TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/19 E3887/2021

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten betreffend eine minderjährige Staatsangehörige Afghanistans; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Situation der (de facto) verwaisten Beschwerdeführerin und aktuellen Länderberichten

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die am 17. August 2016 in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans. Ihre Eltern hatten am 18. Juli 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch ihren Vater, stellte am 24. August 2016 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 29. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien und setzte eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Dagegen erhoben alle Familienangehörigen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. Juli 2020 wurde der Vater der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Mordes an der Mutter der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 15. Mai 2020 wurde dem Vater die Obsorge entzogen und dem Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft, zur Gänze übertragen.

4. Mit Erkenntnis vom 8. September 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 29. März 2018 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt A) I. hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, gab der Beschwerde jedoch mit Spruchpunkt A) II. hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten statt, erkannte der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

4.1. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt A) I. im Wesentlichen aus: Eigene, konkret die Beschwerdeführerin betreffende Fluchtgründe seien im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden und auch nicht hervorgekommen. Ihr drohe bei einer Rückkehr auch nicht alleine auf Grund ihres Alters, Geschlechts oder der Tatsache, dass sie in Österreich geboren ist, physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. Aus dem Fluchtvorbringen ihrer Eltern hinsichtlich deren außer- bzw vorehelichen Beziehung ("Zina") könne selbst bei Wahrunterstellung keine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung abgeleitet werden. Den Länderberichten sei nicht zu entnehmen, dass auch den aus außer- bzw vorehelichen Beziehungen stammenden Kindern Gewalt drohen würde.

4.2. Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr seit rund eineinhalb Jahren bei österreichischen Pflegefamilien lebe, sei sie nach wie vor im anpassungsfähigen Alter. Kindern in diesem Alter könne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich noch keine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer möglichen "westlichen Orientierung" zugesonnen werden. Die Verinnerlichung einer westlichen Lebensweise in einer Weise, dass diese zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität wird, könne im Fall von Kindern im Alter der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch nicht angenommen werden.

4.3. Für eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer spezifischen Situation als Kind gebe es keine Anhaltspunkte. Es gebe auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres Geschlechtes und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

4.4. Es werde nicht verkannt, dass seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 begründete Befürchtungen bestünden, dass sich die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan deutlich verschlechtern oder sogar ähnlich katastrophal wie zur Zeit der ersten Taliban-Herrschaft gestalten könne. Zum Entscheidungszeitpunkt seien die weiteren Entwicklungen jedoch noch nicht absehbar.

4.5. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ein im Entscheidungszeitpunkt fünf Jahre altes Mädchen ohne aufrechte familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei. Sie würde auch keinesfalls im Familienverband mit ihrem Vater, dem infolge des Mordes an ihrer Mutter die Obsorge für sie entzogen worden sei, zurückkehren. Die Pflege und Versorgung der Beschwerdeführerin sei daher im Fall einer Rückkehr – auch auf Grund der grob mangelhaften staatlichen Versorgung von Waisenkindern – von Anfang an nicht ausreichend sichergestellt und eine Verletzung ihrer Rechte nach Art2 oder 3 EMRK geradezu wahrscheinlich.

5. Gegen Spruchpunkt A) I. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: Unehelich geborenen Kindern drohe in den meisten islamisch geprägten Ländern Verfolgung. Als unehrenhaft gelte generell all das, was nicht von der Familie und Gesellschaft gebilligt werde. Eine uneheliche Schwangerschaft bedeute in extrem männerdominierten Ländern den sicheren Tod. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Asylrelevanz der Unehelichkeit einer Beschwerdeführerin aus Afghanistan anerkannt. Als (uneheliches) fünfjähriges Mädchen ohne Eltern oder sonstiges familiäres Netzwerk würde die Beschwerdeführerin in Afghanistan allein auf sich gestellt und in dieser extrem vulnerablen Situation Gefahren wie (sexueller) Gewalt, Ausbeutung, Zwangsverheiratung sowie erheblicher Diskriminierung einschließlich einer stark eingeschränkten Teilnahme am täglichen Leben ohne Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung in einem Ausmaß ungeschützt ausgesetzt sein, dass ihre Existenz bzw ihr Überleben gefährdet würde. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw nicht gewillt, die (uneheliche) Beschwerdeführerin vor diesen Gefahren zu schützen. Sie würde in Afghanistan auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unehelichen verwaisten bzw verlassenen Kinder Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sein. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten, ihr Verhalten und ihre Sprache als im "westlichen" Ausland sozialisiert identifizierbar und daher multiplen Gefährdungen und Diskriminierungen ausgesetzt, die in ihrer Gesamtheit Verfolgungsintensität erreichen würden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Zur Person der Beschwerdeführerin stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sie seit Juli 2020 dauerhaft bei Pflegeeltern untergebracht sei. Sie habe sich mittlerweile sehr gut bei ihrer Pflegefamilie eingelebt, fühle sich geborgen und sei in der gesamten Familie und näheren Umgebung voll integriert. Sie spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und besuche seit September 2021 den Kindergarten. Weitere Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin trifft das Bundesverwaltungsgericht nicht.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt – auf Grund der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch aktuellen Länderinformationen – fest, dass in einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten Schulen für Mädchen komplett verboten seien. In anderen Regionen gebe es Beschränkungen. Die Taliban hätten angedeutet, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden wollten. Es bestehe die berechtigte Sorge, dass die Taliban – bei der Unterdrückung von Frauen und Mädchen – zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten. Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt habe, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien, sei es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen gekommen.

3.3. Die weitere Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin erschöpft sich in der Feststellung, dass die künftigen Entwicklungen noch nicht absehbar und die Ankündigungen von Taliban-Vertretern vage und nicht vertrauenswürdig seien, aber eine systematische Unterdrückung von Frauen wie zur Zeit der ersten Taliban-Herrschaft noch nicht erkannt werden könne. Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht bloß darauf, dass sich die Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter befinde und die Verinnerlichung einer "westlichen" Lebensweise daher nicht angenommen werde könne.

3.4. Damit lässt das angefochtene Erkenntnis jedoch keine ausreichende Berücksichtigung der spezifischen Situation der in Österreich geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine elementarpädagogische Einrichtung besucht hat und de facto verwaist nach Afghanistan unter der Herrschaft der Taliban zurückkehren würde, erkennen (zur gebotenen Berücksichtigung der jeweils spezifischen Situation vgl zB VfGH 24.11.2020, E3373/2020 ua). Insbesondere lässt das Bundesverwaltungsgericht sowohl einschlägige Länderberichte außer Acht, denen zu entnehmen ist, dass Mädchen in Afghanistan der Zugang zu Bildung verwehrt sein kann, als auch die zu dieser asylrelevanten Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.646/2012; VfGH 5.6.2014, U2029/2013 ua; 23.2.2015, U218/2014 ua; 11.6.2015, E602/2015 ua; VfSlg 20.215/2017).

4. Indem das Bundesverwaltungsgericht somit seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3887.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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