TE Bvwg Beschluss 2024/2/12 W156 2270139-1

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Veröffentlicht am 12.02.2024
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Entscheidungsdatum

12.02.2024

Norm

AuslBG §12a
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §53
GebAG §54
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


,

W156 2270139-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Frau Mag. XXXX vom 25.07.2023, zu GZ. W156 2270139-1/15Z, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Frau Mag. römisch 40 vom 25.07.2023, zu GZ. W156 2270139-1/15Z, beschlossen:

A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin Mag. XXXX werden antragsgemäß mitA) Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin Mag. römisch 40 werden antragsgemäß mit

€ 135,60

nachträglich bestimmt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung vom 23.06.2023, GZ. W156 2270139-1/6Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 25.07.2023 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtlicher Dolmetscherin für die Sprache Albanisch geladen wurde.

2. In weiterer Folge wurde am 25.07.2023 die mündliche Verhandlung von 10:00 bis 10:25 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Antragstellerin wurde mit mündlich verkündeten Beschluss zur Dolmetscherin für die Sprache Albanisch bestellt und fungierte im Rahmen der Verhandlung als Dolmetscherin.

3. Mit Schriftsatz vom 25.07.2023, welcher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote für ihre Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor:




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Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAG Entschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG Reisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

 

37 km à € 0,42

15,54

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

 

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG Aufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um  Uhr angetreten und um  Uhr beendet.

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG

 

         a)       für die erste halbe Stunde € 40,00

 

b) für die zweite halbe Stunde € 30,00

 

         c)       für weitere halbe Stunde(n) à € 25,00

 

für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG): für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG):

 

für die erste halbe Stunde € 40,00

40,00

für die zweite halbe Stunde € 37,50

 

          für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 31,25

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG

 

für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00

 

Zwischensumme

100,94

Übertrag der Zwischensumme

100,94

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je Zeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen) € 1,50 Zeilen

Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht Anspruch auf zumindest € 20,00

 

Gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift € 4,00

 

Mühewaltung § 54 Abs. 3 GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz 3, GebAG

 

30 % Zuschlag der in § 54 Abs. 1 (ausgenommen die Gebühr für 30 % Zuschlag der in Paragraph 54, Absatz eins, (ausgenommen die Gebühr für

Rückübersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG) und Abs. 2 Rückübersetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG) und Absatz 2,

GebAG geltend gemachten Gebühren, wenn die Übersetzung über

(gerichtliche) Anordnung in der Zeit von 20.00 - 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag erfolgte

 

Aktenstudium § 36 GebAG iVm § 54 Abs. 5 GebAG Aktenstudium Paragraph 36, GebAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, GebAG

 

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

 

Für jeden weiteren Band (vom zweiten -  ) bis zu € 39,70

 

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG Übermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen (nicht iZm Gebührenantrag) mittels ERV à € 2,10

 

Zwischensumme

112,94

20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG) 20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)

22,59

Gesamtsumme

135,53

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

135,60

4. Am 07.09.2023 wurde die Gebührennote vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.

5. Mit Parteiengehör vom 18.01.2024, GZ. W156 2270139-1/17Z, wurde der antragstellenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin eingeräumt.

6. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüchen

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.

Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 135,60 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.

Schlagworte

Gebühren mündliche Verhandlung nichtamtlicher Übersetzer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2270139.1.00

Im RIS seit

29.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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