Entscheidungsdatum
29.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G305 2279896-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2023 zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass 1.) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.), 2.) ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und 3.) einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass 1.) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), 2.) ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und 3.) einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde das Aufenthaltsverbot im Kern damit, dass der BF die EU-Grundfreiheiten dazu genutzt habe, um bewusst, geplant und mit voller Absicht und aus seiner „tristen finanziellen Lebenssituation“ heraus im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und dadurch in Österreich Firmen ohne Rücksicht zu schädigen sowie der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 1 FPG begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung gründete die belangte Behörde darauf, dass bei einer Entlassung des BF die Gefahr des Untertauchens bestehe und dass er der Ausreiseverpflichtung keine Folge leisten werde.Begründet wurde das Aufenthaltsverbot im Kern damit, dass der BF die EU-Grundfreiheiten dazu genutzt habe, um bewusst, geplant und mit voller Absicht und aus seiner „tristen finanziellen Lebenssituation“ heraus im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und dadurch in Österreich Firmen ohne Rücksicht zu schädigen sowie der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz eins, FPG begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung gründete die belangte Behörde darauf, dass bei einer Entlassung des BF die Gefahr des Untertauchens bestehe und dass er der Ausreiseverpflichtung keine Folge leisten werde.
2. Gegen diesen dem BF am XXXX .2023 persönlich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, der belangten Behörde im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2023 gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde, in der er begründend vorbrachte, dass ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger erlassen werden könne, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allen könnten diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Zwar habe sich die belangte Behörde auf die Verurteilung des BF bezogen, habe es jedoch unterlassen, sich mit den Umständen der Tat näher auseinanderzusetzen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF unbescholten war. Demnach sei kein Bezug darauf genommen worden, welche Milderungs- und Erschwerungsgründe das Strafgericht bei der Bemessung der Strafen herangezogen habe. So seien der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung als Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Auch stelle sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von 4 Jahren als unverhältnismäßig dar. Im Rahmen einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose hätte die Behörde zu einem Ergebnis kommen müssen, dass der BF in Zukunft keine Straftaten begehen werde und von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen werde.2. Gegen diesen dem BF am römisch 40 .2023 persönlich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, der belangten Behörde im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 .2023 gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde, in der er begründend vorbrachte, dass ein Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger erlassen werden könne, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allen könnten diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Zwar habe sich die belangte Behörde auf die Verurteilung des BF bezogen, habe es jedoch unterlassen, sich mit den Umständen der Tat näher auseinanderzusetzen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF unbescholten war. Demnach sei kein Bezug darauf genommen worden, welche Milderungs- und Erschwerungsgründe das Strafgericht bei der Bemessung der Strafen herangezogen habe. So seien der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung als Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Auch stelle sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von 4 Jahren als unverhältnismäßig dar. Im Rahmen einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose hätte die Behörde zu einem Ergebnis kommen müssen, dass der BF in Zukunft keine Straftaten begehen werde und von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen werde.
3. Am 27.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere unter Berücksichtigung des darauf gerichteten Antrages des BF) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF im Beisein eines Dolmetsch für seine Muttersprache als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren und ist Staatsangehöriger der Slowakei. Er ist ledig und hat eine Tochter. Soweit bekannt, haben die Tochter des BF und deren Mutter zu keiner Zeit in Österreich gelebt [BehV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 4].1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geboren und ist Staatsangehöriger der Slowakei. Er ist ledig und hat eine Tochter. Soweit bekannt, haben die Tochter des BF und deren Mutter zu keiner Zeit in Österreich gelebt [BehV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 4].
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines zur Dokumentennummer XXXX ausgestellten, bis XXXX .2026 gültigen Reisepasses der Slowakei [AS 167].Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines zur Dokumentennummer römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 .2026 gültigen Reisepasses der Slowakei [AS 167].
1.2. Er ist seit dem Jahr XXXX .2018 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig gewesen, wobei er in den nachstehend angeführten Zeiträumen an folgenden Anschriften mit Nebenwohnsitz gemeldet war:1.2. Er ist seit dem Jahr römisch 40 .2018 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig gewesen, wobei er in den nachstehend angeführten Zeiträumen an folgenden Anschriften mit Nebenwohnsitz gemeldet war:
XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40
XXXX .2018 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 römisch 40
XXXX .2020 bis XXXX .2021 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 römisch 40
Von XXXX .2021 bis XXXX .2023 scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023 scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.
Seit dem XXXX bis XXXX war er in der Justizanstalt XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet.Seit dem römisch 40 bis römisch 40 war er in der Justizanstalt römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.3. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er folgenden (voll-)versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten bei nachstehenden DienstgeberInnen im Bundesgebiet nachgegangen:
XXXX XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter
XXXX XXXX .2018 bis XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 Arbeiter
XXXX XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter
XXXX XXXX XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 römisch 40 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter
XXXX XXXX .2019 bis XXXX .2020 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Arbeiter
XXXX XXXX bis XXXX 2020 Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 2020 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeiter
Seit dem XXXX 2023 bis laufend scheinen bei ihm keine vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbsarbeit auf.Seit dem römisch 40 2023 bis laufend scheinen bei ihm keine vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbsarbeit auf.
Bei den angeführten Tätigkeiten handelt es sich um saisonale Tätigkeiten in XXXX [HV-Abfrage vom XXXX .2023 und BehV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 5 oben]. Bei den angeführten Tätigkeiten handelt es sich um saisonale Tätigkeiten in römisch 40 [HV-Abfrage vom römisch 40 .2023 und BehV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 5 oben].
Er kam nach Österreich, um hier einer Beschäftigung nachzugehen [BehV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 4f].
1.4. In den Zeiträumen vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 (Arbeitslosengeldbezug), XXXX .2020 bis XXXX .2020 (Arbeitslosengeldbezug) und vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) stand er im Bezug von Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung [HV-Abfrage vom 27.12.2023].1.4. In den Zeiträumen vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (Arbeitslosengeldbezug), römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (Arbeitslosengeldbezug) und vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) stand er im Bezug von Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung [HV-Abfrage vom 27.12.2023].
1.5. In Österreich hat der unverheiratete Beschwerdeführer weder familiäre noch nennenswerte private Verbindungen, noch hat er eine signifikante wirtschaftliche Bindung zum Bundesgebiet.
Er verfügt in Österreich über keine eigenen Ersparnisse. Er ist auch nicht im Besitz von im Bundesgebiet gelegenen Immobilien (Grundstücke, Haus, Eigentumswohnung) verfügt er nicht [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 6 Mitte].
1.6. In der Slowakei, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bewohnt er an der Anschrift XXXX , eine Mietwohnung, deren Mieter er selbst ist [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 4 oben].1.6. In der Slowakei, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bewohnt er an der Anschrift römisch 40 , eine Mietwohnung, deren Mieter er selbst ist [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 4 oben].
1.7.1. Am XXXX .2023, 15:30 Uhr, wurde der BF unter dem dringenden Tatverdacht, im Zeitraum vom XXXX . XXXX bis XXXX in mehreren Zugriffen mehrere Ladendiebstähle in unterschiedlichen XXXX am XXXX durchgeführt zu haben, festgenommen und anschließend von Organen des Stadtpolizeikommandos XXXX einvernommen und danach an die Justizanstalt XXXX überstellt.1.7.1. Am römisch 40 .2023, 15:30 Uhr, wurde der BF unter dem dringenden Tatverdacht, im Zeitraum vom römisch 40 . römisch 40 bis römisch 40 in mehreren Zugriffen mehrere Ladendiebstähle in unterschiedlichen römisch 40 am römisch 40 durchgeführt zu haben, festgenommen und anschließend von Organen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 einvernommen und danach an die Justizanstalt römisch 40 überstellt.
1.7.2. Mit Beschluss vom XXXX .2023 verhängte das Landesgericht XXXX über Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2023 aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gem. § 173 Abs. 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gem. § 173 Abs. 2 Z 3 lit. b) StPO die Untersuchungshaft über den BF.1.7.2. Mit Beschluss vom römisch 40 .2023 verhängte das Landesgericht römisch 40 über Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2023 aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gem. Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO und der Tatbegehungsgefahr gem. Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) StPO die Untersuchungshaft über den BF.
1.7.3. Nach stattgehabter Hauptverhandlung verhängte das Landesgericht XXXX am XXXX zur Zl. XXXX wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs.1 StGB (I.), des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB (II.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB (III.) eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei gem. § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7.3. Nach stattgehabter Hauptverhandlung verhängte das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB (römisch eins.), des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB (römisch drei.) eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF schuldig erkannt wurde, er habe
I.) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Nachgenannten mit dem Vorsatz bzw. wegzunehmen versucht, sich deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er jeweils die Gegenstände an sich genommen und ohne bezahlt zu haben, dass Geschäft verlassen bzw. verlassen versucht habe und zwarrömisch eins.) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Nachgenannten mit dem Vorsatz bzw. wegzunehmen versucht, sich deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er jeweils die Gegenstände an sich genommen und ohne bezahlt zu haben, dass Geschäft verlassen bzw. verlassen versucht habe und zwar
A) am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Lebensmittel im Wert von EUR 51,31, wobei es lediglich deshalb beim Versuch geblieben, weil er beim Verlassen der Filiale vom Ladendetektiv angehalten wurde;A) am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Lebensmittel im Wert von EUR 51,31, wobei es lediglich deshalb beim Versuch geblieben, weil er beim Verlassen der Filiale vom Ladendetektiv angehalten wurde;
B) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in XXXX in einer nicht mehr festzustellenden Anzahl von Angriffen Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX XXXX im Gesamtwert von EUR 1.526,68;B) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in einer nicht mehr festzustellenden Anzahl von Angriffen Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40 römisch 40 im Gesamtwert von EUR 1.526,68;
C) am XXXX in XXXX in zumindest zwei Angriffen Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX ein Parfum der Marke „Bleu de Chanel“ im Wert von EUR 169,99;C) am römisch 40 in römisch 40 in zumindest zwei Angriffen Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40 ein Parfum der Marke „Bleu de Chanel“ im Wert von EUR 169,99;
II.) einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er den Ausweis mit der Nummer XXXX , ausgestellt auf XXXX , bei seiner Anhaltung durch den Ladendieb zu Faktum I./A./ vorwies,römisch zwei.) einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er den Ausweis mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt auf römisch 40 , bei seiner Anhaltung durch den Ladendieb zu Faktum römisch eins./A./ vorwies,
III.) Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar römisch drei.) Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
A.) den Ausweis mit der Nummer: XXXX , ausgestellt auf XXXX ,A.) den Ausweis mit der Nummer: römisch 40 , ausgestellt auf römisch 40 ,
B.) den Ausweis mit der Nummer: XXXX , ausgestellt auf XXXX .B.) den Ausweis mit der Nummer: römisch 40 , ausgestellt auf römisch 40 .
Bei der Bemessung der Strafe wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend, das reumütige Geständnis des BF, den Umstand, dass die inkriminierten Tathandlungen teilweise beim Versuch geblieben waren und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Allerdings sprach das Gericht aus, dass ein diversionelles Vorgehen aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen sei (Kriminaltourismus). Aus der Sicht des Gerichtes habe er die Taten jeweils mit dem vom Gesetz geforderten Vorsatz begangen [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX , S. 3].Allerdings sprach das Gericht aus, dass ein diversionelles Vorgehen aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen sei (Kriminaltourismus). Aus der Sicht des Gerichtes habe er die Taten jeweils mit dem vom Gesetz geforderten Vorsatz begangen [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 , S. 3].
1.7.4. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war er in der Justizanstalt XXXX untergebracht.1.7.4. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war er in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht.
1.7.5. Das Motiv des Beschwerdeführers, die ihm mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben, bestand darin, dass er für sich und seine in der Slowakei lebende Tochter Geld besorgen wollte [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 5 unten]. Bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Diebstähle führte er zwei Ausweise mit sich, die beide auf eine andere Identität, als die eigene, ausgestellt waren. Nachdem er am XXXX . XXXX bei einem Lebensmitteldiebstahl in der XXXX in XXXX auf frischer Tat betreten worden war, wies er sich mit einem dieser Ausweise gegenüber dem Ladendetektiv aus und versuchte, dem Ladendetektiv eine andere als die eigene Identität plausibel zu machen.1.7.5. Das Motiv des Beschwerdeführers, die ihm mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben, bestand darin, dass er für sich und seine in der Slowakei lebende Tochter Geld besorgen wollte [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 5 unten]. Bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Diebstähle führte er zwei Ausweise mit sich, die beide auf eine andere Identität, als die eigene, ausgestellt waren. Nachdem er am römisch 40 . römisch 40 bei einem Lebensmitteldiebstahl in der römisch 40 in römisch 40 auf frischer Tat betreten worden war, wies er sich mit einem dieser Ausweise gegenüber dem Ladendetektiv aus und versuchte, dem Ladendetektiv eine andere als die eigene Identität plausibel zu machen.
Dass er diese Tat aus bloßer „Unüberlegtheit“ begangen hätte [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 5 Mitte], kam anlassbezogen nicht hervor.
1.7.6. Anlassbezogen kam auch nicht hervor, dass er den durch die von ihm verübten Straftaten entstandenen Schaden wiedergutgemacht hätte.
1.8. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft hält er sich in der Slowakei, konkret in seiner Mietwohnung an der Anschrift XXXX auf. An dieser Anschrift lebt er allein [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 4 Mitte].1.8. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft hält er sich in der Slowakei, konkret in seiner Mietwohnung an der Anschrift römisch 40 auf. An dieser Anschrift lebt er allein [RV in VH-Niederschrift vom 27.12.2023, S. 4 Mitte].
1.9. im Herkunftsstaat unterliegt er keiner asylrelevanten Verfolgung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen.
Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , dessen Inhalt der BF auch in der Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht in Zweifel zu ziehen versuchte.Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dessen Inhalt der BF auch in der Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht in Zweifel zu ziehen versuchte.
Die Konstatierungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet gründen auf der amtswegig eingeholten, tagesaktuellen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die zu seinen Beschäftigungszeiten getroffenen Feststellungen gründen auf der amtswegig eingeholten, tagesaktuellen Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Jener Bescheid, mit dem die belangte Behörde ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF erließ, liegt im Verwaltungsakt ein. Der Umstand, dass er nach Verbüßung der Strafhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und sich seither in der Slowakei aufhält, ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF einerseits und aus dem Zentralen Melderegister andererseits. Dem ist die belangte Behörde in keiner Phase des Beschwerdeverfahrens entgegengetreten.
Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil und der Strafvollzugsanordnung des Landesgerichts XXXX (AS 143ff und AS 147ff). Aus dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , ergeben sich die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in Justizanstalt Korneuburg. Die Konstatierung zum Umstand der unterlassenen Schadenswidergutmachung hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten gründet auf dem Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies vorgebracht wurde, der BF habe die ihm zur Last gelegten Taten, hier insb. die Verwendung eines nicht auf seine Identität lautenden Ausweises aus (bloßer) Unbesonnenheit begangen, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal sich der BF zu keinem Zeitpunkt in diese Richtung verantwortet hat. Darüber hinaus erscheinen sämtliche Rechtfertigungsversuche des BF weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, zumal er die strafgerichtlichen Urteile nicht bekämpfte und diese in Rechtskraft erwachsen sind.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil und der Strafvollzugsanordnung des Landesgerichts römisch 40 (AS 143ff und AS 147ff). Aus dem strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ergeben sich die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in Justizanstalt Korneuburg. Die Konstatierung zum Umstand der unterlassenen Schadenswidergutmachung hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten gründet auf dem Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies vorgebracht wurde, der BF habe die ihm zur Last gelegten Taten, hier insb. die Verwendung eines nicht auf seine Identität lautenden Ausweises aus (bloßer) Unbesonnenheit begangen, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal sich der BF zu keinem Zeitpunkt in diese Richtung verantwortet hat. Darüber hinaus erscheinen sämtliche Rechtfertigungsversuche des BF weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, zumal er die strafgerichtlichen Urteile nicht bekämpfte und diese in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 4 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten und damit, dass er die EU-Grundfreiheiten dazu benützte, bewusst, geplant und mit voller Absicht im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und in Österreich Firmen ohne Rücksicht zu schädigen, weiters damit, dass auch seine Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe die Schwere der von ihm verübten Tat bezeugt. Da in seinem Fall ein möglicher Rückfall als äußerst wahrscheinlich beurteilt wurde, liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei einem neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vor. 3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 4 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten und damit, dass er die EU-Grundfreiheiten dazu benützte, bewusst, geplant und mit voller Absicht im Bundesgebiet Straftaten zu begehen und in Österreich Firmen ohne Rücksicht zu schädigen, weiters damit, dass auch seine Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe die Schwere der von ihm verübten Tat bezeugt. Da in seinem Fall ein möglicher Rückfall als äußerst wahrscheinlich beurteilt wurde, liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei einem neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:, „§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen., (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Auf den gegenständlichen Anlassfall umgelegt, bedeutet dies:
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und ist hier beginnend mit XXXX .2018 bis XXXX .2023 mit zeitlichen Unterbrechungen jeweils einer saisonalen Beschäftigung bei diversen DienstgeberInnen, die einen XXXX führen, nachgegangen. Er hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich einerseits erst ab 2018 - und hier nicht kontinuierlich - im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier nachweislich ab dem XXXX .2023 straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und ist hier beginnend mit römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2023 mit zeitlichen Unterbrechungen jeweils einer saisonalen Beschäftigung bei diversen DienstgeberInnen, die einen römisch 40 führen, nachgegangen. Er hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich einerseits erst ab 2018 - und hier nicht kontinuierlich - im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier nachweislich ab dem römisch 40 .2023 straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich zahlreiche Eigentums- und Urkundendelikte begangen, deretwegen er sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen, wohl auch zur Hintanhaltung des Kriminaltourismus, wie es im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX heißt, (rechtskräftig) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt wurde. Der Verurteilung lagen gleich mehrere Diebstähle zu Grunde, die der BF vom XXXX bis einschließlich XXXX begangen habe. Die Diebstähle waren vom Motiv der Geldbeschaffung für sich und seine Tochter getragen. Dieses Motiv wiegt umso schwerer, wenn man bedenkt, dass er zeitgleich (im Zeitraum vom XXXX bis zu seiner Inhaftierung am XXXX ) als Arbeiter einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX nachgegangen war. Berücksichtigt man weiter, dass er aus dieser Beschäftigung Einkünfte erzielte und er im selben Zeitraum angewiesen war, in mehreren Angriffen Diebstähle zur Geldbeschaffung zu begehen, begegnet dies keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots von einer hohen Gefahr des Rückfalls beim BF ausgegangen ist. Dass sich der BF bei der am XXXX in der XXXX in XXXX verübten Straftat (versuchter Lebensmitteldiebstahl) gegenüber dem Ladendetektiv mit einem auf eine andere als die eigene Identität lautenden Ausweis auswies, legt nahe, dass er damit seine wahre Identität zu verschleiern versuchte. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich zahlreiche Eigentums- und Urkundendelikte begangen, deretwegen er sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen, wohl auch zur Hintanhaltung des Kriminaltourismus, wie es im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 heißt, (rechtskräftig) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt wurde. Der Verurteilung lagen gleich mehrere Diebstähle zu Grunde, die der BF vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 begangen habe. Die Diebstähle waren vom Motiv der Geldbeschaffung für sich und seine Tochter getragen. Dieses Motiv wiegt umso schwerer, wenn man bedenkt, dass er zeitgleich (im Zeitraum vom römisch 40 bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 ) als Arbeiter einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 nachgegangen war. Berücksichtigt man weiter, dass er aus dieser Beschäftigung Einkünfte erzielte und er im selben Zeitraum angewiesen war, in mehreren Angriffen Diebstähle zur Geldbeschaffung zu begehen, begegnet dies keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots von einer hohen Gefahr des Rückfalls beim BF ausgegangen ist. Dass sich der BF bei der am römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 verübten Straftat (versuchter Lebensmitteldiebstahl) gegenüber dem Ladendetektiv mit einem auf eine andere als die eigene Identität lautenden Ausweis auswies, legt nahe, dass er damit seine wahre Identität zu verschleiern versuchte.
Wenn die belangte Behörde von der Gefahr eines Rückfalls und damit von einer vom BF ausgehenden aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Fall seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet ausging, begegnen dieser Annahme keine Bedenken, zumal der BF die zahlreichen, ihm zur Last gelegten Diebstähle vom XXXX bis XXXX während eines Zeitraumes beging, als er Arbeit nachging und daraus Einkünfte erzielte und die zahlreichen Diebstähle dem Motiv entsprangen, für sich und seine Tochter Geld zu beschaffen.Wenn die belangte Behörde von der Gefahr eines Rückfalls und damit von einer vom BF ausgehenden aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Fall seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet ausging, begegnen dieser Annahme keine Bedenken, zumal der BF die zahlreichen, ihm zur Last gelegten Diebstähle vom römisch 40 bis römisch 40 während eines Zeitraumes beging, als er Arbeit nachging und daraus Einkünfte erzielte und die zahlreichen Diebstähle dem Motiv entsprangen, für sich und seine Tochter Geld zu beschaffen.
Dass das Gericht trotz der Verantwortung des BF und der verhältnismäßig geringen Schadenshöhe von ca. EUR 1.800,00 von einer diversionellen Erledigung Abstand nahm und eine in diesem Zusammenhang eine drakonische Freiheitsstrafe zur Hintanhaltung des Kriminaltourismus verhängte, zeigt, dass aus den Umständen, wie der BF die ihm zur Last gelegten Diebstähle beging, vom BF tatsächlich eine hohe Gefahr des Rückfalls und damit einhergehend ein hohes Maß der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen.
Das dem BF zur Last gelegte strafgerichtlich relevante Fehlverhalten geht mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und ist in der von ihm gewählten Vorgehensweise eine hohe kriminellen Energie zu erblicken, was insgesamt eine positive Zukunftsprognose nicht zulässt. Dass der BF seit seiner letzten Betretung am XXXX keine Straftat mehr verübt hat, lässt ein wohlfeiles Verhalten nicht erkennen, zumal er unmittelbar darauf in Untersuchungshaft genommen wurde, an die die Strafhaft anschloss. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Das dem BF zur Last gelegte strafgerichtlich relevante Fehlverhalten geht mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und ist in der von ihm gewählten Vorgehensweise eine hohe kriminellen Energie zu erblicken, was insgesamt eine positive Zukunftsprognose nicht zulässt. Dass der BF seit seiner letzten Betretung am römisch 40 keine Straftat mehr verübt hat, lässt ein wohlfeiles Verhalten nicht erkennen, zumal er unmittelbar darauf in Untersuchungshaft genommen wurde, an die die Strafhaft anschloss. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in Strafhaft, weshalb ein berücksichtigungswürdiger Wohlverhaltenszeitraum schon deshalb ausscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft, weshalb ein berücksichtigungswürdiger Wohlverhaltenszeitraum schon deshalb ausscheidet.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Gefährdungsprognose erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und plausibel.
Hinzu kommt, dass der BF den von ihm - in einer durchaus überschaubaren Höhe - angerichteten Schaden bislang nicht wiedergutgemacht hat, weshalb ihm schon deshalb eine Reue, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, nicht abgenommen werden kann.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat weder familiäre noch berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Er war nur mit Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig und verfügt über keine eigene fixe Meldeadresse. In Österreich leben auch keine Verwandten oder nahen Angehörigen des BF.
Hingegen befinden sich seine Familienmitglieder im Herkunftsstaat, wo er über eine eigene Mietwohnung verfügt, in der er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft aufhält.
Ob der strafrechtlichen Verurteilung des BF, der Art der Tatbegehung und der damit einhergegangenen kriminellen Energie und der zu befürchtenden Gefahr des Rückfalls ist das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot und dessen Befristung mit vier Jahren nicht zu beanstanden. Eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ist wegen der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeschlossen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2279896.1.00Im RIS seit
22.02.2024Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024