TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/21 W194 2273826-1

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Entscheidungsdatum

21.12.2023

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W194 2273826-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.01.2023, GZ 0002355948, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.01.2023, GZ 0002355948, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wird von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2024 befreit.

II. Die Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.07.2023 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.07.2023 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 15.11.2022 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit vom 10.11.2022 datierten und am 15.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an und gab nicht an, ob weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden.

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen angeschlossen:

?        eine Bestätigung der Meldung sowie

?        ein Schreiben der XXXX über die getätigten Krankengeldauszahlungen an die Beschwerdeführerin.? ein Schreiben der römisch 40 über die getätigten Krankengeldauszahlungen an die Beschwerdeführerin.

2.       Am 24.11.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).? Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).

?        Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bitte den gesetzlichen Anspruch, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung und die genaue Mietzinsaufgliederung oder den Mietvertrag nachweisen.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

[Beschwerdeführerin]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Krankengeld

XXXX römisch 40

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

XXXX römisch 40

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

XXXX römisch 40

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-1.154,15

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

XXXX römisch 40

monatl.

Bitte den gesetzlichen Anspruch, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung und die genaue Mietzinsaufgliederung oder den Mietvertrag nachweisen.“

3.       Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde diverse Vorschreibungen für den verfahrensgegenständlichen Standort.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).“4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).“

5.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2023 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf das der Beschwerde beigelegte Schreiben der XXXX betreffend Auszahlung von Krankengeld verwiesen wird.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2023 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf das der Beschwerde beigelegte Schreiben der römisch 40 betreffend Auszahlung von Krankengeld verwiesen wird.

6.       Mit hg. am 20.06.2023 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte und mit 12.10.2022 datierte Schreiben der XXXX über den Bezug von Krankengeld der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermöge. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FGO) genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab verfahrensgegenständlicher Antragstellung am 15.11.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung, etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen ihr verfahrenseinleitender Antrag im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte und mit 12.10.2022 datierte Schreiben der römisch 40 über den Bezug von Krankengeld der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermöge. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FGO) genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab verfahrensgegenständlicher Antragstellung am 15.11.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung, etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen ihr verfahrenseinleitender Antrag im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

8.       Mit hg. am 09.11.2023 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen.

9.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig weiterhin davon ausgehe, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung am 15.11.2022 bis zum 31.07.2023 von der Beschwerdeführerin kein Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand nachgewiesen worden sei. Jedoch sei vorläufig anzunehmen, dass im August 2023 der Bezug von Arbeitslosengeld und ab September 2023 ein Pensionsbezug und damit ab August 2023 soziale Transferleistungen vorliegen würden. Zudem sei von einem Mietaufwand in der Höhe von XXXX Euro auszugehen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der belangten Behörde wurden mit diesem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unter einem die unter I.8. angeführten Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig weiterhin davon ausgehe, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung am 15.11.2022 bis zum 31.07.2023 von der Beschwerdeführerin kein Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand nachgewiesen worden sei. Jedoch sei vorläufig anzunehmen, dass im August 2023 der Bezug von Arbeitslosengeld und ab September 2023 ein Pensionsbezug und damit ab August 2023 soziale Transferleistungen vorliegen würden. Zudem sei von einem Mietaufwand in der Höhe von römisch 40 Euro auszugehen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der belangten Behörde wurden mit diesem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unter einem die unter römisch eins.8. angeführten Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

10.      Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.

11.      Von der Beschwerdeführerin langte innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Zeitraum von Dezember 2022 bis Juli 2023:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten Schreiben der XXXX vom 12.10.2022 über die getätigten Krankengeldauszahlungen bis zum 03.10.2022 dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand angeschlossen.Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten Schreiben der römisch 40 vom 12.10.2022 über die getätigten Krankengeldauszahlungen bis zum 03.10.2022 dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand angeschlossen.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18.01.2023.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab verfahrensgegenständlicher Antragstellung am 15.11.2022 den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, einer Bezugsbestätigung/einer Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, eines Pensionsbescheides etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab verfahrensgegenständlicher Antragstellung am 15.11.2022 den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, einer Bezugsbestätigung/einer Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, eines Pensionsbescheides etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

Hierauf legte die Beschwerdeführerin ein mit 13.07.2023 datiertes Schreiben der XXXX über den Bezug von Krankengeld bis zum 18.07.2023 sowie eine mit dem 26.07.2023 datierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld vom 19.07.2023 bis zum 13.02.2024 vor.Hierauf legte die Beschwerdeführerin ein mit 13.07.2023 datiertes Schreiben der römisch 40 über den Bezug von Krankengeld bis zum 18.07.2023 sowie eine mit dem 26.07.2023 datierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld vom 19.07.2023 bis zum 13.02.2024 vor.

Der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld bis zum 18.07.2023 leitet sich aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der XXXX ab und wurde von der XXXX aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausbezahlt.Der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld bis zum 18.07.2023 leitet sich aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der römisch 40 ab und wurde von der römisch 40 aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausbezahlt.

1.2.    Zum Zeitraum ab August 2023:

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.

Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2023 folgendes Einkommen:

August 2023 (Arbeitslosengeld):
ab September 2023 (Pension):
August 2023 (Arbeitslosengeld):, ab September 2023 (Pension):

XXXX
XXXX
römisch 40 , römisch 40

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen)
August 2023:
ab September 2023:
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen), August 2023:, ab September 2023:


XXXX
XXXX
, römisch 40 , römisch 40

Die Beschwerdeführerin hat einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von XXXX zu tragen.Die Beschwerdeführerin hat einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von römisch 40 zu tragen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Feststellung, dass sich der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld aus dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der XXXX ableitet, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.Die Feststellung, dass sich der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld aus dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der römisch 40 ableitet, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.1. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…], (5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]
Verfahren
[…], Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden., (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):3.1.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit., (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“

3.2.    Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:


,

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)
Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2023

2023

1 Person

1.110,26 Euro

1.243,49 Euro

2 Personen

1.751,56 Euro

1.961,75 Euro

jede weitere

171,31 Euro

191,87 Euro

3.3.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).“3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).“

3.4.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf das der Beschwerde beigelegte Schreiben der XXXX über die Auszahlung von Krankengeld verwiesen wird.3.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf das der Beschwerde beigelegte Schreiben der römisch 40 über die Auszahlung von Krankengeld verwiesen wird.

3.5.    Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen teilweise berechtigt:

3.5.1.  Zum Zeitraum ab August 2023:

Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab August 2023 über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügt:

August 2023 (Arbeitslosengeld):
ab September 2023 (Pension):
August 2023 (Arbeitslosengeld):, ab September 2023 (Pension):

XXXX
XXXX
römisch 40 , römisch 40

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen)
August 2023:
ab September 2023:
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen), August 2023:, ab September 2023:


XXXX
XXXX
, römisch 40 , römisch 40

3.6.    Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der vorliegend relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt seit dem 01.01.2023 1.243,49 Euro.

Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen im August 2023 in der Höhe von XXXX Euro unterschreitet diesen Richtsatz.Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen im August 2023 in der Höhe von römisch 40 Euro unterschreitet diesen Richtsatz.

Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen im August 2023 bereits unter dem Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO betreffend den Monat August 2023 einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen im August 2023 bereits unter dem Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO betreffend den Monat August 2023 einzugehen.

Hingegen überschreitet das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen ab September 2023 in der Höhe von XXXX Euro diesen Richtsatz.Hingegen überschreitet das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen ab September 2023 in der Höhe von römisch 40 Euro diesen Richtsatz.

3.7.    Abzugsfähige Ausgaben:

3.7.1.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.7.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als monatlichen Wohnaufwand einen Betrag in der Höhe von XXXX Euro zu tragen hat.Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als monatlichen Wohnaufwand einen Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro zu tragen hat.

3.7.2.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.7.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO

Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen nach Geltendmachung des Abzugspostens gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bereits unter dem Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen eines allfälligen Abzugspostens gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen nach Geltendmachung des Abzugspostens gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bereits unter dem Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen eines allfälligen Abzugspostens gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO einzugehen.

Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit August 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig war bzw. ist.Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit August 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig war bzw. ist.


,

3.7.3.  Zum Zeitraum von Dezember 2022 bis Juli 2023:

3.7.3.1. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.3.7.3.1. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

3.7.3.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten Schreiben der XXXX vom 12.12.2022 über die getätigten Krankengeldauszahlungen bis zum 03.10.2022 dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen.Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten Schreiben der römisch 40 vom 12.12.2022 über die getätigten Krankengeldauszahlungen bis zum 03.10.2022 dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen.

An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:

Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).

Der Bezug von Krankengeld vermag nur dann eine Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 4 FGO darzustellen, wenn das Krankengeld anstatt einer ansonsten während des entsprechenden Zeitraums zu beziehenden sozialen Transferleistung öffentlicher Hand aufgrund des Vorliegens eines Krankenstandfalls ausbezahlt wird; dies beispielsweise dann, wenn die Auszahlung von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) erfolgt (vgl. BVwG 15.01.2019, W249 2211578-1).Der Bezug von Krankengeld vermag nur dann eine Anspruchsgrundlage im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, FGO darzustellen, wenn das Krankengeld anstatt einer ansonsten während des entsprechenden Zeitraums zu beziehenden sozialen Transferleistung öffentlicher Hand aufgrund des Vorliegens eines Krankenstandfalls ausbezahlt wird; dies beispielsweise dann, wenn die Auszahlung von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) erfolgt vergleiche BVwG 15.01.2019, W249 2211578-1).

Im gegenständlichen Fall leitet sich der Anspruch auf Auszahlung des hier gegenständlich relevanten Krankengeldbezugs der Beschwerdeführerin vom 01.12.2022 bis zum 18.07.2023 – unbestrittener Weise – aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der XXXX ab und wurde von der XXXX aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausbezahlt.Im gegenständlichen Fall leitet sich der Anspruch auf Auszahlung des hier gegenständlich relevanten Krankengeldbezugs der Beschwerdeführerin vom 01.12.2022 bis zum 18.07.2023 – unbestrittener Weise – aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der römisch 40 ab und wurde von der römisch 40 aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Folglich vermag das von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte und mit dem 12.10.2022 datierte Schreiben der XXXX über den Bezug von Krankengeld bis zum 03.10.2022 der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln.Folglich vermag das von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte und mit dem 12.10.2022 datierte Schreiben der römisch 40 über den Bezug von Krankengeld bis zum 03.10.2022 der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab verfahrensgegenständlicher Antragstellung am 15.11.2022 den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, einer Bezugsbestätigung/einer Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, eines Pensionsbescheides etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab verfahrensgegenständlicher Antragstellung am 15.11.2022 den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, einer Bezugsbestätigung/einer Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, eines Pensionsbescheides etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

Auch das hierauf übermittelte Schreiben der XXXX vom 13.07.2023 über den Bezug von Krankengeld bis zum 18.07.2023 kann der Beschwerdeführerin – aufgrund der Auszahlung des Krankengeldes aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der XXXX – keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand vom Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 15.11.2022 bis zum 31.07.2023 vermitteln. Dass die Beschwerdeführerin im Juli 2023 an 13 (von 31) Tagen Arbeitslosengeld bezog (vgl. die vorgelegte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 19.07.2023), vermag – unter Beachtung der monatlichen Betrachtungsweise des RGG (vgl. insbesondere § 3 Abs. 4 RGG) – an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da damit kein zumindest überwiegender Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Juli 2023 geltend gemacht wurde.Auch das hierauf übermittelte Schreiben der römisch 40 vom 13.07.2023 über den Bezug von Krankengeld bis zum 18.07.2023 kann der Beschwerdeführerin – aufgrund der Auszahlung des Krankengeldes aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der römisch 40 – keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand vom Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 15.11.2022 bis zum 31.07.2023 vermitteln. Dass die Beschwerdeführerin im Juli 2023 an 13 (von 31) Tagen Arbeitslosengeld bezog vergleiche die vorgelegte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 19.07.2023), vermag – unter Beachtung der monatlichen Betrachtungsweise des RGG vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz 4, RGG) – an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da damit kein zumindest überwiegender Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Juli 2023 geltend gemacht wurde.

Da die Beschwerdeführerin diese Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllte, fehlen im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.07.2023 die entsprechenden Prozessvoraussetzungen.

3.8.    Ergebnis:

3.8.1.  Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2024 stattzugeben.

Die Beschwerdeführerin ist unter Bedachtnahme auf § 51 Abs. 2 FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für diesen Zeitraum zu befreien.Die Beschwerdeführerin ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, Absatz 2, FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für diesen Zeitraum zu befreien.

3.8.2.  Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.07.2023 die Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 15.11.2022 betreffend den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.07.2023 abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).3.8.2. Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.07.2023 die Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 15.11.2022 betreffend den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.07.2023 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).

3.9.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.10.   Hinweis:

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

befristete Befreiung Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Meldepflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Prozessvoraussetzung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2273826.1.00

Im RIS seit

05.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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