TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 89/05/0012

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A und der B gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. März 1988, Zl. BauR-8575/1-1987 Stö/Fei, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag für ein Nebengebäude (mitbeteiligte Partei: Gemeinde C, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. April 1987 aufgetragen, das auf der Parzelle Nr. D/8, EZ E, KG C, konsenslos errichtete hölzerne Gebäude mit den Ausmaßen 5,65 x 2,35 m, Höhe 2,50 m, sowie einen Zubau, binnen einer Frist von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründet wurde dieser Auftrag damit, daß die gegenständliche bauliche Anlage ein Gebäude darstelle und daher einer Bewilligung gemäß § 41 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 i. d.g.F., bedürfe. Die Bewilligungspflicht sei auch vom Amtssachverständigen in der Augenscheinsverhandlung am 13. April 1987 festgestellt worden. Die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, sei nicht einzuräumen gewesen, weil das Objekt zwingenden Abstandsbestimmungen widerspreche, es sei doch innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes für hölzerne Gebäude errichtet. Außerdem könne nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden, da das gegenständliche Grundstück nach dem Flächenwidmungsplan im Grünland liege. Für die Bewirtschaftung des Grundstückes sei das Objekt laut Gutachten der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich nicht erforderlich.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 31. August 1987 ab. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. März 1988 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der mit Beschluß vom 29. November 1988, Zlen. B 1039/88, B 1040/88, die Behandlung der Beschwerde jedoch abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Aktenlage nach ist unbestritten, daß die im Jahre 1976, also noch vor Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnung LGBl. Nr. 35/1976 mit 1. Jänner 1977, errichtete Gerätehütte zum Zeitpunkt ihrer Errichtung einer Baubewilligung bedurfte, und diese Baubewilligung bisher nicht erteilt wurde. Weiters ist unbestritten, daß die nach 1983 errichteten hölzernen Zubauten mit einer verbauten Fläche von 4,50 x 1,85 m und einer Höhe von 2 m sowie ein weiterer Zubau mit einer Fläche von 1,20 m x 0,60 m einer Baubewilligung bedürfen, eine Baubewilligung aber bisher nicht erteilt wurde, und das Grundstück, auf dem die Objekte errichtet wurden, in dem seit 1978 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Grünland" ausgewiesen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung (O.ö. BauO) hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, - unbeschadet der Bestimmungen des § 56, betreffend die behördliche Bauaufsicht - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Gemäß § 18 Abs. 2 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1977 und 102/1982 (ROG), sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Gemäß § 18 Abs. 5 leg. cit. dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft. Aus einem von der Gemeindebehörde erster Instanz eingeholten Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 30. Dezember 1986 geht hervor, daß es sich bei den gegenständlichen Holzbauten weder um einen Bau, der der landwirtschaftlichen Nutzung dient, noch um einen Bau für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Das Grundstück werde eher als Zierrasen, denn als landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese) genutzt. Die Beschwerdeführer haben auch gar nicht behauptet, daß sie das Grundstück landwirtschaftlich nutzten, sie verwiesen vielmehr auf einen Bescheid der Naturschutzbehörde (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Jänner 1976), wonach jede landwirtschaftliche Nutzung oder sonstige Nutzung, außer für Wochenendsiedlungszwecke ausdrücklich verboten sei. Da weder eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, noch ein Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft, sind sowohl die Gemeindebehörden als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde zu Recht davon ausgegangen, daß die hölzernen Bauten im Widerspruch mit § 18 Abs. 5 O.ö. ROG stehen und dementsprechend die im § 61 Abs. 1 letzter Satz O.ö. BauO vorgesehene Möglichkeit, nachträglich um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung anzusuchen, nicht einzuräumen war.

Zum Beschwerdevorbringen, die gegenständlichen Holzbauten seien gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der O.ö. BauO im Grünland zulässig, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das an dieselben Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/05/0011, verwiesen.

Zum Beschwerdevorbringen, die übrigen im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde angezogenen Argumente seien ebenfalls nicht geeignet, eine Baubewilligung von vornherein auszuschließen, weil beispielsweise die Entfernung von der Grundstücksgrenze durch Versetzen des Gebäudes hergestellt werden könne oder durch Zukauf eines entsprechenden Streifens des Nachbargrundes, ist festzustellen, daß die Baubehörde bei der Prüfung, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könnte, im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Auftrag gemäß § 61 Abs. 1 O.ö. BauO nur den zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989050012.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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