Entscheidungsdatum
12.01.2024Norm
BBG §40Spruch
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W133 2282894-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich, stellte am 12.06.2023 einen Antrag auf Ausstellung ihres Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie ihre Aufenthaltsberechtigungskarte und medizinische Befunde bei.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.09.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.06.2023 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2023 zusammengefasst mit der Begründung, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hätten. Da die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.09.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.06.2023 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2023 zusammengefasst mit der Begründung, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hätten. Da die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Dieser mit 01.09.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde laut Akt am 05.09.2023 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit Schreiben vom 10.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023 beim Sozialministeriumservice ein.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 18.12.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 21.12.2023 persönlich zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 01.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.06.2023 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab. Mit Bescheid vom 01.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.06.2023 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab.
Dieser mit 01.09.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde am 05.09.2023 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit Schreiben vom 10.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023 beim Sozialministeriumservice ein.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 18.12.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 21.12.2023 persönlich zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
„§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“„§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Im vorliegenden Fall wurde der mit 01.09.2023 datierte Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, OB: 29432298400010, am 05.09.2023 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Die Beschwerdeführerin erstattete im Rahmen ihrer Stellungnahmemöglichkeit kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.10.2023.Ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.10.2023.
Die von der Beschwerdeführerin per E-Mail eingebrachte (und undatierte) Beschwerde weist als Sendedatum den 10.12.2023 auf.
Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 10.12.2023 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W133.2282894.1.00Im RIS seit
24.01.2024Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024