Entscheidungsdatum
22.01.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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G304 2284271-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit 02.11.2023 in der Justizanstalt und verbüßt seither die gegen ihn mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX 2023, XXXX , wegen §§ 241e (3), 127, 129 (1) StGB verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit 02.11.2023 in der Justizanstalt und verbüßt seither die gegen ihn mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 2023, römisch 40 , wegen Paragraphen 241 e, (3), 127, 129 (1) StGB verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil sein Verhalten zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil sein Verhalten zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre.
Mit seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid regt der BF (unter anderem) auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.01.2024 mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. (Personalausweis, AS 5)Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. (Personalausweis, AS 5)
Der BF war im Bundesgebiet nur für wenige Tage im August bzw. Oktober 2011 sowie für drei Tage im Jahr 2015 erwerbstätig; eine Anmeldbescheinigung wurde weder beantragt noch ausgestellt. 2011 war der BF für einen Monat als Arbeiterlehrling angemeldet. (Sozialversicherungsdatenauszug)
Er war in Österreich von September 2004 bis Mai 2011 sowie von Juli 2011 bis Dezember 2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet. (ZMR-Auszug)
Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen war der BF für mehrere Monate in Justizanstalten angehalten. (ZMR-Auszug)
Der BF weist mehrere strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
01. Verurteilung
Urteil des LG für Strafsachen vom XXXX .2010, rk am XXXX .2010, wegen §§ 127, 129 (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei Jahren
Nachtrag: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 JahreUrteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 .2010, rk am römisch 40 .2010, wegen Paragraphen 127, 129, (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei Jahren, Nachtrag: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
Nachtrag: Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen vom 24.07.2012
02. Verurteilung
Urteil des LG für Strafsachen vom XXXX .2010, GZ: XXXX , rk am 21.12.2010, wegen §§ 142 (1), 143 2. Fall, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, mit einer Probezeit von 3 jahren, Zusatz: Junger ErwachsenerUrteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 .2010, GZ: römisch 40 , rk am 21.12.2010, wegen Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, mit einer Probezeit von 3 jahren, Zusatz: Junger Erwachsener
Nachtrag: Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre vom 25.05.2011
Nachtrag: Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.06.2011
03. Verurteilung
Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX .2011, rk am XXXX .2011, GZ: XXXX , rk am XXXX .2011, wegen § 127 StGB, Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen XXXX rk am XXXX .2010, Zusatz: Junger Erwachsener, Vollzugsdatum: 17.05.2011Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 .2011, rk am römisch 40 .2011, GZ: römisch 40 , rk am römisch 40 .2011, wegen Paragraph 127, StGB, Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen römisch 40 rk am römisch 40 .2010, Zusatz: Junger Erwachsener, Vollzugsdatum: 17.05.2011
04. Verurteilung
Urteil des LG für Strafsachen vom XXXX .2011, rk am XXXX .2011, GZ XXXX , wegen §§ 133 (1), 127, 105 (1) 15 und 107 (1) StGB, Freiheitsstrafe 5 MonateUrteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 .2011, rk am römisch 40 .2011, GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 133, (1), 127, 105 (1) 15 und 107 (1) StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate
Nachtrag: Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.07.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre,
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen vom 24.07.2012
Nachtrag: Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Nachtrag: Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre vom 11.02.2016
Nachtrag: Aufhebung der Bewährungshilfe vom 20.12.2017
05. Verurteilung
Urteil des LG für Strafsachen vom XXXX 2012, rk am XXXX .2012, GZ XXXX , wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Z 3 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 MonateUrteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 2012, rk am römisch 40 .2012, GZ römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum: 27.06.2013
06. Verurteilung
Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX .2016, rk am XXXX .2016, GZ: XXXX , wegen § 134 (2) StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 5 MonateUrteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 .2016, rk am römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 134, (2) StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 5 Monate
Vollzugsdatum: 16.08.2016
Zudem wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB), wegen Diebstahls (§ 127 StGB) und wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befindet sich seit XXXX .11.2023 in der Justizanstalt XXXX . Der errechnete Entlassungstermin ist am XXXX .2024. (Vollzugsinformation, AS 13)Zudem wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, StGB), wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befindet sich seit römisch 40 .11.2023 in der Justizanstalt römisch 40 . Der errechnete Entlassungstermin ist am römisch 40 .2024. (Vollzugsinformation, AS 13)
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Der BF behauptete in der Beschwerde noch, er lebe mit seiner Familie in Österreich, habe in Belgien und Deutschland gearbeitet sowie sei er zuletzt im Tiefbau tätig gewesen. Hinsichtlich seiner Familie gab der BF in der Beschwerde den Namen seiner Mutter und seiner Geschwister bekannt sowie, dass im Bundesgebiet Onkel und Tante leben. Anhand der angegebenen Personendaten konnte zum Wohnort seiner Familienangehörigen keine positiven Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister. Ein Strafurteil konnte aus dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.
Der Strafvollzug geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor, der auch den Termin für das urteilsmäßige Strafende zu entnehmen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.):
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF war in Österreich (nach einer Anmeldung als Arbeiterlehrling für einen Monat im Jahr 2011) nur von September 2004 bis Mai 2011 sowie von Juli 2011 bis Dezember 2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Relativiert wird sein Aufenthalt mit seinen mehreren monatigen Inhaftierungen. Zudem war er hier nur einige Tage im August bzw. Oktober 2011 sowie für drei Tage im Jahr 2015 legal erwerbstätig; eine Anmeldebescheinigung wurde weder betragt noch ausgestellt.
Strafrechtlich trat der BF erstmals im Juni 2009 wegen Diebstahls in Erscheinung. Seit seiner Inhaftierung im November 2023 verbüßt er eine über ihn wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB), wegen Diebstahls (§ 127 StGB) und wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) verhängte, unbedingte dreimonatige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende ist im Februar 2024. Nach der Haftentlassung ist aufgrund der mehrfach begangenen Straftaten und der aus der mehrfachen Tatbegehung abzuleitenden Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 3 BFA-VG sind erfüllt.Strafrechtlich trat der BF erstmals im Juni 2009 wegen Diebstahls in Erscheinung. Seit seiner Inhaftierung im November 2023 verbüßt er eine über ihn wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, StGB), wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) verhängte, unbedingte dreimonatige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende ist im Februar 2024. Nach der Haftentlassung ist aufgrund der mehrfach begangenen Straftaten und der aus der mehrfachen Tatbegehung abzuleitenden Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind erfüllt.
Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen dreimonatigen Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Familienleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK, zumal die Kontakte haftbedingt eingeschränkt sind. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche der Familie des BF beim ihm auch nach seiner Abschiebung möglich. Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen dreimonatigen Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Familienleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK, zumal die Kontakte haftbedingt eingeschränkt sind. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche der Familie des BF beim ihm auch nach seiner Abschiebung möglich.
Eine Grobprüfung der Verwaltungsakten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Enthaftung dort abzuwarten.Eine Grobprüfung der Verwaltungsakten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Enthaftung dort abzuwarten.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2284271.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024