch 40 , wurde der Anspruch der BF auf Kinderbetreuungsgeld aufgrund des nicht vollständigen und rechtzeitigen Nachweises der für den vollen Leistungsbezug erforderlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen um den Betrag von EUR 1.300,00 reduziert und die BF zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet.
1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob die BF Klage an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX . 1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob die BF Klage an das Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 .
1.4. Mit Schreiben von 22.11.2023 brachte die BF zusätzlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid der ÖGK ein, welche gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an die ÖGK weitergeleitet wurde. 1.4. Mit Schreiben von 22.11.2023 brachte die BF zusätzlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid der ÖGK ein, welche gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die ÖGK weitergeleitet wurde.
1.5. Am 06.12.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und war von 16.07.2019 bis 24.01.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren und war von 16.07.2019 bis 24.01.2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.
2.1.2. Mit Bescheid der ÖGK vom 29.03.2022, VN: XXXX , wurde der Anspruch der BF auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 KBGG um EUR 1.300,00 reduziert und die BF gemäß §§ 30 f KBGG zum Rückersatz der bezogenen Leistung verpflichtet. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der über das der BF zustehende Klagerecht beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX hingewiesen wurde.2.1.2. Mit Bescheid der ÖGK vom 29.03.2022, VN: römisch 40 , wurde der Anspruch der BF auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, KBGG um EUR 1.300,00 reduziert und die BF gemäß Paragraphen 30, f KBGG zum Rückersatz der bezogenen Leistung verpflichtet. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der über das der BF zustehende Klagerecht beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 hingewiesen wurde.
2.1.3. Die BF brachte am 20.09.2023 eine Klage gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten, verfahrensgegenständlichen Bescheid beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX ein. Das Verfahren ist dort derzeit zur GZ: XXXX anhängig. 2.1.3. Die BF brachte am 20.09.2023 eine Klage gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten, verfahrensgegenständlichen Bescheid beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 ein. Das Verfahren ist dort derzeit zur GZ: römisch 40 anhängig.
Am 22.11.2023 brachte die BF (zusätzlich) eine Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein, die am 24.11.2023 gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an die ÖGK als bescheiderlassende Behörde weitergeleitet wurde. Mit Schreiben der ÖGK vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde samt Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Am 22.11.2023 brachte die BF (zusätzlich) eine Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein, die am 24.11.2023 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die ÖGK als bescheiderlassende Behörde weitergeleitet wurde. Mit Schreiben der ÖGK vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde samt Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides und der Rechtsmittelbelehrung (Punkt 2.1.2.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.4. Die Feststellungen betreffend das beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängige Verfahren (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Insbesondere liegt die dort eingebrachte Klage im Akt ein und brachte auch die BF in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, am 20.09.2023 eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX eingereicht zu haben.2.2.4. Die Feststellungen betreffend das beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 anhängige Verfahren (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Insbesondere liegt die dort eingebrachte Klage im Akt ein und brachte auch die BF in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, am 20.09.2023 eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 eingereicht zu haben.
2.2.5. Dass die BF bereits am 22.11.2023 eine Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf die unter der GZ: W266 2281742-1/3E protokollierte Weiterleitung, mit der die Beschwerde an die ÖGK weitergeleitet wurde. Die Beschwerdevorlage entspricht der Aktenlage und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
[…]
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsrechts (ASVG) lautet:
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414, (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]
2.3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) lautet:
Gegenstand der Sozialrechtssachen
§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten überParagraph 65, (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
[…]
8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016.8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.
[…]
2.3.4. Zurückweisung der Beschwerde
2.3.4.1. Artikel 130 Abs. 1 B-VG normiert die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. Diese entscheiden über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sind gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstatt der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden (sukzessive Kompetenz). 2.3.4.1. Artikel 130 Absatz eins, B-VG normiert die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. Diese entscheiden über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sind gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstatt der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden (sukzessive Kompetenz).
2.3.4.2. § 414 Abs. 1 ASVG sieht vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Für die Entscheidung über Leistungssachen sind hingegen gemäß § 65 Abs. 1 ASGG (iVm. § 354 ASVG) die ordentlichen Gerichte berufen. 2.3.4.2. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG sieht vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Für die Entscheidung über Leistungssachen sind hingegen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG) die ordentlichen Gerichte berufen.
2.3.4.3. Es ist sohin zu prüfen, ob es sich gegenständlich um eine Verwaltungssache handelt, die gemäß § 414 Abs. 1 ASVG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, oder um eine Leistungssache, zu deren Entscheidung gemäß § 65 Abs. 1 ASGG iVm. § 354 ASVG die ordentlichen Gerichte berufen sind. 2.3.4.3. Es ist sohin zu prüfen, ob es sich gegenständlich um eine Verwaltungssache handelt, die gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, oder um eine Leistungssache, zu deren Entscheidung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG die ordentlichen Gerichte berufen sind.
2.3.4.4. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Anspruch der BF auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 KBGG wegen des nicht vollständigen Nachweises der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen um EUR 1.300,00 reduziert und die BF gemäß §§ 30 f KBGG zum Rückersatz dieses Betrages verpflichtet. 2.3.4.4. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Anspruch der BF auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, KBGG wegen des nicht vollständigen Nachweises der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen um EUR 1.300,00 reduziert und die BF gemäß Paragraphen 30, f KBGG zum Rückersatz dieses Betrages verpflichtet.
2.3.4.5. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt (§ 25 Abs. 1 KBGG). Die Krankenversicherungsträger sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Abs. 3) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen (§ 25 Abs. 2 KBGG). Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) anzuwenden (§ 25a KBGG).2.3.4.5. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Paragraph 28, für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt (Paragraph 25, Absatz eins, KBGG). Die Krankenversicherungsträger sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 3,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen (Paragraph 25, Absatz 2, KBGG). Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) anzuwenden (Paragraph 25 a, KBGG).
2.3.4.6. Die ordentlichen Gerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 ASGG iVm. § 65 ASGG zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen berufen. § 65 Abs. 1 Z 8 ASGG normiert (unter anderem) Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld als Sozialrechtssache. Ansprüche über Kinderbetreuungsgeld fallen sohin in die Zuständigkeit des jeweiligen Arbeits- und Sozialgerichts. 2.3.4.6. Die ordentlichen Gerichte sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 65, ASGG zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen berufen. Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG normiert (unter anderem) Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld als Sozialrechtssache. Ansprüche über Kinderbetreuungsgeld fallen sohin in die Zuständigkeit des jeweiligen Arbeits- und Sozialgerichts.
Wie bereits ausgeführt, erhob die BF – zusätzlich zur Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – ohnehin bereits zuvor Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX , wo das Verfahren gegenständlich anhängig ist. Wie bereits ausgeführt, erhob die BF – zusätzlich zur Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – ohnehin bereits zuvor Klage beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 , wo das Verfahren gegenständlich anhängig ist.
2.3.4.7. Zusammenfassend handelt es sich gegenständlich um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 8 ASGG, zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist. 2.3.4.7. Zusammenfassend handelt es sich gegenständlich um eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG, zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist.
Aus diesem Grund war die Beschwerde der BF wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC). Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeits- und Sozialgericht Kinderbetreungsgeld Unzuständigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2281742.2.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024