TE Bvwg Beschluss 2024/1/16 W177 2281731-1

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Veröffentlicht am 16.01.2024
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Entscheidungsdatum

16.01.2024

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §34
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
GebAG §49 Abs1
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W177 2281731-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.10.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.10.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 386,00 (inkl. USt.)

bestimmt.

B)

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Spezialisierung Kardiologie und internistische Intensivmedizin) bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung der Ehegattin des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Spezialisierung Kardiologie und internistische Intensivmedizin) bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung der Ehegattin des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023, GZ. XXXX , wurde der Antragssteller, mangels Rückäußerung der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Bereitschaft die ärztliche Untersuchung an ihr vornehmen zu lassen, mit der Erstellung des Gutachtens ausschließlich auf Basis der vorhandenen, bereits übermittelten Befunde ersucht.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Antragssteller, mangels Rückäußerung der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Bereitschaft die ärztliche Untersuchung an ihr vornehmen zu lassen, mit der Erstellung des Gutachtens ausschließlich auf Basis der vorhandenen, bereits übermittelten Befunde ersucht.

3. Am 20.09.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Gutachten des Antragstellers samt Honorarnote sowie am 04.10.2023 eine überarbeitete Gebührennote wie folgt ein:

Gebührennote Nr. GA-041/2023 vom 4.10.2023

 

Anzahl

Euro

Aktenstudium (Seiten)

30

€ 9,84

Zeitversäumnis, Postweg etc. (h)

2

€ 45,40

Mühewaltung Stunden á € 119 (§ 34 Abs. 2 GebAG)Mühewaltung Stunden á € 119 (Paragraph 34, Absatz 2, GebAG)

11

€ 1.309,00

Reinschreiben

Urschrift (Seiten)

Elektronische Einbringung

11

1

€ 22,00

€ 12,00

Zwischensumme

 

€ 1.398,24

Umsatzsteuer

 

€ 279,65

 

SUMME

€ 1.677,89

 

AUSZAHLUNGSBETRAG brutto

€ 1.677,90

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 04.12.2023, GZ. W177 2281731-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung, kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu honorieren sei. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 04.12.2023, GZ. W177 2281731-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung, kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu honorieren sei.

4. Das Schreiben vom 04.12.2023 wurde dem Antragsteller nachweislich am 12.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt und diesem am 21.12.2023 persönlich ausgefolgt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Gebührennote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Spezialisierung Kardiologie und internistische Intensivmedizin) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur GZ. XXXX bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ein schriftliches (Akten-)Gutachten zu erstatten hatten.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Spezialisierung Kardiologie und internistische Intensivmedizin) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur GZ. römisch 40 bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ein schriftliches (Akten-)Gutachten zu erstatten hatten.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 14.07.2023, GZ. XXXX , dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 20.09.2023 bzw. 04.10.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, GZ. W177 2281731-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 14.07.2023, GZ. römisch 40 , dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 20.09.2023 bzw. 04.10.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, GZ. W177 2281731-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984 sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entsprechend § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.Entsprechend Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für das Aktenstudium.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAGZur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG

Der Antragsteller verzeichnet sich in seiner (überarbeiteten) Honorarnote eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 2 GebAG iHv insgesamt € 1309,00 (11 Std á € 119). Im Rahmen der Gutachtenserstattung wurde schlussendlich eine „internistische“ Untersuchung nicht durchgeführt und unter Berücksichtigung von vorliegenden (medizinischen) Unterlagen ein Aktengutachten erstellt.Der Antragsteller verzeichnet sich in seiner (überarbeiteten) Honorarnote eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG iHv insgesamt € 1309,00 (11 Std á € 119). Im Rahmen der Gutachtenserstattung wurde schlussendlich eine „internistische“ Untersuchung nicht durchgeführt und unter Berücksichtigung von vorliegenden (medizinischen) Unterlagen ein Aktengutachten erstellt.

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz dafür vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§§ 43ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz dafür vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraphen 43 f, f, GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.

Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung – für wie im gegenständlichen Fall Befund und Gutachten –Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung – für wie im gegenständlichen Fall Befund und Gutachten –Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

§ 49 Abs. 1 GebAG bestimmt, dass wenn von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen gleichgehalten werden kann, diese mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehene Gebühr zu entlohnen ist.Paragraph 49, Absatz eins, GebAG bestimmt, dass wenn von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen gleichgehalten werden kann, diese mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehene Gebühr zu entlohnen ist.

Die Erstellung eines Aktengutachtens – anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung der kompletten Behandlungsunterlagen – zur Art und Schwere einer Erkrankung ist eine Leistung, die den in § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Leistungsbeschreibungen ähnlich ist (§ 49 Abs. 1 GebAG), auch wenn die sonst in § 43 Abs. 1 Z 1 geforderte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, weil sie nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich war. Der Sachverständige musste vor Gutachtenerstattung anhand der im Akt befindlichen, medizinischen Behandlungsunterlagen einen Befund erarbeiten. Eine körperliche Untersuchung wird dabei nicht zwingend vorausgesetzt. […] Die Leistung des SV – Befundung medizinischer Dokumente (Verletzungsanzeige, Krankengeschichte […]) und die daraus gezogenen gutachterlichen Schlüsse – ist daher nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit d zu honorieren (vgl. hierzu Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 5 zu § 43 GebAG sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 z § 49 GebAG, OLG Linz SV 2010/4, 223; LGZ Wien 48 R 256/11z).Die Erstellung eines Aktengutachtens – anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung der kompletten Behandlungsunterlagen – zur Art und Schwere einer Erkrankung ist eine Leistung, die den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Leistungsbeschreibungen ähnlich ist (Paragraph 49, Absatz eins, GebAG), auch wenn die sonst in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, geforderte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, weil sie nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich war. Der Sachverständige musste vor Gutachtenerstattung anhand der im Akt befindlichen, medizinischen Behandlungsunterlagen einen Befund erarbeiten. Eine körperliche Untersuchung wird dabei nicht zwingend vorausgesetzt. […] Die Leistung des SV – Befundung medizinischer Dokumente (Verletzungsanzeige, Krankengeschichte […]) und die daraus gezogenen gutachterlichen Schlüsse – ist daher nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, zu honorieren vergleiche hierzu Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 5 zu Paragraph 43, GebAG sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 z Paragraph 49, GebAG, OLG Linz SV 2010/4, 223; LGZ Wien 48 R 256/11z).

Angesichts dieser Ausführungen ist daher zunächst festzuhalten, dass in Hinblick auf die Ähnlichkeit der Leistung (Erstellung eines Gutachtens ohne Durchführung einer körperlichen Untersuchung) der für Ärzte vorgesehene Tarif gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 Z1 lit d GebAG zur Anwendung gelangt.Angesichts dieser Ausführungen ist daher zunächst festzuhalten, dass in Hinblick auf die Ähnlichkeit der Leistung (Erstellung eines Gutachtens ohne Durchführung einer körperlichen Untersuchung) der für Ärzte vorgesehene Tarif gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Z1 Litera d, GebAG zur Anwendung gelangt.

§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:
„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:, „§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.       für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bis c) […]
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten, a) bis c) […]

d)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens          116,20 Euro;

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG).

Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023, GZ. XXXX , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten beziehungsweise näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023, GZ. römisch 40 , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten beziehungsweise näher zu erörtern:

1.       Ist [die Ehegattin des Beschwerdeführers] durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag beeinträchtigt?

2.       Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist [die Ehegattin des Beschwerdeführers] zur Bewältigung ihres Alltages (nicht erwerbstätig) auf Unterstützung angewiesen, in welcher Hinsicht?

3.       Wie wirkt sich der Gesundheitszustand von [die Ehegattin des Beschwerdeführers] insbesondere auf die Versorgung ihrer fünfjährigen Tochter im Alltag praktisch aus und besteht insofern das Erfordernis der Unterstützung? Für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmaß ist hier allenfalls Unterstützung erforderlich?

Im Gutachten vom 20.09.2023 beantwortete der Antragsteller die Frage 1 dahingehend, dass aus den vorliegenden Befunden keine strukturelle oder funktionelle Herzerkrankung der Ehegattin des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne und diese daher auf Basis der vorliegenden Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ihren Gesundheitszustand nicht in ihrem Alltag beeinträchtigt sei. Somit entfiel die Beantwortung der Frage 2. Zur Frage 3 führte der Antragssteller im Ergebnis aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkung auf die Versorgung der fünfjährigen Tochter aufgrund des Gesundheitszustandes anzunehmen sei und folglich aus medizinischer Sicht keine Unterstützung erforderlich sei.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich insgesamt zwei Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragssteller im (Akten-)Gutachten vom 20.9.2023 beantwortet wurden, weshalb eine zweifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten ist.Vor diesem Hintergrund ergeben sich insgesamt zwei Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragssteller im (Akten-)Gutachten vom 20.9.2023 beantwortet wurden, weshalb eine zweifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten ist.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG (Seiten 30)Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG (Seiten 30)

9,84

Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGZeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG

 

2 begonnene Stunden á 22,70 (Postweg)

45,40

Müheverwaltungsgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 GebAGMüheverwaltungsgebühr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG

 

2 Frage bzw. Themenkomplexe gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG á € 116,20 2 Frage bzw. Themenkomplexe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG á € 116,20

232,40

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAGSchreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

Urschrift 11 Seiten á € 2,00

22,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

321,64

20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)

64,33

Gesamtsumme

385,97

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

386,00

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 386,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktenstudium ärztlicher Sachverständiger Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mehrfache Honorierung Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2281731.1.00

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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