TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/10 90/03/0283

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §7 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. November 1990, Zl. 8V-2084/2/1990, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 20. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 12. September 1988, um ca. 19.45 Uhr, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der bezeichneten Straße in den unübersichtlichen Linkskurven bei 1. km 49,2, 2. km 49,6,

3. km 49,75, 4. km 49,9 und 5. km 50,2 nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO wurde über den Beschwerdeführer zu 1. bis 5. eine Geldstrafe in der Höhe von je S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe für die fünf Verwaltungsübertretungen auf je S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Stunden) herabgesetzt wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Meldungsleger sei, wie er in seiner Anzeige geschildert habe, am 12. September 1988 um

19.45 Uhr dem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW, welcher vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei, auf einem bestimmten Straßenstück in südlicher Richtung nachgefahren. Der Meldungsleger habe sich zu diesem Zeitpunkt außer Dienst befunden, sei allerdings mit seinem Privat-PKW auf der Fahrt zu seinem Dienst unterwegs gewesen, welcher um 20.00 Uhr begonnen habe. Anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 22. November 1988 habe der Meldungsleger ausgeführt, er sei dem mit ca. 60 km/h dahinfahrenden PKW, welcher vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei, auf der Höhe einer bestimmten Fabrik nachgekommen. Der Meldungsleger sei, da er keine Eile gehabt habe, hinter dem eingeholten PKW nachgefahren und habe dabei festgestellt, daß der Beschwerdeführer in fünf unübersichtlichen Linkskurven, und zwar bei km 49,2, 49, 6, 49,75, 49,9 und 50,2, die Kurven geschnitten habe. Unter anderem habe der Meldungsleger anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung wörtlich ausgeführt: "Beim Nachfahren wurden die in der Anzeige angeführten Übertretungen (Befahren der Gegenfahrbahn in fünf unübersichtlichen Linkskurven .....) festgestellt." In der Anzeige habe der Meldungsleger wörtlich ausgeführt gehabt, daß der Beschwerdeführer die Kurven insofern geschnitten habe, als er mit allen Rädern seines PKW die Gegenfahrbahn benutzt habe. Bei einem eventuellen Gegenverkehr wäre ein Zusammenstoß bzw. eine Streifung unausweichlich gewesen. Obzwar sich der Meldungsleger zum Tatzeitpunkt nicht im Dienst befunden habe, sei seinen Angaben vollinhaltlich zu folgen. Dies deshalb, weil der Meldungsleger als Sicherheitswacheorgan geschult sei, Verkehrsvorgänge zu erkennen und richtig zu qualifizieren und weil er sich wohl nicht der Mühe einer Anzeigenerstattung unterzogen hätte, wenn sich der Sachverhalt nicht tatsächlich so, wie es von ihm dargestellt worden sei, zugetragen hätte. Darüber hinaus sei zu bedenken, daß der Meldungsleger durchaus konkrete, logisch nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Angaben gemacht habe. Mit dem bloßen Bestreiten des ihm zur Last gelegten Sachverhaltes sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen. Was dessen Einwand, die gegenständliche Fahrt habe er nicht um 19.45 Uhr, sondern eine Viertelstunde vorher durchgeführt, betreffe, sei ausgeführt, daß der Meldungsleger mit zweifelsfreier Sicherheit nachweisen habe können, um 19.45 Uhr auf den PKW des Beschwerdeführers "aufgeschlossen" zu haben. Im übrigen sei festzuhalten, daß eine exakte, das heiße minuziöse Zeitangabe deswegen entbehrlich erschienen sei, weil der Beschwerdeführer gar nicht in Gefahr gestanden sei, einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Da sich bei Gegenverkehr zweifellos ein Verkehrsunfall ereignet hätte - der Beschwerdeführer habe mit allen vier Rädern die falsche Fahrbahnhälfte befahren -, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer einwandfrei eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 2 StVO begangen habe.

Die gegen den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sei schuld- und vermögensangemessen im Sinne des § 19 VStG 1950. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß das Schneiden von Linkskurven zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zähle und zweifellos eine erhebliche Gefährdung schutzwürdiger Interessen, nämlich der Verkehrssicherheit anderer, insbesondere entgegenkommender Fahrzeuglenker, eingetreten sei. In Anbetracht des Umstandes, daß der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 10.000,-- verfüge und er kein Vermögen habe, habe Anlaß zur Strafherabsetzung wie aus dem Spruch ersichtlich bestanden und es sei auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur Höhe der Geldstrafe gestellt worden. Eine weitere Strafherabsetzung habe unter Rücksichtnahme auf die spezialpräventive Wirkung von Verwaltungsstrafen nicht in Betracht gezogen werden können. Im übrigen sei das Nichtvorliegen einer einschlägigen Verwaltungsvormerkung als mildernd gewertet worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 7 Abs. 2 StVO am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

Im vorliegenden Fall hatte der Meldungsleger in seiner Anzeige geschildert, daß der Beschwerdeführer die fünf näher bezeichneten Linkskurven insofern geschnitten habe, als er mit allen Rädern seines PKW die Gegenfahrbahn benützt habe.

Auf Grund dieser Anzeige erging die mit dem Straferkenntnis vom 20. Oktober 1989 im Spruch im wesentlichen übereinstimmende Strafverfügung vom 20. Oktober 1988. In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung lediglich folgendes aus:

"Die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, insbesondere die Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 2, habe ich am 12.09.1988 um 19.45 Uhr als Lenker des PKW ..... nicht begangen. Der Meldungsleger, der mir offensichtlich in einem privaten Fahrzeug nachgefahren ist, lastet mir an, daß ich die Kurven bei km 49,2, 49,6, 49,75, 49,9 und 50,2 unter Mißachtung der Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO durchfahren habe. Diese Darstellung ist unrichtig. Erst nach einer konkreten Einvernahme des Meldungslegers hinsichtlich der von ihm behaupteten Fahrweise werde ich mich ergänzend rechtfertigen und Beweise anbieten, die die Darstellung des Meldungsleger widerlegen. ..... Vorerst beantrage ich die Einvernahme des Meldungsleger über die konkreten mir angelasteten Verwaltungsübertretungen und die jeweiligen Tatbildmerkmale. Insbesondere beantrage ich, dem Meldungsleger die Vorlage von Skizzen hinsichtlich der unübersichtlichen Kurven bei km 49,2, 49,6, 49,75, 49,9 und 50,2 auf der .....straße aufzutragen, wobei der Meldungsleger insbesondere auch darüber befragt werden solle, ob zu den mir angelasteten Tatzeiten auf der .....straße Gegenverkehr herrschte oder nicht und welchen konkreten Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand mir der Meldungsleger in diesen Kurven anlastet."

Nach der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers vom 22. November 1988 führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1988 folgendes aus:

"Mir sind die unübersichtlichen Linkskurven bei km 49,2, 49,6, 49.75, 49,9 und 50,2 nicht bekannt. Ich habe

die .....straße so befahren, daß ich mich äußerst rechts hielt, so wie jeder Durchschnitts-PKW-Fahrer. Keinesfalls ist es richtig, daß ich dort die Kurven geschnitten hätte. Ich bezweifle überhaupt, daß es bei diesen Kurven möglich ist, die Kurven zu schneiden. Ich beantrage daher, auch diesbezüglich dem Meldungsleger eine Skizze aufzutragen und die mir angelastete Fahrweise einzeichnen zu lassen. Diese Skizze werde ich dann anschaulich in der Richtung richtigstellen, daß ich die tatsächlich von mir eingehaltene Fahrweise einzeichne."

Zur Frage des unter dem Blickwinkel des Straftatbestandes nach § 7 Abs. 2 StVO, nämlich in Hinsicht auf die Tatbestandsmerkmale einer solchen Verwaltungsübertretung, und ferner für die Feststellung der Tatzeit relevanten Sachverhaltes führte der Beschwerdeführer schließlich in der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung aus, im gegenständlichen Verfahren weiche der Sachverhalt soweit vom tatsächlichen Sachverhalt ab, daß es notwendig sei, dem Meldungsleger den Auftrag zu erteilen eine Situationsskizze über die .....straße im Bereiche km 49,2, 49,6, 49,75, 49,9 und 50,2 aufzutragen. Der Beschwerdeführer habe am 12. September 1988 zunächst nicht um 19.45 Uhr die .....straße befahren, sonder eine Viertelstunde vorher. Hinsichtlich der Tatzeit ersuche er um ergänzende Einvernahme des Meldungslegers, welchem aufgetragen werden wolle, nähere Anhaltspunkte über seine unrichtig angelastete Tatzeit anzugeben. Es sei auch unrichtig, daß der Beschwerdeführer den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die .....straße so wie jeden Tag ordnungsgemäß rechtsfahrend befahren. Es könne keine Rede davon sein, daß er die Kurven alle geschnitten und den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten habe.

Skizzen über Straßenverläufe stellen kein von vornherein notwendiges Beweismittel für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 7 Abs. 2 StVO dar. Im vorliegenden Fall hatte der Meldungsleger auf die Kurven an fünf bestimmten Straßenstellen und deren Unübersichtlichkeit bezug genommen. Der Beschwerdeführer erstattete keinerlei Vorbringen, aus welchem die belangte Behörde Anhaltspunkte dafür gewinnen hätte können, daß eine, mehrere oder alle der vom Meldungsleger genannten Kurven übersichtlich gewesen wären. Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens durch den Beschwerdeführer handelte es sich beim Antrag auf Beischaffung einer Skizze über den Straßenverlauf um einen Erkundungsbeweis. Einen solchen aufzunehmen war die belangte Behörde nicht verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/02/0164).

Der Verwaltungsgerichtshof kann den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens auch in Verbindung mit dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde insbesondere nicht entnehmen, daß im vorliegenden Fall etwa ein besonderer Grund bestanden hätte, in das Ermittlungsverfahren eine Skizze über den Straßenverlauf als Beweismittel einzubeziehen, zumal der Beschwerdeführer selbst zumindest für zwei Kurven deren Unübersichtlichkeit zugesteht (Abschnitt III/2/b der Beschwerde) und darüber hinaus weiters davon spricht, daß an der angeführten Straßenstrecke - wenn auch im Kurveninnenbereich - zahlreiche Felsvorsprünge bestehen (Abschnitt III/1/a der Beschwerde). Die belangte Behörde durfte der gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers durch das Beweismittel der Zeugeneinvernahme abgesicherten schlüssigen Darstellung des Meldungslegers folgen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf der Grundlage der Ausführungen des Meldungslegers, insbesondere der von ihm abgelegten Zeugenaussage, das Tatbestandsmerkmal einer unübersichtlichen Kurve im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO im vorliegenden Fall für fünf Straßenstellen als verwirklicht beurteilte.

2. § 44a lit.a VStG 1950 bestimmt, daß in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg.cit.) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit.a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF Nr. 11894/A).

Im vorliegenden Fall wurden im Spruch des diesbezüglich im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses die die fünf Taten bildenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und die Tatorte in Verbindung mit der Tatzeitangabe

"12. September 1988, um ca. 19.45 Uhr" angeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem der Geschehenszusammenhang in zeitlicher Hinsicht näher dargestellt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß im gegebenen Zusammenhang dem Sprucherfordernis nach § 44a lit.a VStG 1950 in Ansehung der Tatzeit nicht hinlänglich Rechnung getragen worden wäre. An der Identität der zur Last gelegten fünf Taten konnte und kann für den Beschwerdeführer nach der Aktenlage, und zwar insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Zweifel bestehen. Es ist nicht zu erkennen, daß die Feststellung der Tatzeit mit "ca. 19.45 Uhr" nach Maßgabe des Deliktstatbestandes nach § 7 Abs. 2 StVO und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend gedeckt wäre.

3. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer den die Unterstellung unter das Tatbild jeweils einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 2 StVO bewirkenden Sachverhalt in fünf Fällen verwirklicht habe, standen der belangten Behörde abgesehen von der Anzeige vom 10. Oktober 1988 und abgesehen von den Schriftsätzen des Beschwerdeführers die Zeugenaussagen des Meldungslegers vom 22. November 1988 und vom 15. März 1990 zur Verfügung. Unter der in der vorliegenden Beschwerde (Abschnitt III/1/a) angeführten Geschäftszahl 44.801/88-II erging das über den Beschwerdeführer gefällte Straferkenntnis vom 20. Oktober 1989 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Relevanz des diese Verwaltungsübertretung betreffenden Akteninhaltes für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in dem wegen der fünf Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 2 StVO durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren nicht zu erkennen. Abgesehen davon, daß für die Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 einerseits und nach § 7 Abs. 2 StVO andererseits die Aktenstücke - offenbar schon im Zuge der Durchführung der beiden Verwaltungsstrafverfahren - zu einem gemeinsamen Verwaltungsstrafakt zusammengefügt wurden, ist darin, daß im Verwaltungsstrafverfahren nach § 7 Abs. 2 StVO der die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO betreffende Akteninhalt keine Berücksichtigung fand, keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens zu erblicken. Im gegebenen Zusammenhang ist weder unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Aufnahme aller zur Verfügung stehenden Beweise noch unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeitsprüfung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zu erkennen.

4. Die fünf im Schuldspruch angeführten unübersichtlichen Kurven lösten jeweils neu die Verpflichtung am rechten Fahrbahnrand zu fahren aus. Auf dem Boden des von der belangten Behörde als maßgebend festgestellten Sachverhaltes ist die Verurteilung wegen fünfmaliger Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 2 StVO auf der Grundlage des § 22 VStG 1950 inhaltlich nicht rechtswidrig.

5. Nach § 99 Abs. 3 StVO ist mit einer Geldstrafe bis zu

S 10.000,-- in Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, (lit.a) wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt (und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.)

Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich angeführt, von welcher Höhe des Nettoeinkommens die belangte Behörde ausging und weiters, daß der Beschwerdeführer kein Vermögen habe. Darüber hinaus war bereits aus der Gendarmerieanzeige ersichtlich, daß der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten hat. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß die belangte Behörde der Strafbemessung die bereits in der Anzeige enthaltenen Angaben und die mit ihnen im wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Gendarmeriebericht vom 4. Februar 1990 zugrunde legte. Daß diese Angaben unrichtig wären, wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht dargetan. In Ansehung der Verwertung dieser Angaben ist kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen. Der Fall des vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisses vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0113, war zufolge einer damaligen tatsächlichen Änderung der maßgebenden Verhältnisse anders gelagert.

Weiters trifft es nicht zu, daß die belangte Behörde keinen Milderungsgrund angenommen hätte, vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich angeführt, daß das Nichtvorliegen einer einschlägigen Verwaltungsvormerkung als mildernd gewertet wurde.

Wenn die belangte Behörde schließlich auf dem Boden ihrer Feststellungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und diesen Milderungsgrund die verhängten Geldstrafen innerhalb des bis S 10.000,-- reichenden Strafrahmens mit je S 400,-- festsetzte, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch ohne weiter Feststellung von Schädigungs- oder Gefährdungsfolgen darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030283.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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