TE Bvwg Beschluss 2023/12/22 I407 2232819-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

Text



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I407 2232819-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA; gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 03.10.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA; gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 03.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines abgelaufenen nigerianischen Reisepasses sei. Die nigerianische Botschaft würde Reisepässe ausstellen, zumal der letzte gültige Reisepass (gültig bis 04.09.2023) auch von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 03.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines abgelaufenen nigerianischen Reisepasses sei. Die nigerianische Botschaft würde Reisepässe ausstellen, zumal der letzte gültige Reisepass (gültig bis 04.09.2023) auch von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2023 persönlich zugestellt.

Mit am 15.10.2023 bei dem Bundesamt eingelangtem E-Mail erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid „Beschwerde, Anspruch“.

Mit Beschwerdevorlage vom 24.10.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2023, legte das Bundesamt die E-Mail des Beschwerdeführers vor, deren Inhalt nicht verständlich ist.

Diese hatte auszugsweise folgenden Wortlaut (Rechtschreibfehler nicht korrigiert):

„Berechtigen

Bescheid Spruch Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen .wird Beitreibung Für die Grundlegende Gründe Dateien zu Korrigierende

Es Scheint Subjektiv zu sein Und Vernachlässigungen des Rechts gemäß den Umgesetzten Gesetzt zu sein erste Bewertung Stellung Art.8.EMRK InstanzEs Scheint Subjektiv zu sein Und Vernachlässigungen des Rechts gemäß den Umgesetzten Gesetzt zu sein erste Bewertung Stellung Artikel 8 Punkt E, M, R, K, Instanz

Frei geben Eines Österreicher Normaler Fremdenpasses Union Recht Ordnung

Eintritt Gebühr Überweisen 30 Euro Wird Anberäumung Vereinbarung

Prozess Erfolgrecht ordnet

[…]

Beschwerde Anspruch

Zu wen es angeht ab 04.09.2023 Keine weiterung mit Nigerianische pass, Änderung Antrag wird Erfolgereich zu stelle werden.

Antrag auf Ausstellung eines Österreich Reisepasses,gemäß § 14 Abs .1 Z ...1 Z 1 passgesetz 1992 idgF,der vom Antragstelle eines österreichenAntrag auf Ausstellung eines Österreich Reisepasses,gemäß Paragraph 14, Absatz Punkt eins, Ziffer Punkt Punkt Punkt eins, Ziffer eins, passgesetz 1992 idgF,der vom Antragstelle eines österreichen

Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente International üblichen Anforderung durch verordnung des Bundesminister für Inneres bestimmt.Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des paßgesetzes 1992,BGBI,Nr .839,zu entsprechen.

Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdpasses,der Bestimmungen über die verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes Entsprechend.

Bei Sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs 1 Z 7 Ein nach § 10 passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisenpass.Bei Sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß Paragraph 14, TP 9 Absatz eins, Ziffer 7, Ein nach Paragraph 10, passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisenpass.

Wegen ausgestellt Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von reisenpassen (10) Die bis zum in kraft-Treten des passgesetzes,in der fassung des BGBI.1 Nr .44/2006 März 2019 in kraft.Wegen ausgestellt Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von reisenpassen (10) Die bis zum in kraft-Treten des passgesetzes,in der fassung des BGBI.1 Nr .44 aus 2006, März 2019 in kraft.

Februar 2019 in kraft getretenen verordnung (EU)2016 /1191 des Nachträgliche Änderungen im Vorlaufigen Reisenpass.sind Unzulässig siehe Nummer 6.2.2.6

Ich Beiantrag

Mit freundlichen Grüße

Efoeyini Goodluck“

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Anbringen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschwerde entspreche und seine Ausführungen in seinem E-Mail vom 15.10.2023 inhaltlich unzulänglich seien. Des Weiteren könne seinem Vorbringen bzw. Schreiben kein konkretes Beschwerdebegehren entnommen werden und sei nicht ersichtlich, weshalb er den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für nicht rechtmäßig bzw. nicht richtig erachte. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde würden auch fehlen. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Anbringen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschwerde entspreche und seine Ausführungen in seinem E-Mail vom 15.10.2023 inhaltlich unzulänglich seien. Des Weiteren könne seinem Vorbringen bzw. Schreiben kein konkretes Beschwerdebegehren entnommen werden und sei nicht ersichtlich, weshalb er den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für nicht rechtmäßig bzw. nicht richtig erachte. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde würden auch fehlen.

Zur Behebung der vorgenannten Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt und wurde ihm vorgehalten, dass die Beschwerde bei unnützem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden würde.

Der genannte Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer am 22.11.2023 am ersten Tag der Abholfrist persönlich übernommen, nachdem dieser nach einem vergeblichen Zustellversuch an einer Geschäftsstelle der Post hinterlegt worden war.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bislang nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Der gegenständlichen E-Mail (Beschwerde) sind solche Gründe aber nicht zu entnehmen, zumal ihr Inhalt nicht verständlich ist. Wie aus dem auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut der E-Mail (Beschwerde) ersichtlich ist, können dieser keine Gründe entnommen werden, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde mag zwar in Deutsch verfasst worden sein, jedoch ist der Satzaufbau und die sprachliche Ausdrucksweise derart unverständlich, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht einmal laienhaft vom Beschwerdeführer dargetan werden konnte.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) auch ein Begehren zu enthalten. Es ist nicht klar ersichtlich, was das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ist. Zwar führt er in der Beschwerde zusammenhangslos die Ausstellung eines Fremdenpasses an, jedoch führt er zB ebenso die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses an oder verwendete den Begriff Reisepass des Öfteren. Ein Begehren kann dem E-Mail (Beschwerde) aufgrund der unverständlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden. Des Weiteren fehlt es der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 an Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) auch ein Begehren zu enthalten. Es ist nicht klar ersichtlich, was das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ist. Zwar führt er in der Beschwerde zusammenhangslos die Ausstellung eines Fremdenpasses an, jedoch führt er zB ebenso die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses an oder verwendete den Begriff Reisepass des Öfteren. Ein Begehren kann dem E-Mail (Beschwerde) aufgrund der unverständlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden. Des Weiteren fehlt es der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, an Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2023 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat und die Frist ungenützt verstreichen hat lassen. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2023 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat und die Frist ungenützt verstreichen hat lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106).

Zwar ist gegenständlich aus Satzfragmenten im E-Mail (Beschwerde) zu erkennen, dass der Beschwerdeführer womöglich die Ausstellung eines Fremdenpasses anstrebt, jedoch führte der Beschwerdeführer in diesem E-Mail (Beschwerde) zB auch die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, die „Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten“ oder „Bestimmungen über Dienstleister“ an, weshalb ein eindeutiges Beschwerdebegehren gegenständlich nicht erkennbar ist. Es ist jedenfalls nicht zu sehen, mit welchem Argument er seinen Standpunkt, ein Fremdenpass stehe ihm zu und warum der Bescheid daher rechtswidrig sei, vertreten will.

Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdegründe Beschwerdemängel Fremdenpass Fristablauf mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Reisedokument Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2232819.2.00

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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