TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/3 W164 2282012-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2024
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Entscheidungsdatum

03.01.2024

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W164 2282012-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Teilerkenntnis:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 13.11.2023, Zl. VSNR XXXX AMS 962-Wien Redergasse, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner in einer Angelegenheit des § 25 AlVG erhobenen Beschwerde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung vom 29.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 13.11.2023, Zl. VSNR römisch 40 AMS 962-Wien Redergasse, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner in einer Angelegenheit des Paragraph 25, AlVG erhobenen Beschwerde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung vom 29.12.2023 zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.,

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 01.08.2023 sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der BF gemäß §§ 38 iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2023 bis 06.09.2023 verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023, GZ WF 2023-0566-9-028831, wies das AMS diese Beschwerde ab. Das AMS betrachtet dieses Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen.Mit Bescheid vom 01.08.2023 sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der BF gemäß Paragraphen 38, iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2023 bis 06.09.2023 verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023, GZ WF 2023-0566-9-028831, wies das AMS diese Beschwerde ab. Das AMS betrachtet dieses Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Spruchpunkt A des nun gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 verpflichtete das AMS den BF gemäß § 25 Abs 1, letzter Satz, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 108,39.Mit Spruchpunkt A des nun gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 verpflichtete das AMS den BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, letzter Satz, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 108,39.

Mit Spruchpunkt B des hier gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 hat das AMS die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG idgF iVm § 56 Abs 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Mit Spruchpunkt B des hier gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 hat das AMS die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen.

Zur Begründung des Spruchpunktes B führte das AMS aus, es liege bereits eine Entscheidung in der „Hauptsache“ vor (gemeint war offenbar die Entscheidung des AMS über die oben dargelegte Vorfrage der Vereitelung gemäß § 10 AlVG). Eine aufschiebende Wirkung würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.Zur Begründung des Spruchpunktes B führte das AMS aus, es liege bereits eine Entscheidung in der „Hauptsache“ vor (gemeint war offenbar die Entscheidung des AMS über die oben dargelegte Vorfrage der Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG). Eine aufschiebende Wirkung würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, machte zunächst Vorbringen zu der ihm mit dem erstgenannten Verfahren zur Last gelegten Vereitelung und führte zur hier gegenständlichen Rückforderung aus, diese geschehe zu Unrecht. Die Entscheidung des AMS vom 11.10.2023 sei ihm nicht ausgehändigt worden.

Mit einer weiteren innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten, als Beschwerde bezeichneten, Eingabe brachte der BF vor, wendete sich der BF ausdrücklich gegen den in Spruchpunkt B des genannten Bescheides vom 13.11.2023 ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und brachte zur Begründung vor, es bestehe kein öffentliches Interesse an einem unmittelbaren Vollzug des Bescheides: Der BF habe mit Schriftsatz vom selben Tag einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig einen Vorlageantrag eingebracht. Erst im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag werde sich herausstellen, ob die gegenständliche Rückforderung überhaupt möglich wäre.

Die belangte Behörde brachte mit ihrem Vorlageschreiben unter gleichzeitiger Vorlage des Bezug habenden Rückscheins vor, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 sei dem BF nachweislich durch Hinterlegung zugestellt worden. Soweit der BF im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages einen Zustellmangel behaupte, so würde ein solcher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden (VwGH Ra 2014/01/0134) und wäre prima facie beurteilt zurückzuweisen. Dem Wiedereinsetzungsantrag käme auch keine aufschiebende Wirkung zu und habe der BF die Zuerkennung einer solchen nicht beantragt. Angesichts des vorliegenden Rückscheines sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Vorlageantrag des BF aufgrund eines Zustellmangels als doch rechtzeitig eingebracht erweisen würde. Der BF habe mit seinen Einwendungen ferner keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend gemacht.

Das AMS beantragte, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B abzuweisen und behielt sich gleichzeitig vor, über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt § 56 Abs 2 AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Art 18 Abs. 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt B des Bescheides vom 20.07.2022, Zl. VSNR 3572030671m AMS 960-Wien-Esteplatz. Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt Paragraph 56, Absatz 2, AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt B des Bescheides vom 20.07.2022, Zl. VSNR 3572030671m AMS 960-Wien-Esteplatz. Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Gegenstand dieser nun getroffenen Entscheidung ist nur die Frage der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des AMS vom 13.11.2023 erhobenen Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001; vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001; vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu Paragraph 13, VwGVG).

§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (vgl. VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen vergleiche VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12; VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12; VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde vergleiche VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).

Zum vorliegenden Fall:

Prima facie stehen die Erfolgsaussichten der Beschwerde weder in die eine noch in die andere Richtung fest. Soweit die belangte Behörde vorbringt, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 sei rechtskräftig, es sei daher mit keiner anderslautenden Entscheidung mehr zu rechnen, ist dem entgegenzuhalten, dass zu dieser Frage das Verfahren über den vom BF gleichzeitig mit seinem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Vorlageantrag abzuwarten sein wird. Soweit die belangte Behörde mit ihrem Vorlageschreiben vorbringt, dass der Wiedereinsetzungsantrag prima facie beurteilt zurückzuweisen sein werde, da Zustellmängel keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden, ist darauf hinzuweisen, dass der vom BF behauptete Zustellmangel bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags zu prüfen sein wird. In der Frage, ob ein Zustellmangel unterlief, wird die zu dieser Problematik ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu berücksichtigen sein und wird dem unvertretenen BF Gelegenheit zu geben sein, seine Behauptung glaubhaft zu machen. Das Vorliegen eines Zustellnachweises allein belegt daher im vorliegenden Fall – die ordnungsgemäße Zustellung wird bestritten - nicht ohne weiteres, dass kein Zustellmangel unterlief.

Soweit zur Begründung von Spruchpunkt B der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, die Eintreibung der offenen Forderung würde zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werden, so kann daraus allein nicht Gefahr im Verzug im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur abgeleitet werden.

Soweit die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung auf das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung verweist, muss dem entgegengehalten werden, dass in diesem Zusammenhang beachtliche konkrete Feststellungen nicht getroffen wurden. Aus dem Normzweck allein sowohl auf das Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des BF als auch auf Gefahr im Verzug zu schließen, ohne weitere konkrete diesbezügliche Feststellungen zu treffen, reicht unter Beachtung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht aus.

Zwar hat der BF seine persönliche finanzielle Lage weder konkret dargelegt noch belegt (vgl. VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Jedoch führt die amtswegige Überprüfung des angefochtenen Bescheides insgesamt zum Ergebnis, dass Spruchpunkt B dieses Bescheides aus den oben dargelegten Erwägungen nicht zu Recht ergangen ist.Zwar hat der BF seine persönliche finanzielle Lage weder konkret dargelegt noch belegt vergleiche VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Jedoch führt die amtswegige Überprüfung des angefochtenen Bescheides insgesamt zum Ergebnis, dass Spruchpunkt B dieses Bescheides aus den oben dargelegten Erwägungen nicht zu Recht ergangen ist.

Da die nun zu treffende Entscheidung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden ist, waren diesbezüglich auch keine ergänzenden Ermittlungen zu veranlassen, sondern war Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ohne weiteres zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erfolgsaussichten Wiedereinsetzungsantrag Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2282012.1.00

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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