Entscheidungsdatum
22.01.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W101 2277417-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG als Beisitzerin und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER, Dr. DELLASEGA RAe, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.08.2023, GZ. D124.1431/23, 2023-0.546.105, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG als Beisitzerin und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER, Dr. DELLASEGA RAe, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.08.2023, GZ. D124.1431/23, 2023-0.546.105, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 10.07.2023 brachte Frau XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) sowie gegen das Bundesverwaltungsgericht (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Am 10.07.2023 brachte Frau römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) sowie gegen das Bundesverwaltungsgericht (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
In ihrem Asylverfahren in Österreich sei ihr Name zunächst falsch geführt worden. Da aber mittlerweile ein armenischer Reisepass lautend auf ihren tatsächlichen Namen ausgestellt worden sei, habe sie bei den mitbeteiligten Parteien einen Antrag auf Berichtigung ihres Namens gestellt. Seitens der zweitmitbeteiligten Partei sei im Erkenntnis vom 18.10.2022, Zl. L523 2218377-2/16E, zwar diese Identität auch bereits als Aliasidentität festgestellt worden, jedoch hätten die mitbeteiligten Parteien den Namen der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Anträge bis dato nicht berichtigt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.07.2023, zugestellt am 21.07.2023, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Angaben hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde und betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten (Art. 16 DSGVO) zu machen. Für die Behebung der Mängel war der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt worden. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.07.2023, zugestellt am 21.07.2023, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Angaben hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde und betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten (Artikel 16, DSGVO) zu machen. Für die Behebung der Mängel war der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt worden.
Mit Bescheid vom 01.08.2023, GZ. D124.1431/23, 2023-0.546.105, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 05.07.2023 zurück.
In diesem Bescheid führte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mängelbehebungsauftrages) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein eindeutiges Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 DSG. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig. Die Datenschutzbeschwerde sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mängelbehebungsauftrages) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein eindeutiges Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig. Die Datenschutzbeschwerde sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 09.08.2023 ergänzte die Beschwerdeführerin aufgrund des Mängelbehebungsauftrages ihre ursprüngliche Datenschutzbeschwerde.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Die Datenschutzbehörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin habe am 10.07.2023 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. In der Folge sei bei der Beschwerdeführerin am 21.07.2023 ein mit drei Wochen, sohin bis 11.08.2023 befristeter Mängelbehebungsauftrag, eingelangt, dem die Beschwerdeführerin am 09.08.2023 fristgerecht nachgekommen sei. Allerdings sei bei ihr bereits innerhalb der Verbesserungsfrist, nämlich am 01.08.2023, der nunmehr angefochtene Bescheid eingelangt, mit dem die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen worden sei.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 31.08.2023 (hg eingelangt am 01.09.2023) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.07.2023, zugestellt am 21.07.2023, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Angaben hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde und betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten (Art. 16 DSGVO) zu machen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.07.2023, zugestellt am 21.07.2023, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Angaben hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde und betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten (Artikel 16, DSGVO) zu machen.
Für die Behebung der Mängel wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt, sohin bis zum 11.08.2023.
Mit Bescheid vom 01.08.2023 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin zurück und begründete dies damit, dass binnen „der gesetzten Frist“ die Mängel nicht beseitigt worden seien.
Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass die Datenschutzbehörde bereits vor Ablauf der gesetzten Frist zur Verbesserung der vorliegenden Mängel den o.a. Bescheid (in Form einer Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde) erlassen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.
Insbesondere ist es unstrittig, dass der o.a. Bescheid vor Ablauf der von der Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel eingeräumten Frist von drei Wochen erlassen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides iSd § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist folglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 05.11.2019, Ra 2017/06/0222, jeweils m.w.N.).Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides iSd Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist folglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 05.11.2019, Ra 2017/06/0222, jeweils m.w.N.).
Beschwerdegegenstand ist daher die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde mit dem o.a. Bescheid vom 01.08.2023.
Wie oben festgestellt, hatte die Datenschutzbehörde im Mängelbehebungsauftrag vom 17.07.2023, zugestellt am 21.07.2023, der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt, sohin bis zum 11.08.2023.
Die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde bzw. des verfahrenseinleitenden Antrags durch die Datenschutzbehörde ist schon insoweit nicht zu Recht erfolgt, als sie bereits vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist den o.a. Bescheid erlassen hat.
3.3.2. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.3.2. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Datenschutzbehörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die mitbeteiligten Parteien die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Berichtigung verletzt haben, und in weiterer Folge über die Datenschutzbeschwerde der Sache nach zu entscheiden haben.
Für das von der Datenschutzbehörde fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung im o.a. Bescheid, die erstmitbeteiligte Partei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) sei für den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin unzuständig, nach Meinung des erkennenden Senats aus den folgenden Gründen nicht der geltenden Rechtslage entspricht:
Gemäß § 26 Abs. 1 BFA-VG ist das Bundesamt (gemeinsam mit anderen) als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden iSd Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BFA-VG ist das Bundesamt (gemeinsam mit anderen) als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden iSd Artikel 27, Absatz eins, DSGVO in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
Gemäß § 26 Abs. 2 BFA-VG obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihnen gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, BFA-VG obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihnen gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin hat der erstmitbeteiligten Partei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 15.12.2022 erstmalig als Nachweis ihrer Identität einen am 11.11.2022 ausgestellten armenischen Reisepass lautend auf XXXX , geb. XXXX , vorgelegt. Vor dem 15.12.2022 hat sie zwar angegeben, dass ihr richtige Identität XXXX , geb. XXXX , laute, hatte aber dafür keinen Nachweis vorlegen können.Die Beschwerdeführerin hat der erstmitbeteiligten Partei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 15.12.2022 erstmalig als Nachweis ihrer Identität einen am 11.11.2022 ausgestellten armenischen Reisepass lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , vorgelegt. Vor dem 15.12.2022 hat sie zwar angegeben, dass ihr richtige Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , laute, hatte aber dafür keinen Nachweis vorlegen können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine Verantwortliche für die Verarbeitung von personenbezogene Daten von Fremden, soweit dies gemäß § 23 Abs. 1 BFA-VG zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Da die Beschwerdeführerin ein Asylverfahren durchlaufen hat, sind deren Daten iSd Art. 27 Abs. 1 DSGVO von der erstmitbeteiligten Partei im Zentralen Fremdenregister eingetragen worden. Diese ist daher auch als Verantwortliche zuständig im Falle einer nachträglichen Vorlage eines Identitätsnachweises grundsätzlich eine entsprechende Berichtigung der Daten eines/r betroffenen Fremden im Zentralen Fremdenregister vorzunehmen. Für eine derartige Interpretation der zitierten Gesetzesbestimmungen spricht auch der Wortlaut des § 26 Abs. 5 BFA-VG (argum: „… im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, …“), weil der Gesetzgeber hier offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die personenbezogenen Daten von Fremden vom zuständigen Verantwortlichen laufend zu verändern bzw. zu berichtigen sind.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine Verantwortliche für die Verarbeitung von personenbezogene Daten von Fremden, soweit dies gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BFA-VG zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Da die Beschwerdeführerin ein Asylverfahren durchlaufen hat, sind deren Daten iSd Artikel 27, Absatz eins, DSGVO von der erstmitbeteiligten Partei im Zentralen Fremdenregister eingetragen worden. Diese ist daher auch als Verantwortliche zuständig im Falle einer nachträglichen Vorlage eines Identitätsnachweises grundsätzlich eine entsprechende Berichtigung der Daten eines/r betroffenen Fremden im Zentralen Fremdenregister vorzunehmen. Für eine derartige Interpretation der zitierten Gesetzesbestimmungen spricht auch der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 5, BFA-VG (argum: „… im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, …“), weil der Gesetzgeber hier offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die personenbezogenen Daten von Fremden vom zuständigen Verantwortlichen laufend zu verändern bzw. zu berichtigen sind.
Wenn die Datenschutzbehörde die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Berichtigung des Namens und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin trotz erstmaliger Vorlage eines eindeutigen Identitätsnachweises am 15.12.2022 verneint, verkennt sie im gegenständlichen Fall darüber hinaus:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, Zl. L523 2218377-2/16E, wurde u.a. der Beschwerdeführerin für die Dauer von 12 Monaten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, Zl. L523 2218377-2/16E, wurde u.a. der Beschwerdeführerin für die Dauer von 12 Monaten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig.
Daher obliegt es der erstmitbeteiligten Partei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) der Beschwerdeführerin das Dokument der „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszuhändigen und zwar mit der seit 15.12.2022 nachgewiesenen Identität lautend auf XXXX , geb. XXXX .Daher obliegt es der erstmitbeteiligten Partei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) der Beschwerdeführerin das Dokument der „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszuhändigen und zwar mit der seit 15.12.2022 nachgewiesenen Identität lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 .
3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8).3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8).
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Bescheidbehebung Datenberichtigung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Frist Identität Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2277417.1.00Im RIS seit
07.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024