TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/27 W150 2283270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2023
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Entscheidungsdatum

27.12.2023

Norm

AVG §57 Abs1
AVG §59 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W150 2283270-1/6E
, W150 2283270-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb XXXX .1985, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 15.11.2023, Zl. 1265734304-231900322, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb römisch 40 .1985, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 15.11.2023, Zl. 1265734304-231900322, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil I. im bekämpften Bescheid zu lauten hat: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil römisch eins. im bekämpften Bescheid zu lauten hat:

„Gemäß 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG wird Ihnen aufgetragen, bei Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) die Zuteilung eines Termines zur Beantragung eines Reisedokumentes zu beantragen. Die zuständige ausländische Behörde ist: Botschaft der Russischen Föderation, 1030 Wien, Reisnerstraße 45-47.„Gemäß 46 Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird Ihnen aufgetragen, bei Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) die Zuteilung eines Termines zur Beantragung eines Reisedokumentes zu beantragen. Die zuständige ausländische Behörde ist: Botschaft der Russischen Föderation, 1030 Wien, Reisnerstraße 45-47.

Sie sind verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über Ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über Ihre Herkunft zu machen.

Die Erfüllung des Auftrages haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 2 Wochen gesetzt.“Die Erfüllung des Auftrages haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 2 Wochen gesetzt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), stellte am 28.01.2020 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In weiterer Folge reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfall spätestens am 29.06.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage gegenüber Organwaltern der Landespolizeidirektion Tirol unter dem im Spruch genannten Namen einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 01.06.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich sowohl des internationalen Schutzes als auch subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 01.06.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich sowohl des internationalen Schutzes als auch subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 30.11.2023, GZl. W146 2256699-1/11E et al., als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.

5. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 30.10.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, bei seiner Vertretungsbehörde einen Reisepass einzuholen und ihm dazu eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Dieser Bescheid wurde am 06.11.2023 dem BF persönlich zugestellt.5. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 30.10.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, bei seiner Vertretungsbehörde einen Reisepass einzuholen und ihm dazu eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Dieser Bescheid wurde am 06.11.2023 dem BF persönlich zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 15.11.2023 erhob der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters dagegen Vorstellung.

7. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Botschaft der Russischen Föderation, 1030 Wien, Reisnerstraße 45-47. Der BF sei verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über seine Herkunft zu machen. Ferner haben er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG werde ihm hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt. (Spruchpunkt I.). Die Aufschiebende Wirkung einer Dieser Bescheid wurde sowohl dem BF als auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 21.11.2023 zugestellt.7. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Botschaft der Russischen Föderation, 1030 Wien, Reisnerstraße 45-47. Der BF sei verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über seine Herkunft zu machen. Ferner haben er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihm hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt. (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufschiebende Wirkung einer Dieser Bescheid wurde sowohl dem BF als auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 21.11.2023 zugestellt.

8. Ein vom BF gestellter Antrag auf Wiederaufnahme betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BVwG mit Beschluss vom 30.11.2023, GZl. W146 2256699-2/4E at al., abgewiesen und am gleichen Tage seinem rechtsfreundlichen Vertreter elektronisch zugestellt.

9. Mit Schreiben vom 19.12.2023 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des BFA, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF über keinen Reisepass verfüge, da ihm dieser in Frankreich gestohlen worden sei. Für die Beantragung eines Termins bei der russischen Botschaft zum Zwecke der Beantragung der Ausstellung eines neuen Reisepasses sei allerdings die Bekanntgabe der Reisepassnummer zwingend erforderlich. Diese wüsste der BF allerdings aufgrund des Diebstahles nicht. Das elektronische Terminreservierungssystem der russischen Vertretungsbehörde sei mit einer Vielzahl an Pflichtfeldern ausgestattet, darunter auch die Nummer des zuletzt ausgestatteten Reisepasses, eine Terminvergabe sei daher nicht möglich.

Selbst wenn es dem BF möglich sein sollte, einen Termin zu reservieren beliefen sich die Wartezeiten für diesen Termin auf mehrere Monate. Der BF sei daher nicht in der Lage, in dem engen Zeitraum von vier Wochen dem Auftrag der belangten Behörde nachzukommen.

Der BF beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 22.12.2023 beim BVwG ein und wurden der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

11. Am 23.12.2023 wurde dem BF vom BVwG mitgeteilt, dass im Akt kein Hinweis darüber enthalten sei, dass er seinerzeit den Diebstahl seines Reisepasses nachgewiesen habe und ihm zur Vorlage von Beweismitteln Parteiengehör bis 25.12.2023 (Einlangen), eingeräumt.

12. Der BF gab am 25.12.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einer Stellungnahme zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, dass er seinerzeit (28.01.2020) gleichzeitig mit Asylantragstellung in Frankreich den Verlust seines Reisepasses gemeldet hätte. Er habe aber darüber keine Bestätigung ausgefolgt erhalten. Er ersuche um Bekanntgabe des französischen Aktenzeichens, damit in Frankreich eine Bestätigung eingeholt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Die Identität des BF steht fest.

1.3. Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Aufenthalt des BF ist nicht gemäß § 46a FPG geduldet.1.3. Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Aufenthalt des BF ist nicht gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet.

1.4. Der BF kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.5. Dem BF ist sein Russischer Auslandsreisepass abhandengekommen.

1.6. Zur elektronischen Anmeldung im Terminverwaltungssystem der Botschaft der Russischen Föderation zwecks Beantragung eines Reisepasses ist die Angabe der Reisepassnummer nicht erforderlich.

1.7. Die Wartezeiten zur Ausstellung von Reisepässen betragen der Botschaft der Russischen Föderation im Normalfall mehrere Monate.

1.8. Für Notfälle, wie zB dem Verlust eines Reisepasses sind bei der Botschaft der Russischen Föderation Sonderregelungen und kurze Verfahrensdauern vorgesehen.

1.9. Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 15.11.2023 erhob der BF mit Schreiben vom 21.11.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des BFA das gegenständliche Verfahren betreffend, aus der Einsicht in die hg. Akten des BVwG sowie der Einsicht in die Auszüge der amtlichen Datenbanken, insb. aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Die Feststellungen zur geklärten Identität des BF ergeben sich insbesondere aus dem Vorhandensein eines unbedenklichen Identitätsdokumentes russischer Führerschein des BF. Die Feststellung zum Abhandenkommen des Auslandsreisepasses ergibt sich aus dem konsistenten diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF, er habe dies seinerzeit bei den französischen Behörden gemeldet.

2.3. Die Feststellungen zur Terminvergabe der Botschaft der Russischen Föderation, den dabei im elektronischen Terminvergabesystem zu machenden Angaben, den Wartezeiten, den Notfallmaßnahmen die auch beim Verlust von Reisepässen vorgesehen sind ergeben sich für die jedermann im Internet frei zugänglichen Informations- bzw. Serviceseiten der Botschaft der Russischen Föderation (https://austria.mid.ru/ru/, https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/, https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/making/, https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/proverka-zp/, https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/emergency/ und https://wien.kdmid.ru/queue-de/visitor.aspx und deren Verlinkungen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass für das normale Verfahren zur Beantragung und Erlangung eines Auslandsreisepasses oder Überprüfung von Passdaten im Falles eines Verlustes eine elektronische Registrierung zur Terminvergabe erforderlich ist, bei der als Pflichtfelder nur Name, Vorname, Vatersname, Telefonnummer, e-mail-adresse- Geburtsdatum und Anrede anzugeben sind. Weiters ergibt sich daraus, dass die Wartezeit für die Bearbeitung des Antrages im Normalfall 3 Monate dauert. Uns schließlich und endlich ergibt sich daraus, dass beim Verlust von Reisepässen auch eine Notfalls Nummer für rasche Erledigungen existiert.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 46 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 46, FPG lautet (auszugsweise):

„§ 46.

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

[…]

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“.

3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2 und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheides zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des § 46 Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheides zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Paragraph 46, Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG).Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im angefochtenen Bescheid wurde dem BF die Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (russische Botschaft in Wien) aufzutragen, dort wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und über seine Herkunft zu machen, die Ausstellung des Dokumentes zu beantragen und dieses sodann der belangten Behörde vorzulegen. Dazu wurde dem BF eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Im angefochtenen Bescheid wurde dem BF die Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (russische Botschaft in Wien) aufzutragen, dort wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und über seine Herkunft zu machen, die Ausstellung des Dokumentes zu beantragen und dieses sodann der belangten Behörde vorzulegen. Dazu wurde dem BF eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, dass der Beschwerdeführer aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm sonst absolut unmöglich gewesen wäre, sich selbst vor der Bescheiderlassung ein Reisedokument bei der russischen Botschaft zu besorgen. Der BF befindet sich bereits seit 2020 in Österreich, sein Auslandsreisepass ist ihm – seinen diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben nach – im Jänner 2020 abhanden gekommen. Der BF hat bis dato nicht einmal behauptet, die Ausstellung eines solchen Dokumentes beantragt zu haben, vielmehr behauptet er nun die Unmöglichkeit eines solchen Vorgehens. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist sowohl rechtskräftig als auch durchsetzbar.

Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da er bis zur Bescheiderlassung keinerlei Versuche unternommen hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, persönlich bei seiner Vertretungsbehörde vorzusprechen oder elektronisch (online oder per e-mail) oder über die Notfallsnummer der Botschaft, die für verlorene Reisepässe ebenfalls zuständig ist, einen Termin zu beantragen. Dies hat er auch offensichtlich bis dato nicht getan. In einem solchen Falle wäre ihm auch aufgefallen, dass zur Registrierung für eine Terminbuchung die Angabe einer Reisepassnummer gar nicht erforderlich ist. Weiters hat der BF in den bisherigen Verfahren und auch im gegenständlichen Verfahren, obwohl mehrfach rechtsfreundlich vertreten, bis dato keine Akteneinsicht dahingehend vorgenommen, um diese Reisepassnummer, die im Asylakt bereits seit 30.06.2020 aufscheint (S.245), in Erfahrung zu bringen.Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da er bis zur Bescheiderlassung keinerlei Versuche unternommen hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, persönlich bei seiner Vertretungsbehörde vorzusprechen oder elektronisch (online oder per e-mail) oder über die Notfallsnummer der Botschaft, die für verlorene Reisepässe ebenfalls zuständig ist, einen Termin zu beantragen. Dies hat er auch offensichtlich bis dato nicht getan. In einem solchen Falle wäre ihm auch aufgefallen, dass zur Registrierung für eine Terminbuchung die Angabe einer Reisepassnummer gar nicht erforderlich ist. Weiters hat der BF in den bisherigen Verfahren und auch im gegenständlichen Verfahren, obwohl mehrfach rechtsfreundlich vertreten, bis dato keine Akteneinsicht dahingehend vorgenommen, um diese Reisepassnummer, die im Asylakt bereits seit 30.06.2020 aufscheint (S.245), in Erfahrung zu bringen.

Es ist -vor allem unter dem Aspekt der von der russischen Vertretungsbehörde für Notfälle vorgesehenen beschleunigten Verfahren – nicht gänzlich auszuschließen, dass bei entsprechender Nachdrücklichkeit des BF eine Ausstellung innerhalb von 4 Wochen möglich wäre. Doch ist insgesamt aufgrund der besonders angespannten internationalen Lage, in der sich die Russische Föderation derzeit aufgrund von Sanktionen und Kriegsereignissen befindet, realistischer Weise davon auszugehen, dass die Beantragung und Ausstellung eines solchen Dokumentes länger als einen Monat dauern dürfte. Daher war im gegenständlichen Fall die Verpflichtung des BF auf die Beantragung zumindest eines Antragstermines zu reduzieren, da im mindesten Fall die Registrierung zur Antragstellung im elektronischen online-System innerhalb kurzer Frist zumutbar erscheint.

3.1.3. Zu den übrigen im Mitwirkungsbescheid genannten Kriterien:

Der Beschwerdeführer wurde im bekämpften Bescheid verpflichtet, binnen einer Frist von „4 Wochen“ seiner aufgetragenen Verpflichtung nachzukommen. Da diese Verpflichtung zu Gunsten des BF nunmehr auf ein Minimum reduziert wird, ist es geboten, eine angemessene Frist festzulegen, wobei die vorgesehenen 14 Tage für eine bloße online-Registrierung als durchaus angemessen erscheinen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungsfristen vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/04/0022).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 und 2b FPG mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).

Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288).

3.1.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Der angefochtene Bescheid war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Auftraggeber Behördenweg Identität Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W150.2283270.1.00

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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