TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/27 G306 2253853-2

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Veröffentlicht am 27.12.2023
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Entscheidungsdatum

27.12.2023

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §34
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G306 2253853-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Rechtsanwälte SUPPAN/BERGER in 9300 St. Veit an der Glan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zahl XXXX , und gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 31.01.2023, Zahl XXXX , zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Rechtsanwälte SUPPAN/BERGER in 9300 St. Veit an der Glan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zahl römisch 40 , und gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 31.01.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht und wird beschlossen:

A)       

I.       Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behobenrömisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben

II.      Die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 31.01.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 31.01.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 23.08.2021, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 23.08.2021, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

2. Am 21.02.2022 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes.

Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Zahl W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.3. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G306 2255712-1/7E, vom 27.06.2022, stattgegeben und der Bescheid behoben.

4. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) die verfahrensgegenständlichen Anträge „auf Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, in eventu auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat; jedenfalls auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“.4. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage die verfahrensgegenständlichen Anträge „auf Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, in eventu auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat; jedenfalls auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“.

Mit oben in Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 21.02.2022 (Anm.: gemeint wohl 18.01.2023) auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).Mit oben in Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 21.02.2022 Anmerkung, gemeint wohl 18.01.2023) auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine RV die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 sowie gegen den „offenbar mittlerweile ergangenen Festnahmeauftrag“. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag nicht nur die Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes beantragt habe, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Darüber sowie über den Antrag auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung habe das BFA nicht entschieden, weswegen die Sachanträge unerledigt geblieben seien und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mangelhaft und rechtswidrig sei. Weiters habe das BFA ohne Bescheid die Festnahme des BF, offenbar gemäß § 34 BFA-VG, zwecks Schubhaft/Abschiebung veranlasst. Dies trotz Fehlen der Voraussetzungen und gegebener Notwendigkeit, weswegen auch hinsichtlich des diesbezüglichen Vorgehens unter einem Beschwerde an das BVwG erhoben werde.Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 sowie gegen den „offenbar mittlerweile ergangenen Festnahmeauftrag“. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag nicht nur die Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes beantragt habe, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Darüber sowie über den Antrag auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung habe das BFA nicht entschieden, weswegen die Sachanträge unerledigt geblieben seien und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mangelhaft und rechtswidrig sei. Weiters habe das BFA ohne Bescheid die Festnahme des BF, offenbar gemäß Paragraph 34, BFA-VG, zwecks Schubhaft/Abschiebung veranlasst. Dies trotz Fehlen der Voraussetzungen und gegebener Notwendigkeit, weswegen auch hinsichtlich des diesbezüglichen Vorgehens unter einem Beschwerde an das BVwG erhoben werde.

Es wurde beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben und festgestellt wird, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig sei; in eventu, dass das wider den BF verhängte Einreiseverbot aufgehoben oder aber in seiner Dauer angemessen auf ein Monat verkürzt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie jedenfalls den offenbar ergangenen Festnahmeauftrag umgehend zu widerrufen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich obiger Anträge eine Schubhaft bzw. die Abschiebung auszusetzen bzw. aufzuschieben. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde angeregt.

5. Der BF wurde am XXXX .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA, Zahl XXXX , vom 31.01.2023, festgenommen, und im Anschluss daran in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) XXXX überstellt.5. Der BF wurde am römisch 40 .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA, Zahl römisch 40 , vom 31.01.2023, festgenommen, und im Anschluss daran in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) römisch 40 überstellt.

Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2023, dem BF zugestellt am XXXX .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ XXXX vollzogen.Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, dem BF zugestellt am römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ römisch 40 vollzogen.

Am XXXX .2023, 07:15 Uhr, wurde der BF im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.Am römisch 40 .2023, 07:15 Uhr, wurde der BF im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.

Mit am 07.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen seine Festnahme am 06.02.2023.Mit am 07.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen seine Festnahme am 06.02.2023.

Mit auf dem Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.02.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 07.02.2023.Mit auf dem Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.02.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 07.02.2023.

Mit Erkenntnis des BVwG, Zahlen G306 2266884-1/5E und G306 2255712-2/6E, vom 27.04.2023 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und die Festnahme sowie die Anhaltung des BF für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben, der Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

6. Am 18.09.2023 zeigte die Ehefrau des BF bei der LPD XXXX an, dass der BF am 16.09.2023 trotz Bestehen eines aufrechten Einreiseverbots wieder im Bundesgebiet aufhältig sei. Mit Mail vom 05.10.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den diesbezüglichen Polizeibericht.6. Am 18.09.2023 zeigte die Ehefrau des BF bei der LPD römisch 40 an, dass der BF am 16.09.2023 trotz Bestehen eines aufrechten Einreiseverbots wieder im Bundesgebiet aufhältig sei. Mit Mail vom 05.10.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den diesbezüglichen Polizeibericht.

7. Mit Aktenvermerk des BFA vom 06.10.2023 wurde festgehalten, dass das BVwG mitgeteilt habe, dass kein diesbezüglicher Akt beim BVwG eingelangt sei. Da der Akt nicht auffindbar sei, werde ein Duplikat-Akt angelegt und neuerlich dem BVwG vorgelegt.

8. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 und gegen den Festnahmeauftrag des BFA sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.10.2023 – neuerlich als Duplikat-Akt – vorgelegt, wo sie am 11.10.2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien.

Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 23.08.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei, gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 23.08.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am 21.02.2022 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, als unbegründet abgewiesen.Am 21.02.2022 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte der BF durch seine RV die verfahrensgegenständlichen Anträge „auf Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, in eventu auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat; jedenfalls auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“.Mit Schriftsatz vom 18.01.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte der BF durch seine Regierungsvorlage die verfahrensgegenständlichen Anträge „auf Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, in eventu auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat; jedenfalls auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“.

Mit oben in Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 21.02.2022 (Anm.: gemeint wohl 18.01.2023) auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).Mit oben in Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 21.02.2022 Anmerkung, gemeint wohl 18.01.2023) auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Festnahmeauftrag des BFA, Zahl XXXX , vom 31.01.2023 wurde die Festnahme des BF am XXXX 2023 und dessen Anhaltung bis zum 09.02.2023, zum Zwecke der Abschiebung des BF angeordnet.Mit Festnahmeauftrag des BFA, Zahl römisch 40 , vom 31.01.2023 wurde die Festnahme des BF am römisch 40 2023 und dessen Anhaltung bis zum 09.02.2023, zum Zwecke der Abschiebung des BF angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine RV die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 sowie gegen den „offenbar mittlerweile ergangenen Festnahmeauftrag“. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag nicht nur die Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes beantragt habe, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Darüber sowie über den Antrag auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung habe das BFA nicht entschieden, weswegen die Sachanträge unerledigt geblieben seien und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mangelhaft und rechtswidrig sei. Weiters habe das BFA ohne Bescheid die Festnahme des BF, offenbar gemäß § 34 BFA-VG, zwecks Schubhaft/Abschiebung veranlasst. Dies trotz Fehlen der Voraussetzungen und gegebener Notwendigkeit, weswegen auch hinsichtlich des diesbezüglichen Vorgehens unter einem Beschwerde an das BVwG erhoben werde.Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 sowie gegen den „offenbar mittlerweile ergangenen Festnahmeauftrag“. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag nicht nur die Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes beantragt habe, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Darüber sowie über den Antrag auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung habe das BFA nicht entschieden, weswegen die Sachanträge unerledigt geblieben seien und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mangelhaft und rechtswidrig sei. Weiters habe das BFA ohne Bescheid die Festnahme des BF, offenbar gemäß Paragraph 34, BFA-VG, zwecks Schubhaft/Abschiebung veranlasst. Dies trotz Fehlen der Voraussetzungen und gegebener Notwendigkeit, weswegen auch hinsichtlich des diesbezüglichen Vorgehens unter einem Beschwerde an das BVwG erhoben werde.

Der BF wurde am XXXX .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des zuvor genannten Festnahmeauftrages festgenommen und im Anschluss daran in das PAZ XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des zuvor genannten Festnahmeauftrages festgenommen und im Anschluss daran in das PAZ römisch 40 überstellt.

Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2023, dem BF im Stande seiner festnahmebedingten Anhaltung zugestellt am XXXX .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, dem BF im Stande seiner festnahmebedingten Anhaltung zugestellt am römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Schubhaft wurde im PAZ XXXX vollzogen und der BF am XXXX .2023, 07:15 Uhr, im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.Die Schubhaft wurde im PAZ römisch 40 vollzogen und der BF am römisch 40 .2023, 07:15 Uhr, im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.

Mit Erkenntnis des BVwG, Zahlen G306 2266884-1/5E und G306 2255712-2/6E, vom 27.04.2023 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden des BF stattgegeben und die Festnahme sowie die Anhaltung des BF für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben, der Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

Der verfahrensgegenständliche Primärantrag des BF vom 18.01.2023 auf „Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist“, wurde vom BFA nicht behandelt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststelllungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Gerichtsakt des BVwG, dem Beschwerdevorbringen des BF, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die hg. Akten zu den Zahlen W191 2253853-1, G306 2255712-1, G306 2266884-1 und G306 2255712-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu I.: Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides vom 20.01.2023:3.1. Zu römisch eins.: Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides vom 20.01.2023:

Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 18.01.2023 einen Antrag auf „Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei und in eventu einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat, sowie einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.01.2023 wurde der Antrag des BF vom 21.02.2022 (Anm.: gemeint wohl 18.01.2023) auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.01.2023 wurde der Antrag des BF vom 21.02.2022 Anmerkung, gemeint wohl 18.01.2023) auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der BF nunmehr zutreffend geltend, dass sein Antrag auf „Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist“, nicht behandelt worden sei. Das ist insoweit relevant, als dieser Antrag vorrangig gestellt und der vom BFA allein behandelte Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes ausdrücklich nur „in eventu“ eingebracht wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013).

Ein Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215)Ein Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215)

Das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0368; mit Verweis auf VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755). Das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0368; mit Verweis auf VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der vom BF vorrangig gestellte Antrag auf „Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist“ noch nicht behandelt wurde und der Antrag auf „Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat“ ausdrücklich nur in eventu eingebracht wurde. Daher war das BFA vor der Erledigung des Primärantrages auf „Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist“ nicht zuständig, über den Eventualantrag auf „Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat“ zu entscheiden. Diese Unzuständigkeit, die in der Beschwerde auch angesprochen wird, hat das BVwG nunmehr aufzugreifen.

Der Bescheid des BFA vom 20.01.2023 ist daher in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA zunächst über den noch offenen Antrag des BF auf „Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist“ zu entscheiden haben. Erst danach wird sich die Behörde mit dem Antrag auf „Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat“ und dem Antrag auf „Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“ des BF auseinanderzusetzen haben.

3.2. Zu II.: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag vom 31.01.2023:3.2. Zu römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag vom 31.01.2023:

Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1.       Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2.       sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1.       der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2.       der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1.       wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2.       wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3.       wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4.       wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1.       das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2.       der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet auszugsweise:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1.       gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2.       wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3.       der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. […]

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Das BFA erließ am 31.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF.Das BFA erließ am 31.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF.

Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2023 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.

Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist. (vgl. VwGH 02.03.2023, FR 2022/21/0015)Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist. vergleiche VwGH 02.03.2023, FR 2022/21/0015)

Den vom BF erhobenen Beschwerden gegen seine Festnahme, seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme sowie gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahlen G306 2266884-1/5E und G306 2255712-2/6E, vom 27.04.2023 stattgegeben, der Schubhaftbescheid behoben sowie die Festnahme und die Anhaltung des BF für rechtswidrig erklärt.

Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerde erhob der BF Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag des BFA.

Der VwGH hat zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 zu Grunde lag (vgl. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014), ausgesprochen, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).Der VwGH hat zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 zu Grunde lag vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014), ausgesprochen, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).

Bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird – auch wenn der Wortlaut des Abs. 5 in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe – von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen sein. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird. Wird ein Festnahmeauftrag sohin in Verletzung der in § 34 festgelegten Voraussetzungen erlassen, so ist eine diesbezügliche Geltendmachung erst im Rahmen der Beschwerde über die (auf dieser Grundlage) erfolgte Festnahme möglich (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 34 BFA-VG [2016] K2).Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird – auch wenn der Wortlaut des Absatz 5, in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe – von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen sein. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird. Wird ein Festnahmeauftrag sohin in Verletzung der in Paragraph 34, festgelegten Voraussetzungen erlassen, so ist eine diesbezügliche Geltendmachung erst im Rahmen der Beschwerde über die (auf dieser Grundlage) erfolgte Festnahme möglich (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 34, BFA-VG [2016] K2).

Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 möglich (Szymanski, § 34 BFA-VG in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016] Anmerkungen Allgemeines Z4).Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, möglich (Szymanski, Paragraph 34, BFA-VG in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016] Anmerkungen Allgemeines Z4).

Die gegenständlich durch die RV des BF erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich (nur) gegen den „offenbar mittlerweile ergangenen Festnahmeauftrag“. In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, weshalb der Festnahmeauftrag in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte, sondern richtet sich diese offenbar gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie einer Abschiebung des BF. Die gegenständlich durch die Regierungsvorlage des BF erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich (nur) gegen den „offenbar mittlerweile ergangenen Festnahmeauftrag“. In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, weshalb der Festnahmeauftrag in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte, sondern richtet sich diese offenbar gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie einer Abschiebung des BF.

Die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag ist daher im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war bzw. die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war bzw. die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Festnahmeauftrag Ladungsbescheid Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2253853.2.00

Im RIS seit

05.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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