TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/16 W211 2280187-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art25
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W211 2280187-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , wird ersatzlos behoben. Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Beschwerde vom XXXX 2023 wandte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihn in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt habe. Der Beschwerdeführer spiele auf der Website der Beschwerdegegnerin, die ihren Sitz in XXXX habe, online Glückspiele. Einem Antrag auf Auskunft sei die Beschwerdegegnerin nur für die letzten sechs Monate nachgekommen, weshalb die Auskunft unvollständig sei. Es werde beantragt, eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers festzustellen. Mit Beschwerde vom römisch 40 2023 wandte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihn in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verletzt habe. Der Beschwerdeführer spiele auf der Website der Beschwerdegegnerin, die ihren Sitz in römisch 40 habe, online Glückspiele. Einem Antrag auf Auskunft sei die Beschwerdegegnerin nur für die letzten sechs Monate nachgekommen, weshalb die Auskunft unvollständig sei. Es werde beantragt, eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers festzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 legte die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 legte die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

Mit Schreiben vom XXXX 2023 teilte die Datenschutzbehörde mit, dass der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde zurückgezogen habe. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 teilte die Datenschutzbehörde mit, dass der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde zurückgezogen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2023 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und rügte darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch eine Online Glückspielanbieterin mit Sitz in XXXX . Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 2023 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und rügte darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch eine Online Glückspielanbieterin mit Sitz in römisch 40 .

Mit Bescheid vom XXXX setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom römisch 40 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zurück. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Datenschutzbeschwerde, die hier den verfahrensleitenden Antrag darstellt, während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Datenschutzbeschwerde, die hier den verfahrensleitenden Antrag darstellt, während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.

Da die Datenschutzbeschwerde, und damit der verfahrenseinleitende Antrag, vom XXXX 2023 mit Schriftsatz vom XXXX 2023 zurückgezogen, und der angefochtene Bescheid vom XXXX dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.Da die Datenschutzbeschwerde, und damit der verfahrenseinleitende Antrag, vom römisch 40 2023 mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 zurückgezogen, und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.

Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2280187.1.00

Im RIS seit

31.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten