Entscheidungsdatum
29.01.2024Norm
AuslBG §1 Abs2Spruch
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W209 2255120-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Türkei, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.03.2022, ABA-Nr: 1751013, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Türkei, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.03.2022, ABA-Nr: 1751013, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG bestätigt, dass XXXX geboren am XXXX , gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG bestätigt, dass römisch 40 geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2022 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2022 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
2. Aufgrund eines diesbezüglichen Auskunftsersuchens teilte die zuständige Aufenthaltsbehörde dem AMS mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aufgrund einer festgestellten Aufenthaltsehe zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2021 abgewiesen worden sei.
3. Mit Bescheid vom 10.03.2022 lehnte das AMS die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG mit der Begründung ab, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.3. Mit Bescheid vom 10.03.2022 lehnte das AMS die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG mit der Begründung ab, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
4. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner aufrechten Ehe mit einer bulgarischen Staatsbürgerin, welche in Österreich erwerbstätig sei, Familienangehöriger iSd § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sei und ihm daher eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen sei. Das AMS hätte nicht allein aufgrund der Auskunft der Aufenthaltsbehörde entscheiden dürfen.4. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner aufrechten Ehe mit einer bulgarischen Staatsbürgerin, welche in Österreich erwerbstätig sei, Familienangehöriger iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sei und ihm daher eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen sei. Das AMS hätte nicht allein aufgrund der Auskunft der Aufenthaltsbehörde entscheiden dürfen.
5. Am 19.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 05.09.2022 übermittelte die zuständige Aufenthaltsbehörde über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Zurückweisungsbescheid sowie das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 16.02.2021.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022, W209 2255120-1/10E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.02.2021, mit welchem das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufgrund Vorliegens einer Aufenthaltsehe rechtskräftigt verneint worden war. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2023, Ra 2021/22/0217, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.02.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.05.2023, Ra 2022/09/0133-9, wurde sodann das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022, W209 2255120-1/10E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.02.2021 gestützt habe. Die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien habe zur Folge, dass die Rechtssache in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden habe („ex tunc“ Wirkung); als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht könne sich somit nicht auf das aufgehobene Erkenntnis stützen. Daher sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023, W209 2255120-1/17Z, wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgesetzt.
11. Mit Schreiben vom 14.01.2024 legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers das mündlich verkündete Erkenntnis samt Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.12.2023 vor, mit welchem das Vorliegen einer Aufenthaltsehe verneint und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren auszustellen ist.11. Mit Schreiben vom 14.01.2024 legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers das mündlich verkündete Erkenntnis samt Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.12.2023 vor, mit welchem das Vorliegen einer Aufenthaltsehe verneint und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren auszustellen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, schloss am 21.10.2017 in Österreich die Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2022 beim AMS einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2022 beim AMS einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren auszustellen ist.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren auszustellen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des nationalen sowie des Unionsrechts lauten:
Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Gemäß Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“) sind Familienangehörige eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen. „Familienangehöriger“ im Sinne der Richtlinie ist gemäß Art. 2 lit. a leg. cit. (unter anderem) der Ehegatte.Gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“) sind Familienangehörige eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen. „Familienangehöriger“ im Sinne der Richtlinie ist gemäß Artikel 2, Litera a, leg. cit. (unter anderem) der Ehegatte.
Gemäß Art. 35 leg. cit. können Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie zB durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.Gemäß Artikel 35, leg. cit. können Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie zB durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.
§ 54 NAG regelt die Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers. Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. Abs. 7 leg. cit. bestimmt unter anderem, dass im Fall einer Aufenthaltsehe (§ 30) ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Paragraph 54, NAG regelt die Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers. Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Absatz 7, leg. cit. bestimmt unter anderem, dass im Fall einer Aufenthaltsehe (Paragraph 30,) ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 30 Abs. 1 NAG 2005 bestimmt, dass sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. gilt dies auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 bestimmt, dass sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. gilt dies auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
3.2. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer in den Genuss der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit kommt, ist Folgendes auszuführen:
Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist die Grundlage für die Ausstellung einer Bestätigung von der Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ist die Grundlage für die Ausstellung einer Bestätigung von der Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz NAG eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren auszustellen ist.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz NAG eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren auszustellen ist.
Dem Beschwerdeführer kommt daher aufgrund seiner am 21.10.2017 mit einer bulgarischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
Aufgrund des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist auch der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG erfüllt, zumal Art. 23 Freizügigkeitsrichtlinie den Familienangehörigen eines Unionsbürgers das Recht einräumt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen, wenn sie dort das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.Aufgrund des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG erfüllt, zumal Artikel 23, Freizügigkeitsrichtlinie den Familienangehörigen eines Unionsbürgers das Recht einräumt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen, wenn sie dort das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.Somit war der Beschwerde stattzugeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb bei einer inhaltlichen Erledigung im Regelfall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 26.04.2021, Ra 2019/09/0132, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb bei einer inhaltlichen Erledigung im Regelfall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 26.04.2021, Ra 2019/09/0132, mwN).
Dennoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage – insbesondere der übermittelten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.12.2023 in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausnahmebestimmung Ehe Ersatzentscheidung Familienangehöriger UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W209.2255120.1.00Im RIS seit
15.02.2024Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024