TE Bvwg Beschluss 2024/2/1 W217 2284829-1

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Entscheidungsdatum

01.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995

Spruch


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W217 2284829-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Oberkontrollor i.R. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 15.06.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Oberkontrollor i.R. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 15.06.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. Dezember 2022 gemäß § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) im Ruhestand.1. Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. Dezember 2022 gemäß Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) im Ruhestand.

2.       Mit Bescheid der BVAEB vom 15.06.2023, GZ XXXX , stellte die BVAEB nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.947,13 gebühre.2. Mit Bescheid der BVAEB vom 15.06.2023, GZ römisch 40 , stellte die BVAEB nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.947,13 gebühre.

Diese Gesamtpension ergebe sich aus:

-        einem Ruhegenuss von EUR 1.245,36

-        einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 19,21- einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 19,21

-        einer Nebengebührenzulage von EUR 258,36

-        einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinem Pensionsgesetz von EUR 407,20

-        einem Frühstarterbonus von EUR 17,00.

Unter „Sonstige Hinweise“ wurde in diesem Bescheid weiters festgehalten:

„Sie haben auch einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über Ihre Pensionshöhe ab dem 01.01.2023 gestellt. Dazu teilen wir Ihnen mit, dass dieser Antrag gesondert mittels eigenem Bescheid nach Rechtskraft dieses Bescheides behandelt wird.“

3.       Mit Schreiben 16.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß § 367 Abs. 3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.3. Mit Schreiben 16.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.

4.       Mit Schreiben vom 10.07.2023 wies die BVAEB den Beschwerdeführer auf die beim Verfassungsgerichtshof anhängige Prüfung der maßgeblichen Regelungen des ASVG. Der Ausgang dieses Verfahrens werde vor der Erledigung seines Antrages abgewartet.

5.       Gegen den Bescheid vom 15.06.2023 richtet der Beschwerdeführer die als „Klage“ bezeichnete Beschwerde, eingelangt bei der BVAEB am 20.07.2023. Darin bringt er vor, da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 gemäß § 775 Abs. 1 iVm Abs. 6 ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend § 108h Abs. 1a ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG an und beantragte, ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.5. Gegen den Bescheid vom 15.06.2023 richtet der Beschwerdeführer die als „Klage“ bezeichnete Beschwerde, eingelangt bei der BVAEB am 20.07.2023. Darin bringt er vor, da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 gemäß Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an und beantragte, ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.

6.       Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl. XXXX , stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.003,59 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.11.2022 gemäß § 15b BDG erfolgt sei und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre. 6. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.003,59 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.11.2022 gemäß Paragraph 15 b, BDG erfolgt sei und damit gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.

Dieser Bescheid vom 10.11.2023 wurde vom Beschwerdeführer am 16.11.2023 persönlich übernommen. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

7.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 22.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichterin. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichterin.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208)Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208)

Die Beschwerde, eingelangt bei der BVAEB am 20.07.2023 richtet sich inhaltlich gegen keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 15.06.2023, GZ. XXXX . Dieser Ruhegenussbescheid stellt vielmehr den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum Beginn des Ruhestandes fest. Der Bescheid enthält keine Feststellung zur Pensionsanpassung 2023. Die Beschwerde, eingelangt bei der BVAEB am 20.07.2023 richtet sich inhaltlich gegen keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 15.06.2023, GZ. römisch 40 . Dieser Ruhegenussbescheid stellt vielmehr den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum Beginn des Ruhestandes fest. Der Bescheid enthält keine Feststellung zur Pensionsanpassung 2023.

Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2023 auf Feststellung der Pensionshöhe zum 01.01.2023 hat die belangte Behörde erst mit (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid vom 10.11.2023 entschieden, sohin erst nach Einbringung der Beschwerde des Beschwerdeführers, welche am 20.07.2023 eingelangt ist.

Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2284829.1.00

Im RIS seit

06.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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