TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/15 G312 2273432-2

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Veröffentlicht am 15.01.2024
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Entscheidungsdatum

15.01.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G312 2273432-2/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Deutschland, vertreten durch MMag. Katrin MARINGER als Erwachsenenvertreterin und durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Deutschland, vertreten durch MMag. Katrin MARINGER als Erwachsenenvertreterin und durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist deutscher Staatsbürger, 68 Jahre alt, und ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich eingereist. Er verfügt, abgesehen von der Wohnsitzmeldung der JA, über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und hielt sich seit seiner Einreise im Obdachlosenmilieu auf.

Der BF wurde am XXXX von der LPD XXXX wegen des Verdachts der Begehung der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 StGB) festgenommen und am XXXX in die JA Wien Josefstadt eingeliefert. Am XXXX wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und die Untersuchungshaft wegen §§ 15, 75 StGB (Mord) verhängt. Der BF wurde am römisch 40 von der LPD römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, StGB) festgenommen und am römisch 40 in die JA Wien Josefstadt eingeliefert. Am römisch 40 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und die Untersuchungshaft wegen Paragraphen 15, 75, StGB (Mord) verhängt.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Dies wurde von ihm am 20.09.2022 nachweislich und persönlich übernommen.

Am 23.11.2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß § 15, 75 StGB Anklage erhoben wurde. Am XXXX wurde der BF mit Urteil des LG Für Strafsachen XXXX , XXXX , zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsverbrecher verurteilt, da ihm das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre. Am 23.11.2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß Paragraph 15, 75, StGB Anklage erhoben wurde. Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des LG Für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsverbrecher verurteilt, da ihm das Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Der BF ist 68 Jahre alt, Pensionist und ist deutscher Staatsbürger. Laut neuropsychologischem Gutachten leben seine Brüder im Ausland, obwohl er nur zögerlich und wortkarg Auskunft über seine familiären Verhältnisse in Deutschland gibt. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit über Familienangehörige in Deutschland verfügt, ein Bruder lebt laut seinen Angaben in der Schweiz. Seine Einreise in Österreich ist unbekannt, er verfügt über keine Anmeldebescheinigung, hält sich im Obdachlosenmilieu auf und verrichtet Gelegenheitsjobs bei der Caritas. Er selbst leidet seit 1999 an einem organischen Psychosyndrom als Folge eines Schlaganfalls mit psychotischen Zeichen und in letzter Zeit an fortgeschrittener Demenz bei einer schwerwiegenden Gehirndurchblutungsstörung. Das klinische Bild entspricht einem Langzeitverlauf einer schizophrenen Erkrankung mit schwerwiegenden Störungen in der Emotionalität, in der Fähigkeit interpersonell zu kommunizieren, in einer gewissen Gefühlsentleerung und einem Mangel an Empathie, auch bezüglich der eigenen Situation. Im Rahmen eines hirnorganischen Abbaugeschehenes aufgrund von Hirndurchblutungsstörungen kommt es auch immer wieder zu schweren Impulskontrollstörungen. Diese erreichen Psychosewert. Im Gesamtbild ist der psychiatrische Zustand als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad einzustufen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund dessen gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem gegen den BF eine unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt I.), besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt wird (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt III). Die Zustellung des Bescheides erfolgte unter anderem auch an die Erwachsenenvertretreterin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund dessen gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem gegen den BF eine unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch drei). Die Zustellung des Bescheides erfolgte unter anderem auch an die Erwachsenenvertretreterin.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, eingebracht durch die BBU, vom 10.01.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor. In der Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, bringt der BF unter anderem zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass mit 23.04.2023 für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Der BF verfüge in Deutschland über kein familiäres oder soziales Netz, zudem sei er erstmalig in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er verfüge, laut Bestellungsbeschluss des Erwachsenenvertreters über einen Bruder, der in der Schweiz lebt und zu dem kein Kontakt bestehe.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF habe massiv gegen ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er missachte die geltende Rechtsordnung und verstoße gegen jegliche Moral. Er könne seinen Aufenthalt wie auch seine Ein- und Ausreise aus eigenem nicht finanzieren und verfüge über keine ausreichenden Barmittel. Er habe keinen Anspruch auf Unterstützung einer anderen Person.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Behörde hätte es verabsäumt, sich von ihm ein persönliches Bild zu machen, dann wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Behörde hätte es verabsäumt, sich von ihm ein persönliches Bild zu machen, dann wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bundesrepublik Deutschland) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bundesrepublik Deutschland) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Eine solche Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen.

Bei dem BF handelt es sich um einen deutschen Staatsbürger, gegen den ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gleichzeitig wurde die verfahrensgegenständliche relevanten aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Der BF ist zwar deutscher Staatsbürger, durch seine Verurteilung (Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, da ihm bei Zurechnungsfähigkeit die Tat eines Mordes zuzurechnen wäre) wurde sein Aufenthalt in Österreich illegal. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung, über keine finanziellen Mittel und über keinen Wohnsitz, hielt sich – vor seiner Inhaftierung - im Obdachlosenmilieu auf und ging Gelegenheitsarbeiten bei der Caritas nach. Er verfügt in Deutschland über familiäre Bindungen, in Österreich verfügt er über keine sozialen Bindungen, über keinen Wohnsitz und keine finanzielle Mittel.

Er selbst leidet seit 1999 an einem organischen Psychosyndrom als Folge eines Schlaganfalls mit psychotischen Zeichen und in letzter Zeit an fortgeschrittener Demenz bei einer schwerwiegenden Gehirndurchblutungsstörung. Das klinische Bild entspricht einem Langzeitverlauf einer schizophrenen Erkrankung mit schwerwiegenden Störungen in der Emotionalität, in der Fähigkeit interpersonell zu kommunizieren, in einer gewissen Gefühlsentleerung und einem Mangel an Empathie, auch bezüglich der eigenen Situation. Im Rahmen eines hirnorganischen Abbaugeschehenes aufgrund von Hirndurchblutungsstörungen kommt es auch immer wieder zu schweren Impulskontrollstörungen. Diese erreichen Psychosewert. Im Gesamtbild ist der psychiatrische Zustand als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad einzustufen.

Mit seinem Verhalten stellt er eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Nach der Verurteilung wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Es besteht die Gefahr, dass er nach seiner Entlassung neuerlich in die Obdachlosigkeit fällt, wodurch ein Untertauchen und einer Entziehung der Ausreise in den Herkunftsstaat anzunehmen ist.

Seine Erkrankung kann in der BRD, jedenfalls in der gleichen Qualität wie in Österreich, behandelt werden bzw. können Verwandte ihn unterstützen, bzw. auch als Erwachsenenvertreter eingesetzt werden. Ihm wurde aufgrund seiner Erkrankung in Österreich ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt. Auch in der BFD kann eine solche Maßnahme, wenn auch unter einer anderen Bezeichnung, erfolgen.

Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist.

Der BF wird erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach Beendigung des Maßnahmenvollzuges unter Beweis stellen müssen, zudem steht ein Termin für eine bedingte Entlassung aus der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher noch nicht fest.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2273432.2.00

Im RIS seit

06.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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