Entscheidungsdatum
12.02.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
L516 2276191-1/11E
L516 2276191-1/11E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, 821467806-230898583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, 821467806-230898583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 AsylG sowie § 57 AsylG und §§ 46, 52, 53 und 55 FPG ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AsylG sowie Paragraph 57, AsylG und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Gaza. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit Bescheid vom 12.06.2023 dem Beschwerdeführer (I.) den Status des subsidiär Schutzberechtigten, der ihm vom BFA mit Bescheid vom 14.05.2014 zuerkannt worden war, von Amts wegen gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG ab. Das BFA entzog gleichzeitig (II.) die mit Bescheid vom 15.05.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG, erteilte (III.) keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Gaza gemäß § 46 FPG unzulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (VII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Gaza. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit Bescheid vom 12.06.2023 dem Beschwerdeführer (römisch eins.) den Status des subsidiär Schutzberechtigten, der ihm vom BFA mit Bescheid vom 14.05.2014 zuerkannt worden war, von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab. Das BFA entzog gleichzeitig (römisch zwei.) die mit Bescheid vom 15.05.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG, erteilte (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Gaza gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (römisch sieben.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 06.02.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.
1. Sachverhaltsfeststellungen
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ON=Ordnungsnummer des strafrechtlichen Gerichtsaktes]
1.1 Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 14.05.2014
Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.05.2014 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. (BFA Bescheid 14.05.2014 (AS 523 ff)
1.2 Verurteilung des Beschwerdeführers
Das Strafregister der Republik Österreich weist aktuell eine rechtskräftige Verurteilung auf.
1.2.1 Verurteilung wegen eines Verbrechens und eines Vergehens
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen einer zuletzt am XXXX begangenen Tat wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer stimmte einer Entwöhnungstherapie zu und stimmte zu, dass der Verfall aus dem sichergestellten Bargeldbetrag beglichen werden kann. (LG für Strafsachen XXXX , Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX (AS 645 ff))Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen einer zuletzt am römisch 40 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer stimmte einer Entwöhnungstherapie zu und stimmte zu, dass der Verfall aus dem sichergestellten Bargeldbetrag beglichen werden kann. (LG für Strafsachen römisch 40 , Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 (AS 645 ff))
Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer (I.) im Zeitraum Mitte 2021 bis 17.01.2023 zumindest 220g Kokain, 373g Cannabisharz und 3.285 g Cannabiskraut, sohin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, in insgesamt zahlreichen Angriffen an verschiedene Einzelabnehmer überlassen hat sowie (II.) Kokain, Cannabisharz und Cannabiskraut in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) zumindest am 17.01.2023 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 12,8g netto Kokain und 9,03g netto Cannabisharz, indem er dieses zwecks Weiterverkauf bei sich führte bzw 149,1g netto Kokain, 10,2g netto Cannabisharz und 2,2g brutto Cannabiskraut, in dem er dieses zwecks Weiterverkauf in seiner Wohnung in XXXX bunkerte.Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer (römisch eins.) im Zeitraum Mitte 2021 bis 17.01.2023 zumindest 220g Kokain, 373g Cannabisharz und 3.285 g Cannabiskraut, sohin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, in insgesamt zahlreichen Angriffen an verschiedene Einzelabnehmer überlassen hat sowie (römisch zwei.) Kokain, Cannabisharz und Cannabiskraut in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) zumindest am 17.01.2023 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 12,8g netto Kokain und 9,03g netto Cannabisharz, indem er dieses zwecks Weiterverkauf bei sich führte bzw 149,1g netto Kokain, 10,2g netto Cannabisharz und 2,2g brutto Cannabiskraut, in dem er dieses zwecks Weiterverkauf in seiner Wohnung in römisch 40 bunkerte.
Bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, mildernd wurde berücksichtigt, der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes.
Das Landesgericht nahm dabei – zusammengefasst – als erwiesene Tatsachen an,
– dass der Beschwerdeführer den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen hat, ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gerechnet und sich damit abgefunden hat;
– dass der Beschwerdeführer wusste, dass der Besitz, Erwerb und das Überlassen von Suchtgift verboten ist und er ungeachtet dessen wollte, dass er anderen vorschriftswidrig Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain überlässt;
– dass der Beschwerdeführer von vornherein bei jeder Überlassung des Suchtgifts ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass durch die kontinuierliche Tatbegehung, nämlich die wiederholte Überlassung von für sich genommen die Grenzmenge nicht jedes Mal überschreitenden Mengen Suchtgift auf längere, unabsehbare und nicht vorab eingegrenzte Zeit sich diese – durch den damit einhergehenden Additionseffekt – immer wieder zu das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen summieren und dessen ungeachtet das Suchtgift überlassen wollte;
– dass der Beschwerdeführer zwar an Suchtgift gewöhnt war, jedoch es ihm beim Verkauf der Suchtmittel nicht vorwiegend darauf ankam, sich dadurch selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, er vielmehr die Straftat überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes beging.
1.2.2 Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Verurteilung in einem Stein-Sortierbetrieb gearbeitet und bei dieser körperlich anstrengenden Tätigkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke erlitten, die mit anhaltenden Schmerzen verbunden waren, weshalb der Beschwerdeführer zur Betäubung seiner Schmerzen schließlich begann, zunächst Alkohol und in weiterer Folge auch Cannabis und Kokain zu konsumieren. Der Beschwerdeführer gewöhnte sich an Suchtgift und begann, selbst Suchtmittel zu verkaufen, das er in Österreich bezog und in Österreich verkaufte. Der Beschwerdeführer bereut die von ihm begangenen Straftaten aufrichtig. (VS 06.02.2024 S 4 f; LG für Strafsachen XXXX , Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX (AS 645 ff))1.2.2 Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Verurteilung in einem Stein-Sortierbetrieb gearbeitet und bei dieser körperlich anstrengenden Tätigkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke erlitten, die mit anhaltenden Schmerzen verbunden waren, weshalb der Beschwerdeführer zur Betäubung seiner Schmerzen schließlich begann, zunächst Alkohol und in weiterer Folge auch Cannabis und Kokain zu konsumieren. Der Beschwerdeführer gewöhnte sich an Suchtgift und begann, selbst Suchtmittel zu verkaufen, das er in Österreich bezog und in Österreich verkaufte. Der Beschwerdeführer bereut die von ihm begangenen Straftaten aufrichtig. (VS 06.02.2024 S 4 f; LG für Strafsachen römisch 40 , Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 (AS 645 ff))
1.2.3 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Seit XXXX befindet er sich durchgehend in regelmäßiger, amulanter, multiprofessioneller Behandlung (Psychotherapie, Sozialarbeit, medizinische und psychologische Betreuung) eines Vereins für Hilfe bei Suchtproblemen. Vom Arbeitsmarktservice erhielt er einen Platz im Förderangebot „ XXXX “ reserviert. Der Beschwerdeführer führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX . (Strafregisterauszug (SA); VS 06.02.2024 3, 4; VS 06.02.2024 Beilage XXXX ; VS 06.02.2024 Beilage Schreiben AMS; VS 06.02.2024 Beilage Schreiben der Lebensgefährtin XXXX ; Bestätigung des Therapeutischen Leiters XXXX . vom 31.01.2024 (OZ 10))1.2.3 Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Seit römisch 40 befindet er sich durchgehend in regelmäßiger, amulanter, multiprofessioneller Behandlung (Psychotherapie, Sozialarbeit, medizinische und psychologische Betreuung) eines Vereins für Hilfe bei Suchtproblemen. Vom Arbeitsmarktservice erhielt er einen Platz im Förderangebot „ römisch 40 “ reserviert. Der Beschwerdeführer führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 . (Strafregisterauszug (SA); VS 06.02.2024 3, 4; VS 06.02.2024 Beilage römisch 40 ; VS 06.02.2024 Beilage Schreiben AMS; VS 06.02.2024 Beilage Schreiben der Lebensgefährtin römisch 40 ; Bestätigung des Therapeutischen Leiters römisch 40 . vom 31.01.2024 (OZ 10))
1.3 Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA
Das BFA stellte – zusammengefasst – zunächst unter Bezugnahme auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und die aktuelle Lage in Gaza fest, dass im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor ein Rückkehrhindernis besteht und seit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung eingetreten ist und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gaza gegenwärtig unzulässig ist. (Bescheid 12.06.2023 S 11 ff, 61, 68)
Das BFA stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs 2 Z 3 allein darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Das BFA unterließ es dabei, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmen sowie die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (BFA Bescheid 12.06.2023 S 11, 62f, 67f) Das BFA stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, allein darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Das BFA unterließ es dabei, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmen sowie die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (BFA Bescheid 12.06.2023 S 11, 62f, 67f)
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.1 Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 14.05.2014 (oben 1.1)
Die Feststellungen zur Antragstellung des Beschwerdeführers und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA beruht auf dem im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Bescheid vom 14.05.2014.
2.2 Zur Verurteilung des Beschwerdeführers (oben 1.2)
Die festgestellte strafrechtliche Verurteilung (oben 1.2.1) ergibt sich aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich zum Entscheidungszeitpunkt sowie aus dem dazu vorliegenden Strafurteil.
Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereut und seine Schilderung der Umstände, die ihn zu diesen Taten führten (1.2.2), erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und damit insgesamt als glaubhaft.
Die Feststellung zur bereits am 03.06.2023 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers (oben 1.2.3) ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in regelmäßiger ambulanter Suchttherapie befindet, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, die im Einklang mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem Schreiben des Therapeutischen Leiters der Therapieeinrichtung stehen, und damit erwiesen sind. Die Feststellung dazu, dass ihm ein Platz in einem Förderprogramm des AMS zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben, an dem keine Zweifel bestehen. Und das Führen eines gemeinsamen Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX wird von der Lebensgefährtin in einem handgeschriebenen Brief bestätigt. Soweit die Lebensgefährtin in jenem Brief und der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 vorbrachten, dass die aktuelle Situation in Gaza den Beschwerdeführer erheblich psychisch belastet, er seine Familie damit nicht belasten möchte (zB: 06.02.2024 S 5: „… Ich wollte nicht, dass mein Sohn mich weinen sieht. …“) und deswegen aktuell temporär getrennt von seiner Familie wohnt, aber alle zwei Tage seine Familie besucht, erweisen sich diese Angaben als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, und damit das tatsächliche Bestehen eines aufrechten Familienlebens insgesamt als glaubhaft.Die Feststellung zur bereits am 03.06.2023 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers (oben 1.2.3) ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in regelmäßiger ambulanter Suchttherapie befindet, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, die im Einklang mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem Schreiben des Therapeutischen Leiters der Therapieeinrichtung stehen, und damit erwiesen sind. Die Feststellung dazu, dass ihm ein Platz in einem Förderprogramm des AMS zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben, an dem keine Zweifel bestehen. Und das Führen eines gemeinsamen Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 wird von der Lebensgefährtin in einem handgeschriebenen Brief bestätigt. Soweit die Lebensgefährtin in jenem Brief und der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 vorbrachten, dass die aktuelle Situation in Gaza den Beschwerdeführer erheblich psychisch belastet, er seine Familie damit nicht belasten möchte (zB: 06.02.2024 S 5: „… Ich wollte nicht, dass mein Sohn mich weinen sieht. …“) und deswegen aktuell temporär getrennt von seiner Familie wohnt, aber alle zwei Tage seine Familie besucht, erweisen sich diese Angaben als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, und damit das tatsächliche Bestehen eines aufrechten Familienlebens insgesamt als glaubhaft.
2.3. Die Feststellung zur Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 12.06.2023 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes (oben 1.3)
Die Feststellung zur Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 12.06.2023 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ergeben sich aus den vom BFA getroffenen dazu getroffenen Feststellungen, aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des BFA.
Das BFA verzichtete zudem darauf ohne erkennbaren Grund, den Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen, obwohl das BFA noch in einem Aktenvermerk vom 09.05.2023 selbst eine Einvernahme des Beschwerdeführers für erforderlich gehalten hat. (Aktenvermerkt 09.05.2023 S 2 (AS 644))
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines subisidär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides; § 9 Abs 2 AsylG)Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines subisidär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides; Paragraph 9, Absatz 2, AsylG)
3.1. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS1)3.1. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS1)
Nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS3)Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS3)
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2 Das BFA stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG – entgegen der zuvor unter Punkt 3.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – allein darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2 Das BFA stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG – entgegen der zuvor unter Punkt 3.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – allein darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Das BFA unterließ es dabei zur Gänze, eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmen sowie die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ließ das BFA völlig unberücksichtigt, dass das Landesgericht für Strafsachen bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer tatsächlich nur zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt hat, das Strafausmaß sohin im unteren Sechstel blieb. Zudem wurden davon 12 Monate und damit der überwiegende Teil der Haftstrafe beding nachgesehen. Das Landesgericht für Strafsachen berücksichtigte bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, demgegenüber jedoch mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, dessen umfassendes reumütiges Geständnis und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Diese Umstände sprechen bereits dafür, dass keine „schwere Straftat" im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie und der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ließ das BFA völlig unberücksichtigt, dass das Landesgericht für Strafsachen bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer tatsächlich nur zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt hat, das Strafausmaß sohin im unteren Sechstel blieb. Zudem wurden davon 12 Monate und damit der überwiegende Teil der Haftstrafe beding nachgesehen. Das Landesgericht für Strafsachen berücksichtigte bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, demgegenüber jedoch mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, dessen umfassendes reumütiges Geständnis und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Diese Umstände sprechen bereits dafür, dass keine „schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie und der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel zugrunde.
Laut festgestelltem Sachverhalt verübte der seit Dezember 2012 in Österreich aufhältige und bis zur gegenständlich einzigen Verurteilung unbescholtene Beschwerdeführer die Straftaten, nachdem er zuvor selbst aufgrund von andauernden Schmerzen, die er durch eine körperlich anstrengende und seine Gesundheit erheblich beeinträchtigende frühere Erwerbstätigkeit verspürte, selbst suchtmittelabhäng geworden war.
3.3 Nach der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer "schweren Straftat" im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verbrechens iSd § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vor, sodass die Voraussetzung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt ist. 3.3 Nach der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer "schweren Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verbrechens iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor, sodass die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt ist.
Keine anderen Aberkennungsgründe
3.4 Bereits angesichts des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der soeben unter Punkt 3.2 und 3.3 getroffenen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich iSd § 9 Abs 2 Z 2 AsylG da. Zudem ist eine positive Zukunftsprognose zu stellen: Der Beschwerdeführer wurde bereits am XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und bereits seit XXXX absolviert er freiwillig durchgehend eine Suchttherapie. Vom Arbeitsmarktservice erhielt er einen Platz in einem Programm zur beruflichen Rehabilitation. Und der Beschwerdeführer führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer bereut seine Straftaten aufrichtig und hat Maßnahmen getroffen, um weitere Straftaten hintanzuhalten.3.4 Bereits angesichts des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der soeben unter Punkt 3.2 und 3.3 getroffenen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG da. Zudem ist eine positive Zukunftsprognose zu stellen: Der Beschwerdeführer wurde bereits am römisch 40 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und bereits seit römisch 40 absolviert er freiwillig durchgehend eine Suchttherapie. Vom Arbeitsmarktservice erhielt er einen Platz in einem Programm zur beruflichen Rehabilitation. Und der Beschwerdeführer führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer bereut seine Straftaten aufrichtig und hat Maßnahmen getroffen, um weitere Straftaten hintanzuhalten.
3.5 Schließlich hat bereits das BFA unter Bezugnahme auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und die aktuelle Lage in Gaza festgestellt, dass die Gründe für die mit Bescheid vom 14.05.214 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nach wie vor bestehen.
Ergebnis
3.6 Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers somit insgesamt als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.3.6 Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers somit insgesamt als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG)Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG)
3.7 Aufgrund dieses Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso spruchgemäß ersatzlos aufgehoben werden.
Zu B)
Revision
3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Bescheidbehebung ersatzlose Behebung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtgifthandel Unzulässigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276191.1.00Im RIS seit
21.02.2024Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024