TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/21 W208 2283013-1

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Entscheidungsdatum

21.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §19
ZDG §19a
ZDG §23c
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 19 heute
  2. ZDG § 19 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 19 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 19 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  5. ZDG § 19 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 19a heute
  2. ZDG § 19a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 19a gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 19a gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 19a gültig von 01.06.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 19a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  9. ZDG § 19a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 23c heute
  2. ZDG § 23c gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23c gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 23c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 23c gültig von 01.01.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZDG § 23c gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  7. ZDG § 23c gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 23c gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Spruch


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W208 2283013-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 03.10.2023, Zl. 513547/21/ZD/1023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 03.10.2023, Zl. 513547/21/ZD/1023, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem § 19a Abs 1 ZDG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gem Paragraph 19 a, Absatz eins, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) versah seinen Zivildienst bei der Einrichtung XXXX , der vom 01.11.2021 bis 31.07.2022 vorgesehen war. Zu den vom BF zu verrichtenden Dienstleistungen gehörten 1. Der Beschwerdeführer (BF) versah seinen Zivildienst bei der Einrichtung römisch 40 , der vom 01.11.2021 bis 31.07.2022 vorgesehen war. Zu den vom BF zu verrichtenden Dienstleistungen gehörten

„Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-, Ambulanz-, Katastrophenhilfs-, Wasserrettungs- und Sanitätsdienst, in untergeordnetem Ausmaß: Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, Bürodienste, Hol- und Bringdienste“

2. Mit Bescheid vom 12.04.2022 wurde sein Zivildienst mit Wirkung vom 13.04.2022 (letzter Arbeitstag) unterbrochen, da seine Eignung zur Erbringung der von ihm geforderten Dienstleistungen nicht mehr gegeben und auch eine Versetzung nicht möglich war. Hintergrund waren diverse Probleme mit dem Bewegungsapparat des BF, die diesem Schmerzen verursachten und eine eingeschränkte Beweglichkeit. Die Amtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 07.04.2022 zum Schluss, dass derzeit keine Einsetzbarkeit im Zivildienst bestehe und empfahl eine Kontrolle in 6 Monaten.

3. Dieser Empfehlung kam die ZISA nicht nach, sondern erließ – nachdem sie festgestellt hatte, dass der BF in den letzten 10 Monaten seines Dienstverhältnisses nicht arbeitsunfähig gewesen war – mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2023 (zugestellt am 04.10.2023) eine neuerliche Zuweisung zur Ableistung des restlichen Zivildienstes von 01.02.2024 bis 19.05.2024, bei der Einrichtung XXXX . Zu den vom BF zu verrichtenden Dienstleistungen wurde im Bescheid angeführt: „Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen; in untergeordnetem Ausmaß: Instandhaltungs- Küchen- und Gartenarbeiten; Versorgungs-, Reinigungs- und Bürodienste.“3. Dieser Empfehlung kam die ZISA nicht nach, sondern erließ – nachdem sie festgestellt hatte, dass der BF in den letzten 10 Monaten seines Dienstverhältnisses nicht arbeitsunfähig gewesen war – mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2023 (zugestellt am 04.10.2023) eine neuerliche Zuweisung zur Ableistung des restlichen Zivildienstes von 01.02.2024 bis 19.05.2024, bei der Einrichtung römisch 40 . Zu den vom BF zu verrichtenden Dienstleistungen wurde im Bescheid angeführt: „Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen; in untergeordnetem Ausmaß: Instandhaltungs- Küchen- und Gartenarbeiten; Versorgungs-, Reinigungs- und Bürodienste.“

4. Mit E-Mail vom 04.10.2023 brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und beantragte einen „Untauglichkeitsbescheid“. Begründend führte er im Wesentlichen aus, es seien nach einem Motorradunfall 2022 weitere gesundheitliche Probleme dazugekommen. Ein Knorpelschaden am Knie 3. Grades mache ihn dienstunfähig und sei er selbst auf körperliche Unterstützung angewiesen.

5. Die ZISA ersuchte (erst) daraufhin die zuständige Amtsärztin neuerlich um ein Gutachten zur Dienstfähigkeit des BF, zu den im Zuwweisungsbescheid angeführten Dienstleistungen.

Die Gutachterin kam nach Begutachtung am 22.11.2023 zum Schluss, dass beim BF „derzeit lediglich eine eingeschränkte Einsetzbarkeit“ vorliege. Konkret führte sie aus „schwere und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen sind zu vermeiden. Leichte Hebe- und Trageleistungen sind bis maximal 8 kg möglich. Diese Einschränkungen gelten für mind. 12 Wochen, weiters sind kniebelastenden Tätigkeiten bis auf weiteres zu vermeiden.“

6. Mit Schreiben vom 18.12.2023 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.10.201), wurde der Akt und die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – von der ZISA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der oben angeführten Urkunden und insb dem Gutachten der Amtssachverständigen (oben Punkt I.5) vom 22.11.2023, die den BF am 22.11.2023 untersucht hat und die in ihre Beurteilung auch die folgenden Befunde/Unterlagen des BF einbezogen hat: Aufgrund der oben angeführten Urkunden und insb dem Gutachten der Amtssachverständigen (oben Punkt römisch eins.5) vom 22.11.2023, die den BF am 22.11.2023 untersucht hat und die in ihre Beurteilung auch die folgenden Befunde/Unterlagen des BF einbezogen hat:

MRT des rechten Kniegelenkes vom 07.09.2022,

Röntgen beider Kniegelenke vom 09.08.2022,

Ambulanzbefund AUVA vom 20.07.2022,

Mammographie vom 05.01.2023,

MRT des LWS vom 26.04.2022,

Orthopädischer Arztbrief Dr. XXXX vom 03.05.2022,Orthopädischer Arztbrief Dr. römisch 40 vom 03.05.2022,

Orthopädisches Gutachten Dr. XXXX vom 27.11.2023,Orthopädisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 27.11.2023,

steht fest, dass der BF zumindest eingeschränkt fähig ist die von ihm erwarteten Dienstleistungen (vgl oben I.3.) zu erbringen. steht fest, dass der BF zumindest eingeschränkt fähig ist die von ihm erwarteten Dienstleistungen vergleiche oben römisch eins.3.) zu erbringen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Im Nachhinein hat sich daher die Einschätzung der Behörde im Zuweisungsbescheid, dass der BF zum Zivildienst fähig ist, als richtig herausgestellt. Nachdem der Amtssachverständigen auch alle Befunde des BF vorgelegen sind, hat das BVwG keinen Zweifel an der zumindest eingeschränkten Dienstfähigkeit des BF. Das Gutachten der Amtssachverständigen ist schlüssig, kommt sie doch aufgrund ihres Befundes, dass der BF nicht hockend, kniend und in gebeugter Haltung arbeiten kann, sehr wohl aber im Sitzen, Stehen und ihm Gehen und körperlich fallweise mittelschwer und ansonsten überwiegend leicht beansprucht werden kann, zu ihrem Schluss. Dem BF ist nach dem Gutachten auch Fein-, Grob- und Bildschirmarbeit möglich und fallweise auch das Arbeiten über Kopf und im Freien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 hat es über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, hat es über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein Antrag des BF liegt nicht vor und ist das Gutachten eindeutig, sodass auch bei Abhaltung einer Verhandlung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, sodass eine Verhandlung auch aus diesem Grund nicht erforderlich ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein Antrag des BF liegt nicht vor und ist das Gutachten eindeutig, sodass auch bei Abhaltung einer Verhandlung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, sodass eine Verhandlung auch aus diesem Grund nicht erforderlich ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG), lauten (Hervorhebungen durch BVwG):

§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.Paragraph 19, (1) Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.(2) In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.

(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.(3) Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.Paragraph 19 a, (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.

(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

[…]

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende Aussagen getroffen:

Die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110).

Aus § 19a ZDG folgt zunächst, dass die Rechtsfolge der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst nur dann in Betracht kommt, wenn der zuständige Amtsarzt die (vorübergehende oder dauernde) Dienstunfähigkeit des Zivildienstleistenden zu JEDEM Zivildienst feststellt. Anderes gilt, wenn gemäß § 19 Abs 2 ZDG (nur) die Nichteignung zur weiteren Dienstleistung bei der Einrichtung, der ein Zivildienstleistender bescheidmäßig zugewiesen worden ist, festgestellt wird. In diesem Falle kommen nur Verfügungen nach den § 17, § 18 oder § 19 Abs 3 ZDG in Betracht (VwGH 22.09.1992, 92/11/0122).Aus Paragraph 19 a, ZDG folgt zunächst, dass die Rechtsfolge der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst nur dann in Betracht kommt, wenn der zuständige Amtsarzt die (vorübergehende oder dauernde) Dienstunfähigkeit des Zivildienstleistenden zu JEDEM Zivildienst feststellt. Anderes gilt, wenn gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ZDG (nur) die Nichteignung zur weiteren Dienstleistung bei der Einrichtung, der ein Zivildienstleistender bescheidmäßig zugewiesen worden ist, festgestellt wird. In diesem Falle kommen nur Verfügungen nach den Paragraph 17,, Paragraph 18, oder Paragraph 19, Absatz 3, ZDG in Betracht (VwGH 22.09.1992, 92/11/0122).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der BF verlangt in seiner Beschwerde, aufgrund der von ihm angeführten ärztlichen Befunde, dass er einen „Untauglichkeitsbescheid“ erhält. Er meint damit zweifellos, dass seine „Dienstunfähigkeit“ festgestellt und der Zuweisungsbescheid aufgehoben wird.

Dass ist aber aus den folgenden Gründen nicht möglich.

Gemäß § 19a Abs 1 ZDG ist ein Zivildienstpflichtiger nur dann dienstunfähig, wenn er zu „jedem Zivildienst“ unfähig ist. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, ZDG ist ein Zivildienstpflichtiger nur dann dienstunfähig, wenn er zu „jedem Zivildienst“ unfähig ist.

Dass ist der BF nach dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Amtsärztin aber gerade nicht. Er ist „eingeschränkt einsetzbar“.

Die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit bzw Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die zwar nicht die beigezogene ärztliche Sachverständige zu entscheiden hat, sie hat aber die Grundlagen dafür – aufgrund ihrer Fachkenntnisse – zu liefern. Das BVwG hat vor dem Hintergrund der Dienstleistungen die der BF nach dem Gutachten erbringen kann keinen Zweifel, dass er die im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstleistungen „Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen; in untergeordnetem Ausmaß: Instandhaltungs- Küchen- und Gartenarbeiten; Versorgungs-, Reinigungs- und Bürodienste.“, vollständig oder zumindest zum Teil erfüllen können wird.

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Bescheid daher nicht als rechtswidrig iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, der BF hat der Zuweisung nachzukommen. Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Bescheid daher nicht als rechtswidrig iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der BF hat der Zuweisung nachzukommen.

Die Einrichtung wird allerdings – vor dem Hintergrund des § 19a Abs 3 ZDG – darauf zu achten haben, dass er tatsächlich nur solche Aufgaben zugewiesen bekommt, die er körperlich auch bewältigen kann. Die Einrichtung wird allerdings – vor dem Hintergrund des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG – darauf zu achten haben, dass er tatsächlich nur solche Aufgaben zugewiesen bekommt, die er körperlich auch bewältigen kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger Dienstfähigkeit Gesundheitszustand Gutachten ordentlicher Zivildienst Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2283013.1.00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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