Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AVG §35Spruch
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W177 2261266-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.09.2022, XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.09.2022, römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Bundesgebiet am 04.10.2015 einen Asylantrag. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF in Österreich war während seines Asylverfahrens rechtmäßig. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, somit seit 21.02.2019, halte sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Bundesgebiet am 04.10.2015 einen Asylantrag. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF in Österreich war während seines Asylverfahrens rechtmäßig. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, somit seit 21.02.2019, halte sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf.
I.2. Am 06.03.2020 wurde der BF zum Ausfüllen der HRZ-Formblätter (gemeint wohl „Heimreisezertifikat“) seitens der Behörde geladen. Der BF sei zwar erschienen, habe jedoch das Ausfüllen der Formblätter verweigert und sei davongelaufen. Mit Schreiben vom 24.06.2020 wurde dem BF seitens des BFA nochmals aufgetragen, dass er die Formblätter zu unterschreiben habe. Am 10.07.2020 erging eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF nicht ausreisewillig sei. Es wurde auch ein Schreiben beigefügt, dass die Behörden des Heimatlandes keiner zwangsweisen Rückführung des BF zustimmen würden. Die Formblätter wären erneu nicht ausgefüllt worden.römisch eins.2. Am 06.03.2020 wurde der BF zum Ausfüllen der HRZ-Formblätter (gemeint wohl „Heimreisezertifikat“) seitens der Behörde geladen. Der BF sei zwar erschienen, habe jedoch das Ausfüllen der Formblätter verweigert und sei davongelaufen. Mit Schreiben vom 24.06.2020 wurde dem BF seitens des BFA nochmals aufgetragen, dass er die Formblätter zu unterschreiben habe. Am 10.07.2020 erging eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF nicht ausreisewillig sei. Es wurde auch ein Schreiben beigefügt, dass die Behörden des Heimatlandes keiner zwangsweisen Rückführung des BF zustimmen würden. Die Formblätter wären erneu nicht ausgefüllt worden.
I.3. Gegen den BF wurde bescheidmäßig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Diese erwuchs mit 01.10.2020 in Rechtskraft. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in einem Rückkehrberatungsgespräch nicht rückkehrwillig gezeigt hätte. Einhergehend wurde mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020, XXXX , gegen den BF gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2020, XXXX , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA vom 29.07.2020 abgewiesen.römisch eins.3. Gegen den BF wurde bescheidmäßig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Diese erwuchs mit 01.10.2020 in Rechtskraft. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in einem Rückkehrberatungsgespräch nicht rückkehrwillig gezeigt hätte. Einhergehend wurde mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020, römisch 40 , gegen den BF gem. Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2020, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA vom 29.07.2020 abgewiesen.
I.4. In einem am 12.08.2022 in Rechtskraft erwachsenen Mandatsbescheid, der gegen den BF erlassen wurde, wurde dieser aufgefordert, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Dieser Aufforderung sei der BF jedoch nicht nachgekommen.römisch eins.4. In einem am 12.08.2022 in Rechtskraft erwachsenen Mandatsbescheid, der gegen den BF erlassen wurde, wurde dieser aufgefordert, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Dieser Aufforderung sei der BF jedoch nicht nachgekommen.
I.5. Obgleich der BF seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und er sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten habe, stellte der BF am 31.08.2022 einen Antrag nach § 55 AsylG, um einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erlangen. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA stützte seine Entscheidung auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und begründete dies mit der mangelnden Mitwirkung des BF bei der Beschaffung eines gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer wirkte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Er brachte auch keinen gültigen Reisepass in Vorlage.römisch eins.5. Obgleich der BF seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und er sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten habe, stellte der BF am 31.08.2022 einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG, um einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erlangen. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA stützte seine Entscheidung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG und begründete dies mit der mangelnden Mitwirkung des BF bei der Beschaffung eines gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer wirkte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Er brachte auch keinen gültigen Reisepass in Vorlage.
I.6. Mit ebenfalls am 06.09 2022 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der sich der BF als nicht ausreisewillig gezeigt habe. Das Stellen des Antrages gem. § 55 AsylG sei, in Kenntnis seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl: Einreiseverbot) als Verschleppung seiner Außerlandesbringung zu sehen. Daher handle der BF mutwillig und schrecke auch nicht davor zurück, die Behörde durch unbegründete Anträge in unnötiger Weise zu behelligen.römisch eins.6. Mit ebenfalls am 06.09 2022 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der sich der BF als nicht ausreisewillig gezeigt habe. Das Stellen des Antrages gem. Paragraph 55, AsylG sei, in Kenntnis seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl: Einreiseverbot) als Verschleppung seiner Außerlandesbringung zu sehen. Daher handle der BF mutwillig und schrecke auch nicht davor zurück, die Behörde durch unbegründete Anträge in unnötiger Weise zu behelligen.
Durch diesen Missbrauch habe der BF nach Rechtsprechung des VwGH mutwillig im Sinne des § 35 AVG gehandelt. Der BF habe sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde gewandt sowie aus Freude an der Behelligung der Behörde gehandelt.Durch diesen Missbrauch habe der BF nach Rechtsprechung des VwGH mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG gehandelt. Der BF habe sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde gewandt sowie aus Freude an der Behelligung der Behörde gehandelt.
I.6. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist - so wie gegen den Antrag gem. § 55 AsylG zurückweisenden Bescheid – am 27.09.2022 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch gegenständlich nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Das BFA habe im bekämpften Bescheid aktenwidrige Angaben einfließen lassen und die Mutwilligkeit des BF in keiner Weise ausreichend begründet. Es sei aktenwidrig, dass der BF vier Asylanträge gestellt habe, ebenso sei es nicht richtig gewesen, dass der BF nicht mitgewirkte habe, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Abgesehen davon wären seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Art. 8 EMRK über zwei Jahre vergangen, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren angestrengt hätte werden müssen.römisch eins.6. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist - so wie gegen den Antrag gem. Paragraph 55, AsylG zurückweisenden Bescheid – am 27.09.2022 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch gegenständlich nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Das BFA habe im bekämpften Bescheid aktenwidrige Angaben einfließen lassen und die Mutwilligkeit des BF in keiner Weise ausreichend begründet. Es sei aktenwidrig, dass der BF vier Asylanträge gestellt habe, ebenso sei es nicht richtig gewesen, dass der BF nicht mitgewirkte habe, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Abgesehen davon wären seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Artikel 8, EMRK über zwei Jahre vergangen, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren angestrengt hätte werden müssen.
Dies habe zur Folge, dass in keiner Weise von der offensichtlichen Mutwilligkeit des BF ausgegangen werden könne und, dass der gegenständliche Antrag nicht offensichtlich aussichtslos gestellt worden sei.
Abgesehen davon sei die verhängte Strafe der Höhe nach in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, weshalb - neben der Behebung des Bescheides und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in eventu auch die Herabsetzung der Strafe beantragt worden sei.
Der BF habe nicht mutwillig oder in der Absicht, das Verfahren verschleppen zu wollen, gehandelt. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Einlangensdatum 21.10.2022, vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Einlangensdatum 21.10.2022, vom BFA vorgelegt.
I.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, Zl. XXXX , wurde In Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, Zl. XXXX gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht habe. Der BF suchte zum vereinbarten Termin das BFA auf, um den Antrag zu stellen. Bei der Behörde sei ihm - nach einer Wartezeit von ein paar Minuten - von einer Dame der gegenständliche negative Bescheid des BFA ausgefolgt und er zur Unterschriftsleistung aufgefordert worden. Gleichzeitig sei ihm auch der Bescheid über die Verhängung einer Mutwillensstrafe ausgefolgt worden. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass der Antrag gem. § 55 AsylG abgelehnt worden sei und sei ihm die Telefonnummer des Referenten gegeben worden, mit dem er telefonisch Kontakt aufnehmen könne. Weder dem Vorbringen des BF noch dem Akteninhalt sei zu entnehmen, dass das BFA im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung iSd § 58 Abs. 11 AsylG über die drohende Zurückweisung des Antrages für den Fall, dass der BF die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt, vorgenommen hätte. Eine derartige Belehrung sieht § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005 ausdrücklich vor (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rz 24).römisch eins.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde In Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, Zl. römisch 40 gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht habe. Der BF suchte zum vereinbarten Termin das BFA auf, um den Antrag zu stellen. Bei der Behörde sei ihm - nach einer Wartezeit von ein paar Minuten - von einer Dame der gegenständliche negative Bescheid des BFA ausgefolgt und er zur Unterschriftsleistung aufgefordert worden. Gleichzeitig sei ihm auch der Bescheid über die Verhängung einer Mutwillensstrafe ausgefolgt worden. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG abgelehnt worden sei und sei ihm die Telefonnummer des Referenten gegeben worden, mit dem er telefonisch Kontakt aufnehmen könne. Weder dem Vorbringen des BF noch dem Akteninhalt sei zu entnehmen, dass das BFA im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG über die drohende Zurückweisung des Antrages für den Fall, dass der BF die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt, vorgenommen hätte. Eine derartige Belehrung sieht Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 ausdrücklich vor (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rz 24).
Für das vom BFA ergebe sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers in der Sache wieder unerledigt sei und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein werde. Es sei in diesem Zusammenhang daher auch darauf hingewiesen, dass gem. § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Diesem Erfordernis sei der angefochtene Bescheid nicht gerecht geworden.Für das vom BFA ergebe sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers in der Sache wieder unerledigt sei und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein werde. Es sei in diesem Zusammenhang daher auch darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Diesem Erfordernis sei der angefochtene Bescheid nicht gerecht geworden.
So würden sich im angefochtenen Bescheid Feststellungen und beweiswürdigende Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem (unzureichenden) Privat- und Familienleben und dass sich seit der letzten Rückkehrentscheidung dazu kaum Änderungen ergeben hätten, finden. In der rechtlichen Beurteilung sei hingegen die Zurückweisung mit dem Umstand begründet worden, dass der BF seine allgemeine Mitwirkungsverpflichtung, insbesondere in Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisepasses, missachtet habe. Die Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen stünden daher nicht im Einklang mit der rechtlichen Begründung.
Darüber hinaus sei den beweiswürdigenden Ausführungen nicht zu entnehmen, woraus das BFA den Schluss ziehe, dass sich im Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 01.10.2020 keine relevanten Änderungen ergeben hätten, zumal es das BFA auch unterlassen habe, sich mit dem Privat- und Familienleben des BF zu befassen. Das BFA hat innerhalb weniger Minuten ab Antragseinbringung den zurückweisenden Bescheid erlassen, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass es keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt habe, sondern seine Entscheidung lediglich mit der aufrechten Rückkehrentscheidung begründet habe, ohne sich mit dem Privat- und Familienleben des BF zu befassen bzw. eine allfällige (entscheidungsrelevante) Änderung seit der letzten Rückkehrentscheidung zu prüfen und/oder den BF dazu niederschriftlich zu befragen.
I.9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.
I.10. Mit Schreiben vom 09.10.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des BF die Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) den BF in gegenständlichem Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 09.10.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des BF die Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) den BF in gegenständlichem Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt den im Spruch genannten Namen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF in Österreich war während seines Asylverfahrens rechtmäßig. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, somit seit 21.02.2019, hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf.
Gegen den BF wurde mit Rechtskraft 21.02.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen, seit 01.10.2020 besteht zudem eine mit einem dreijährigen Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Der BF stellte am 31.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde dieser Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA stützte seine Entscheidung auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und begründete dies mit der mangelnden Mitwirkung des BF bei der Beschaffung eines gültigen Reisepasses. Der BF wurde nicht entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt.Der BF stellte am 31.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde dieser Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA stützte seine Entscheidung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG und begründete dies mit der mangelnden Mitwirkung des BF bei der Beschaffung eines gültigen Reisepasses. Der BF wurde nicht entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, XXXX , wurde In Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, XXXX gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, römisch 40 , wurde In Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, römisch 40 gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.
Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°726,- gemäß § 35 AVG verhängt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des BF.Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°726,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des BF.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat. Das Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, XXXX , hat dargelegt, dass das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat, dieses aber in gegenständlichem Fall unabdingbar gewesen wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF das Verfahren offenbar mutwillig geführt hat und er in Kenntnis seiner Aussichtslosigkeit auf unnötiger Weise sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen des BFA erheblich belastet hat.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat. Das Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, römisch 40 , hat dargelegt, dass das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat, dieses aber in gegenständlichem Fall unabdingbar gewesen wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF das Verfahren offenbar mutwillig geführt hat und er in Kenntnis seiner Aussichtslosigkeit auf unnötiger Weise sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen des BFA erheblich belastet hat.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und durch die bisherigen Verfahren vor der Behörde und dem BVwG.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Verschleppung nicht vorliegen könne, weil der BF von seinem Recht auf die Antragstellung Gebrauch gemacht hat und sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt habe, war festzuhalten, dass das BFA im bekämpften Bescheid die Mutwilligkeit des BF in keiner Weise ausreichend begründet habe. Abgesehen davon wären seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Art. 8 EMRK zwei Jahre vergangen, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren angestrengt hätte werden müssen.Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Verschleppung nicht vorliegen könne, weil der BF von seinem Recht auf die Antragstellung Gebrauch gemacht hat und sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt habe, war festzuhalten, dass das BFA im bekämpften Bescheid die Mutwilligkeit des BF in keiner Weise ausreichend begründet habe. Abgesehen davon wären seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Artikel 8, EMRK zwei Jahre vergangen, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren angestrengt hätte werden müssen.
Auch mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, XXXX , wurde In Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, XXXX gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag gem. § 55 AsylG abgelehnt worden sei, obgleich der BF weder eine hinreichende Belehrung erhalten habe, noch in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen worden wären. Darüber hinaus war den beweiswürdigenden Ausführungen nicht zu entnehmen, woraus das BFA den Schluss zieht, dass sich im Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 01.10.2020 keine relevanten Änderungen ergeben hätten, zumal es das BFA auch unterlassen hat, sich mit dem Privat- und Familienleben des BF zu befassen.Auch mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, römisch 40 , wurde In Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, römisch 40 gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG abgelehnt worden sei, obgleich der BF weder eine hinreichende Belehrung erhalten habe, noch in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen worden wären. Darüber hinaus war den beweiswürdigenden Ausführungen nicht zu entnehmen, woraus das BFA den Schluss zieht, dass sich im Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 01.10.2020 keine relevanten Änderungen ergeben hätten, zumal es das BFA auch unterlassen hat, sich mit dem Privat- und Familienleben des BF zu befassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:
„Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).
Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.
3.3.3. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.3.3.3. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren bringt der BF in der Beschwerde zurecht vor, dass sein Antrag gemäß § 55 AsylG nicht mutwillig gestellt wurde, denn seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Art. 8 EMRK wären über zwei Jahre vergangen, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren angestrengt hätte werden müssen.Im gegenständlichen Verfahren bringt der BF in der Beschwerde zurecht vor, dass sein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG nicht mutwillig gestellt wurde, denn seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Artikel 8, EMRK wären über zwei Jahre vergangen, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren angestrengt hätte werden müssen.
Aus diesem Verfahrensverlauf ist für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, nicht zu erkennen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst worden sind. Darüber hinaus sei den beweiswürdigenden Ausführungen nicht zu entnehmen, woraus das BFA den Schluss zieht, dass sich im Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 01.10.2020 keine relevanten Änderungen ergeben hätten, zumal es das BFA auch unterlassen hat, sich mit dem Privat- und Familienleben des BF zu befassen.
Da der bekämpfte Bescheid diesen Erfordernissen gerecht geworden ist, wurde bescheidmäßige die Abweisung des Antrags gem. § 55 AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, XXXX , aufgehoben.Da der bekämpfte Bescheid diesen Erfordernissen gerecht geworden ist, wurde bescheidmäßige die Abweisung des Antrags gem. Paragraph 55, AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, römisch 40 , aufgehoben.
Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein ermittlungsbedürftiger Sachverhalt vor und daher ist nicht von einer Mutwilligkeit des BF beim Stellen dieses Antrages gem. § 55 AsylG auszugehen. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2022, Ra XXXX .Im gegenständlichen Fall liegt ein ermittlungsbedürftiger Sachverhalt vor und daher ist nicht von einer Mutwilligkeit des BF beim Stellen dieses Antrages gem. Paragraph 55, AsylG auszugehen. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2022, Ra römisch 40 .
Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.
Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung bzw. auf die Frage, weshalb das BFA einen Satz von € 726,- anwendete, näher einzugehen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Mutwillen Mutwillensstrafe Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Verzögerung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2261266.1.00Im RIS seit
25.01.2024Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024