TE Bvwg Beschluss 2024/1/22 W221 2273579-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2024
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Entscheidungsdatum

22.01.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §30a Abs9
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3
VwGG §46 Abs4
VwGG §61 Abs1
VwGG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZPO §63 Abs1
ZPO §66
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


,

W221 2273579-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , XXXX , vom 09.01.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO iVm § 61 Abs. 1 und 2 VwGG gesetzten Mängelbehebungsfrist den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , römisch 40 , vom 09.01.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG gesetzten Mängelbehebungsfrist den Beschluss:

A)

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben. Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG stattgegeben.

Das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Verfügung befunden hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023, Zl. W221 2273579-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei (vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) mittels ERV am 24.10.2023 hinterlegt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023, Zl. W221 2273579-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei (vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) mittels ERV am 24.10.2023 hinterlegt.

Am 05.12.2023 langte mittels verfahrensleitender Anordnung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, wurde dem Antragsteller aufgetragen, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 20.12.2023, für die Erledigung des Antrages erforderliche Dokumente vorzulegen. Die Verfügung wurde mit Verständigung zu eigenen Handen über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Post Geschäftsstelle 1142 Wien, am 11.12.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war demnach von 12.12.2023 bis 01.01.2024 abholbereit.

Innerhalb der gesetzten Frist langten keinerlei Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2023, ZI. W221 2273579-1/13E, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen wurde.Innerhalb der gesetzten Frist langten keinerlei Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2023, ZI. W221 2273579-1/13E, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen wurde.

Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird begehrt, dass das Verfahrenshilfeantragsverfahren zur Einbringung einer ordentlichen Revision wieder in die Lage vor dem Eintritt der Versäumung der in der Verfügung vom 06.12.2023 genannten Verbesserungsfrist zurücktritt. Dazu bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er sich vom 01.12.2023 bis zum 24.12.2023 nicht in Österreich, sondern in Norwegen aufgehalten habe. Dadurch habe die hinterlegte Verfügung vom 06.12.2023 frühestens am 27.12.2023 von der Post behoben werden, da die Poststelle vom 24.12.2023 bis einschließlich 26.12.2023 aufgrund von Sonn- und Feiertagen geschlossen gewesen sei. Der Antragsteller habe daher vom Inhalt der Verfügung erst nach Ablauf des 20.12.2023, Kenntnis erlangen können. Sohin war er daran gehindert, dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig Folge zu leisten.Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wird begehrt, dass das Verfahrenshilfeantragsverfahren zur Einbringung einer ordentlichen Revision wieder in die Lage vor dem Eintritt der Versäumung der in der Verfügung vom 06.12.2023 genannten Verbesserungsfrist zurücktritt. Dazu bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er sich vom 01.12.2023 bis zum 24.12.2023 nicht in Österreich, sondern in Norwegen aufgehalten habe. Dadurch habe die hinterlegte Verfügung vom 06.12.2023 frühestens am 27.12.2023 von der Post behoben werden, da die Poststelle vom 24.12.2023 bis einschließlich 26.12.2023 aufgrund von Sonn- und Feiertagen geschlossen gewesen sei. Der Antragsteller habe daher vom Inhalt der Verfügung erst nach Ablauf des 20.12.2023, Kenntnis erlangen können. Sohin war er daran gehindert, dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig Folge zu leisten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, wurde am 11.12.2023 in der Abgabeeinrichtung der Post, Geschäftsstelle 1142 Wien, hinterlegt und stand am 12.12.2023 erstmalig zur Abholung bereit.

Im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 24.12.2023 war der Antragsteller aufgrund eines Auslandsaufenthalts ortsabwesend. Der Antragsteller behob daher die Verfügung vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, erst am 27.12.2023. Dadurch erlangte der Antragsteller erst nach Ablauf der Frist Kenntnis über die Verfügung zur Mängelbehebung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis der Post, woraus ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Verfügung vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, nachweislich am 27.12.2023 behoben hat. Somit konnte die Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung zugestellt werden.

Der Antragsteller belegt seine Ortsabwesenheit glaubhaft durch die vorgelegten Nachweise in Form des Boarding Passes Hinflug ( XXXX ) vom 01.12.2023 der Norwegian Airline von Wien nach Oslo und dem Boarding Pass Rückflug ( XXXX ) vom 24.12.2023 der SAS Scandinavian Airlines von Oslo nach Wien.Der Antragsteller belegt seine Ortsabwesenheit glaubhaft durch die vorgelegten Nachweise in Form des Boarding Passes Hinflug ( römisch 40 ) vom 01.12.2023 der Norwegian Airline von Wien nach Oslo und dem Boarding Pass Rückflug ( römisch 40 ) vom 24.12.2023 der SAS Scandinavian Airlines von Oslo nach Wien.

Aus all diesen Überlegungen wertet das Gericht das Vorbringen des Antragstellers als glaubwürdig und zeitlich nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 30a VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht) Paragraph 30 a, VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht)

(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen(2) Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen

jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) – (8) […]

(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

(10) […]

§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – soParagraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so

dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der

Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich

nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der

Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt

wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die

Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder

zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung

eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision

beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei

Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der AntragWochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag

binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der

Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher

Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der

es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine

Wiedereinsetzung statt.“

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Darüber hinaus muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der Antragsteller erlangte am 27.12.2023 Kenntnis von der Fristversäumnis und brachte den

Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen

am 09.01.2024 ein. Der Antrag ist somit rechtzeitig. Die versäumte Handlung (Vorlage bestimmter Unterlagen) wurde gleichzeitig nachgeholt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich

nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei

lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche

liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen

Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH

22.01.2003, 2002/04/0136).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag

bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret

beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

In casu bringt der Antragsteller vor, dass ihm die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes

vom 09.01.2024, ZI. W221 2273579-1/14Z, aufgrund von Ortsabwesenheit nicht innerhalb der gesetzten Frist zugestellt werden konnte. Der Antragsteller erlangte daher vom Inhalt der Verfügung erst nach Ablauf der Frist Kenntnis. Sohin war er daran gehindert, dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig nachzukommen.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG kann das zuzustellende Dokument hinterlegt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der AbgabestelleGemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG kann das zuzustellende Dokument hinterlegt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle

aufhält.

Im vorliegenden Fall hat der Zusteller das Dokument am 11.12.2023 hinterlegt und es wurden keine Umstände behauptet oder sind hervorgekommen, aus denen der Zusteller zur Ansicht hätte gelangen müssen, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vomGemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom

Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an

die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Im vorliegenden Fall war es dem Antragsteller nicht möglich, vom Zustellvorgang aufgrund seiner Ortsabwesenheit rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Die Zustellung wurde daher erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das Dokument behoben werden könnte, somit am 27.12.2023. An diesem Tag hat der Antragsteller das Dokument auch tatsächlich behoben.

Da er zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Mängelbehebung unverschuldet bereits versäumt hat, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Die bereits erfolgte Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags steht dieser Stattgabe nicht entgegen (vgl. VwGH 10.03.1994, VH 94/14/0003).Die bereits erfolgte Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags steht dieser Stattgabe nicht entgegen vergleiche VwGH 10.03.1994, VH 94/14/0003).

Das Verfahren tritt gemäß § 46 Abs. 5 VwGG durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wird durch gesonderten Beschluss entschieden.Das Verfahren tritt gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wird durch gesonderten Beschluss entschieden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGGDer gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG

nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oderGemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder

Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden

Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwesenheit angemessene Frist Asylverfahren Auslandsaufenthalt Dokumente Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit minderer Grad eines Versehens Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachvollziehbarkeit objektiver Maßstab Ortsabwesenheit Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Verschulden Vorlagepflicht Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W221.2273579.1.00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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