Entscheidungsdatum
24.01.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W217 2284285-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Prof. i.R. Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 03.08.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Prof. i.R. Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. September 2022 gemäß § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) im Ruhestand.1. Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. September 2022 gemäß Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) im Ruhestand.
Zuvor teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: BVAEB), mit Schreiben vom 12.08.2022 dem Beschwerdeführer mit, dass die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezuges erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte (nicht vor 4 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand) möglich sei. Die Zahlung eines Vorschusses auf seine Pension sei bereits veranlasst worden.
2. Mit Schreiben vom 29.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß § 367 Abs. 3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.2. Mit Schreiben vom 29.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.
3. Mit Bescheid der BVAEB vom 03.08.2023, GZ XXXX , stellte die BVAEB nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. September 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.754,11,90 gebühre.3. Mit Bescheid der BVAEB vom 03.08.2023, GZ römisch 40 , stellte die BVAEB nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. September 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.754,11,90 gebühre.
Diese Gesamtpension ergebe sich aus:
- einem Ruhegenuss von EUR 2.855,19
- einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 49,40- einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 49,40
- einer Nebengebührenzulage von EUR 120,40
- einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinem Pensionsgesetz von EUR 729,12.
Unter „Sonstige Hinweise“ wurde in diesem Bescheid weiters festgehalten:
„Sie haben auch einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über Ihre Pensionshöhe ab dem 01.01.2023 gestellt. Dazu teilen wir mit, dass dieser Antrag gesondert mittels eigenem Bescheid nach Rechtskraft dieses Bescheides behandelt wird.“
4. Gegen diesen Bescheid vom 03.08.2023 richtet der Beschwerdeführer die als „Klage“ bezeichnete Beschwerde vom 11.08.2023, eingelangt bei der BVAEB am 16.08.2023. Darin bringt er vor, da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 gemäß § 775 Abs. 1 iVm Abs. 6 ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend § 108h Abs. 1a ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid vom 03.08.2023 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG an und beantragte, ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.4. Gegen diesen Bescheid vom 03.08.2023 richtet der Beschwerdeführer die als „Klage“ bezeichnete Beschwerde vom 11.08.2023, eingelangt bei der BVAEB am 16.08.2023. Darin bringt er vor, da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 gemäß Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid vom 03.08.2023 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an und beantragte, ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 15.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichterin. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichterin.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208).
Die Beschwerde vom 11.08.2023 richtet sich inhaltlich gegen keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 03.08.2023, GZ. XXXX . Dieser Ruhegenussbescheid stellt vielmehr den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum Beginn des Ruhestandes fest. Der Bescheid enthält keine Feststellung zur Pensionsanpassung 2023. Die Beschwerde vom 11.08.2023 richtet sich inhaltlich gegen keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 03.08.2023, GZ. römisch 40 . Dieser Ruhegenussbescheid stellt vielmehr den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum Beginn des Ruhestandes fest. Der Bescheid enthält keine Feststellung zur Pensionsanpassung 2023.
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2023 auf Feststellung der Pensionshöhe zum 01.01.2023 hat die belangte Behörde noch nicht entschieden (siehe unter „Sonstige Hinweise“ im Bescheid vom 03.08.2023).
Da der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2284285.1.00Im RIS seit
12.02.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024