TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/13 W220 2258310-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2024
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Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W220 2258310-1/22E

W220 2258313-1/22E

W220 2258314-1/22E

W220 2258309-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. XXXX , 2. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX , 3. XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geb. XXXX , und 4. XXXX (Viertbeschwerdeführerin), geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022, ZIen.: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX und 4. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , 2. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , 3. römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , und 4. römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022, ZIen.: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 4. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023, zu Recht:

A)

Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 und der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 6 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 und der Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführerinnen bezeichnet). Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführerinnen reisten am 11.02.2022 legal im Besitz ihrer gültigen afghanischen Reisepässe und österreichischer Visa von Teheran nach Österreich ein und stellten am 14.02.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (Anträge im Familienverfahren). Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, die gegenständlichen Anträge deshalb zu stellen, weil ihr Ehegatte in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hätte und sie denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage. Sie hätten auch eigene Fluchtgründe. Sie sei von unbekannten Personen aufgrund der Probleme ihres Mannes in Afghanistan bedroht worden. Für sie und ihre Kinder würde in Afghanistan Lebensgefahr bestehen.

Am 29.04.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu den Gründen für die Asylantragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bereits einmal verlobt gewesen sei. Sie habe aber dann ihren nunmehrigen Ehegatten geheiratet. Als sie mit ihrer zweiten Tochter schwanger gewesen wäre, sei ihr früherer Verlobter nach Afghanistan gekommen, hätte sie angerufen und sie aufgefordert, sich scheiden zu lassen und ihn zu heiraten. Sie hätte dies abgelehnt, woraufhin ihr früherer Verlobter sie beschimpft und bedroht habe. In weiterer Folge habe es sodann noch Vorfälle mit ihrem Ehegatten gegeben, weshalb ihr Ehegatte nach Österreich und die Beschwerdeführerinnen nach Kabul geflohen seien. In Kabul hätte sie einen Drohbrief von ihrem früheren Verlobten in ihrem Garten vorgefunden und wäre sie eines Abends von drei maskierten Männern überfallen worden. Dabei sei sie auf der linken Gesichtshälfte verletzt worden. Wegen der Schreie ihrer Kinder seien die maskierten Männer geflüchtet. Nach einem Krankenhausaufenthalt seien sie in einen anderen Stadtteil gezogen. Dort hätte sie als alleinstehende Frau Belästigungen erlebt und seien sie schließlich in den Iran gezogen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst, weil sie Hazara und Schiitin sei. Weiters habe sie Angst vor ihrem früheren Verlobten und dass ihre Kinder entführt würden.

Mit oben zitierten Bescheiden vom 23.06.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte III.).Mit oben zitierten Bescheiden vom 23.06.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihnen jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte römisch drei.).

In den Begründungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zwar glaubhaft seien, es sich hiebei aber um kein aktuelles und asylrelevantes Fluchtvorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Nicht glaubhaft sei hingegen, dass ihr Ehegatte in Afghanistan zum Christentum konvertiert wäre und sie dadurch Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien.

Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 05.08.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin, seit sie in Österreich sei, an ein selbstbestimmtes Leben gewöhnt habe. Sie treffe ihre eigenen Entscheidungen, verlasse das Haus, wann sie wolle und habe sich für einen Deutschkurs angemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin absolviere Behördengänge und Arzttermine selbständig. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden in Österreich die Schule besuchen und sich vollkommen frei bewegen. Ihre Eltern wünschten sich für ihre Töchter, weiterhin Bildung in Anspruch nehmen zu können und selbst über ihre Zukunft entscheiden zu dürfen. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in Afghanistan Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die Gewalt erfahren hätten und sich keinen staatlichen Schutz erwarten könnten. Weiters seien die Beschwerdeführerinnen westlich orientiert und drohe ihnen auch deshalb Verfolgung. Außerdem würden die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan alleine aufgrund ihrer Stellung als Frau/Mädchen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sein. Den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen drohe zudem Verfolgung iSd GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder.Gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 05.08.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin, seit sie in Österreich sei, an ein selbstbestimmtes Leben gewöhnt habe. Sie treffe ihre eigenen Entscheidungen, verlasse das Haus, wann sie wolle und habe sich für einen Deutschkurs angemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin absolviere Behördengänge und Arzttermine selbständig. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden in Österreich die Schule besuchen und sich vollkommen frei bewegen. Ihre Eltern wünschten sich für ihre Töchter, weiterhin Bildung in Anspruch nehmen zu können und selbst über ihre Zukunft entscheiden zu dürfen. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in Afghanistan Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die Gewalt erfahren hätten und sich keinen staatlichen Schutz erwarten könnten. Weiters seien die Beschwerdeführerinnen westlich orientiert und drohe ihnen auch deshalb Verfolgung. Außerdem würden die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan alleine aufgrund ihrer Stellung als Frau/Mädchen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sein. Den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen drohe zudem Verfolgung iSd GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder.

Nach erhobener Unzuständigkeitsanzeige wurden die Rechtssachen der bislang zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und am 28.02.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Am 20.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihren persönlichen Lebensumständen und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Im Zuge dessen wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerinnen und die Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.03.2023, Version 9, verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen eine einwöchige Frist eingeräumt.

Mit der am 27.04.2023 eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Taliban die Rechte der Frauen seit ihrer Machtübernahme immer weiter eingeschränkt hätten. Die jüngsten Androhungen der Taliban zeigten, dass Frauen vom öffentlichen Leben völlig ausgeschlossen und in ihren Rechten massiv eingeschränkt seien. Den Beschwerdeführerinnen drohe bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau bzw. Mädchen asylrelevante Verfolgung. Zudem drohe ihnen weiters aufgrund ihres gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung. Aus den Länderberichten ergebe sich auch, dass die Volksgruppe der Hazara ständig von Diskriminierungen, Anschlägen und Terror betroffen sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023, Zl. XXXX ua., wurden die gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 23.06.2022 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023, Zl. römisch 40 ua., wurden die gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 23.06.2022 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2023, Zl. XXXX , aufgehoben.Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2023, Zl. römisch 40 , aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und zu den Verfahren:

Die Beschwerdeführerinnen führen die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien. Sie sind afghanische Staatsangehörige und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerinnen ist Dari.

Die Erstbeschwerdeführerin ist an einem Ort im Bezirk XXXX , in der Provinz Ghazni, geboren und übersiedelte im Alter von drei Jahren mit ihrer Familie nach Kabul. Sie besuchte in Afghanistan die Schule bis zur 5. Klasse und verfügt im Übrigen weder über Berufsausbildung noch -erfahrung. Im Jahr 2008 heiratete die Erstbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten und übersiedelte wiederum in den Bezirk XXXX , in der Provinz Ghazni, wo die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen geboren wurden und sie mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie in einem Haus lebten. Nach der Ausreise ihres Ehegatten in Richtung Europa übersiedelten die Beschwerdeführerinnen nach Kabul, wo damals ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebte. Die letzten rund eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich lebten die Beschwerdeführerinnen im Iran.Die Erstbeschwerdeführerin ist an einem Ort im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Ghazni, geboren und übersiedelte im Alter von drei Jahren mit ihrer Familie nach Kabul. Sie besuchte in Afghanistan die Schule bis zur 5. Klasse und verfügt im Übrigen weder über Berufsausbildung noch -erfahrung. Im Jahr 2008 heiratete die Erstbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten und übersiedelte wiederum in den Bezirk römisch 40 , in der Provinz Ghazni, wo die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen geboren wurden und sie mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie in einem Haus lebten. Nach der Ausreise ihres Ehegatten in Richtung Europa übersiedelten die Beschwerdeführerinnen nach Kabul, wo damals ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebte. Die letzten rund eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich lebten die Beschwerdeführerinnen im Iran.

Die Mutter sowie die Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) der Erstbeschwerdeführerin leben in Pakistan. Die Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin lebt noch in der Provinz Ghazni.

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Beschwerdeführerinnen reisten am 11.02.2022 legal im Besitz ihrer gültigen afghanischen Reisepässe und österreichischer Visa von Teheran nach Österreich und stellten am 14.02.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerinnen leben seit ihrer Einreise im Februar 2022 durchgehend in Österreich. Sie wohnen mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gemeinsam in einer Mietwohnung. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen arbeitet als Elektriker und verdient den Lebensunterhalt der Familie. Die Erstbeschwerdeführerin war bislang nicht erwerbstätig, hat sich aber für eine Woche ehrenamtlich im Reinigungsbereich eines Flüchtlingsheims betätigt.

Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:

In Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin einen Alphabetisierungskurs besucht, sie ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet und hat bislang nur ganz geringfügige Deutschkenntnisse erworben. Sie hat am 07.10.2022 an einem Werte- und Orientierungskurs und am 14.11.2022 am Modul „Sicherheit & Polizei“ teilgenommen. Sie geht alleine einkaufen, fährt Rad, spielt Basket- und Fußball im Park und ist Mitglied in einem Fitnessclub.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen besuchten in Österreich im letzten Schuljahr eine Mittelschule; die Viertbeschwerdeführerin besucht eine Volksschule. Die Zweitbeschwerdeführerin hat erste einfache Deutschkennnisse erworben, besucht nach der Schule die Bibliothek und ist auch mit ihren Freunden unterwegs.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen zwar über einen Freundes- und Bekanntenkreis, verbringen ihre Freizeit aber überwiegend im Familienverband.

Die Zweitbeschwerdeführerin strebt einen Beruf an, der zumindest den Abschluss der Sekundarstufe voraussetzt. Sie möchte im Bereich IT und Programmierung arbeiten.

Ein afghanisches Mädchen kann höchstens die sechste Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, in Afghanistan absolvieren. Mädchenschulen ab der sechsten Klasse sind „bis auf weiteres“ in Afghanistan nicht zugelassen. Der Besuch einer Sekundarschule im Herkunftsstaat ist für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nicht möglich. Sie könnten in Afghanistan keine Schule mehr besuchen. Der Zugang zu Bildung wäre ihnen ab der sechsten Klasse verwehrt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, vom 21.03.2023, wiedergegeben:

„[…]

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 21.03.2023

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).

Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha'i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022).

Baha'i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha'i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b).

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Schiiten

Letzte Änderung: 10.03.2023

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15 % geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. AA 20.7.2022). Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.7.2022).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15 % geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche AA 20.7.2022). Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.7.2022).

[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel "Hazara" verwiesen]

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Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 21.03.2023

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).

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Hazara

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vergleiche EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vergleiche BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vergleiche MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).

Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021).

Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).

Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vergleiche HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vergleiche UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vergleiche AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 20.7.2022). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, "die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten" (AI 7.2022).

In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vgl. UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023).In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vergleiche UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023).

Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).

Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022).Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022).

Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023).Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023).

Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. DROPS/WPS 30.9.2022).Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche DROPS/WPS 30.9.2022).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022).

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Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vergleiche HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).

Im Allgemeinen scheinen die Taliban Frauen die Arbeit zu gestatten, wenn sie nach der Politik der Taliban nicht durch Männer ersetzt werden können oder wenn die Stelle nicht als "Männerarbeit" angesehen wird (AI 7.2022) und im Einklang mit ihrer Interpretation der Scharia steht (AA 20.7.2022). Dennoch dürfen viele Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan nicht mehr arbeiten. Die Taliban haben keine landesweite Politik zum Thema Frauen und Arbeit erlassen, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Anweisungen der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Bereichen wie Gesundheit und Bildung arbeiten (AI 7.2022). Auch in der Privatwirtschaft waren die Möglichkeiten der Frauen, weiter zu arbeiten, je nach Region, Branche und Arbeitsplatz unterschiedlich. Von Amnesty International befragte Frauen sagten jedoch, sie hätten beobachtet, dass in der Privatwirtschaft viele Frauen in hochrangigen Positionen entlassen worden seien (AI 7.2022).

Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vgl. WPS 26.9.2022).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vergleiche GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vergleiche WPS 26.9.2022).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021).

Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. GD 26.12.2022).Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022).

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Bildung für Frauen und Mädchen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vgl. Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vergleiche Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023).

Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vgl. AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vgl. 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022).Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vergleiche AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vergleiche 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022).

Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vergleiche FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).

Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die 6. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren. Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der 6. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der 6. Klasse "bis auf weiteres" nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023).

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Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe

Letzte Änderung: 10.03.2023

Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).

Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vgl. AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vergleiche AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021).

Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).

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Kinder

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 41 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 14 Jahren (UNPF 2022; vgl. CIA 29.12.2022) und einem Bevölkerungswachstum von 2,3 % (CIA 29.12.2022). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt zwischen 18,4 (WoM 3.1.2023) und 19,5 Jahren (CIA 29.12.2022) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2020 bei 4,6 Kindern pro Frau (WoM 3.1.2023; vgl. CIA 29.12.2022). Nach dem Zivilrecht liegt die Volljährigkeit für Bürger bei 18 Jahren, für Frauen liegt sie bei 16 Jahren, wenn es um die Heirat geht. Das islamische Recht definiert die Volljährigkeit als den Zeitpunkt, an dem man Anzeichen der Pubertät zeigt, und die Pubertät wird in der Regel als Heiratsalter angesehen, insbesondere für Mädchen (USDOS 2.6.2022).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 41 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 14 Jahren (UNPF 2022; vergleiche CIA 29.12.2022) und einem Bevölkerungswachstum von 2,3 % (CIA 29.12.2022). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt zwischen 18,4 (WoM 3.1.2023) und 19,5 Jahren (CIA 29.12.2022) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2020 bei 4,6 Kindern pro Frau (WoM 3.1.2023; vergleiche CIA 29.12.2022). Nach dem Zivilrecht liegt die Volljährigkeit für Bürger bei 18 Jahren, für Frauen liegt sie bei 16 Jahren, wenn es um die Heirat geht. Das islamische Recht definiert die Volljährigkeit als den Zeitpunkt, an dem man Anzeichen der Pubertät zeigt, und die Pubertät wird in der Regel als Heiratsalter angesehen, insbesondere für Mädchen (USDOS 2.6.2022).

Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022a; vgl. AA 20.7.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022a; vergleiche AA 20.7.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban. Die Taliban-Führung hat sich wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen und nach eigenen Angaben im Rahmen der sog. „Säuberungskommission“ 155 Minderjährige aus den Reihen der Kämpfer entlassen (AA 20.7.2022). In den Jahren vor der Machtübernahme der Taliban haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, darunter auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Die Taliban rekrutierten Kindersoldaten aus Madrassas [Anm.: religiöse Schulen] in Afghanistan und in Pakistan, welche eine militärische Ausbildung und religiöse Indoktrination bieten, und boten Familien manchmal Geldzahlungen oder Schutz als Gegenleistung dafür, dass sie ihre Kinder in diese Schulen schicken. UNAMA verifizierte die Rekrutierung von 40 Jungen durch die Taliban, die [ehemalige] ANP und regierungsnahe Milizen in der ersten Jahreshälfte 2021 (USDOS 12.4.2022a). Unbestätigten Berichten zufolge werden auch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints eingesetzt (AA 20.7.2022).

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, Kinderarbeit und Prostitution, gerade auch unter Minderjährigen. UNICEF hat eine Zunahme von Kinderarbeit, Zwangsverheiratungen Minderjähriger und dem Verkauf von Kindern beobachtet (AA 20.7.2022).

2021 verifizierten die Vereinten Nationen 2.577 schwere Verstöße gegen 2.430 Kinder (1.579 Jungen, 798 Mädchen, 53 Geschlecht unbekannt), wobei der Großteil der Fälle die erste Jahreshälfte 2021 betrifft (UNGA 23.6.2022).

Kinder sind von extremem Hunger, Ausbeutung und dem Verlust ihrer Bildungsmöglichkeiten bedroht, insbesondere Mädchen. Bei Mädchen ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie hungrig zu Bett gehen, fast doppelt so hoch wie bei Jungen, und fast jedes zweite Mädchen geht nicht zur Schule, im Vergleich zu jedem fünften Jungen. Die Eltern sind gezwungen, verzweifelte Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Kinder zu ernähren. Sie nehmen sie von der Schule, schicken sie zum Arbeiten und verkaufen in einigen Fällen ihre Kinder, um Schulden zu begleichen oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln für ihre anderen Kinder zu bekommen (STC 15.8.2022). Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).

Bacha Bazi

Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vgl.: USDOL 28.9.2022). Dieses Phänomen wurde von der früheren Regierung und ihren Verbündeten in den USA weitgehend geduldet; die frühere Taliban-Regierung unternahm Schritte, um diese Praxis in einigen Bereichen zu beenden, obwohl sie sie unter einflussreichen Persönlichkeiten duldete (HRW 1.2022).Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vergleiche, USDOL 28.9.2022). Dieses Phänomen wurde von der früheren Regierung und ihren Verbündeten in den USA weitgehend geduldet; die frühere Taliban-Regierung unternahm Schritte, um diese Praxis in einigen Bereichen zu beenden, obwohl sie sie unter einflussreichen Persönlichkeiten duldete (HRW 1.2022).

Außerhalb dieser Praxis werden Jugendliche und vulnerable erwachsene Männer häufig zur Zielscheibe sexueller Gewalt, und die Behörden fügen den Opfern oft noch mehr Schaden zu und unternehmen kaum Anstrengungen, die Täter zu bestrafen. Aktivisten, die solche Gewalt anprangerten, waren manchmal Repressalien ausgesetzt (HRW 1.2022). Da es nicht genügend Heime für Jungen gab, nahmen die Behörden missbrauchte Jungen, darunter viele Opfer von Bacha Bazi, in Rehabilitationszentren für Jugendliche in Gewahrsam, weil ihnen Gewalt drohte, wenn sie zu ihren Familien zurückkehrten, und keine andere Unterkunft zur Verfügung stand (USDOS 12.4.2022a).

[…]

Schulbildung in Afghanistan

Letzte Änderung: 10.03.2023

Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vgl. RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vgl. 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022).Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vergleiche RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vergleiche 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022).

Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022).Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022).

Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vgl. DIP 21.12.2022).Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vergleiche DIP 21.12.2022).

Anm.: Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen".Anmerkung, Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen".

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.03.2023

[Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind]

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführerinnen:

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerinnen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 3 und 55 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und der Zweitbeschwerdeführerin (Seite 23 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit ihren vorgelegten afghanischen Reisepässen (siehe die Kopien jeweils in AS 13 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen, wobei die Kopien der Reisepässe der Erst- und Viertbeschwerdeführerin irrtümlich vertauscht abgelegt wurden).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und dem Familienstand bzw. den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerinnen sowie zur Schulbildung und der mangelnden Berufsausbildung bzw. -erfahrung der Erstbeschwerdeführerin gründen auf den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin (AS 54, 55 und 57 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 5 und 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellungen zum Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin, dem Umzug nach Kabul im Alter von drei Jahren, der Übersiedelung nach Ghazni nach ihrer Hochzeit, dem Aufenthalt in Kabul nach der Ausreise des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dem Aufenthalt im Iran vor ihrer Ausreise nach Österreich basieren auf ihren stimmigen Angaben (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 5 und 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dabei stimmt der Aufenthalt in Ghazni auch mit den aus den afghanischen Reisepässen ersichtlichen Geburtsorten der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen überein (vgl. jeweils AS 13 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen); das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Hingegen waren ihre auf Vorhalt getätigten Angaben zu einem weiteren, zwischenzeitlichen Aufenthalt im Iran nicht als glaubwürdig zu beurteilen. Die Erstbeschwerdeführerin berichtete sowohl vor der belangten Behörde (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) als auch eingangs in der mündlichen Verhandlung (Seiten 5 und 6 der mündlichen Verhandlung) von ihren Aufenthalten in Afghanistan und im Iran, wobei sie diese Angaben mit schlüssigen Zeitangaben untermauerte. Erst auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass ihr Ehemann bereits bei seiner Einvernahme im Jahr 2016 angegeben hätte, dass seine Frau und seine Töchter im Iran leben würden, und auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2021 erklärt habe, dass seine Frau und seine Töchter seit vier Jahren im Iran leben würden, wobei er in diesem Zusammenhang angeführt habe, fast täglich in Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin zu stehen (vgl. den Gerichtsakt zu XXXX : Seite 3 in OZ 2 und Seite 5 in OZ 12), verstrickte sich die Erstbeschwerdeführerin in massive Widersprüche. Sie gab plötzlich an, schon 2016 illegal im Iran gewesen zu sein, aber dann zurück nach Afghanistan und beim zweiten Mal „offiziell bzw. legal“ in den Iran gezogen zu sein (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor bloß generell nach ihren jeweiligen Aufenthalten (und nicht bloß nach ihren legalen Aufenthalten) gefragt worden war. Dabei gestalteten sich die nachfolgenden Zeitangaben der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nicht mehr stimmig und wollte sich die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich schließlich gar nicht mehr erinnern können (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor mit Selbstverständlichkeit zumindest grundlegende Zeitangaben zur tätigen vermocht hatte, sodass von den zunächst vorgebrachten, mit ihren Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmenden Aufenthalten auszugehen war und diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.Die Feststellungen zum Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin, dem Umzug nach Kabul im Alter von drei Jahren, der Übersiedelung nach Ghazni nach ihrer Hochzeit, dem Aufenthalt in Kabul nach der Ausreise des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dem Aufenthalt im Iran vor ihrer Ausreise nach Österreich basieren auf ihren stimmigen Angaben (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 5 und 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dabei stimmt der Aufenthalt in Ghazni auch mit den aus den afghanischen Reisepässen ersichtlichen Geburtsorten der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen überein vergleiche jeweils AS 13 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen); das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Hingegen waren ihre auf Vorhalt getätigten Angaben zu einem weiteren, zwischenzeitlichen Aufenthalt im Iran nicht als glaubwürdig zu beurteilen. Die Erstbeschwerdeführerin berichtete sowohl vor der belangten Behörde (AS 55 und 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) als auch eingangs in der mündlichen Verhandlung (Seiten 5 und 6 der mündlichen Verhandlung) von ihren Aufenthalten in Afghanistan und im Iran, wobei sie diese Angaben mit schlüssigen Zeitangaben untermauerte. Erst auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass ihr Ehemann bereits bei seiner Einvernahme im Jahr 2016 angegeben hätte, dass seine Frau und seine Töchter im Iran leben würden, und auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2021 erklärt habe, dass seine Frau und seine Töchter seit vier Jahren im Iran leben würden, wobei er in diesem Zusammenhang angeführt habe, fast täglich in Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin zu stehen vergleiche den Gerichtsakt zu römisch 40 : Seite 3 in OZ 2 und Seite 5 in OZ 12), verstrickte sich die Erstbeschwerdeführerin in massive Widersprüche. Sie gab plötzlich an, schon 2016 illegal im Iran gewesen zu sein, aber dann zurück nach Afghanistan und beim zweiten Mal „offiziell bzw. legal“ in den Iran gezogen zu sein (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor bloß generell nach ihren jeweiligen Aufenthalten (und nicht bloß nach ihren legalen Aufenthalten) gefragt worden war. Dabei gestalteten sich die nachfolgenden Zeitangaben der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nicht mehr stimmig und wollte sich die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich schließlich gar nicht mehr erinnern können (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), obwohl sie zuvor mit Selbstverständlichkeit zumindest grundlegende Zeitangaben zur tätigen vermocht hatte, sodass von den zunächst vorgebrachten, mit ihren Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmenden Aufenthalten auszugehen war und diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

Die Feststellungen zu Familienangehörigen in Pakistan und Afghanistan wurden anhand der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 56 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) getroffen.

Die Feststellungen zum Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen basieren auf Einsichtnahmen in den zu Zl.: XXXX geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.Die Feststellungen zum Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen basieren auf Einsichtnahmen in den zu Zl.: römisch 40 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellungen zur legalen Einreise der Beschwerdeführerinnen in Österreich stützen sich auf die Einreisestempel und die österreichischen Visa in den vorgelegten afghanischen Reisepässen (vgl. AS 15 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen). Der Zeitpunkt der Asylantragstellungen beruht auf den Angaben in der Erstbefragung (AS 4 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellungen zur legalen Einreise der Beschwerdeführerinnen in Österreich stützen sich auf die Einreisestempel und die österreichischen Visa in den vorgelegten afghanischen Reisepässen vergleiche AS 15 in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen). Der Zeitpunkt der Asylantragstellungen beruht auf den Angaben in der Erstbefragung (AS 4 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen, den Aktivitäten und den Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben und der Darlegung der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 17 ff und 23 ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vorgelegten Integrationsunterlagen (Teilnahmebestätigung „Mama lernt Deutsch“ vom 13.07.2022 in AS 399 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Teilnahmebestätigung am Modul Sicherheit und Polizei vom 14.11.2022, Teilnahmebestätigung am Werte und Orientierungskurs vom 07.10.2022, Bestätigung vom AMS [drei Schritte zum Deutschkurs] vom 30.03.2023, Kopie der Bankomatkarte des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, Kopie der Karte für den Fitnessclub, Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vom 23.09.2022 ,eine Anmeldebestätigung der Volkshilfe Wien, Kopie einer Büchereikarte, diverse Schulbesuchsbestätigungen sowie eine Integrationserklärung vom Integrationsfonds vom 26.09.2022 als Beilage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und der Strafunmündigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen.

2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerinnen:

2.3.1. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen und Mädchen gleichermaßen, bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden Frauen in Afghanistan durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt; Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechtes, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Nun kommt es den Länderfeststellungen zufolge seit der Machtübernahme durch die Taliban zu weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen und wurden auch in der zweiten Herrschaft der Taliban die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten. So wird von gewalttätigen Übergriffen durch die Taliban auf Frauen erzählt, von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit berichtet und müssen sich Frauen an die islamische Kleiderordnung halten. Berichten zufolge haben die Taliban keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. So wurden die meisten weiblichen Regierungsangestellten angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind, und wurde Frauen die Arbeit in NGOs verboten. Vielen der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen. Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks. Auch der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen wurde eingeschränkt, so kann ein afghanisches Mädchen höchstens die 6. Klasse absolvieren und wurde Ende Dezember 2022 auch ein Verbot für Frauen verkündet, die Universitäten zu besuchen. Den UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2023 ist weiters zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in der Ausübung ihrer Grundrechte sowie in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wurden, wozu beispielsweise die Einhaltung strenger Kleidungsvorschriften und das Auftreten in der Öffentlichkeit mit männlicher Begleitperson gehören, und Frauen in Afghanistan regelmäßig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. Bereits bisher waren den Länderfeststellungen zufolge Frauen und Mädchen extrem gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden und mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und zur Justiz konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen. Allerdings wurde die Erwerbstätigkeit für Frauen seit der Machtübernahme der Taliban nicht grundsätzlich verboten, ist auch der Schulbesuch für Mädchen nicht gänzlich verboten und ist derzeit den Länderberichten aus Sicht der erkennenden Richterin nicht zu entnehmen, dass alle Frauen und Mädchen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dabei gehören die Beschwerdeführerinnen auch keiner besonders exponierten Gruppe von Mädchen und Frauen (wie etwa Journalistinnen, Frauenrechtsaktivistinnen, Polizistinnen, ehemalige Regierungsmitarbeiterinnen) an. Sie verfügen durch die Schwiegerfamilie der Erstbeschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte, könnten wiederum bei dieser Unterkunft nehmen und wären daher im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt (sodass sie nicht als alleinstehende Frauen/Mädchen gelten). Demnach hätten sie bei einer (rein hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan keine gegenüber anderen Frauen und Mädchen exponierte Stellung.

2.3.2. Für die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde in der Beschwerde vorgebracht (vgl. Seiten 3 und 13 f der Beschwerde), dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder drohe. Nicht übersehen wird, dass Kindern allgemein in Afghanistan ein erhöhtes Risiko von Verfolgung droht und diese als besonders vulnerabel gelten. Dabei wird insbesondere von Zwangsheirat, Zwangsrekrutierung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Kinderarbeit und der Verweigerung von Bildung berichtet.2.3.2. Für die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde in der Beschwerde vorgebracht vergleiche Seiten 3 und 13 f der Beschwerde), dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder drohe. Nicht übersehen wird, dass Kindern allgemein in Afghanistan ein erhöhtes Risiko von Verfolgung droht und diese als besonders vulnerabel gelten. Dabei wird insbesondere von Zwangsheirat, Zwangsrekrutierung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Kinderarbeit und der Verweigerung von Bildung berichtet.

Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder zwangsverheiraten, zu Kinderarbeit zwingen würde oder die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sonst allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Kinder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wären, ist jedoch aus dem Vorbringen, der individuellen Situation der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, welche im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden sowie über weitere enge Familienangehörige (wie ihre Großeltern) in Afghanistan verfügen, in Verbindung mit den Länderfeststellungen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abzuleiten.

Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 15, 13 und 9 Jahren. Die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gehen in Österreich in die Schule und gab die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, in Zukunft einen Beruf im Bereich IT, Programmierung ergreifen zu wollen (Seite 24 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Viertbeschwerdeführerin besucht derzeit eine Volksschule, sodass bei einer aktuellen, hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan ein Schulbesuch in Afghanistan bis zur sechsten Schulstufe für die Viertbeschwerdeführerin möglich wäre. Hingegen wäre mit Blick auf aktuelle Länderberichte die Möglichkeit eines (weiteren) Schulbesuchs der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen derzeit nicht gegeben, da ein Schulbesuch für Mädchen in Afghanistan nur bis zur sechsten Schulstufe möglich ist. Mädchenschulen ab der sechsten Klasse sind im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen bis auf weiteres nicht zugelassen und ist ihnen ein Sekundarschulbesuch nicht möglich.

Hinzu kommt, dass die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen der Volksgruppe der Hazara angehören. Diese wird in Afghanistan zwar auch nach der Machtübernahme nicht asylrechtlich relevant verfolgt. Es wird jedoch nicht verkannt, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, auch über Zwangsumsiedlungen und Angriffe auf Hazara berichtet wird und Angriffe von regierungsfeindlichen Elementen auf schiitische Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige verzeichnet werden. Auch UNHCR geht in seinen Leitlinien vom Februar 2023 davon aus, dass Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazara, seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan einen erhöhten Schutzbedarf haben. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass diese Gefährdung derzeit ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende Hazara oder Schiiten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass aktuell regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara oder Schiiten gerichtete Angriffe stattfinden würden. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu erkennen, dass Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft oder der Volksgruppe der Hazara ein Ausmaß an Gewaltanwendung droht, das über die gegenüber allen anderen Bevölkerungsgruppen angewendete Gewalt hinausgeht.

Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Volksgruppe der Hazara, wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, weiterhin gesellschaftlichen Diskriminierungen, etwa auch beim Zugang zu Bildung. Aufgrund der Kumulation des Alters und Geschlechts der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit ihrer Volksgruppen- und ihrer Religionszugehörigkeit sowie der Einschränkung der Rechte von Frauen durch die Taliban ist im Rahmen einer Prognose zu erwarten, dass ihnen der Zugang zu Bildung aufgrund dieser Faktoren verwehrt wird. Die Viertbeschwerdeführerin könnte die Schule im Herkunftsstaat noch bis zur sechsten Klasse besuchen.

2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre Rechtsvertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Seite 22 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), welche mit Schreiben vom 27.04.2023 wahrgenommen wurde (vgl. OZ 8 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin). Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde darin nicht entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre Rechtsvertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Seite 22 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), welche mit Schreiben vom 27.04.2023 wahrgenommen wurde vergleiche OZ 8 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin). Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde darin nicht entgegengetreten.

Nicht verkannt wird, dass mittlerweile ein aktuelleres Länderinformationsblatt am 28.09.2023 veröffentlicht wurde, welches jedoch keine für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Änderungen enthält.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. etwa VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche etwa VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).

Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).

3.2.2. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993 (Durchführungsbeschluss) i.d.F. BGBl. III Nr. 107/2022, lautet auszugsweise: 3.2.2. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1993, (Durchführungsbeschluss) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 3

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

[…]
Artikel 28
[…], Artikel 28

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;

b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;

d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;

e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

[…]“

Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982 i.d.F. BGBl. III Nr. 39/2019, lautet auszugsweise: Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„Artikel 1

In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.

[…]

Artikel 10

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen:

a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt für die vorschulische, allgemeinbildende, fachliche, berufliche und die höhere fachliche Ausbildung sowie für jede Art der Berufsausbildung;

b) Zulassung zu denselben Studienprogrammen und Prüfungen sowie Lehrkräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Ausstattungen derselben Qualität;

c) Beseitigung jeder Art stereotyper Rollenauffassung von Mann und Frau auf allen Erziehungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden;

d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbilungsbeihilfen;

e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Fortbildungsprogrammen, darunter Programmen für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jedes Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;

f) Verringerung des Prozentsatzes der vorzeitigen Studienabgänge bei Studentinnen und Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzeitig aus der Schule ausgetreten sind;

g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen;

h) Zugang zu spezifischen Informationen im Erziehungs- und Bildungsbereich, die zur Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Familie beitragen, einschließlich Informationen und Beratungsdiensten im Rahmen der Familienplanung.“

3.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt zur derzeitigen Lage in Afghanistan ist zusammenfassend abzuleiten, dass die Taliban bzw. deren Behörden nach der Machtübernahme die Schulen für Mädchen in der Sekundarstufe – also ab im Regelfall einem Alter von 12 Jahren – nicht mehr eröffneten bzw. die Wiederöffnung verhinderten. Von einer im März 2022 geplanten (Wieder-)Eröffnung wurde neuerlich Abstand genommen. Seither wurde eine allgemeine Wiedereröffnung zwar mehrfach angekündigt, wobei unterschiedliche Gründe genannt wurden, weshalb eine solche bislang unterblieb, etwa wegen der Erforderlichkeit der Kompromissfindung innerhalb der Talibanführung oder der Aufstellung eines Plans im Einklang mit der Scharia (vgl. zur Beachtung einschlägiger aktueller Länderberichte in Zusammenhang mit der jeweils spezifischen Situation etwa VfGH 19.09.2022, E3887/2021).3.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt zur derzeitigen Lage in Afghanistan ist zusammenfassend abzuleiten, dass die Taliban bzw. deren Behörden nach der Machtübernahme die Schulen für Mädchen in der Sekundarstufe – also ab im Regelfall einem Alter von 12 Jahren – nicht mehr eröffneten bzw. die Wiederöffnung verhinderten. Von einer im März 2022 geplanten (Wieder-)Eröffnung wurde neuerlich Abstand genommen. Seither wurde eine allgemeine Wiedereröffnung zwar mehrfach angekündigt, wobei unterschiedliche Gründe genannt wurden, weshalb eine solche bislang unterblieb, etwa wegen der Erforderlichkeit der Kompromissfindung innerhalb der Talibanführung oder der Aufstellung eines Plans im Einklang mit der Scharia vergleiche zur Beachtung einschlägiger aktueller Länderberichte in Zusammenhang mit der jeweils spezifischen Situation etwa VfGH 19.09.2022, E3887/2021).

Zu beachten ist, dass in einigen Provinzen, Balkh, Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, und Daikundi, der Besuch weiterführender Schulen für Mädchen weiterhin möglich war bzw. deren Offenhalten auch nicht von den Talibanbehörden untersagt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach festgehalten, dass vor einem entsprechenden Vorbringen einer Antragstellerin (etwa der Wunsch nach einem Schulbesuch oder zur nicht gegebenen Möglichkeit eines Schulbesuchs) hinsichtlich einer möglichen geschlechtsspezifische Verfolgung, insbesondere betreffend den Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen, zu erheben und darauf einzugehen sein kann (vgl. etwa zuletzt 09.03.2023, E 1301/2022 ua.; VfGH 19.09.2022, E 4335-4338/2021; VfGH 20.06.2012, U1986/11 u.a.; VfGH 05.06.2014, U2029/2013). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach festgehalten, dass vor einem entsprechenden Vorbringen einer Antragstellerin (etwa der Wunsch nach einem Schulbesuch oder zur nicht gegebenen Möglichkeit eines Schulbesuchs) hinsichtlich einer möglichen geschlechtsspezifische Verfolgung, insbesondere betreffend den Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen, zu erheben und darauf einzugehen sein kann vergleiche etwa zuletzt 09.03.2023, E 1301 aus 2022, ua.; VfGH 19.09.2022, E 4335-4338/2021; VfGH 20.06.2012, U1986/11 u.a.; VfGH 05.06.2014, U2029/2013).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, Rn. 19). Der Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass eine Verweigerung des Schulbesuchs aufgrund des Geschlechts asylrelevant sein kann (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, Rn. 19). Der Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass eine Verweigerung des Schulbesuchs aufgrund des Geschlechts asylrelevant sein kann vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239).

Hinsichtlich der Frage, ob die Handlungen bzw. Maßnahmen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu qualifizieren sind ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 leg. cit. zu prüfen, ob diesen die Eigenschaft von Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie zukommt. Als Handlungen nennt Abs. 2 lit. f der genannten Richtlinienvorschrift solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Hinsichtlich der Frage, ob die Handlungen bzw. Maßnahmen als Verfolgung i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu qualifizieren sind ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, leg. cit. zu prüfen, ob diesen die Eigenschaft von Verfolgungshandlungen nach Artikel 9, der Statusrichtlinie zukommt. Als Handlungen nennt Absatz 2, Litera f, der genannten Richtlinienvorschrift solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

3.2.4. Auch für die EUAA (Leitfaden Afghanistan 2022) kann eine bewusste Einschränkung des Zugangs zu Bildung einer Verfolgung gleichkommen (engl. „deliberate restrictions on access to education … could amount to persecution“). Unter Berücksichtigung der von den Taliban dafür genannten Gründe, u.a. eben die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Plans zur Vereinbarkeit des Unterrichts mit der Scharia, wird folglich aber die bisherige Nichtwiedereröffnung der weiterbildenden Schulen für Mädchen als Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f AsylG 2005 gesehen werden können. 3.2.4. Auch für die EUAA (Leitfaden Afghanistan 2022) kann eine bewusste Einschränkung des Zugangs zu Bildung einer Verfolgung gleichkommen (engl. „deliberate restrictions on access to education … could amount to persecution“). Unter Berücksichtigung der von den Taliban dafür genannten Gründe, u.a. eben die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Plans zur Vereinbarkeit des Unterrichts mit der Scharia, wird folglich aber die bisherige Nichtwiedereröffnung der weiterbildenden Schulen für Mädchen als Verfolgungshandlung nach Artikel 9, Absatz 2, Litera f, AsylG 2005 gesehen werden können.

Das erkennende Gericht sieht in der bisherigen Nichtwiedereröffnung der Sekundarstufe der Schulen für Mädchen auch eine im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie für sich genommen als „gravierend“ – also in der entsprechenden Eingriffsschwere (Intensität) – einzustufende mögliche Verletzung der in den Art. 28 Kinderrechtekonvention und Art. 10 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau niedergelegten Rechte: Im Lichte der EUAA Leitlinien wird nicht übersehen, dass keinesfalls jeglicher Entzug bzw. jegliche auch weitreichende Beschränkung eines kulturellen Rechtes bereits als Verfolgung qualifiziert werden darf. Auch ist die Wirkung der Verweigerung der (Wieder-)Eröffnung der Schulsekundarstufe für Mädchen nicht auf eine Ebene etwa mit Leben, Gesundheit oder Freiheit bedrohenden Handlungen von relevanten Akteuren zu setzen; wie überhaupt nicht jede Diskriminierung – hier auch von Mädchen gegenüber Buben – eine Verfolgung darstellt. Doch kann gerade die, insbesondere systematische Verweigerung oder eben auch bewusste Nichtermöglichung des Schulbesuchs Auswirkungen nicht nur auf die jetzige Situation, als auch auf die Zukunft bzw. zukünftige weitere Entwicklung des Kindes haben. Dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch, wenn davor der Besuch der Elementarschule, jedenfalls bis zu einem Alter von zwölf Jahren, möglich ist. Das erkennende Gericht sieht in der bisherigen Nichtwiedereröffnung der Sekundarstufe der Schulen für Mädchen auch eine im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie für sich genommen als „gravierend“ – also in der entsprechenden Eingriffsschwere (Intensität) – einzustufende mögliche Verletzung der in den Artikel 28, Kinderrechtekonvention und Artikel 10, der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau niedergelegten Rechte: Im Lichte der EUAA Leitlinien wird nicht übersehen, dass keinesfalls jeglicher Entzug bzw. jegliche auch weitreichende Beschränkung eines kulturellen Rechtes bereits als Verfolgung qualifiziert werden darf. Auch ist die Wirkung der Verweigerung der (Wieder-)Eröffnung der Schulsekundarstufe für Mädchen nicht auf eine Ebene etwa mit Leben, Gesundheit oder Freiheit bedrohenden Handlungen von relevanten Akteuren zu setzen; wie überhaupt nicht jede Diskriminierung – hier auch von Mädchen gegenüber Buben – eine Verfolgung darstellt. Doch kann gerade die, insbesondere systematische Verweigerung oder eben auch bewusste Nichtermöglichung des Schulbesuchs Auswirkungen nicht nur auf die jetzige Situation, als auch auf die Zukunft bzw. zukünftige weitere Entwicklung des Kindes haben. Dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch, wenn davor der Besuch der Elementarschule, jedenfalls bis zu einem Alter von zwölf Jahren, möglich ist.

Dabei weist die EUAA in ihren Leitlinien ausgehend von einer die Nichtwiedereröffnung von Schulen für Mädchen in der Sekundarstufe nach der Machtübernahme der Taliban hinsichtlich mit dem Risikoprofil der „Bildung für Kinder und insbesondere Mädchen“ („Education of children and girls in particular“) darauf hin, dass zwar die allgemeinen Mängel im Bildungssystem und die eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten als solche nicht als Verfolgung angesehen werden können, weil sie nicht das Ergebnis bewusster Handlungen eines Akteurs seien. Im Falle bewusster Einschränkungen des Zugangs zu Bildung, insbesondere für Mädchen, könne dies jedoch einer Verfolgung gleichkommen. In diesem Zusammenhang sollten die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Politik und Praxis der Taliban in Bezug auf die Bildung von Mädchen auf der Grundlage aktueller Informationen über die Herkunftsländer sorgfältig geprüft werden. Sollte, so die EUAA, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung substantiiert werden, sollten die individuellen Umstände des Kindes berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Je nach der von den Taliban verfolgten Politik könnten aus Sicht der EUAA die Gründe Religion und/oder die politische Meinung von Bedeutung sein (vgl. zu alldem EUAA-Länderleitfaden Afghanistan 2022, Abschnitt 2.13.5.).Dabei weist die EUAA in ihren Leitlinien ausgehend von einer die Nichtwiedereröffnung von Schulen für Mädchen in der Sekundarstufe nach der Machtübernahme der Taliban hinsichtlich mit dem Risikoprofil der „Bildung für Kinder und insbesondere Mädchen“ („Education of children and girls in particular“) darauf hin, dass zwar die allgemeinen Mängel im Bildungssystem und die eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten als solche nicht als Verfolgung angesehen werden können, weil sie nicht das Ergebnis bewusster Handlungen eines Akteurs seien. Im Falle bewusster Einschränkungen des Zugangs zu Bildung, insbesondere für Mädchen, könne dies jedoch einer Verfolgung gleichkommen. In diesem Zusammenhang sollten die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Politik und Praxis der Taliban in Bezug auf die Bildung von Mädchen auf der Grundlage aktueller Informationen über die Herkunftsländer sorgfältig geprüft werden. Sollte, so die EUAA, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung substantiiert werden, sollten die individuellen Umstände des Kindes berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Je nach der von den Taliban verfolgten Politik könnten aus Sicht der EUAA die Gründe Religion und/oder die politische Meinung von Bedeutung sein vergleiche zu alldem EUAA-Länderleitfaden Afghanistan 2022, Abschnitt 2.13.5.).

Insgesamt handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher immer um eine Beurteilung im Einzelfall.

3.2.5. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen fallen unter den Schutzumfang der Kinderrechtekonvention und damit auch von deren Art. 28. 3.2.5. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen fallen unter den Schutzumfang der Kinderrechtekonvention und damit auch von deren Artikel 28,

Die Heimatprovinz der Beschwerdeführerinnen ist die Provinz Ghazni. Die Beurteilung einer möglichen asylrelevanten Verfolgung bzw. die diesbezügliche Prognose hat hinsichtlich der dortigen Lage zu erfolgen (vgl. VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, Rn. 22). In der erwähnten Region sind nach den festgestellten Informationen zur Lage in Afghanistan für Mädchen keine weiterführenden Schulen geöffnet und gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass Mädchen mit einem Alter von über zwölf Jahren der Schulbesuch möglich wäre oder verweigert wird.Die Heimatprovinz der Beschwerdeführerinnen ist die Provinz Ghazni. Die Beurteilung einer möglichen asylrelevanten Verfolgung bzw. die diesbezügliche Prognose hat hinsichtlich der dortigen Lage zu erfolgen vergleiche VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, Rn. 22). In der erwähnten Region sind nach den festgestellten Informationen zur Lage in Afghanistan für Mädchen keine weiterführenden Schulen geöffnet und gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass Mädchen mit einem Alter von über zwölf Jahren der Schulbesuch möglich wäre oder verweigert wird.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet eine Mittelschule und hat in der mündlichen Verhandlung klar den Willen geäußert, eine Schule in der Sekundarstufe besuchen zu wollen. Damit kann die Gefahr von Verfolgung auch ihr gegenüber als ausreichend aktuell angesehen werden. Auch die Drittbeschwerdeführerin besucht im Bundegebiet eine Mittelschule. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wären daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem weiteren Schulbesuch (der Sekundarschule) jedenfalls ausgeschlossen.

Bei der Viertbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese – bei angenommener aktueller Rückkehr nach Afghanistan – noch die Schule bis zur sechsten Klasse besuchen könnte. Bei einer nunmehrigen Rückkehr im Entscheidungszeitpunkt wäre die Viertbeschwerdeführerin nicht von einem Schulbesuch im Herkunftsstaat ausgeschlossen. Bis zu einem Alter von 12 Jahren könnte sie die Grundschule in Afghanistan besuchen, weshalb die Unmöglichkeit des Schulbesuchs derzeit aufgrund ihres Alters auch nicht unmittelbar bevorsteht.

Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sie der Volksgruppe der Hazara angehören, weshalb sie zusätzlich (auch in Bezug auf Bildungsmöglichkeiten) gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind.

3.2.6. Die Länderinformationen geben aber im Entscheidungszeitpunkt auch nicht Anlass zur Prognose, dass sich die Situation hinsichtlich eines möglichen Schulbesuchs von Mädchen ab einem Alter von zwölf Jahren in nächster Zeit ändern werde.

3.2.7. Die prognostizierten Verfolgungshandlungen können auch mit einem Verfolgungsgrund nach § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden: 3.2.7. Die prognostizierten Verfolgungshandlungen können auch mit einem Verfolgungsgrund nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 verknüpft werden:

Sowohl UNHCR als auch die EUAA sehen in Zusammenhang mit gegen Kinder im Schulalter, insbesondere Mädchen, gerichteten Handlungen einen – möglichen – Zusammenhang mit den Asylgründen „Religion“ oder der (zugeschriebenen) „politischen Überzeugung“ (vgl. UNHCR, Leitlinien Afghanistan 2018, S. 97 f, und EUAA, Länderleitfaden Afghanistan 2022, Abschnitt 2.13.5.). Sowohl UNHCR als auch die EUAA sehen in Zusammenhang mit gegen Kinder im Schulalter, insbesondere Mädchen, gerichteten Handlungen einen – möglichen – Zusammenhang mit den Asylgründen „Religion“ oder der (zugeschriebenen) „politischen Überzeugung“ vergleiche UNHCR, Leitlinien Afghanistan 2018, S. 97 f, und EUAA, Länderleitfaden Afghanistan 2022, Abschnitt 2.13.5.).

Dabei liefern die Begründungen der Behörden der Taliban (also die „De-facto-Behörden“) für die bisher nicht erfolgte Schulöffnung für Mädchen in der Sekundarstufe für das Bundesverwaltungsgericht, etwa, dass erst ein umfassender Plan „im Einklang mit der Scharia und der afghanischen Kultur“ ausgearbeitet werden müsse oder noch eine Befassung eines Ausschusses aus Gelehrten und Geistlichen erforderlich sei, klare Anhaltspunkte dafür, dass diese im Spannungsfeld mit ihren (gesellschafts-)politischen Vorstellungen bzw. Zielsetzungen stehen. Darin kann ein Nexus zu dem in Art. 10 Abs. 1 lit. e genannten Verfolgungsgrund der „politischen Überzeugung“ erkannt werden (i.d.S. auch – wie erwähnt – die EUAA im Länderleitfaden unter Abschnitt 2.13.5.). Aufgrund der in Afghanistan insbesondere seit Machtübernahme durch die Taliban nach der festgestellten Lage noch intensivierten Verquickung von Staat und Religion kann dies jedoch ebenso als im Zusammenhang zum Verfolgungsgrund „Religion“ stehend erkannt werden. Dabei liefern die Begründungen der Behörden der Taliban (also die „De-facto-Behörden“) für die bisher nicht erfolgte Schulöffnung für Mädchen in der Sekundarstufe für das Bundesverwaltungsgericht, etwa, dass erst ein umfassender Plan „im Einklang mit der Scharia und der afghanischen Kultur“ ausgearbeitet werden müsse oder noch eine Befassung eines Ausschusses aus Gelehrten und Geistlichen erforderlich sei, klare Anhaltspunkte dafür, dass diese im Spannungsfeld mit ihren (gesellschafts-)politischen Vorstellungen bzw. Zielsetzungen stehen. Darin kann ein Nexus zu dem in Artikel 10, Absatz eins, Litera e, genannten Verfolgungsgrund der „politischen Überzeugung“ erkannt werden (i.d.S. auch – wie erwähnt – die EUAA im Länderleitfaden unter Abschnitt 2.13.5.). Aufgrund der in Afghanistan insbesondere seit Machtübernahme durch die Taliban nach der festgestellten Lage noch intensivierten Verquickung von Staat und Religion kann dies jedoch ebenso als im Zusammenhang zum Verfolgungsgrund „Religion“ stehend erkannt werden.

Auf eine Verknüpfung insbesondere (auch) mit dem Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ – wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht – kommt es damit nicht mehr an.

3.2.8. Im Ergebnis haben damit die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen mit ihrem Fluchtvorbringen hinsichtlich des verweigerten Zugangs zur Erlangung von Bildung in weiterführenden Schulen (bzw. als Mädchen über zwölf Jahren) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft gemacht.3.2.8. Im Ergebnis haben damit die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen mit ihrem Fluchtvorbringen hinsichtlich des verweigerten Zugangs zur Erlangung von Bildung in weiterführenden Schulen (bzw. als Mädchen über zwölf Jahren) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß Artikel 3, Absatz eins, AsylG 2005 glaubhaft gemacht.

Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.9. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.2.9. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit a); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit b); ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit c) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (lit d).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera a,); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (Litera b,); ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera c,) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (Litera d,).

3.2.9.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Die Viertbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin, sodass die Verfahren sämtlicher Beschwerdeführer als Familienverfahren zu führen waren.

Aus diesem Grund ist der Erstbeschwerdeführerin als Familienangehörige der Zweit –und Drittbeschwerdeführerinnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen sind. Aus diesem Grund ist der Erstbeschwerdeführerin als Familienangehörige der Zweit –und Drittbeschwerdeführerinnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen sind.

Nach § 34 Abs. 6 sind diese Bestimmungen (über die Ableitung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005) nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden ist, anzuwenden (keine „Kettenableitungen“), es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um das minderjährige ledige Kind der Erstbeschwerdeführerin handelt, ist dieser ebenfalls nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach Paragraph 34, Absatz 6, sind diese Bestimmungen (über die Ableitung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005) nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden ist, anzuwenden (keine „Kettenableitungen“), es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um das minderjährige ledige Kind der Erstbeschwerdeführerin handelt, ist dieser ebenfalls nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Vor diesem Hintergrund musste auf das individuelle Fluchtvorbringen der weiteren Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen werden (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Vor diesem Hintergrund musste auf das individuelle Fluchtvorbringen der weiteren Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen werden vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

3.2.10. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.10. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.11. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.3.2.11. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist das Bestehen einer Rechtsfrage von grundsätzlich Bedeutung zu bejahen, da sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und RA 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017, C-608/22 und C-609/22), hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen und ob dafür einzig die Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreichend ist oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union wandte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung Familienverfahren Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W220.2258310.1.00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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