Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2270569-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Claus und Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes KORNEUBURG vom 15.03.2023, 133 Jv 68/22h-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Claus und Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes KORNEUBURG vom 15.03.2023, 133 Jv 68/22h-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 15 Abs 3a, 18 Abs 2 Z 2 GGG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 15, Absatz 3 a, 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 30.08.2018 eine Leistungs- und Feststellungsklage beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) zu XXXX gegen zwei beklagte Parteien ein. Dafür entrichtete der BF Pauschalgebühren nach Tarifpost TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 345,40 (inkl 10% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG).1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 30.08.2018 eine Leistungs- und Feststellungsklage beim Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) zu römisch 40 gegen zwei beklagte Parteien ein. Dafür entrichtete der BF Pauschalgebühren nach Tarifpost TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 345,40 (inkl 10% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG).
Das Klagebegehren lautete (Beilage ./1, 5):
„1. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen Ihres Vertreters € 1.478,53 samt 4 % Zinsen seit 02.08.2018 [Ergänzung.: zu bezahlen].
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. Jänner 2015 haften.
3. Die beklagten Parteien sind schuldig der klagenden Partei sämtliche Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Vertreters gem. § 19a RAO zu bezahlen.“3. Die beklagten Parteien sind schuldig der klagenden Partei sämtliche Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Vertreters gem. Paragraph 19 a, RAO zu bezahlen.“
2. In der Tagsatzung vom 05.11.2018 zu XXXX konkretisierte der Rechtsvertreter des BF das Urteilsbegehren zu Punkt 2. wie folgt (Beilage ./2, 5): 2. In der Tagsatzung vom 05.11.2018 zu römisch 40 konkretisierte der Rechtsvertreter des BF das Urteilsbegehren zu Punkt 2. wie folgt (Beilage ./2, 5):
„Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.1.2015 haften und zwar die Erstbeklagte Partei bis zur Höhe der Versicherungssumme, jedenfalls bis zur Höhe von € 100.000,00.“
3. Mit daraufhin ergangenem Teilurteil vom 05.11.2018 zu XXXX wies das BG das Feststellungsbegehren „Es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.1.2015 haften und zwar die Erstbeklagte Partei bis zur Höhe der Versicherungssumme, jedenfalls bis zur Höhe von € 100.000,00.“ ab (Beilage ./3, 3). 3. Mit daraufhin ergangenem Teilurteil vom 05.11.2018 zu römisch 40 wies das BG das Feststellungsbegehren „Es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.1.2015 haften und zwar die Erstbeklagte Partei bis zur Höhe der Versicherungssumme, jedenfalls bis zur Höhe von € 100.000,00.“ ab (Beilage ./3, 3).
4. Dagegen erhob der BF am 11.12.2018 eine Berufung, in welcher er beantragte dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben (wobei irrtümlich der Streitwert des Leistungsbegehrens in Punkt 1. der Klage iHv € 1.478,53 als Berufungsinteresse angeführt und auf dieser Grundlage lediglich eine Pauschalgebühren nach TP 2 GGG iHv € 158,40 inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG entrichtet wurde) (Beilage ./4). Dieser Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: LG) vom 07.03.2019 zu XXXX nicht Folge gegeben (Beilage ./5, 1).4. Dagegen erhob der BF am 11.12.2018 eine Berufung, in welcher er beantragte dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben (wobei irrtümlich der Streitwert des Leistungsbegehrens in Punkt 1. der Klage iHv € 1.478,53 als Berufungsinteresse angeführt und auf dieser Grundlage lediglich eine Pauschalgebühren nach TP 2 GGG iHv € 158,40 inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG entrichtet wurde) (Beilage ./4). Dieser Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge: LG) vom 07.03.2019 zu römisch 40 nicht Folge gegeben (Beilage ./5, 1).
5. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten wurde am 18.11.2022 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, mit welchem dem BF für die Klage eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 iHv € 2.865,50 (Bemessungsgrundlage € 101.479,- ergibt PG € 3.210,90 abzüglich der bereits geleisteten € 345,40, was allerdings nicht offengelegt wurde) sowie für die Berufung eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 iHv € 4.994,40, (wobei auch hier weder die Bemessungsgrundlage noch die Rechnung offengelegt wurde) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv € 7.867,90 vorgeschrieben wurde.5. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten wurde am 18.11.2022 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, mit welchem dem BF für die Klage eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, iHv € 2.865,50 (Bemessungsgrundlage € 101.479,- ergibt PG € 3.210,90 abzüglich der bereits geleisteten € 345,40, was allerdings nicht offengelegt wurde) sowie für die Berufung eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, iHv € 4.994,40, (wobei auch hier weder die Bemessungsgrundlage noch die Rechnung offengelegt wurde) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv € 7.867,90 vorgeschrieben wurde.
6. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 01.12.2022 eine Vorstellung, welche der Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) zur Entscheidung vorgelegt wurde. Damit trat der Mandatsbescheid außer Kraft.
7. Mit Bescheid vom 15.03.2023 erließ die Präsidentin des LG (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb dem BF eine Pauschalgebühr für die Klage gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 101.479,00) iHv € 3.210,90 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) sowie eine Pauschalgebühr für die Berufung gemäß TP 2 GGG iHv € 4.723,40 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) vor, was abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren iHv € 345,40 für die Klage nach TP 1 GGG und iHv € 158,40 für die Berufung nach TP 2 GGG und zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 7.438,50 ergab. 7. Mit Bescheid vom 15.03.2023 erließ die Präsidentin des LG (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb dem BF eine Pauschalgebühr für die Klage gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 101.479,00) iHv € 3.210,90 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) sowie eine Pauschalgebühr für die Berufung gemäß TP 2 GGG iHv € 4.723,40 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) vor, was abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren iHv € 345,40 für die Klage nach TP 1 GGG und iHv € 158,40 für die Berufung nach TP 2 GGG und zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 7.438,50 ergab.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der BF habe das Feststellungsbegehren, dass lediglich auf Haftung zukünftiger Schäden gerichtet sei und zunächst keinen Geldbetrag beinhaltet habe, gemäß § 56 Abs 2 JN mit € 5.000,00 bewertet. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr nach TP 1 GGG für die Klage habe im Zeitpunkt der Klagseinbringung daher € 6.478,53 (€ 1.478,53 für das Leistungsbegehren und € 5.000,00 für das Feststellungsbegehren) betragen. Allerdings habe der BF das Klagebegehren in der Tagsatzung vom 05.11.2018 modifiziert, indem er die Haftung der erstbeklagten Partei bis zur Höhe der Höchstversicherungssumme, jedenfalls bis zur Höhe von € 100.000,00 – sohin mit einem Geldbetrag – konkretisiert habe, sodass nun die Anwendbarkeit des § 15 Abs 3a GGG zu überprüfen gewesen sei. Wenn nach § 15 Abs 3a GGG ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage sei, so bilde – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 der JN – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Der VwGH habe in seiner ständigen Rechtsprechung überdies festgelegt, dass eine betragliche Eingrenzung des festzustellenden Haftungsumfanges durch das Anführen eines Haftungshöchstbetrages zum Gegenstand der Klage iSd § 15 Abs 3a GGG werde und daher auch darauf fußend die Bemessungsgrundlage erhöhe (vgl VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134). Tatsächlich sei vom BF eine Haftung der beklagten Parteien bis zu € 100.000,00 begehrt worden. Aufgrund der ziffermäßig bestimmten Höhe der maximalen Haftungssumme der beklagten Partei im Feststellungsbegehren, sei daher die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren gemäß § 15 Abs 3a GGG mit € 100.000,00 anzunehmen gewesen und würden sich dadurch die vorgeschriebenen Gebühren errechnen.Der BF habe das Feststellungsbegehren, dass lediglich auf Haftung zukünftiger Schäden gerichtet sei und zunächst keinen Geldbetrag beinhaltet habe, gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit € 5.000,00 bewertet. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr nach TP 1 GGG für die Klage habe im Zeitpunkt der Klagseinbringung daher € 6.478,53 (€ 1.478,53 für das Leistungsbegehren und € 5.000,00 für das Feststellungsbegehren) betragen. Allerdings habe der BF das Klagebegehren in der Tagsatzung vom 05.11.2018 modifiziert, indem er die Haftung der erstbeklagten Partei bis zur Höhe der Höchstversicherungssumme, jedenfalls bis zur Höhe von € 100.000,00 – sohin mit einem Geldbetrag – konkretisiert habe, sodass nun die Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zu überprüfen gewesen sei. Wenn nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage sei, so bilde – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der JN – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Der VwGH habe in seiner ständigen Rechtsprechung überdies festgelegt, dass eine betragliche Eingrenzung des festzustellenden Haftungsumfanges durch das Anführen eines Haftungshöchstbetrages zum Gegenstand der Klage iSd Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG werde und daher auch darauf fußend die Bemessungsgrundlage erhöhe vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134). Tatsächlich sei vom BF eine Haftung der beklagten Parteien bis zu € 100.000,00 begehrt worden. Aufgrund der ziffermäßig bestimmten Höhe der maximalen Haftungssumme der beklagten Partei im Feststellungsbegehren, sei daher die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG mit € 100.000,00 anzunehmen gewesen und würden sich dadurch die vorgeschriebenen Gebühren errechnen.
8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 16.03.2023) richtet sich die am 13.04.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Entscheidung der Kostenbeamtin unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt, indem diese den Gleichheitsgrundsatz und das Legalitätsprinzip verletzte und willkürlich eine Bemessungsgrundlage heranziehe, deren Höhe nicht nachvollziehbar sei. Ein Anhaltspunkt für eine höhere Bemessungsgrundlage als € 5.000,00 sei nicht erkennbar. Die Vorgehensweise sei aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich und auch im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation nicht tragbar, da hier ein Kläger, der einen Schmerzensgeldanspruch betreibe gegenüber einem Kläger, der Ansprüche im Zusammenhang mit einer Liegenschaft geltend mache, benachteiligt werde, zumal im zweiten Fall nur der dreifache Einheitswert der Liegenschaft als maßgeblicher Wert heranzuziehen sei. Die belangte Behörde verletze den Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit und treffe auch keine maßgeblichen Feststellungen. Außerdem sei im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes zu klären, ob der Migrationshintergrund des BF eine Rolle gespielt habe. Die Behörde habe überdies kein wesentliches Ermittlungsverfahren geführt. Ein Verfahrensmangel sei insbesondere darin gelegen, dass nicht dargetan werde, warum in der Verhandlung vom 05.11.2018 überhaupt eine Konkretisierung bzw. Modifikation des Urteilsbegehrens vorgenommen worden sei. Das Gericht des Grundverfahren würde diesbezüglich eine Manuduktionspflicht treffen, welche es vernachlässigt habe. In diesem Zusammenhang werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Präsidentin des LG beantragt, um zu klären, ob mit diesem Maßstab zur Bemessung von Gerichtsgebühren ausschließlich bei Verkehrsunfällen vorgegangen werde. Bei regelmäßiger Heranziehung der Höchstversicherungssumme würde dies dazu führen, dass Klägern der Rechtszugang erschwert werden würde. Die im Bescheid zitierte Judikatur des VwGH sei überdies nicht anwendbar, da in casu weder ein Schaden aus einer Vermögenshaftpflichtversicherung geltend gemacht worden noch auf eine Höchstversicherungssumme in der Feststellungsklage Bezug genommen worden sei.
Es werde daher beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
9. Mit Schreiben vom 17.04.2023 (beim BVwG eingelangt am 21.04.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. - 1.4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1. - 1.4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Der zur Beurteilung maßgebliche Punkt 2. des ursprünglichen Klagebegehrens vom 30.08.2018 zu XXXX lautete (Beilage ./1, 5):Der zur Beurteilung maßgebliche Punkt 2. des ursprünglichen Klagebegehrens vom 30.08.2018 zu römisch 40 lautete (Beilage ./1, 5):
„2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. Jänner 2015 haften.“
Dieses Feststellungsbegehren wurde in der Tagsatzung vom 05.11.2018 folgendermaßen modifiziert (Beilage ./2, 5):
„Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.1.2015 haften und zwar die Erstbeklagte Partei bis zur Höhe der Versicherungssumme, jedenfalls bis zur Höhe von € 100.000,00.“
Fest steht, dass der BF nach Modifizierung des Klagebegehrens die Feststellung einer Haftung bis maximal € 100.000,00 begehrt hat.
Weiters steht fest, dass der BF im Verfahren zu XXXX am 11.12.2018 gegen das über das Feststellungsbegehren in Punkt 2. absprechende Teilurteil des BG vom 21.05.2019 in vollem Umfang (und sohin bei einem Berufungsinteresse iHv € 100.000,00) Berufung beim LG erhoben hat (Beilage ./4).Weiters steht fest, dass der BF im Verfahren zu römisch 40 am 11.12.2018 gegen das über das Feststellungsbegehren in Punkt 2. absprechende Teilurteil des BG vom 21.05.2019 in vollem Umfang (und sohin bei einem Berufungsinteresse iHv € 100.000,00) Berufung beim LG erhoben hat (Beilage ./4).
Vom BF wurde für die Klage vom 30.08.2018 zu XXXX bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 345,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) und für die in Folge eingebrachte Berufung vom 11.12.2018 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 158,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) entrichtet.Vom BF wurde für die Klage vom 30.08.2018 zu römisch 40 bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 345,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) und für die in Folge eingebrachte Berufung vom 11.12.2018 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 158,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Das in Rede stehende Klagebegehren wurde wortwörtlich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen zitiert (Beilage ./1, 5). Die Modifizierung des Klagebegehrens ergibt sich eindeutig aus dem im Akt aufliegenden Protokoll zur Tagsatzung vor dem BG vom 05.11.2022 zu XXXX (Beilage ./2, 5).Das in Rede stehende Klagebegehren wurde wortwörtlich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen zitiert (Beilage ./1, 5). Die Modifizierung des Klagebegehrens ergibt sich eindeutig aus dem im Akt aufliegenden Protokoll zur Tagsatzung vor dem BG vom 05.11.2022 zu römisch 40 (Beilage ./2, 5).
Die Feststellung, dass der BF die Feststellung einer Haftung bis maximal € 100.000,00 begehrt hat, ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des am 18.11.2022 modifizierten Klagebegehrens, welches auch in dem über das Feststellungsbegehren absprechende Teilurteil des LG vom 05.11.2018 zu XXXX entsprechend zum Ausdruck kommt (Beilage ./3, 3).Die Feststellung, dass der BF die Feststellung einer Haftung bis maximal € 100.000,00 begehrt hat, ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des am 18.11.2022 modifizierten Klagebegehrens, welches auch in dem über das Feststellungsbegehren absprechende Teilurteil des LG vom 05.11.2018 zu römisch 40 entsprechend zum Ausdruck kommt (Beilage ./3, 3).
Der BF räumt durch seine Aussage, dass von der belangten Behörde nicht dargetan werde, warum in der Verhandlung vom 05.11.2018 überhaupt eine Konkretisierung bzw. Modifikation des Urteilsbegehrens vorgenommen worden sei, ein, dass eine Modifizierung des Feststellungsbegehrens in Punkt 2. der Klage vorgenommen wurde. Sein Argument, wonach ein Anhaltspunkt für eine höhere Bemessungsgrundlage als € 5.000,00 im gegenständlichen Fall nicht erkennbar sei, erweist sich als haltlos.
Die Erhebung der Berufung im vollen Umfang (bei einem Berufungsinteresse iHv € 100.000,00) gegen das abweisende Teilurteil des BG vom 05.11.2018 gründet auf der dem Akt beiliegenden Berufungsschrift (Beilage ./4). Dass der BF dabei irrtümlich im Rubrum der Berufung die Forderung des Leistungsbegehrens (Punkt 1. der Klage iHv € 1.478,53) anführt, vermag nichts daran zu ändern, dass ein Berufungsinteresse iHv € 100.000,00 vorliegt, zumal sich das in Berufung gezogene Teilurteil auf das Feststellungsbegehren bezieht und über das Leistungsbegehren in Punkt 1. der Klage nicht abspricht.
Die beantragte Zeugeneinvernahme der Präsidentin des LG, um zu klären, welcher Maßstab bei der Bemessung von Gerichtsgebühren bei Verkehrsunfällen angewendet wird, ist nicht notwendig, da dieser Maßstab im Gesetz festgelegt ist (vgl sogleich). Die beantragte Zeugeneinvernahme der Präsidentin des LG, um zu klären, welcher Maßstab bei der Bemessung von Gerichtsgebühren bei Verkehrsunfällen angewendet wird, ist nicht notwendig, da dieser Maßstab im Gesetz festgelegt ist vergleiche sogleich).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten:
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht nach § 2 Z 1 lit a GGG mit Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz entsteht nach § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage und gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz entsteht nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr 111/1895 idgF (JN).Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr 111 aus 1895, idgF (JN).
Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
§ 56 Abs 1 JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Paragraph 56, Absatz eins, JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.
Nach Abs 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Nach Absatz 2, leg. cit. hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
§ 15 Abs 3a GGG besagt, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG besagt, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.
Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden § 32 TP 1 GGG (idF BGBl I Nr 58/2018) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 70.000,00 bis € 140.000,00 € 2.919,00.Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden Paragraph 32, TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 70.000,00 bis € 140.000,00 € 2.919,00.
Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden § 32 TP 2 GGG (idF BGBl I Nr 58/2018) in Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz beträgt bei einem Berufungsinteresse von € 70.000,00 bis € 140.000,00 € 4.294,00. Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden Paragraph 32, TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,) in Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz beträgt bei einem Berufungsinteresse von € 70.000,00 bis € 140.000,00 € 4.294,00.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).
Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl das Erkenntnis vom 29.04.2014, 2012/16/0199; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt vergleiche das Erkenntnis vom 29.04.2014, 2012/16/0199; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).
Eine in der Klage vorgenommene Bewertung eines Feststellungsbegehrens mit einem bestimmten Geldbetrag ist - wenn ein Geldbetrag u.a. durch ein Feststellungsbegehren Gegenstand einer Klage ist - nach § 15 Abs. 3a GGG unbeachtlich (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anm. 2 zu § 14 GGG).Eine in der Klage vorgenommene Bewertung eines Feststellungsbegehrens mit einem bestimmten Geldbetrag ist - wenn ein Geldbetrag u.a. durch ein Feststellungsbegehren Gegenstand einer Klage ist - nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG unbeachtlich vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 2 zu Paragraph 14, GGG).
Die ErläutRV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP 26, führen hiezu aus:Die ErläutRV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26, führen hiezu aus:
"Der eingefügte Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.“"Der eingefügte Absatz 3 a, enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage für das in Punkt 2. der Klage vom 30.08.2018 formulierte und in der Tagsatzung vom 05.11.2018 modifizierte Feststellungsbegehren anzusetzen ist, um daraus die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für diese Klage sowie die Höhe der Pauschalgebühr für die gegen das Teilurteil vom 05.11.2018 (betreffend das Feststellungsbegehren) erhobene Berufung vom 11.12.2018 zu ermitteln.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den in der Tagsatzung vom 05.11.2018 modifizierten bezifferten Geldbetrag iHv € 100.000,00 als Bemessungsgrundlage herangezogen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN keine Anwendung findet, sondern der Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet ist, die Bemessungsgrundlage bildet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den in der Tagsatzung vom 05.11.2018 modifizierten bezifferten Geldbetrag iHv € 100.000,00 als Bemessungsgrundlage herangezogen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, JN keine Anwendung findet, sondern der Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet ist, die Bemessungsgrundlage bildet.
Der BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass es sich bei der gegenständlichen Klage um eine Feststellungsklage und sohin um einen Anwendungsfall des § 56 Abs 2 JN handle und daher der von ihm angegebene Streitwert iHv € 5.000,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Des Weiteren moniert er, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde verfassungswidrig sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Legalitätsprinzip verstoßen würde. Außerdem wurden Verfahrensmängel (Verstoß gegen das Prinzip der Amtswegigkeit und Verletzung der Manuduktionspflicht) geltend gemacht. Der BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass es sich bei der gegenständlichen Klage um eine Feststellungsklage und sohin um einen Anwendungsfall des Paragraph 56, Absatz 2, JN handle und daher der von ihm angegebene Streitwert iHv € 5.000,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Des Weiteren moniert er, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde verfassungswidrig sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Legalitätsprinzip verstoßen würde. Außerdem wurden Verfahrensmängel (Verstoß gegen das Prinzip der Amtswegigkeit und Verletzung der Manuduktionspflicht) geltend gemacht.
3.3.2. Den Ausführungen des BF kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet ist (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 14 GGG, E 20).Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, JN keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet ist (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 14, GGG, E 20).
Der BF wendet insbesondere ein, es sei kein Anhaltspunkt für eine höhere Bemessungsgrundlage als die von ihm vorgenommene Bewertung mit € 5.000,00 erkennbar. Damit verkennt er, dass er – durch seinen Rechtsvertreter – in der mündlichen Tagsatzung vom 05.11.2018 ausdrücklich die Modifikation des Feststellungsbegehrens in Punkt 2. der Klage auf die Feststellung einer Haftung bis maximal € 100.000,00 begehrt hat.
Dass eine Modifikation des Feststellungsbegehrens in Punkt 2. der Klage vorgenommen wurde, räumt er auch mit seinem Vorbringen ein, dass von der belangten Behörde nicht dargetan werde, warum in der Verhandlung vom 05.11.2018 überhaupt eine Konkretisierung bzw Modifikation des Urteilsbegehrens vorgenommen worden sei. Wenn er weiters moniert, dass das Gericht des Grundverfahrens diesbezüglich seine Manuduktionspflicht vernachlässigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Gericht im Zivilverfahren rechtsfreundlich vertretene Personen nicht über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat (vgl OGH 27.06.2023, RS0037052). Dass eine Modifikation des Feststellungsbegehrens in Punkt 2. der Klage vorgenommen wurde, räumt er auch mit seinem Vorbringen ein, dass von der belangten Behörde nicht dargetan werde, warum in der Verhandlung vom 05.11.2018 überhaupt eine Konkretisierung bzw Modifikation des Urteilsbegehrens vorgenommen worden sei. Wenn er weiters moniert, dass das Gericht des Grundverfahrens diesbezüglich seine Manuduktionspflicht vernachlässigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Gericht im Zivilverfahren rechtsfreundlich vertretene Personen nicht über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat vergleiche OGH 27.06.2023, RS0037052).
Der BF hat weiters verkannt, dass für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist und es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Hier ergibt sich dieser äußere Tatbestand aus dem Feststellungsbegehren, in dem die Feststellung einer Haftung bis maximal € 100.000,00 beantragt wird.Der BF hat weiters verkannt, dass für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist und es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Hier ergibt sich dieser äußere Tatbestand aus dem Feststellungsbegehren, in dem die Feststellung einer Haftung bis maximal € 100.000,00 beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies ausgesprochen, dass eine betragliche Eingrenzung des festzustellenden Haftungsumfangs durch die Anführung eines Haftungshöchstbetrags erfolgen kann, wodurch Letzterer zum Gegenstand der Klage iSd § 15 Abs 3a GGG erhoben wird (VwGH 21. 11. 2017, Ra 2017/16/0134).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies ausgesprochen, dass eine betragliche Eingrenzung des festzustellenden Haftungsumfangs durch die Anführung eines Haftungshöchstbetrags erfolgen kann, wodurch Letzterer zum Gegenstand der Klage iSd Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erhoben wird (VwGH 21. 11. 2017, Ra 2017/16/0134).
Der Betrag von € 100.000,00 ist daher vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Klage geworden und somit als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Pauschalgebühr heranzuziehen.
Da sich durch das nunmehr mit € 100.000,00 bewertete Feststellungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes maßgeblich (und nicht lediglich innerhalb einer Tarifstufe) geändert hat, kommt die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 2 Z 2 GGG zum Tragen, wonach bei Streitwertänderung infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens die Pauschalgebühr nunmehr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.Da sich durch das nunmehr mit € 100.000,00 bewertete Feststellungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes maßgeblich (und nicht lediglich innerhalb einer Tarifstufe) geändert hat, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zum Tragen, wonach bei Streitwertänderung infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens die Pauschalgebühr nunmehr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Als Streitwert der Klage vom 30.08.2018 ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage iHv € 101.479,00 (nach § 6 Abs 2 GEG gerundet). Die aufgrund dieser Bemessungsgrundlage errechnete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 beträgt € 3.210,90 (2.919,- plus 10 % Streitgenossenzuschlag).Als Streitwert der Klage vom 30.08.2018 ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage iHv € 101.479,00 (nach Paragraph 6, Absatz 2, GEG gerundet). Die aufgrund dieser Bemessungsgrundlage errechnete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, beträgt € 3.210,90 (2.919,- plus 10 % Streitgenossenzuschlag).
Für die (das Feststellungsbegehren umfassende) Berufung vom 11.12.2018 ist als Berufungsinteresse eine Bemessungsgrundlage iHv € 100.000,00 festzusetzen, wodurch sich eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 iHv € 4.723,40 (4.294,- plus 10 % Streitgenossenzuschlag) ergibt. Für die (das Feststellungsbegehren umfassende) Berufung vom 11.12.2018 ist als Berufungsinteresse eine Bemessungsgrundlage iHv € 100.000,00 festzusetzen, wodurch sich eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, iHv € 4.723,40 (4.294,- plus 10 % Streitgenossenzuschlag) ergibt.
Zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 und abzüglich der bereits entrichteten € 345,40 und € 158,40 ergibt sich daher insgesamt eine aushaftende Gebühr iHv € 7.438,50 für welche der BF zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgesprochen. Zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 und abzüglich der bereits entrichteten € 345,40 und € 158,40 ergibt sich daher insgesamt eine aushaftende Gebühr iHv € 7.438,50 für welche der BF zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgesprochen.
Der BF behauptet nicht, dass die belangte Behörde - abgesehen von der seiner Ansicht nach unzutreffenden Bewertung des Feststellungsbegehrens mit € 100.000,00 - die Gebühr falsch berechnet, also etwa den Tarif falsch angewandt hätte. Dies trifft auch offenkundig nicht zu.
3.3.3. Entgegen der vom BF vertretenen Ansicht ist der belangten Behörde kein gesetz- oder verfassungswidriges Vorgehen vorzuwerfen:
So liegt weder eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, noch verstößt die belangte Behörde, die ihren Bescheid unter Anwendung der oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen erlassen hat, gegen das Legalitätsprinzip. Dass der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen sind oder sie willkürlich gehandelt habe, ist ebensowenig erkennbar, hat sie doch den maßgeblichen und unstrittigen Sachverhalt vollständig ermittelt und auf dessen Grundlage die notwendigen Feststellungen getroffen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb es unsachlich sein sollte, für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt wird, bzw den Geldbetrag, der durch das Feststellungsbegehren Gegenstand der Klage ist, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 14 GGG (vgl VwGH 12. 11. 1997, 96/16/0144, AnwBl 1998/7505; vgl dazu die in Dokalik, Gerichtsgebühren14, GGG zu § 14 GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).Es ist nicht ersichtlich, weshalb es unsachlich sein sollte, für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt wird, bzw den Geldbetrag, der durch das Feststellungsbegehren Gegenstand der Klage ist, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 14, GGG vergleiche VwGH 12. 11. 1997, 96/16/0144, AnwBl 1998/7505; vergleiche dazu die in Dokalik, Gerichtsgebühren14, GGG zu Paragraph 14, GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren (das sich seit Bestehen des GGG nicht wesentlich verändert hat) und insbesondere der TP 1 GGG kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte - die sich damit bereits ausreichend beschäftigt haben (vgl. dazu auch Dokalik, Gerichtsgebühren14, TP 1 GGG, E 1 bis E 1/2) - sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (vgl VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.) jedoch nicht erkannt werden.Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren (das sich seit Bestehen des GGG nicht wesentlich verändert hat) und insbesondere der TP 1 GGG kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte - die sich damit bereits ausreichend beschäftigt haben vergleiche dazu auch Dokalik, Gerichtsgebühren14, TP 1 GGG, E 1 bis E 1/2) - sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren vergleiche VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.) jedoch nicht erkannt werden.
Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen (vgl VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen vergleiche VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht.
Den – unsubstantiiert ins Treffen geführten – verfassungsrechtlichen Bedenken des BF sowie den Andeutungen, der Migrationshintergrund des BF habe eine Rolle gespielt, ist aus oben genannten Gründen nicht zu folgen. Die Rechtslage ist eindeutig.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Berufung Einhebungsgebühr Feststellungsklage Geldforderung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren - Erweiterung Klagseinbringung Pauschalgebühren Streitgenossenzuschlag Streitwertänderung verfassungsrechtliche Bedenken ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2270569.1.00Im RIS seit
15.02.2024Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024