Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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L519 2283094-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. HIRSCH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2023, Zl. 242392800-231638156, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. HIRSCH, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2023, Zl. 242392800-231638156, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und war zuletzt im Besitz einer Rot-Weiß-Rot plus – Karte, gültig bis 13.1.2022.
2. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- BG Wiener Neustadt XXXX vom 5.1.2017; 146 StGB, Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 Euro, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;- BG Wiener Neustadt römisch 40 vom 5.1.2017; 146 StGB, Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 Euro, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
- LG Wiener Neustadt XXXX vom 2.3.2021, § 28a (1) 2.3.5. Fall und (3) SMG, § 229 (1) StGB, § 27 (1) Z. 1 2.4.5.6. Fall SMG, § 27 (1) Z. 1 2.4.5.6. Fall SMG, Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;- LG Wiener Neustadt römisch 40 vom 2.3.2021, Paragraph 28 a, (1) 2.3.5. Fall und (3) SMG, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2.4.5.6. Fall SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2.4.5.6. Fall SMG, Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;
- LG Wiener Neustadt XXXX vom 24.5.2022, § 84 (3) StGB, § 15, 105 (1) StGB, § 107 (2) 1. Fall StGB, §§ 105, 106 (1) Z. 1 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;- LG Wiener Neustadt römisch 40 vom 24.5.2022, Paragraph 84, (3) StGB, Paragraph 15, 105, (1) StGB, Paragraph 107, (2) 1. Fall StGB, Paragraphen 105, 106, (1) Ziffer eins, 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;
- LG Wiener Neustadt XXXX vom 22.4.2022, § 50 (1) Z.2 WaffG, § 27 (1) Z.1 1.2. Fall SMG, Freiheitsstrafe 6 Monate;- LG Wiener Neustadt römisch 40 vom 22.4.2022, Paragraph 50, (1) Ziffer 2, WaffG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG, Freiheitsstrafe 6 Monate;
3. Mit Schreiben vom 24.8.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu insgesamt 20 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen.
4. Am 31.8.2023 teilte der BF zusammengefasst mit, dass er sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer österr. StA. befinde. Er habe 2 Kinder, geb. 2015 und 2016, beide bulgarische StA., welche nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Die Mutter des BF und seine Schwestern befinden sich in der Türkei, 2 Brüder leben in der BRD und einer in der Schweiz. Zuletzt habe er als Koch in einer Pizzeria gearbeitet.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gem. § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens und der strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle ein unkalkulierbares Risiko dar.
6. In seiner Beschwerde vom 15.12.2023 brachte der BF zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des BF gem. Art. 8 EMRK darstelle. Der BF halte sich seit 22 Jahren im Bundesgebiet auf und sei familiär nachhaltig integriert, da seine beiden Kinder und seine Lebensgefährtin hier leben.6. In seiner Beschwerde vom 15.12.2023 brachte der BF zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des BF gem. Artikel 8, EMRK darstelle. Der BF halte sich seit 22 Jahren im Bundesgebiet auf und sei familiär nachhaltig integriert, da seine beiden Kinder und seine Lebensgefährtin hier leben.
7. Der detaillierte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des ggst. Verfahrenaktes des BFA.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der volljährige, geschiedene BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist türkischer Staatsangehöriger.
Die Identität des BF steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest.
Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2002 im Bundesgebiet auf und war zuletzt im Besitz einer Rot-Weiß-Rot plus – Karte, gültig bis 13.1.2022.
Er war in Österreich lediglich von 1.6.bis 15.6.2021, von 5.5. bis 31.5.2021, von 30.3. bis 6.4.2021 und von 1.3. bis 31.3.2019 geringfügig beschäftigt und hat in den Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet überwiegend von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gelebt.
Mangels Vorlage von Originalgeburtsurkunden oder Vaterschaftsanerkenntnissen kann nicht festgestellt werden, dass der BF der leibliche Vater von XXXX XXXX und von XXXX , beide bulgar. StA., ist. Beide lebten mit dem BF vor dessen Strafantritt nicht im gemeinsamen Haushalt. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass XXXX , österr. StA., mit dem BF vor dessen Strafantritt im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte.Mangels Vorlage von Originalgeburtsurkunden oder Vaterschaftsanerkenntnissen kann nicht festgestellt werden, dass der BF der leibliche Vater von römisch 40 römisch 40 und von römisch 40 , beide bulgar. StA., ist. Beide lebten mit dem BF vor dessen Strafantritt nicht im gemeinsamen Haushalt. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 , österr. StA., mit dem BF vor dessen Strafantritt im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte.
Der BF weist Folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- BG Wiener Neustadt XXXX vom 5.1.2017; 146 StGB, Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 Euro, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;- BG Wiener Neustadt römisch 40 vom 5.1.2017; 146 StGB, Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 Euro, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
- LG Wiener Neustadt XXXX vom 2.3.2021, § 28a (1) 2.3.5. Fall und (3) SMG, § 229 (1) StGB, § 27 (1) Z. 1 2.4.5.6. Fall SMG, § 27 (1) Z. 1 2.4.5.6. Fall SMG, Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;- LG Wiener Neustadt römisch 40 vom 2.3.2021, Paragraph 28 a, (1) 2.3.5. Fall und (3) SMG, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2.4.5.6. Fall SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2.4.5.6. Fall SMG, Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;
- LG Wiener Neustadt XXXX vom 24.5.2022, § 84 (3) StGB, § 15, 105 (1) StGB, § 107 (2) 1. Fall StGB, §§ 105, 106 (1) Z. 1 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;- LG Wiener Neustadt römisch 40 vom 24.5.2022, Paragraph 84, (3) StGB, Paragraph 15, 105, (1) StGB, Paragraph 107, (2) 1. Fall StGB, Paragraphen 105, 106, (1) Ziffer eins, 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;
- LG Wiener Neustadt XXXX vom 22.4.2022, § 50 (1) Z.2 WaffG, § 27 (1) Z.1 1.2. Fall SMG, Freiheitsstrafe 6 Monate;- LG Wiener Neustadt römisch 40 vom 22.4.2022, Paragraph 50, (1) Ziffer 2, WaffG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG, Freiheitsstrafe 6 Monate;
Der BF hat keinerlei relevante private Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet.
Der BF wurde in der Türkei geboren, ist dort aufgewachsen und erfuhr in der Türkei seine Sozialisierung. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat er in der Türkei zugebracht. Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben seine Mutter und seine Schwestern. Den Kontakt zu seinen Brüdern in der BRD und in der Schweiz und zu seiner Freundin kann er auch telefonisch, mittels Social Media oder deren Besuche in der Türkei aufrechterhalten.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt des BFA sowie dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF, Auszügen aus dem österr. Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der BF in Österreich keinen nennenswerten Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK hat: Bei der angeblichen Lebensgefährtin stellte sich vielmehr heraus, dass laut ZMR vor dem Strafantritt des BF kein gemeinsamer Haushalt bzw. eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Gegenteilige Behauptungen konnte der BF nicht belegen. Auch mit der Mutter der behaupteten Kinder bestand laut ZMR lediglich bis September 2019 ein gemeinsamer Haushalt. Nachweise für eine tatsächliche Vaterschaft wie zB Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkenntnisse etc. wurden im Übrigen auch nie beigebracht. Den Kontakt zu diesen Personen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrechterhalten.Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der BF in Österreich keinen nennenswerten Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK hat: Bei der angeblichen Lebensgefährtin stellte sich vielmehr heraus, dass laut ZMR vor dem Strafantritt des BF kein gemeinsamer Haushalt bzw. eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Gegenteilige Behauptungen konnte der BF nicht belegen. Auch mit der Mutter der behaupteten Kinder bestand laut ZMR lediglich bis September 2019 ein gemeinsamer Haushalt. Nachweise für eine tatsächliche Vaterschaft wie zB Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkenntnisse etc. wurden im Übrigen auch nie beigebracht. Den Kontakt zu diesen Personen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrechterhalten.
Sonstige maßgebliche private Bindungen des BF in Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Es stellte sich weder heraus, dass er Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigen würde. Auch eine Integration am österr. Arbeitsmarkt konnte nicht festgestellt werden, da der BF nur ganz kurze Zeit geringfügig beschäftigt war und den bei weitem überwiegenden Zeitraum von Sozialleistungen gelebt hat. Zudem ist die Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels mit 13.1.2022 abgelaufen, sodass nunmehr die Aufnahme einer legalen Tätigkeit gar nicht mehr möglich ist. Insgesamt kann daher derzeit somit keine Verletzung der Rechte gem. Art. 8 EMRK erkannt werden.Sonstige maßgebliche private Bindungen des BF in Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Es stellte sich weder heraus, dass er Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigen würde. Auch eine Integration am österr. Arbeitsmarkt konnte nicht festgestellt werden, da der BF nur ganz kurze Zeit geringfügig beschäftigt war und den bei weitem überwiegenden Zeitraum von Sozialleistungen gelebt hat. Zudem ist die Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels mit 13.1.2022 abgelaufen, sodass nunmehr die Aufnahme einer legalen Tätigkeit gar nicht mehr möglich ist. Insgesamt kann daher derzeit somit keine Verletzung der Rechte gem. Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder im Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder im Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.
Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.
Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten kann. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Straffälligkeit strafgerichtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2283094.1.00Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024