Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G305 2280749-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Zl.: XXXX , vom 05.10.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom 05.10.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde erstmals mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2020 ob der über ihn verhängten Untersuchungshaft darüber informiert, dass er im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe. Zeitgleich wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert. Eine dementsprechende Stellungnahme wurde nicht erstattet.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde erstmals mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch 40 .2020 ob der über ihn verhängten Untersuchungshaft darüber informiert, dass er im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe. Zeitgleich wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert. Eine dementsprechende Stellungnahme wurde nicht erstattet.
2. Am XXXX .2020 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und durch die Fremdenpolizei festgenommen. Noch am selben Tag wurde er vor dem BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen.2. Am römisch 40 .2020 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und durch die Fremdenpolizei festgenommen. Noch am selben Tag wurde er vor dem BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2020 sprach das BFA dem BF gegenüber aus, dass er gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (NAG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) werde. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020 sprach das BFA dem BF gegenüber aus, dass er gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (NAG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) werde.
Begründet wurde dies im Kern mit den fehlenden Existenzmitteln und dem nicht gegebenen Krankenversicherungsschutz des BF.
4. Am XXXX .2020 wurde der BF neuerlich festgenommen, nachdem er sich an die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht gehalten hatte.4. Am römisch 40 .2020 wurde der BF neuerlich festgenommen, nachdem er sich an die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht gehalten hatte.
5. Mit Bescheid vom XXXX .2020, sprach das BFA neuerlich aus, dass der BF gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (NAG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies erneut mit den fehlenden Existenzmitteln und dem nicht gegebenen Krankenversicherungsschutz.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, sprach das BFA neuerlich aus, dass der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (NAG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies erneut mit den fehlenden Existenzmitteln und dem nicht gegebenen Krankenversicherungsschutz.
6. Am XXXX .2020 wurde der BF erneut festgenommen, nachdem er der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht gefolgt war.6. Am römisch 40 .2020 wurde der BF erneut festgenommen, nachdem er der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht gefolgt war.
7. Am XXXX .2020 wurde er in seinen Herkunftsstaat Polen abgeschoben.7. Am römisch 40 .2020 wurde er in seinen Herkunftsstaat Polen abgeschoben.
8. Mit Bescheid vom XXXX .2021 erließ das BFA unter anderem ein einjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF.8. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 erließ das BFA unter anderem ein einjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF.
9. Am XXXX .2021 wurde er erneut wegen Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen festgenommen und am XXXX .2021 abgeschoben, nachdem er sich entgegen dem wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet aufgehalten hatte.9. Am römisch 40 .2021 wurde er erneut wegen Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen festgenommen und am römisch 40 .2021 abgeschoben, nachdem er sich entgegen dem wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
10. Am XXXX . und XXXX .2021 wurde er erneut wegen Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen festgenommen.10. Am römisch 40 . und römisch 40 .2021 wurde er erneut wegen Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen festgenommen.
11. Am XXXX .2022 wurde er erneut festgenommen, da er sich entgegen dem wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet aufgehalten hatte.11. Am römisch 40 .2022 wurde er erneut festgenommen, da er sich entgegen dem wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
12. Mit Schreiben vom XXXX .2022 wurde er über die beabsichtige Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots und eines Schubhaftbescheides informiert und aufgefordert, Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Er erstattete diesbezüglich keine Stellungnahme.12. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 wurde er über die beabsichtige Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots und eines Schubhaftbescheides informiert und aufgefordert, Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Er erstattete diesbezüglich keine Stellungnahme.
13. Mit Bescheid vom XXXX .2023 erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) werde. 13. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) werde.
Begründet wurde diese im Kern mit der massiven Straffälligkeit des BF in Österreich.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
15. Am XXXX .2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.15. Am römisch 40 .2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
16. Am 06.12.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, einer Dolmetscherin sowie seiner Rechtsvertreterin statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Polen. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 8 oben].1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Polen. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 8 oben].
Er ist im Besitz eines bis XXXX .2030 gültigen Reisepasses von Polen [AS 123].Er ist im Besitz eines bis römisch 40 .2030 gültigen Reisepasses von Polen [AS 123].
1.2. Er ist seit dem Jahr 2017 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig, wobei bei ihm von XXXX .2017 bis XXXX .2019 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (Haupt-)wohnsitzmeldungen außerhalb von Justizanstalten vorhanden sind. 1.2. Er ist seit dem Jahr 2017 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig, wobei bei ihm von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (Haupt-)wohnsitzmeldungen außerhalb von Justizanstalten vorhanden sind.
Während seines letzten Aufenthalts im Bundesgebiet scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung auf.
In Österreich hat er weder familiäre noch wirtschaftliche Verbindungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 6 oben].
In Polen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, hielt er sich nach eigenen Angaben entweder bei seiner Tochter oder bei seiner Schwester auf. Beide wohnen jeweils in Eigentumswohnungen im Geburtsort des BF. Weiters leben sein Sohn, ein Bruder und eine weitere Schwester des BF in Polen. Die Tochter des BF arbeitet als Programmiererin, sein Sohn als Ingenieur in Norwegen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 5 f].
Der BF verfügt nach eigenen über Ersparnisse in Höhe von EUR 7.000, die sich allesamt bei seiner Tochter befinden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 10 f].
Im Bundesgebiet verfügt er weder über Immobilienbesitz, noch über ein nennenswertes Barvermögen.
1.3. Er spricht polnisch auf muttersprachlichem Niveau und hat lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 11 Mitte].
1.4. Bis zu seiner jüngsten Inhaftierung war er unsteten Aufenthalts.
1.5. Im Jahr 2020 wurden gegen den BF mittels Bescheid zwei Ausweisungen ausgesprochen, im Juli 2021 unter anderem ein einjähriges Aufenthaltsverbot
1.6. Obwohl aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn verhängt wurden, hielt er sich weiterhin im Bundesgebiet auf und wurde deshalb mehrfach festgenommen und abgeschoben.
1.7. Seit seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§§ 15 und 87 Ab. 1 StGB) zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzig Monaten am XXXX (Zl. 42 Hv 45/21 z) befindet er sich seit dem XXXX in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. 1.7. Seit seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraphen 15 und 87 Ab. 1 StGB) zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzig Monaten am römisch 40 (Zl. 42 Hv 45/21 z) befindet er sich seit dem römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.
In Haftanstalten scheinen bei ihm folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:
XXXX bis dato XXXX römisch 40 bis dato römisch 40
XXXX – XXXX J XXXX XXXX – XXXX XXXX XXXX – XXXX XXXX 1.8. In Polen weist er sieben, teilweise sehr lange zurückliegende und einschlägige, Vorstrafen auf. Im Bundesgebiet wurde der BF zweimal strafgerichtlich verurteilt: römisch 40 – römisch 40 J römisch 40 römisch 40 – römisch 40 römisch 40 römisch 40 – römisch 40 römisch 40 1.8. In Polen weist er sieben, teilweise sehr lange zurückliegende und einschlägige, Vorstrafen auf. Im Bundesgebiet wurde der BF zweimal strafgerichtlich verurteilt:
1.8.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX .2020) wurde er wegen der Vergehen des Diebstahls (§§ 15 und 127 StGB), der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und der Unterschlagung (§ 134 Abs.1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zur Gänze unter Setzung einer dreimonatigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.8.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 .2020) wurde er wegen der Vergehen des Diebstahls (Paragraphen 15 und 127 StGB), der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und der Unterschlagung (Paragraph 134, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zur Gänze unter Setzung einer dreimonatigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Das Strafgericht begründete die Verurteilung des BF im Kern damit, dass er in XXXX im XXXX XXXX nicht mehr feststellbare bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wegzunehmen versucht hatte, indem er eine umzäunte Baustelle auf der Suche nach stehlenswertem Gut betrat und es ob des Eintreffens der Polizei beim Versuch geblieben war. Im XXXX schlug er einem Opfer mit einem Schraubenzieher ins Gesicht, sodass dieses eine aufgeplatzte Lippe innenseitig erlitt. Im XXXX versetzte er einem anderen Opfer einen Kopfstoß gegen das Gesicht, wobei dieses eine Schwellung und ein Hämatom oberhalb des linken Auges erlitt. Im XXXX nahm er eine in einem Stiegenhaus zurückgelassene Taschenlampe und einen Schraubenschlüssel eines unbekannten Opfers an sich, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Das Strafgericht begründete die Verurteilung des BF im Kern damit, dass er in römisch 40 im römisch 40 römisch 40 nicht mehr feststellbare bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wegzunehmen versucht hatte, indem er eine umzäunte Baustelle auf der Suche nach stehlenswertem Gut betrat und es ob des Eintreffens der Polizei beim Versuch geblieben war. Im römisch 40 schlug er einem Opfer mit einem Schraubenzieher ins Gesicht, sodass dieses eine aufgeplatzte Lippe innenseitig erlitt. Im römisch 40 versetzte er einem anderen Opfer einen Kopfstoß gegen das Gesicht, wobei dieses eine Schwellung und ein Hämatom oberhalb des linken Auges erlitt. Im römisch 40 nahm er eine in einem Stiegenhaus zurückgelassene Taschenlampe und einen Schraubenschlüssel eines unbekannten Opfers an sich, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend sieben einschlägige, großteils lange zurückliegende Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.
1.8.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§§ 15 und 87 Ab. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt (das Landesgericht spracht zuvor eine 33-monatige Haftstrafe aus), wobei die erlittene Vorhaft von XXXX bis XXXX angerechnet wurde. In der Urteilsfassung des OLG XXXX wurde neuerdings der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur vorhergehenden Verurteilung zu XXXX vom XXXX beschlossen.1.8.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraphen 15 und 87 Ab. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt (das Landesgericht spracht zuvor eine 33-monatige Haftstrafe aus), wobei die erlittene Vorhaft von römisch 40 bis römisch 40 angerechnet wurde. In der Urteilsfassung des OLG römisch 40 wurde neuerdings der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur vorhergehenden Verurteilung zu römisch 40 vom römisch 40 beschlossen.
Das Strafgericht begründete diese Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF am XXXX sein Opfer, einen Sicherheitsmitarbeiter einer Supermarktkette, dadurch, dass er mit einem Hammer auf dessen Kopf zielte, dieses sich jedoch ob der warnenden Zurufe einer Frau umgedreht habe, weshalb es nur am Schulterblatt getroffen worden sei und dadurch, dass er dem Opfer danach einen Stich gegen den Oberkörper versetzen wollte, wobei es auch hier beim Versuch geblieben war, absichtlich schwer am Körper verletzten versucht hatte. Bei der Tathandlung sei es ihm geradezu darauf angekommen, seinem Opfer möglichst schwere Körperverletzungen zuzufügen, wobei es nur durch die jeweils schnelle Reaktion des Opfers bei einer leichten Körperverletzung geblieben war. Mildernd wertete das Landesgericht, dass es beim Versuch geblieben war, erschwerend wurde zusätzlich zu den einschlägigen Vorstrafen der rasche Rückfall in spezifisch einschlägige Delinquenz gewertet. Die vom Landesgericht als erschwerend gewertete Tatbegehung in offener Probezeit stelle keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, sei jedoch als die Schuld aggravierend zu werten, indiziere sie doch eine besondere Nachhaltigkeit seiner wertwidrigen Einstellung. Einen geringen Handlungs- und Gesinnungs- und Erfolgsunwert stehe der nichtige Anlass der neuerlichen Tatbegehung nach Durchsetzung eines Hausverbots, die Schlagführung von hinten, der wiederholte Angriff sowie der Umstand, dass die geringe Tatfolge nur einer Warnung des Tatopfers geschuldet gewesen sei, entgegen. Gegen die vorgebrachte Unbesonnenheit des BF spreche die Tatsache, dass er sein Opfer verfolgt hatte, bevor es zur Tatausführung kam.Das Strafgericht begründete diese Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF am römisch 40 sein Opfer, einen Sicherheitsmitarbeiter einer Supermarktkette, dadurch, dass er mit einem Hammer auf dessen Kopf zielte, dieses sich jedoch ob der warnenden Zurufe einer Frau umgedreht habe, weshalb es nur am Schulterblatt getroffen worden sei und dadurch, dass er dem Opfer danach einen Stich gegen den Oberkörper versetzen wollte, wobei es auch hier beim Versuch geblieben war, absichtlich schwer am Körper verletzten versucht hatte. Bei der Tathandlung sei es ihm geradezu darauf angekommen, seinem Opfer möglichst schwere Körperverletzungen zuzufügen, wobei es nur durch die jeweils schnelle Reaktion des Opfers bei einer leichten Körperverletzung geblieben war. Mildernd wertete das Landesgericht, dass es beim Versuch geblieben war, erschwerend wurde zusätzlich zu den einschlägigen Vorstrafen der rasche Rückfall in spezifisch einschlägige Delinquenz gewertet. Die vom Landesgericht als erschwerend gewertete Tatbegehung in offener Probezeit stelle keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, sei jedoch als die Schuld aggravierend zu werten, indiziere sie doch eine besondere Nachhaltigkeit seiner wertwidrigen Einstellung. Einen geringen Handlungs- und Gesinnungs- und Erfolgsunwert stehe der nichtige Anlass der neuerlichen Tatbegehung nach Durchsetzung eines Hausverbots, die Schlagführung von hinten, der wiederholte Angriff sowie der Umstand, dass die geringe Tatfolge nur einer Warnung des Tatopfers geschuldet gewesen sei, entgegen. Gegen die vorgebrachte Unbesonnenheit des BF spreche die Tatsache, dass er sein Opfer verfolgt hatte, bevor es zur Tatausführung kam.
Ob dieser letzten Verurteilung befindet sich der BF derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , das errechnete Strafende unter Anrechnung der Vorhaft ist der XXXX .Ob dieser letzten Verurteilung befindet sich der BF derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , das errechnete Strafende unter Anrechnung der Vorhaft ist der römisch 40 .
Hinsichtlich beider Verurteilungen ist der BF nicht schuldeinsichtig.
1.9. Der BF war in den Zeiten seines Aufenthalts im Bundesgebiet XXXX und XXXX jeweils nur für kurze Zeiträume vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Eine tiefgehende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt besteht nicht.1.9. Der BF war in den Zeiten seines Aufenthalts im Bundesgebiet römisch 40 und römisch 40 jeweils nur für kurze Zeiträume vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Eine tiefgehende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt besteht nicht.
Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, ist zuletzt - bis zur Verbüßung seiner Haftstrafe – keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 3 unten, Versicherungsdatenauszug vom 06.12.2023].
1.11. In Polen unterliegt er keiner asylrelevanten Verfolgung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen.
Der Reisepass des BF liegt dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 123).
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er sich seit XXXX oder XXXX im Bundesgebiet aufhalten würde, konnte ob der vorliegenden Meldedaten festgestellt werden, dass er erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX ins Bundesgebiet eingereist war und hier meldeamtlich erfasst wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 4 unten]. Seine weiteren Meldedaten ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Aus den dem Akt beiliegenden Festnahmeberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass er zuletzt ohne festen Wohnsitz war.Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er sich seit römisch 40 oder römisch 40 im Bundesgebiet aufhalten würde, konnte ob der vorliegenden Meldedaten festgestellt werden, dass er erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist war und hier meldeamtlich erfasst wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.12.2023, S. 4 unten]. Seine weiteren Meldedaten ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Aus den dem Akt beiliegenden Festnahmeberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass er zuletzt ohne festen Wohnsitz war.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund dessen zu treffen, da er die an ihn herangetragenen Fragen nur teilweise und gebrochen in der deutschen Sprache beantworten konnte.
Dass er über Polnischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau verfügt, ergibt sich neben seiner Herkunft aus der Notwendigkeit zur Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache.
Entgegen seinen Behauptungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er in Belgien Philologe studiert und das Studium abgeschlossen habe, konnten dementsprechende Feststellungen mangels vorliegender Beweise hierzu nicht getroffen werden.
Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht vorgelegt. Dass er einen Aufenthaltstitel beantragt hätte, behauptete der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht einmal.
Die Bescheide, mit welchen jeweils eine Ausweisung über ihn verfügt wurde, liegen dem Verwaltungsakt bei. Der Bescheid bezüglich des einjährigen Aufenthaltsverbots ist im Akt nicht enthalten. Vielmehr ergibt sich dieser Umstand schlüssig aus dem bisherigen Vorbringen der belangten Behörde, dem IZR und dem Festnahmeauftrag vom XXXX .2021 (AS 145 f). Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der BF entgegen der wider ihn erlassenen Maßnahmen im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. hier wieder eingereist ist und in der Folge mehrfach abgeschoben wurde. Diese Umstände sind auch im IZR dokumentiert. Die Bescheide, mit welchen jeweils eine Ausweisung über ihn verfügt wurde, liegen dem Verwaltungsakt bei. Der Bescheid bezüglich des einjährigen Aufenthaltsverbots ist im Akt nicht enthalten. Vielmehr ergibt sich dieser Umstand schlüssig aus dem bisherigen Vorbringen der belangten Behörde, dem IZR und dem Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2021 (AS 145 f). Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der BF entgegen der wider ihn erlassenen Maßnahmen im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. hier wieder eingereist ist und in der Folge mehrfach abgeschoben wurde. Diese Umstände sind auch im IZR dokumentiert.
Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX und der Verständigung der XXXX über die Entlassungstermine; aus dieser Verständigung ist auch das errechnete Strafende ersichtlich (AS 293). Aus den strafgerichtlichen Urteilen ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in diversen Justizanstalten. Die Konstatierung zur fehlenden Schuldeinsicht des BF hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten, gründen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG, im Zuge dessen er behauptete, dass beide Verurteilungen auf Lügen beruhten und er selbst die geschädigte Person wäre. Seine Rechtfertigungsversuche sind weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, zumal er die strafgerichtlichen Urteile nicht bekämpfte und diese in Rechtskraft erwuchsen.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 und der Verständigung der römisch 40 über die Entlassungstermine; aus dieser Verständigung ist auch das errechnete Strafende ersichtlich (AS 293). Aus den strafgerichtlichen Urteilen ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in diversen Justizanstalten. Die Konstatierung zur fehlenden Schuldeinsicht des BF hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten, gründen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG, im Zuge dessen er behauptete, dass beide Verurteilungen auf Lügen beruhten und er selbst die geschädigte Person wäre. Seine Rechtfertigungsversuche sind weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, zumal er die strafgerichtlichen Urteile nicht bekämpfte und diese in Rechtskraft erwuchsen.
Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Kurzzeitarbeitsverhältnissen in den Jahren XXXX bis XXXX und XXXX sowie die getroffene Konstatierung, dass er gegenwärtig keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergeben sich einerseits aus dem eingeholten Auszug aus dem Register der österreichischen Sozialversicherungsträger, andererseits aus seinen Angaben vor dem BVwG am 06.12.2023.Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Kurzzeitarbeitsverhältnissen in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 sowie die getroffene Konstatierung, dass er gegenwärtig keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergeben sich einerseits aus dem eingeholten Auszug aus dem Register der österreichischen Sozialversicherungsträger, andererseits aus seinen Angaben vor dem BVwG am 06.12.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden zumal das dementsprechende Dokument dem BF persönlich ausgefolgt wurde. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 8 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit seiner zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Monaten, die seine zweite Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet darstellt, und sein dadurch aufgezeigtes Verhalten, kein Interesse daran zu haben, die Rechtsordnung der Republik Österreich zu respektieren. 3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 8 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit seiner zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Monaten, die seine zweite Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet darstellt, und sein dadurch aufgezeigtes Verhalten, kein Interesse daran zu haben, die Rechtsordnung der Republik Österreich zu respektieren.
Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich die Interessen an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit für die Person, am Recht auf Eigentum und an sozialem Frieden. Bei der Prüfung seines Familienlebens bzw. seines allfällig vorhandenen schützenswerten Privatlebens kam hervor, dass er keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zu Österreich hat.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und gilt, weil Polen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und gilt, weil Polen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:, „§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen., (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Auf den gegenständlichen Anlassfall umgelegt, bedeutet dies:
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich einerseits erst ab XXXX - und hier nicht kontinuierlich - im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier bereits im XXXX 2020 straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich einerseits erst ab römisch 40 - und hier nicht kontinuierlich - im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier bereits im römisch 40 2020 straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich Eigentums und Körperverletzungsdelikte begangen, deretwegen er bereits zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund der bestehenden Vorstrafenbelastung in seinem Herkunftsstaat wurde er deshalb zu einer insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich Eigentums und Körperverletzungsdelikte begangen, deretwegen er bereits zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund der bestehenden Vorstrafenbelastung in seinem Herkunftsstaat wurde er deshalb zu einer insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt zwei Mal von einem Strafgericht verurteilt. wobei er zuletzt durch das Landesgericht XXXX zu einer 33-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die durch das Oberlandesgericht XXXX auf 40 Monate erhöht wurde. Die bei seiner Vorverurteilung bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Das Oberlandesgericht XXXX hob hier die Art der Tatbegehung hervor, ebenso den raschen Rückfall nach der Vorverurteilung.Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt zwei Mal von einem Strafgericht verurteilt. wobei er zuletzt durch das Landesgericht römisch 40 zu einer 33-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die durch das Oberlandesgericht römisch 40 auf 40 Monate erhöht wurde. Die bei seiner Vorverurteilung bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Das Oberlandesgericht römisch 40 hob hier die Art der Tatbegehung hervor, ebenso den raschen Rückfall nach der Vorverurteilung.
Das bisherige strafgerichtlich relevante Fehlverhalten des BF geht mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und ist eine Steigerung der kriminellen Energie des BF deutlich erkennbar. Auch die in den Strafurteilen erwähnten, teils einschlägigen Vorstrafen, zeichnen ein Bild, welches keine positive Zukunftsprognose zulässt. Zudem verantwortete er sich vor dem BVwG in der Weise, die eine Schuldeinsicht nicht erkennen lässt. Vielmehr versuchte er seine Taten, deretwegen er verurteilt wurde, damit zu verharmlosen, als er angab, dass die wider ihn erhobenen Vorwürfe auf Lügen beruhen würden.
Dies widerspricht der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Reue in vollem Umfang.
Gegen ein rechtskonformes Verhalten des BF spricht weiters, dass er ab dem Jahr XXXX die gegen ihn ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kontinuierlich missachtete.Gegen ein rechtskonformes Verhalten des BF spricht weiters, dass er ab dem Jahr römisch 40 die gegen ihn ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kontinuierlich missachtete.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befindet sich seit XXXX in Strafhaft, weshalb ein berücksichtigungswürdiger Wohlverhaltenszeitraum schon deshalb ausscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Strafhaft, weshalb ein berücksichtigungswürdiger Wohlverhaltenszeitraum schon deshalb ausscheidet.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat weder familiäre noch berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Er war nur kurzzeitig im Bundesgebiet erwerbstätig und verfügt über keine fixe Meldeadresse. Hier leben auch keine Verwandten oder nahen Angehörigen des BF.
Hingegen befinden sich seine Familienmitglieder in seinem Herkunftsstaat, wo er auch über gewisse Ersparnisse verfügt und wo er in der Zeit seines Heimataufenthalts wohnen konnte. Bei einer Rückkehr nach Polen kann er sich, wie schon in der Vergangenheit, auf die Unterstützung durch seine dort lebenden Familienangehörigen (darunter insbesondere seine Tochter und seine Schwester) verlassen.
Ob der strafrechtlichen Verurteilungen, der Schulduneinsichtigkeit des BF und auch der massiven Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit acht Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben dem strafrechtlichen Milderungsgrund der versuchten Tatandlung und eines teilweisen Geständnisses hinsichtlich der ersten Verurteilung gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen, das Strafausmaß durch das OLG erhöht wurde und eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Aus diesen Gründen ist auch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II. und III.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der Missachtung der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungen und des Aufenthaltsverbots ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden.Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der Missachtung der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungen und des Aufenthaltsverbots ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2280749.1.00Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024