TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/15 90/19/0225

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §11 Abs1 Z1;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AZG §20 Abs1 litb;
AZG §7 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §5 Abs1 litb;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 1990, Zl. Ge-40.766/5-1990/Pan/Lb, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als der im vorliegenden Fall nach dem Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz bzw. dem Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen haftbare Arbeit- bzw. Dienstgeber (gemäß § 9 VStG handelsrechtlich haftbare Geschäftsführer) der "M Handelsgesellschaft m.b.H." mit Sitz in L, B-Weg "(= Tatort, wo Sie gehandelt haben bzw. hätten handeln sollen)", zu verantworten, daß am Nebenstandort des Unternehmens in R, S-Straße (Kaufhaus), 71 namentlich genannte Arbeit- bzw. Dienstnehmer (davon 19 männliche und 52 weibliche) teils nur am Samstag, den 14. März 1987, teils auch am Sonntag, den 15. März 1987, zu den jeweils detailliert angeführten Zeiten beschäftigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch 68 Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), 56 Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG), 70 Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 2 ARG, 46 Verwaltungsübertretungen nach § 4 ARG und 42 Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen (FrNArbG) begangen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Belang - zusammengefaßt folgendes aus: Eine Verfolgungsverjährung sei im gegenständlichen Fall nicht eingetreten, da die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. September 1987 sämtliche tatbestandsbegründenden Sachverhaltselemente enthalte. Als Tatort sei L angeführt, indem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "M Handelsgesellschaft m.b.H." in L aufscheine. Als Tatzeit sei die vom Beschwerdeführer als Zeitpunkt des verspätetes Erfolges bezeichnete Zeitangabe anzusehen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jeweils die letzte Möglichkeit gehabt hätte, noch entsprechend tätig zu werden. Ebenso sei die Begehungsweise dargelegt worden, da dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, er sei für die Beschäftigung der Arbeitnehmer verantwortlich, das heiße, sein Tun sei in der Beschäftigung der Arbeitnehmer zu sehen. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe den ihm zum Vorwurf gemachten objektiven Tatbestand nicht bestritten, weshalb eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen hiezu habe unterbleiben können. Ob die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes gegeben gewesen seien, sei keine Tatfrage, sondern ergebe sich aus der rechtlichen Qualifikation der von den Arbeitnehmern durchgeführten Tätigkeit. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. Februar 1990 habe die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung des Verderbens der unmittelbar vor dem Ausfall des Kühlsystems angelieferten schnellverderblichen Waren bestanden. In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 1987 habe der Beschwerdeführer angeführt, daß die Kühlanlagen in ihrer letzten Betriebszeit zu ständigen Defekten geführt hätten. Der Beschwerdeführer hätte daher bei seinem Besuch in der Filiale R am 14. März 1987 das Ausmaß der durchzuführenden Tätigkeiten bereits abschätzen können und hätte erkennen müssen, daß diese Tätigkeiten nicht am Samstag, dem 14. März 1987 bis 13.00 Uhr abgeschlossen sein würden. Dennoch habe der Beschwerdeführer, wie er in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 1987 ausgeführt habe, dem Prokuristen P. den Auftrag erteilt, die Tätigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer selbst die Durchführung dieser Tätigkeiten nicht für sehr dringlich erachtet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspreche nicht nur den Angaben des Arbeitsinspektorates, sondern sei auch in sich widersprüchlich, sodaß der Anzeige und den Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates mehr Glaubwürdigkeit zukomme. Da der Beschwerdeführer selbst zum Tatzeitpunkt die Arbeiten nicht als unaufschiebbar qualifiziert habe und ihm zumutbar sei, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines derartigen Unternehmens beurteilen könne, wie dringlich welche Tätigkeiten seien, sei als erwiesen anzusehen, daß diese durchzuführenden Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des AZG, ARG und des FrNArbG erfüllten. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung seien als Schutzbehauptung anzusehen. Die objektive Tatseite sei somit erwiesen. Der Bestreitung der subjektiven Tatseite durch den Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer angesichts des Umfanges der von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten entweder am Nachmittag des 14. März 1987 oder am darauffolgenden Sonntag eine weitere Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung seiner Anweisungen durchführen hätte müssen. Dieser Sorgfaltsmangel sei dem Beschwerdeführer anzulasten und begründe sein Verschulden, das als Fahrlässigkeit einzustufen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wie schon im Verwaltungsstrafverfahren neuerlich geltend, es wäre hinsichtlich der ihm angelasteten Übertretungstatbestände die Verfolgungsverjährung eingetreten, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs. 2 VStG keine die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden sei. Die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. September 1987 stelle deshalb keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar, weil sie keine Angaben über den Tatort und die Tatzeit enthalte und ihr überdies nicht entnommen werden könne, in welcher Weise die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber sei die Sanierung einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Tatumschreibung außerhalb der Verjährungsfrist unzulässig, weshalb schon aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre.

Diese Rüge ist nicht zielführend. Dem Beschwerdeführer wurde mit der "Aufforderung zur Rechtfertigung" als Beschuldigter vom 8. September 1987 (abgesendet am darauffolgenden Tag), also innerhalb der 6-Monate-Frist des § 31 Abs. 2 VStG, jenes Verhalten zur Last gelegt, das in der Folge den Gegenstand des Straferkenntnisses vom 27. Jänner 1989 bildete. Mit dem Vorwurf, "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Handelsgesellschaft m.b.H., L" dafür verantwortlich zu sein, daß in R namentlich genannte Arbeitnehmer an bestimmten Tagen während der detailliert bezeichneten Zeiten entgegen der angeführten Bestimmungen des AZG, ARG und des FrNArbG beschäftigt worden seien, wurde dem Beschwerdeführer ein bestimmter strafbarer Sachverhalt vorgeworfen, der alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente umfaßt hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthält die erwähnte "Aufforderung zur Rechtfertigung" präzise Angaben über Tatort und Tatzeit. Aus der gewählten Umschreibung des Tatvorwurfes ist klar zu entnehmen, daß der Tatort in L am Sitz der M Handelsgesellschaft m.b.H. war, jenem Ort, an dem der Beschwerdeführer hätte handeln sollen und dies nicht getan hatte. Ebenso deutlich ist die Tatzeit mit jenem Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten beschäftigt worden sind. Die Umschreibung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat entspricht auch vollkommen den gegebenen Übertretungstatbeständen. Darin ist jeweils die Beschäftigung von Arbeitnehmern außerhalb der dort angeführten Arbeitszeiten untersagt. Wenn daher dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, Arbeitnehmer entgegen dieser Verbote beschäftigt zu haben, so entspricht die Umschreibung der Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung auch in diesem Punkt den Anforderungen des § 44 a VStG. Unter dem Gesichtspunkt einer tauglichen, die Verfolgungsverjährung ausschließenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG war es keineswegs geboten, eine Festlegung dahin zu treffen, wodurch es zu der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden verbotswidrigen Beschäftigung der Arbeitnehmer gekommen ist - ob durch Anordnung des Beschwerdeführers oder durch Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen -, da es sich hiebei nicht um die Anführung eines die vorgeworfene Tat betreffenden Sachverhaltselementes handelt.

Die Beschwerde bringt des weiteren vor, es hätten die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 1 lit. b AZG, des § 11 Abs. 1 Z. 2 ARG und des § 5 Abs. 1 lit. b FrNArbG vorgelegen, weshalb die inkriminierte Beschäftigung der Arbeitnehmer zulässig gewesen sei. Diese Ausnahmebestimmungen stellten insgesamt auf außergewöhnliche Fälle ab, das seien Sachverhalte, welche mit dem üblichen Betriebsablauf verbunden seien und welche nicht in diesem eingeplant werden könnten. Die erforderliche Umorganisation des Betriebes und die Installierung neuer bzw. die Sanierung bestehender Kühlanlagen stelle einen solchen außergewöhnlichen Fall dar. Eine Einplanung dieser Maßnahmen in den gewöhnlichen Betriebsablauf wäre angesichts des Umfanges dieser Arbeiten und der Tatsache, daß ein Großteil der Betriebsfläche davon betroffen gewesen sei, nicht möglich gewesen. Es habe sich auch um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten gehandelt. Die betroffenen Dienstnehmer hätten nicht ihre sonstigen Dienste verrichtet, sondern hätten daran mitgewirkt, das Verderben von Lebensmitteln in größerem Umfang zu verhindern. Sie hätten Kühlvitrinen aus- bzw. eingeräumt und einfache und ungefährliche Tätigkeiten im Zuge der Errichtung von Neuanlagen, wie Käse- und Konditoreivitrinen, verrichtet. Erst im Laufe dieser Arbeiten sei es zu Komplikationen während der umfangreichen und komplizierten Verlegungs- und Installationsarbeiten gekommen, welche einen reibungslosen Ablauf der geplanten Arbeiten bzw. eine rechtzeitige Fertigstellung nicht zugelassen hätten.

Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht stichhältig.

Gemäß § 20 Abs. 1 lit. b AZG findet in außergewöhnlichen Fällen unter anderem die Bestimmung des § 7 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 ARG dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Schließlich findet gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FrNArbG das Verbot der Nachtarbeit keine Anwendung auf Arbeiten an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern diese zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich sind und es sich hiebei um nicht vorhersehbare Arbeiten handelt.

Nach den zitierten Ausnahmebestimmungen sind die dort genannten Arbeiten nur dann zulässig, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen, die solche Arbeiten zur Behebung von Sachschäden erforderlich machen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind. Diese Voraussetzungen waren nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den von ihm im Verwaltungsstrafverfahren abgegebenen Stellungnahmen und der Berufungsschrift sowie den Beschwerdeausführungen nicht gegeben. Danach seien nämlich im streitgegenständlichen Betrieb umfangreiche Erweiterungs- und Umbauarbeiten, welche in erster Linie den Lebensmittelbereich betroffen hätten, außerhalb der normalen Betriebszeiten projektiert gewesen. Dabei seien Tiefkühltruhen installiert und damit verbunden neue Kälteleitungen verlegt worden. Ebenso seien neue Käsevitrinen und Konditoreivitrinen montiert bzw. bereits bestehende, derartige Anlagen versetzt worden. Es sei auch notwendig gewesen, im Lebensmittelbereich ganze Regalträger auszutauschen. Die betroffenen Dienstnehmer hätten die Kühlvitrinen aus- bzw. eingeräumt und einfache und ungefährliche Tätigkeiten im Zuge der Errichtung von Neuanlagen, wie Käse- und Konditoreivitrinen, verrichtet. Diese Arbeiten seien erforderlich gewesen, um die in den Lebensmittelabteilungen gelagerten Waren, wie Tiefkühlfertigprodukte, Wustwaren, Milch- und Käseprodukte aber auch die vor dem Wochenende noch neu angelieferten Frischwaren vor dem Verderb zu bewahren. Dieses Vorbringen schließt aber die Annahme aus, daß im vorliegenden Fall unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorlagen, die die von den Dienstnehmern zu verrichtenden Arbeiten zur Behebung von Sachschäden erforderlich machten. Da es sich um geplante Umbauarbeiten gehandelt hat, mußte dem Beschwerdeführer schon auf Grund seiner Erfahrung bewußt sein, welche Maßnahmen notwendig sein werden, um den Verderb von vorhandener Frischware während dieser Umbauarbeiten zu verhindern. Die durch die Umbauarbeiten erforderlich gewordenen Arbeiten zur Einkühlung der Frischwaren rechtfertigten somit nicht die Anwendung einer der wiedergegebenen Ausnahmebestimmungen.

Für den Standpunkt des Beschwerdeführers läßt sich auch aus seinem wiederholten Hinweis, daß erst im Zuge der Arbeiten Komplikationen aufgetreten seien, welche zu einem Verderb von Lebensmitteln in größerem Ausmaß geführt hätten, wenn man nicht unverzüglich Maßnahmen in Form einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Dienstnehmer gesetzt hätte, schon deshalb nichts gewinnen, weil bei Planung von Umbauten, die mit einer Erneuerung des Kühlsystems in einem Ausmaß wie im vorliegenden Fall verbunden sind, der Eintritt von Verzögerungen oder allfälligen Komplikationen nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb auch für solche Fälle durch Anordnung entsprechender Maßnahmen schon bei Organisation des Umbaues vorgebeugt hätte werden müssen.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe dadurch, daß er den Prokuristen N. - eine besonders verläßliche Person - mit der Durchführung der Umbauarbeiten betraut und diesen ausreichend kontrolliert habe, sämtliche Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß ihm - wie er in den folgenden Beschwerdeausführungen selbst einräumt - bekannt war, daß im Zuge des Umbaues die Verrichtung von Arbeiten zur Verhinderung des Verderbes von Lebensmitteln erforderlich war.

Dessenungeachtet hat er keine Maßnahmen angeordnet, wodurch eine Beschäftigung der Dienstnehmer außerhalb der gesetzlich geregelten Arbeitszeiten vermieden worden wäre. Seine Anwesenheit in der Filiale R am 14. März 1987 kann schon deshalb nicht als eine wirksame Kontrollmaßnahme angesehen werden, weil der Beschwerdeführer, obwohl er zu diesem Zeitpunkt klar erkennen hätte müssen, daß der Einsatz der Dienstnehmer außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten erforderlich sein wird, diesbezüglich keinerlei Anordnungen getroffen hat. Der Frage, ob erst im Zuge der Arbeiten eingetretene Komplikationen die Dauer des gesetzwidrigen Einsatzes der Dienstnehmer noch verlängert haben, kommt auch hier keine rechtliche Bedeutung zu, da, wie bereits ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, Vorsorge für solche Fälle zu treffen. Zu Recht wurde daher von der belangten Behörde die Ansicht vertreten, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich zum Vorwurf, sie habe dadurch, daß sie die von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen nicht vernommen habe, gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen. Der Beschwerdeführer führt aus, die belangte Behörde habe ihre Sachverhaltsfeststellungen auf die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrenden Behauptungen des Arbeitsinspektorates gegründet und habe im übrigen versucht, fehlende Ermittlungen durch angestellte Vermutungen zu ersetzen. Die von ihm geführten drei Zeugen hätten sein Vorbringen bestätigen können, daß bei Nichtdurchführung der unaufschiebbaren Reparatur- und Umbauarbeiten das Unternehmen einen unwiederbringlichen Nachteil erlitten hätte, weshalb er gezwungen gewesen sei, die angeführten Arbeiten am Wochenende durchzuführen, und daß letztendlich die Dauer der Arbeiten infolge aufgetretener Komplikationen unvorhersehbar gewesen sei.

Wie bereits dargelegt wurde, war das Sachvorbringen des Beschwerdeführers - das durch die Aussagen der von ihm geführten Zeugen bestätigt hätte werden sollen - aus rechtlichen Gründen nicht geeignet, die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung des vorliegenden Falles gelangen zu lassen. Konnte aber die belangte Behörde auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen sein Vorbringen bestätigt hätten, so kann in der Abstandnahme von der beantragten Zeugeneinvernahme keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Im Hinblick darauf kann eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens unterbleiben.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190225.X00

Im RIS seit

15.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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