Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
ASVG §293Spruch
,
W194 2274848-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ihre Vorsorgebevollmächtigte XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.03.2023, GZ 0002378991, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch ihre Vorsorgebevollmächtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.03.2023, GZ 0002378991, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin wird vom 01.02.2023 bis zum 31.12.2026 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 10.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Heim für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen, Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen“ an und gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.
Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:
- ein Abrechnungsbeleg für September 2022,
- eine Rechnung über das Entgelt für betreutes Wohnen und die Pflegekomponente sowie
- ein Bevollmächtigungsvertrag.
2. Am 03.02.2023 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:
„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
? Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,
- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder
- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[…]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Pension
€
XXXX römisch 40
monatl.
Summe der Einkünfte
€
XXXX römisch 40
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
XXXX römisch 40
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
-1.243,49
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
XXXX römisch 40
monatl.“
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin die bereits vorgelegten Unterlagen und wies ergänzend darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin monatlich an die Pflegeeinrichtung zu leistende Entgelt von der belangten Behörde „fälschlicherweise“ nicht berücksichtigt worden sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das von der Beschwerdeführerin monatlich an die Pflegeeinrichtung zu leistende Entgelt von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerde beigelegt war ein Abrechnungsbeleg für Jänner 2023 sowie die bereits vorgelegte Rechnung betreffend Entgelt für betreutes Wohnen und betreffend die Pflegekomponente.
6. Mit hg. am 10.07.2023 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.
7. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, bei Änderung der Einkommensverhältnisse ab Antragstellung eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2023 sowie die Einkommensteuerbescheide 2021 und/oder 2022 vorzulegen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Schreiben vom 30.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall nunmehr vorläufig davon auszugehen sei, dass ab Februar 2023 eine Richtsatzunterschreitung vorliege und der Beschwerdeführerin bis Dezember 2026 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
10. Mit Schreiben vom 13.11.2013 teilte die belangte Behörde mit, dass sie sich dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich anschließe.
11. Von der Beschwerdeführerin langte innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 10.01.2023 stellte die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.Am 10.01.2023 stellte die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.
An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.
Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.
Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von XXXX Euro.Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von römisch 40 Euro.
In dem an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2022 wird Folgendes festgehalten:
„Außergewöhnliche Belastungen:
Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung....................…………………………………- XXXX €“Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung....................…………………………………- römisch 40 €“
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2023 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Insoweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2023 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung zu tragenden Kosten nicht als „Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze“ zu qualifizieren sind, weshalb diese nicht als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO berücksichtigt werden können.Insoweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2023 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung zu tragenden Kosten nicht als „Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze“ zu qualifizieren sind, weshalb diese nicht als Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO berücksichtigt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise:3.1. Die Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“[…], (5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“
„Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden., (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit., (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50.Paragraph 50,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51.Paragraph 51,
[…]
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
3.3. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.3. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2023
2023
1 Person
1.110,26 Euro
1.243,49 Euro
2 Personen
1.751,56 Euro
1.961,75 Euro
jede weitere
171,31 Euro
191,87 Euro
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das von der Beschwerdeführerin monatlich an die Pflegeeinrichtung zu leistende Entgelt von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
3.6. Auf Basis der im Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügt:
Beschwerdeführerin (Pension):
XXXX römisch 40
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):
XXXX römisch 40
,
3.7. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:
Der vorliegend relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt seit dem 01.01.2023 1.243,49 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diesen Betrag.
3.8. Abzugsfähige Ausgaben:
3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
Mangels Vorliegens eines von der Beschwerdeführerin zu begleichenden „Hauptmietzins[es] einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze“ ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass als Wohnaufwand der gesetzliche Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro anzurechnen ist.
3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO
Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.
In dem an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2022 wird Folgendes festgehalten:
„Außergewöhnliche Belastungen:
Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung....................…………………………………- XXXX €“Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung....................…………………………………- römisch 40 €“
Aufgrund des an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2022 ist davon auszugehen, dass ein monatlicher Betrag in der Höhe von XXXX Euro als anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen ist (= XXXX ).Aufgrund des an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2022 ist davon auszugehen, dass ein monatlicher Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro als anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen ist (= römisch 40 ).
3.9. Ergebnis:
3.9.1. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro und der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von XXXX Euro) ab Februar 2023 eine Richtsatzunterschreitung vor:3.9.1. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro und der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von römisch 40 Euro) ab Februar 2023 eine Richtsatzunterschreitung vor:
maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:
XXXX römisch 40
Richtsatz für Einpersonenhaushalt 2023:
1.243,49 ?Euro
Richtsatzunterschreitung:
XXXX römisch 40
3.9.2. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit Februar 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab Februar 2023 zu Recht besteht.3.9.2. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit Februar 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab Februar 2023 zu Recht besteht.
3.9.3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde daher stattzugeben.
Die Beschwerdeführerin ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 01.02.2023 bis zum 31.12.2026 (im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wurde irrtümlich der Beginn mit Jänner 2023 angeführt) zu befreien.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.11. Hinweis:
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
befristete Befreiung Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Meldepflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2274848.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024