Entscheidungsdatum
14.02.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2283012-1/11E , I415 2283012-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX ( XXXX ) vom 10.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 ( römisch 40 ) vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass er zwecks Familienzusammenführung in Österreich mit seiner Ehefrau aus seinem Heimatland ausgewandert sei. Ansonsten habe er keine weiteren Asyl- oder Fluchtgründe und gab er auch im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen an, in seiner Heimat nichts zu befürchten.
2. Im Zuge der am 05.06.2023 erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) berief sich der BF auf sein bisher ins Treffen geführtes Vorbringen und gab abermals an, nach Österreich gekommen zu sein, weil er hier mit seiner Frau leben möchte. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde explizit verneint.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Mit dem am 14.12.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens überprüft hätte werden müssen, inwieweit der BF bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland infolge der Asylantragstellung in Österreich von Seiten der tunesischen Behörden entsprechend sanktioniert werden würde. Unabhängig davon greife die gegenständliche Entscheidung vehement in das Privat- und Familienleben des BF ein und habe die belangte Behörde keine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK durchgeführt. Der BF sei zusammen mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen und benötige seine Gattin die Unterstützung durch den BF. Eine Antragstellung über die österreichische Botschaft in Tunesien auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei dem BF nicht möglich, zumal seine Ehefrau die stetige Anwesenheit seiner Person und die diesbezügliche Hilfestellung für das tagtägliche Leben unabdingbar benötige. Beantragt wurde unter anderem, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Mit dem am 14.12.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens überprüft hätte werden müssen, inwieweit der BF bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland infolge der Asylantragstellung in Österreich von Seiten der tunesischen Behörden entsprechend sanktioniert werden würde. Unabhängig davon greife die gegenständliche Entscheidung vehement in das Privat- und Familienleben des BF ein und habe die belangte Behörde keine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK durchgeführt. Der BF sei zusammen mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen und benötige seine Gattin die Unterstützung durch den BF. Eine Antragstellung über die österreichische Botschaft in Tunesien auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei dem BF nicht möglich, zumal seine Ehefrau die stetige Anwesenheit seiner Person und die diesbezügliche Hilfestellung für das tagtägliche Leben unabdingbar benötige. Beantragt wurde unter anderem, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 19.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Teilerkenntnis vom 21.12.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.6. Mit Teilerkenntnis vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
7. Am 15.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Auch seine Ehegattin wurde als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige, kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX zusammen mit seiner Familie in einem Haus, wo er auch geboren und aufgewachsen ist. Er spricht muttersprachlich Arabisch, verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und hat in Tunesien bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner gearbeitet. Der Vater des BF lebt nach wie vor im Haus der Familie in Tunesien und sind weitschichtige Verwandte des BF ebenso noch in seiner Heimat aufhältig. Seine Mutter ist bereits verstorben, seine Schwester ist verheiratet und lebt in Deutschland. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 zusammen mit seiner Familie in einem Haus, wo er auch geboren und aufgewachsen ist. Er spricht muttersprachlich Arabisch, verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und hat in Tunesien bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner gearbeitet. Der Vater des BF lebt nach wie vor im Haus der Familie in Tunesien und sind weitschichtige Verwandte des BF ebenso noch in seiner Heimat aufhältig. Seine Mutter ist bereits verstorben, seine Schwester ist verheiratet und lebt in Deutschland.
Am 21.03.2022 verließ der BF seine Heimat gemeinsam mit seinem Bruder per Flugzeug in Richtung Serbien. Dort waren sie rund zehn Tage lang aufhältig, ehe sie auf illegalem Wege über Ungarn nach Österreich einreisten, wo der BF am 30.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Bruder des BF ist derzeit in Frankreich oder Deutschland aufhältig.
Der BF hatte in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel inne. Am 17.12.2019 stellte er von Tunesien aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der mit Bescheid des XXXX vom 20.10.2020, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG von Tunesien aus scheiterte demnach an den finanziellen Voraussetzungen. Ein weiterer am 15.05.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Der BF hatte in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel inne. Am 17.12.2019 stellte er von Tunesien aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der mit Bescheid des römisch 40 vom 20.10.2020, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG von Tunesien aus scheiterte demnach an den finanziellen Voraussetzungen. Ein weiterer am 15.05.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde rechtskräftig zurückgewiesen.
Der BF hat am 19.01.2019 in Tunesien die österreichische Staatsbürgerin E.B. geheiratet. Ein wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführtes Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX im Jahr 2020 eingestellt. Der BF hat am 19.01.2019 in Tunesien die österreichische Staatsbürgerin E.B. geheiratet. Ein wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführtes Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Jahr 2020 eingestellt.
Die E.B. bezieht Pflegegeld der Stufe 1 und hat sich bereits mehrerer Operationen am Sprunggelenk an beiden Füßen unterzogen, wobei sie nach wie vor Schmerzen verspürt. Zudem wurde ihr im Jahr 2021 folgende Diagnose gestellt: „Hochgradige Radiokarpalarthrose, mäßiggradige Rhizarthrose, deutliche Arthrose am Carpus, geringe Heberden‘sche bzw. Bouchard‘sche Arthrosen. Keine pathologischen Weichteilverkalkungen. Ausgedehnte Diskusverkalkung. Keine rezente Fraktur“.
Seine Gattin, die der BF im Jahr 2018 in einem Hotel in XXXX kennenlernte und die den BF in der Folge regelmäßig in Tunesien besucht hat, ist Pensionistin und bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.347,84 monatlich, wobei das Pflegegeld und die Ausgleichszulage darin bereits enthalten sind. Sie hat sechs Kinder, wobei zwei davon sie regelmäßig besuchen und eine Tochter, die – wie auch die E.B. selbst – in XXXX wohnhaft ist. Seit dem 06.04.2022 lebt sie mit dem BF und ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der E.B. leidet seit Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie und erhält eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.722,47 monatlich. Trotz intensiver Psychopharmakotherapie bestehen weiterhin akustische Halluzinationen, befehlende Stimmen sowie Bedrohungs- und Verfolgungsgefühle. Zeitweise kommt es zu aggressivem Verhalten sowie zu sozialem Rückzug und besteht insgesamt weiterhin eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Zum Sohn der E.B. pflegt der BF ein gutes Verhältnis und kümmert er sich gelegentlich um diesen. Zudem kocht der BF für die Familie und erledigt meist die Einkäufe, wenngleich die E.B. trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch selbstständig einkaufen gehen kann. Seine Gattin, die der BF im Jahr 2018 in einem Hotel in römisch 40 kennenlernte und die den BF in der Folge regelmäßig in Tunesien besucht hat, ist Pensionistin und bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.347,84 monatlich, wobei das Pflegegeld und die Ausgleichszulage darin bereits enthalten sind. Sie hat sechs Kinder, wobei zwei davon sie regelmäßig besuchen und eine Tochter, die – wie auch die E.B. selbst – in römisch 40 wohnhaft ist. Seit dem 06.04.2022 lebt sie mit dem BF und ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der E.B. leidet seit Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie und erhält eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.722,47 monatlich. Trotz intensiver Psychopharmakotherapie bestehen weiterhin akustische Halluzinationen, befehlende Stimmen sowie Bedrohungs- und Verfolgungsgefühle. Zeitweise kommt es zu aggressivem Verhalten sowie zu sozialem Rückzug und besteht insgesamt weiterhin eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Zum Sohn der E.B. pflegt der BF ein gutes Verhältnis und kümmert er sich gelegentlich um diesen. Zudem kocht der BF für die Familie und erledigt meist die Einkäufe, wenngleich die E.B. trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch selbstständig einkaufen gehen kann.
In Österreich ist der BF seit dem 06.04.2022 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Er verfügt über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sowie über einen Arbeitsvorvertrag mit einer Reinigungsfirma vom 08.01.2024. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation noch hat er sich in Österreich ehrenamtlich engagiert. Im Bundesgebiet war er zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig und war er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht. Er ist auf die finanzielle Unterstützung seiner Gattin angewiesen, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist sohin nicht gegeben. Abgesehen von seiner Gattin sind keine familiären Anbindungen des BF an Österreich vorhanden und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Insgesamt konnten demnach keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, auch in Tunesien ist er nicht vorbestraft.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zu einer Rückkehrgefährdung des BF:
Der BF hat im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft gemacht bzw. behauptet und kann auch nicht festgestellt werden, dass er in Tunesien aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF hat seine Heimat lediglich zum Zwecke der Familienzusammenführung in Österreich verlassen.
Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Tunesien nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Tunesien nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Der BF hat gegenständlichen Asylantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt, weil ihm die Familienzusammenführung nach dem NAG rechtskräftig versagt wurde.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Tunesien ist gemäß § 1 Z 11 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat. Tunesien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat.
Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Politische Lage
Tunesien befindet sich aktuell in einer schweren politischen und einer sich verschlimmernden wirtschaftlichen und finanziellen Krise (AA 22.6.2023).
Unter Berufung des Notstandsartikel 80 der Verfassung von 2014, hat Staatspräsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 das tunesische Parlament suspendiert und später ganz aufgelöst (AA 22.6.2023).
Am 22.9.2021 hat Präsident Saïed per Präsidialdekret (Nr. 117) eine vorläufige öffentliche Ordnung erlassen, welche die bis dahin gültige Verfassung von 2014 weitestgehend ausgesetzt hat. In der Nacht vom 12./13.2.2022 hat er per Dekret den 2016 zur Garantie der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Justiz gegründeten „Obersten Justizrat“ aufgelöst und durch ein vorläufiges Gremium ersetzt, das personell weitgehend seiner Kontrolle untersteht. Dadurch hat er sich weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023). Am 22.4.2022 und auch am 10.5.2023 verfügte Präsident Saïed Änderungen an der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (ISIE), dem Wahlaufsichtsgremium, das dem Präsidenten und nicht dem Parlament die Befugnis gab, ISIE-Mitglieder zu ernennen und ihren Haushalt zu genehmigen. Oppositionsparteien kritisierten den Schritt als Untergrabung der Unabhängigkeit der Kommission und der Integrität künftiger Wahlen. Die Zusammensetzung des ISIE-Vorstands hatte sich bis zum Jahresende 2022 nicht geändert (USDOS 20.3.2023).
Am 25.7.2022 wurde eine neue Verfassung per Referendum angenommen (95 % Zustimmung bei 30 % Wahlbeteiligung) (AA 22.6.2023). Diese Verfassung räumt dem Staatspräsidenten weitreichende Macht ein (BMEIA 5.6.2023). Mehrere etablierte politische Parteien forderten ihre Anhänger auf, das Referendum zu boykottieren, um ihre Ablehnung sowohl der Machtkonzentration des Präsidentenamtes in der vorgeschlagenen Verfassung als auch der Aufhebung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Verhängung „außergewöhnlicher Maßnahmen“ durch Präsident Kaïs Saïed zum Ausdruck zu bringen (USDOS 20.3.2023). Gemäß der neuen Verfassung von 2022 ist Tunesien eine Präsidialrepublik mit einem Zweikammerparlament (USDOS 20.3.2023).
Im Herbst 2022 kündigte Saïed Parlamentswahlen an, die Ende Dezember auf der Grundlage einer neuen Verfassung und eines neuen Wahlgesetzes stattfinden sollten (FH 13.4.2023). Diese waren von weiteren zunehmenden Spannungen und Streiks geprägt. Organisationen und Aktivisten riefen zum Boykott der Wahlen auf, weil sie diese als Bedrohung für die Demokratie betrachteten (TI 31.1.2023). Das neue Parlament würde 161 Mitglieder haben, die in Einzelwahlkreisen gewählt werden, darunter 10 Vertreter der im Ausland lebenden Tunesier (FH 13.4.2023). Die Wahlbeteiligung bei den Legislativwahlen im Dezember 2022/Jänner 2023 erreichte mit ca. 11 % einen weltweiten historischen Negativrekord; viele politische Parteien boykottierten die Wahlen (AA 22.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nur 1.058 Kandidaten traten an - ein starker Rückgang gegenüber früheren Parlamentswahlen. Die extrem niedrige Wahlbeteiligung im ersten Wahlgang war wegen der zum großen Teil auf die strengen Beschränkungen für die Kandidatur und den von den großen Oppositionsparteien angeführten Boykott zurückzuführen. In zehn Wahlkreisen gab es nur einen zugelassenen Kandidaten, und für sieben der Sitze für im Ausland lebende Wähler gab es überhaupt keine Kandidaten. Nach dem ersten Wahlgang standen nur 21 Kandidaten als Sieger fest, und ein zweiter Wahlgang wurde für Jänner 2023 angesetzt. Bis zum 28.12.2022 wurden mindestens 57 Einsprüche gegen die ersten Ergebnisse bei der Unabhängigen Hohen Behörde für Wahlen (ISIE) eingereicht (FH 13.4.2023). Im März 2023 trat das mit geringer Beteiligung gewählte Parlament zusammen (BMEIA 5.6.2023). Am 13.3.2023 kam das neu gewählte Parlament zu seiner ersten Sitzung zusammen. Ausländische und unabhängige Journalistinnen und Journalisten durften auf Anweisung von Präsident Kaïs Saïed das Parlamentsgebäude nicht betreten, sodass nur staatliche Medien und Nachrichtenagenturen zugelassen waren. Als offizielle Begründung wurde angeführt, dass damit mögliche Unruhen verhindert werden sollten. Vor dem Parlamentsgebäude kam es zu Protesten. Zudem äußerte die Opposition erneute Kritik an der Legitimität der Wahl und an den Verhaftungen von Regierungskritikern in den vergangenen Wochen. Die hohe unabhängige Behörde für audiovisuelle Kommunikation (Haute Autorité Indépendante de la Communication Audiovisuelle, HAICA) und die tunesische Journalismusgewerkschaft (Syndicat National de Journalistes Tunisiens, SNJT) protestierten gegen die Medienzensur (BAMF 20.3.2023).Im Herbst 2022 kündigte Saïed Parlamentswahlen an, die Ende Dezember auf der Grundlage einer neuen Verfassung und eines neuen Wahlgesetzes stattfinden sollten (FH 13.4.2023). Diese waren von weiteren zunehmenden Spannungen und Streiks geprägt. Organisationen und Aktivisten riefen zum Boykott der Wahlen auf, weil sie diese als Bedrohung für die Demokratie betrachteten (TI 31.1.2023). Das neue Parlament würde 161 Mitglieder haben, die in Einzelwahlkreisen gewählt werden, darunter 10 Vertreter der im Ausland lebenden Tunesier (FH 13.4.2023). Die Wahlbeteiligung bei den Legislativwahlen im Dezember 2022/Jänner 2023 erreichte mit ca. 11 % einen weltweiten historischen Negativrekord; viele politische Parteien boykottierten die Wahlen (AA 22.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nur 1.058 Kandidaten traten an - ein starker Rückgang gegenüber früheren Parlamentswahlen. Die extrem niedrige Wahlbeteiligung im ersten Wahlgang war wegen der zum großen Teil auf die strengen Beschränkungen für die Kandidatur und den von den großen Oppositionsparteien angeführten Boykott zurückzuführen. In zehn Wahlkreisen gab es nur einen zugelassenen Kandidaten, und für sieben der Sitze für im Ausland lebende Wähler gab es überhaupt keine Kandidaten. Nach dem ersten Wahlgang standen nur 21 Kandidaten als Sieger fest, und ein zweiter Wahlgang wurde für Jänner 2023 angesetzt. Bis zum 28.12.2022 wurden mindestens 57 Einsprüche gegen die ersten Ergebnisse bei der Unabhängigen Hohen Behörde für Wahlen (ISIE) eingereicht (FH 13.4.2023). Im März 2023 trat das mit geringer Beteiligung gewählte Parlament zusammen (BMEIA 5.6.2023). Am 13.3.2023 kam das neu gewählte Parlament zu seiner ersten Sitzung zusammen. Ausländische und unabhängige Journalistinnen und Journalisten durften auf Anweisung von Präsident Kaïs Saïed das Parlamentsgebäude nicht betreten, sodass nur staatliche Medien und Nachrichtenagenturen zugelassen waren. Als offizielle Begründung wurde angeführt, dass damit mögliche Unruhen verhindert werden sollten. Vor dem Parlamentsgebäude kam es zu Protesten. Zudem äußerte die Opposition erneute Kritik an der Legitimität der Wahl und an den Verhaftungen von Regierungskritikern in den vergangenen Wochen. Die hohe unabhängige Behörde für audiovisuelle Kommunikation (Haute Autorité Indépendante de la Communication Audiovisuelle, HAICA) und die tunesische Journalismusgewerkschaft (Syndicat National de Journalistes Tunisiens, SNJT) protestierten gegen die Medienzensur (BAMF 20.3.2023).
Obwohl Präsident Kaïs Saïed Anfang Feber 2023 noch ein hartes Durchgreifen gegen Migranten ankündigte, beschlossen die EU und Tunesien eine noch stärkere Zusammenarbeit beim Thema Migration. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die Regierungschefs der Niederlande und Italiens sowie Tunesiens Präsident Kaïs Saïed verkündeten am Sonntag, den 16.7.2023 in Tunis die Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung. Die EU-Kommission kann somit auch Finanzhilfen in Höhe von bis zu 900 Millionen Euro dafür aufbringen. Im Gegenzug soll Tunesien zukünftig stärker gegen Schlepper und illegale Überfahrten vorgehen (ZDF 16.7.2023; vgl. Standard 16.7.2023). Obwohl Präsident Kaïs Saïed Anfang Feber 2023 noch ein hartes Durchgreifen gegen Migranten ankündigte, beschlossen die EU und Tunesien eine noch stärkere Zusammenarbeit beim Thema Migration. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die Regierungschefs der Niederlande und Italiens sowie Tunesiens Präsident Kaïs Saïed verkündeten am Sonntag, den 16.7.2023 in Tunis die Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung. Die EU-Kommission kann somit auch Finanzhilfen in Höhe von bis zu 900 Millionen Euro dafür aufbringen. Im Gegenzug soll Tunesien zukünftig stärker gegen Schlepper und illegale Überfahrten vorgehen (ZDF 16.7.2023; vergleiche Standard 16.7.2023).
Allerdings schloss Saïed auch aus, Tunesien zu einer Grenzpolizei für Europa werden zu lassen. Tunesiens Regierung sieht eine langfristige Ansiedlung von Migranten im Land zudem kritisch. Viele Tunesier fürchten, dass genau dies das Ergebnis des EU-Deals sein könnte. Die Absichtserklärung ist in den Verhandlungen ein wichtiger Schritt nach vorne. Davor braucht es aber auch noch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in der Höhe von 1,9 Milliarden Dollar. Dieser hängt jedoch noch in der Luft, weil Präsident Saïed keine verbindliche Zusage zu den dafür verlangten Reformen machen will (ZDF 16.7.2023; vgl. der Standard 16.7.2023).Allerdings schloss Saïed auch aus, Tunesien zu einer Grenzpolizei für Europa werden zu lassen. Tunesiens Regierung sieht eine langfristige Ansiedlung von Migranten im Land zudem kritisch. Viele Tunesier fürchten, dass genau dies das Ergebnis des EU-Deals sein könnte. Die Absichtserklärung ist in den Verhandlungen ein wichtiger Schritt nach vorne. Davor braucht es aber auch noch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in der Höhe von 1,9 Milliarden Dollar. Dieser hängt jedoch noch in der Luft, weil Präsident Saïed keine verbindliche Zusage zu den dafür verlangten Reformen machen will (ZDF 16.7.2023; vergleiche der Standard 16.7.2023).
Aktuell kann Tunesien somit nicht als Demokratie im klassischen Sinne gelten, sondern als Autokratie mit verbleibenden demokratisch-rechtstaatlichen Elementen. In der vorläufigen öffentlichen Ordnung wurden fast alle Grundrechtsartikel quasi wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen. Allerdings ist unklar, inwieweit diese Rechte tatsächlich gewährleistet werden, da z. B. keine Unabhängigkeit der Justiz mehr gegeben ist und es kein einem Verfassungsgericht vergleichbares Organ gibt. Die Zustimmungswerte von Staatspräsident Saïed haben sich gegenüber ihrem Höchststand unmittelbar nach dem 25.7.2021 mehr als halbiert (AA 22.6.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.6.2023
BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023
FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
Standard (16.7.2023): EU und Tunesien erzielen Einigung beim Thema Migration, https://www.derstandard.at/story/3000000179200/eu-und-tunesien-erzielen-einigung-beim-thema-migration, Zugriff 17.7.2023
TI - Trancparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East & North Africa: Corruption fuels ongoing conflict, Tunisia, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 25.5.2023
ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (16.7.2023): Engere Zusammenarbeit vereinbart: Migration: EU und Tunesien erzielen Einigung, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/migration-abkommen-tunesien-eu-100.html, Zugriff 17.7.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023).
Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023).
Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023).
Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023).
Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).
Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023).
Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023
FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090998/NAFR_THEM_Terrorismus_2023_04_11_KE.pdf, Zugriff 13.7.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörden sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 22.6.2023). Im Juni 2011 ist Tunesien als erster nordafrikanischer Staat auch dem Fakultativprotokoll zur UN-Anti-Folter-Konvention beigetreten, das vorsieht, dass durch Besuche und Kontrollen nationaler und internationaler Gremien in Gefängnissen und Anstalten der Schutz vor Folter verstärkt wird (ÖB 10.2022). Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, vor allem gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls der UN-Antifolterkonvention die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023).
Zur Überwachung des verfassungsmäßig verankerten Verbots der Folter wurde 2015 die Instance Nationale de Prévention de la Torture - INPT – eingerichtet, welche jüngst wieder bestätigt hat, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Anal-Test bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB 10.2022). Dem INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben. Im Juni 2021 wurden acht neue Mitglieder ins Parlament gewählt, ihre Bestätigung verzögerte sich jedoch Berichten zufolge aus politischen Gründen. Zu diesen Mitgliedern gehören pensionierte Richter, Ärzte und Vertreter der Zivilgesellschaft. Am 26.8.2022 vereidigte Premierministerin Najla Bouden acht Mitglieder des 16-köpfigen INPT (USDOS 20.3.2023).
Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeihaft lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB 10.2022). Das INPT hat seit 2020 keinen Jahresbericht mehr herausgegeben. Menschenrechtsorganisationen stellten fest, dass das INPT ein effektiver staatlicher Akteur war, der sich für die Menschenrechte einsetzte und Missbrauchsvorwürfe dokumentierte. Es bestehen jedoch auch Bedenken hinsichtlich der fehlenden Strafverfolgung von Missbräuchen durch die Regierung (USDOS 20.3.2023). Nationale und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) berichten bislang ungehindert über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang ist es Berichten zufolge jedoch nur sehr selten gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu bewirken (AA 22.6.2023).
Beschwerden wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung betreffen weiterhin meistens die Innenbehörden. Die Polizei sieht sich seit Langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen (FH 13.4.2023). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Aufklärung über Rechte (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).Beschwerden wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung betreffen weiterhin meistens die Innenbehörden. Die Polizei sieht sich seit Langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen (FH 13.4.2023). Das Gesetz Nr. 05 aus 2016, sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Aufklärung über Rechte (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).
Die Polizei geht routinemäßig mit Gewalt gegen öffentliche Demonstrationen vor (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte haben wiederholt Demonstrationen unterbunden und exzessive Gewalt anwandten, um Demonstranten zu vertreiben, darunter am 14.1.2022, dem Jahrestag der Revolution von 2011, als die Behörden öffentliche Versammlungen aus gesundheitlichen Gründen verboten (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023). Am 4.6.2022 hinderte die Polizei mit Metallbarrikaden und chemischem Reizstoffspray Demonstranten daran, sich in der Innenstadt von Tunis vor dem Büro der Wahlkommission zu versammeln und gegen den Präsidenten zu protestieren (AI 27.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Am 22.7.2022, während einer Demonstration gegen das Verfassungsreferendum (HRW 12.1.2023; vgl. FH 13.4.2023), nachdem mehrere Demonstranten versucht hatten, die Absperrungen zu entfernen, kam es zum Einsatz von chemischen Reizstoffe durch die Polizei. Einige Demonstranten wurden mit Schlagstöcken geschlagen und mindestens 11 Personen wurden festgenommen. Die Festgenommenen berichteten Amnesty International von Schlägen durch Polizeibeamte in Gewahrsam. Die Behörden versäumten es weitgehend, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 30.3.2023). Journalisten fotografierten, wie Beamte Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 13.4.2023).Die Polizei geht routinemäßig mit Gewalt gegen öffentliche Demonstrationen vor (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte haben wiederholt Demonstrationen unterbunden und exzessive Gewalt anwandten, um Demonstranten zu vertreiben, darunter am 14.1.2022, dem Jahrestag der Revolution von 2011, als die Behörden öffentliche Versammlungen aus gesundheitlichen Gründen verboten (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Am 4.6.2022 hinderte die Polizei mit Metallbarrikaden und chemischem Reizstoffspray Demonstranten daran, sich in der Innenstadt von Tunis vor dem Büro der Wahlkommission zu versammeln und gegen den Präsidenten zu protestieren (AI 27.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Am 22.7.2022, während einer Demonstration gegen das Verfassungsreferendum (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 13.4.2023), nachdem mehrere Demonstranten versucht hatten, die Absperrungen zu entfernen, kam es zum Einsatz von chemischen Reizstoffe durch die Polizei. Einige Demonstranten wurden mit Schlagstöcken geschlagen und mindestens 11 Personen wurden festgenommen. Die Festgenommenen berichteten Amnesty International von Schlägen durch Polizeibeamte in Gewahrsam. Die Behörden versäumten es weitgehend, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 30.3.2023). Journalisten fotografierten, wie Beamte Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 13.4.2023).
Berichten aus erster Hand zufolge, die nationalen und internationalen Organisationen vorgelegt wurden, kam es zu harter körperlicher Misshandlung einiger Häftlinge durch die Nationalpolizei. Mehrere prominente örtliche Menschenrechtsaktivisten verurteilten die von ihnen als Folter bezeichnete Praxis in Polizeistationen und Haftanstalten. Die Tunesische Liga zur Verteidigung der Menschenrechte (LTDH) verzeichnete im Laufe des Jahres 21 mutmaßliche Todesfälle und andere Menschenrechtsverletzungen von Häftlingen in Haftanstalten und Gefängnissen (USDOS 20.3.2023).
Behörden haben Aktivisten, Journalisten, politische Gegner und Nutzer sozialer Medien wegen angeblicher Meinungsdelikte schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt, unter anderem wegen Kritik an Präsident Saied, den Sicherheitskräften oder der Armee. Einige wurden vor Militärgerichte gestellt (HRW 12.1.2023). Am 13.1.2022 wurde der Prozess gegen 14 Polizisten eröffnet, denen vorgeworfen wird, den Tod eines jungen Mannes verursacht zu haben, der laut Zeugenaussagen ertrank, nachdem die Polizei ihn trotz seiner Beteuerungen, er könne nicht schwimmen, in einen Kanal gestoßen hatte. Am 3.11.2022 verurteilte das Gericht zwölf von ihnen wegen Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis und sprach zwei von ihnen frei (AI 27.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 9.7.2023
FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023
ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert (AA 22.6.2023). Die Bedrohung der Meinungsfreiheit, die Schwächung der Zivilgesellschaft, die Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten, die offenkundige Einmischung der Exekutive in Gerichtsverfahren, deren Instrumentalisierung mit dem Ziel, dem politischen Pluralismus ein Ende zu setzen, und die Umsetzung mehrerer Initiativen, die einseitig im Rahmen von Ausnahmemaßnahmen ergriffen wurden, verzerren den demokratischen Prozess zusätzlich. Das autoritäre Regime von Präsident Kais Saïed hat sich in eine Paranoia verwandelt, die bisher nur verbal war und von ihm in zahlreichen öffentlichen Reden verbreitet wurde. Es kommt zu einer Zunahme von Verhaftungen und der Schweigepflicht für die Opposition, ferner kommt es auch zu einem schrumpfenden Spielraum für die Zivilgesellschaft und die Einführung von Gesetzen, die jegliche Kritik verbieten (EMHRN 26.5.2023).
Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration auf den Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die übernommen wurden. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis sind die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).
Tunesien hat somit die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht signiert (AA 22.6.2023).
Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Zuletzt wurde der Ausnahmezustand am 1.2.2023 durch Präsidialdekret bis Jahresende 2023 verlängert (AA 22.6.2023).
Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022).
Zu den wesentlichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter durch Regierungsagenten; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von strafrechtlichen Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; Korruption in der Regierung; Diskriminierung und gesellschaftlicher Missbrauch; Straftaten mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten; wie auch Gesetze, die einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung ergriff Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Missbräuche begangen haben. Den Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte der Haftanstalten mangelte es jedoch an Transparenz und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen. Auch den hochkarätigen Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen mangelte es an Transparenz (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen wie der Normsetzung, Respekt für und Durchsetzung von Menschenrechten sowie der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).
2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62 000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 13.4.2023). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
EMHRN - EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (26.5.2023): Human rights and the rule of law in Tunisia: the slide continues, https://euromedrights.org/publication/human-rights-and-the-rule-of-law-in-tunisia-the-slide-continues/, Zugriff 21.7.2023
FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
Religionsfreiheit
98-99 % der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (CIA 13.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, AA 22.6.2023). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (CIA 13.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden (AA 22.6.2023).98-99 % der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (CIA 13.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, AA 22.6.2023). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (CIA 13.7.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden (AA 22.6.2023).
Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung von 2022 Muslim sein. Die neue Verfassung, die in einem Referendum am 25.7.2022 angenommen wurde und im August in Kraft trat, verlangt vom Staat, die Ziele des Islam zu unterstützen und voranzutreiben, und sieht vor, dass „Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft oder Nation] ist“. Der Staat muss daran arbeiten, die Ziele des Islam zu erreichen und Leben, Ehre, Eigentum, Religion und Freiheit zu bewahren. In der Verfassung heißt es außerdem, dass dies im Rahmen eines demokratischen Systems geschehen wird. Die Verfassung besagt, dass sie Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der Religionsausübung garantiert (USDOS 15.5.2023). Mit der neuen Verfassung von 2022 kam es zu einigen Änderungen. Dabei wurde beispielsweise Tunesien nicht mehr, als ein Staat dessen Religion der Islam ist genannt, sondern als zugehörig zu einer Umma, deren Religion der Islam ist. Zur Erklärung, die Umma ist die Weltgemeinschaft der Muslime. Dieser Bezug auf die Religion und die Ziele des Islams in der Verfassung, gepaart mit der Streichung des Hinweises auf den zivilen Charakter des Staates stellen eine Gefahr für die Freiheiten dar, argumentieren viele NGOs (ÖB 10.2022).
Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 22.6.2023). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 22.6.2023; vgl. USDOS 15.5.2023).Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 22.6.2023). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 22.6.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023).
Juden und Christen werden als gleichberechtigte Bürger akzeptiert (BS 2022). Medienberichten zufolge wurden am 9.5.2023 mehrere jüdische Personen bei einem Angriff auf die El Ghriba-Synagoge in Djerba getötet, weitere verletzt (BAMF 15.5.2023; vgl. DW 14.5.2023). Staatspräsident Kaïs Saïed betonte trotz anderslautender Vorwürfe, sein Land sei weiterhin sicher für Menschen jüdischen Glaubens und der Fall werde untersucht (BAMF 15.5.2023).Juden und Christen werden als gleichberechtigte Bürger akzeptiert (BS 2022). Medienberichten zufolge wurden am 9.5.2023 mehrere jüdische Personen bei einem Angriff auf die El Ghriba-Synagoge in Djerba getötet, weitere verletzt (BAMF 15.5.2023; vergleiche DW 14.5.2023). Staatspräsident Kaïs Saïed betonte trotz anderslautender Vorwürfe, sein Land sei weiterhin sicher für Menschen jüdischen Glaubens und der Fall werde untersucht (BAMF 15.5.2023).
Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 22.6.2023). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 15.5.2023). Tunesische Konvertiten (einige hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 22.6.2023); Konvertiten werden häufig schikaniert und diskriminiert (FH 13.4.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Laut NGO Minority Rights Group International (MRGI) berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, dass die Zahl muslimischer Konvertiten zum Christentum zunimmt, die gesellschaftlichen Tabus jedoch nach wie vor so stark und weit verbreitet seien, dass diese Personen ihre Konvertierungen im Allgemeinen lieber geheim hielten. Ferner berichten Christen, dass Familienmitglieder Konvertiten häufig beschuldigen, „Schande“ über die Familie zu bringen (USDOS 15.5.2023).Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 22.6.2023). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 15.5.2023). Tunesische Konvertiten (einige hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 22.6.2023); Konvertiten werden häufig schikaniert und diskriminiert (FH 13.4.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Laut NGO Minority Rights Group International (MRGI) berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, dass die Zahl muslimischer Konvertiten zum Christentum zunimmt, die gesellschaftlichen Tabus jedoch nach wie vor so stark und weit verbreitet seien, dass diese Personen ihre Konvertierungen im Allgemeinen lieber geheim hielten. Ferner berichten Christen, dass Familienmitglieder Konvertiten häufig beschuldigen, „Schande“ über die Familie zu bringen (USDOS 15.5.2023).
Religiöse Minderheitengruppen berichteten im Laufe des Jahres von extremen Verwaltungsverzögerungen und mangelnder Reaktion der Regierung bei der Bearbeitung ihrer Anträge auf eine Rechtsvereinigung; einige Anträge reichen bis ins Jahr 2017 zurück (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.6.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 27.7.20 23
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2023): The World Factbook, Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 21.7.2023
DW - Deutsche Welle (14.5.2023): Tunesien: Djerba: Die tödlichen Schüsse vor der Synagoge, https://www.dw.com/de/djerba-die-t%C3%B6dlichen-sch%C3%Bcsse-vor-der-synagoge/a-65604859, Zugriff 30.5.2023
FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.20 23
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091916.html, Zugriff 30.5.2023
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)
Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).
Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023).
Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023).
Quellen:
AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf Zugriff 28.6.2023,
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023
FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022).
So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022).
Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023).
Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023).
Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023).
Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).
Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September (2022) hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023).
Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023).
Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022).
Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).
Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022).
Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023).
Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Etablierter Produktionsstandort mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 21.7.2023
AN - Arab News (6.4.2023): Tunisia president rejects IMF ‘diktats’, casting doubt on bailout, https://www.arabnews.com/node/2282506/middle-east, Zugriff 23.6.2023
BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023
DFK- Deutschlandfunk Kultur (14.3.2023): Verhaftungswelle und Proteste Tunesien kämpft gegen einen Frontalangriff auf die Demokratie, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesien-innenpolitische-lage-proteste-100.html, Zugriff 22.6.2023
GTAI - Germany Trade & Invest (15.4.2023): Politische Lähmung dämpft wirtschaftliche Aussichten, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/politische-laehmung-daempft-wirtschaftliche-aussichten-241246, Zugriff 12.6.2023
HBS - Heinrich Böll Stiftung (7.3.2023):Verschwörungstheorien und Gewalt: Tunesien rutscht tiefer in die Krise, https://www.boell.de/de/2023/03/07/verschwoerungstheorien-und-gewalt-tunesien-rutscht-tiefer-die-krise, Zugriff 23.6.2023
MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 25.7.2023
NTV- ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (6.4.2023): Hilfe nur gegen Reformen Tunesien überwirft sich mit Internationalem Währungsfonds, https://www.n-tv.de/ticker/Tunesien-ueberwirft-sich-mit-Internationalem-Waehrungsfonds-article24038669.html, 12.6.2023
SRF- Schweizer Radio und Fernsehen (16.6.2023): Staatsverschuldung Tunesiens-Der IWF fordert Wirtschaftsreformen in Tunesien, https://www.srf.ch/news/international/staatsverschuldung-tunesiens-der-iwf-fordert-wirtschaftsreformen-in-tunesien, Zugriff 23.6.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
WKO [Österreich] (14.4.2023): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 12.6.2023
WKO [Österreich] (4.2023): Wirtschaftsbericht Tunesien – Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.6.2023
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).
In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 21.7.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023
BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
Rückkehr
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)
Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2022 und vor dem BFA am 05.06.2023, in die in Vorlage gebrachten Nachweise sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien vom 03.08.2023 sowie die Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 15.01.2024 berücksichtigt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ist unbestritten und steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumentes (Reisepass der Republik Tunesien, gültig bis 10.04.2028 (AS 67ff), dessen Echtheit im Rahmen einer seitens der belangten Behörde veranlassten Dokumentenüberprüfung durch die XXXX verifiziert werden konnte, fest.Die Identität des BF ist unbestritten und steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumentes (Reisepass der Republik Tunesien, gültig bis 10.04.2028 (AS 67ff), dessen Echtheit im Rahmen einer seitens der belangten Behörde veranlassten Dokumentenüberprüfung durch die römisch 40 verifiziert werden konnte, fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben im Zuge des Verfahrens und sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF betreffend weitere Personenmerkmale (ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnisse, Schulausbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Verhältnisse und Aufenthaltsort seiner Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil der BF im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Tunesien per Flugzeug in Richtung Serbien, zur anschließenden illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie zur gegenständlichen Asylantragstellung gründen auf der Aktenlage und den gleichbleibenden Ausführungen des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF außerdem angeführt, dass sein Bruder aktuell in Frankreich oder Deutschland aufhältig ist (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024).
Die Feststellungen zur Abweisung des am 17.12.2019 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie zur Zurückweisung des Antrages vom 15.05.2022 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus den Schreiben des XXXX jeweils vom 02.10.2023 (AS 157ff), aus der Verhandlungsschrift des XXXX vom 12.01.2023 zur Zl. XXXX (AS 53ff) sowie aus dem Bescheid des XXXX vom 20.10.2020, Zl. XXXX (AS163ff). Die Feststellungen zur Abweisung des am 17.12.2019 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie zur Zurückweisung des Antrages vom 15.05.2022 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus den Schreiben des römisch 40 jeweils vom 02.10.2023 (AS 157ff), aus der Verhandlungsschrift des römisch 40 vom 12.01.2023 zur Zl. römisch 40 (AS 53ff) sowie aus dem Bescheid des römisch 40 vom 20.10.2020, Zl. römisch 40 (AS163ff).
Die Feststellung zu der am 19.01.2019 erfolgten Eheschließung war aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde vom 11.04.2022 (AS 91) und vom 24.01.2019 (AS 99) sowie aufgrund der Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommen Gattin zu treffen. Aus dem eingeholten IZR-Auszug geht hervor, dass das wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführte Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft XXXX im Jahr 2020 eingestellt wurde. Die Feststellung zu der am 19.01.2019 erfolgten Eheschließung war aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde vom 11.04.2022 (AS 91) und vom 24.01.2019 (AS 99) sowie aufgrund der Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommen Gattin zu treffen. Aus dem eingeholten IZR-Auszug geht hervor, dass das wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführte Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Jahr 2020 eingestellt wurde.
Die Feststellungen zur Ehegattin des BF, zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Bezug einer Invaliditätsperson samt Pflegegeld und Ausgleichszulage sowie zu ihrem Kennenlernen und den regelmäßigen Besuchen in Tunesien gründen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen des BF und der E.B. im Verfahren sowie auf den dazu eingebrachten medizinischen Befunden (Beilage C), auf den Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.04.2023 und vom Jänner 2024 und der im Akt befindlichen Passkopie der E.B. (Beilage D). Dass der BF in Österreich seit dem 06.04.2022 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist und er seitdem mit seiner Ehefrau und deren Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, ist durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den dahingehenden Angaben des BF und seiner Gattin belegt. Zudem hat die E.B. in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass sie sechs Kinder hat, wobei zwei davon sie regelmäßig besuchen und eine Tochter in XXXX lebt (S 14 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024).Die Feststellungen zur Ehegattin des BF, zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Bezug einer Invaliditätsperson samt Pflegegeld und Ausgleichszulage sowie zu ihrem Kennenlernen und den regelmäßigen Besuchen in Tunesien gründen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen des BF und der E.B. im Verfahren sowie auf den dazu eingebrachten medizinischen Befunden (Beilage C), auf den Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.04.2023 und vom Jänner 2024 und der im Akt befindlichen Passkopie der E.B. (Beilage D). Dass der BF in Österreich seit dem 06.04.2022 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist und er seitdem mit seiner Ehefrau und deren Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, ist durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den dahingehenden Angaben des BF und seiner Gattin belegt. Zudem hat die E.B. in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass sie sechs Kinder hat, wobei zwei davon sie regelmäßig besuchen und eine Tochter in römisch 40 lebt (S 14 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024).
Dem Befundbericht vom 08.09.2014 (Beilage B) und dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2023 und 2024 sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sohnes der E.B. sowie zum Bezug einer Invaliditätspension durch diesen zu entnehmen. Die Feststellungen, wonach der BF ein gutes Verhältnis zum Sohn der E.B. pflegt, er sich gelegentlich um diesen kümmert, er für die Familie kocht und meist die Einkäufe erledigt, waren aufgrund der dahingehend übereinstimmenden Angaben des BF und der E.B. zu treffen. Die Ehegattin des BF hat vor dem erkennenden Richter jedoch angeführt, dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, auch selbstständig einkaufen zu gehen (S 17 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024).
Aus dem im Akt erliegenden Zertifikat des ÖSD vom 15.10.2019 (AS 97) geht hervor, dass der BF zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben hat und konnte sich der erkennende Richter von diesen auch in der Beschwerdeverhandlung überzeugen. Aufgrund des Vertrags vom 08.01.2024 (Beilage A) war festzustellen, dass der BF über einen Arbeitsvorvertrag mit einer Reinigungsfirma verfügt. Dass er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, er sich bislang nicht ehrenamtlich engagiert hat und auch nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht war, ergibt sich daraus, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise vorgebracht oder nachgewiesen wurde. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und hat er vielmehr in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass sein Aufenthalt von seiner Ehefrau finanziert wird. Angesichts dessen war festzustellen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der BF in Österreich – abgesehen von seiner Gattin – über keine familiären Anbindungen verfügt und er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter, wobei er auf konkrete Nachfrage auch keinerlei sonstige soziale Kontakte erwähnt hat (S 12 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. Vor dem BFA hat der BF zudem explizit angeführt auch in Tunesien nicht vobestraft zu sein (AS 83).
2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Dass der BF in Bezug auf seine Person keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht und er seinen Herkunftsstaat ausschließlich zum Zwecke der Familienzusammenführung verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen diesbezüglich gleichlautenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Richter.
So gab der BF im Zuge seiner Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen zunächst explizit an: „Ich bin aus meinem Heimatland ausgewandert, weil ich eine Familienzusammenführung hier in Österreich mit meiner Ehefrau möchte. Ansonsten habe ich keine weiteren Asyl- oder Fluchtgründe“ (AS 37) und führte er in der Folge keinerlei Rückkehrbefürchtungen ins Treffen. Auch in seiner Einvernahme durch das BFA hielt der BF sein Vorbringen aufrecht und gab im Hinblick auf den Grund für die gegenständliche Asylantragstellung abermals an, dass er in Österreich mit seiner Frau zusammenleben wolle. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe sowie insbesondere Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen verneinte er hingegen ausdrücklich und erklärte er zudem in Tunesien keinerlei Probleme gehabt zu haben und auch nicht vorbestraft zu sein. In der Beschwerdeverhandlung gab er schießlich konkret befragt dazu, ob er in Tunesien von irgendjemandem bedroht werde oder er staatliche Sanktionen befürchte erneut zu Protokoll: „Ich bin „clean“, also nein“ (S 10 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024) sowie ferner „Mit „clean“ meine ich, dass ich keine Vorstrafen habe und keine Probleme mit der Polizei (…)“ (S 12 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024) und führte er lediglich an, dass er im Fall einer Rückkehr ohne seine Frau leben müsse.
Der BF hat damit im gesamten Verfahren eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise behauptet und stellt die von ihm beabsichtigte Familienzusammenführung in Österreich keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, wovon im gegenständlichen Fall mangels gegenteiliger Angaben des BF jedoch nicht auszugehen ist. Der BF machte mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend und wurde eine solche im Verfahren sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht auch explizit verneint. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.Der BF hat damit im gesamten Verfahren eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise behauptet und stellt die von ihm beabsichtigte Familienzusammenführung in Österreich keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, wovon im gegenständlichen Fall mangels gegenteiliger Angaben des BF jedoch nicht auszugehen ist. Der BF machte mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend und wurde eine solche im Verfahren sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht auch explizit verneint. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens jedoch überprüft hätte werden müssen, inwieweit der BF bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der Tatsache, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht hat, von Seiten tunesischer Behörden entsprechend sanktioniert werden würde, so gilt festzuhalten, dass sich den aktuellen Länderberichten zu Tunesien keinerlei Anhaltspunkte hierfür ableiten lassen. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern – wie im vorliegenden Beschwerdefall – keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor und ist zudem festzuhalten, dass der BF selbst ausgeführt hat, sein Heimatland auf legalem Wege verlassen zu haben. Angesichts der Berichtslage ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückkehr nach Tunesien asylrelevante Verfolgung durch die tunesischen Behörden bzw. ihm unverhältnismäßige Sanktionen aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich drohen und wurde Gegenteiliges letztlich auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert vorgebracht, weshalb das Vorbringen damit insgesamt ins Leere geht.
Im Ergebnis haben sich damit keinerlei Hinweise ergeben, denen zufolge der BF einer wie auch immer gearteten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung in Tunesien ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr nach Tunesien drohen würde und hat er eine solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargetan. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass seinem Vorbringen keine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr zu entnehmen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Tunesien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Tunesien hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. In Tunesien sind familiäre Anbindungen des BF in Form seines Vaters und weitschichtiger Verwandter vorhanden, was ihm den Aufbau einer Existenz zudem erleichtern sollte. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Tunesien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Tunesien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Tunesien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Tunesien hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. In Tunesien sind familiäre Anbindungen des BF in Form seines Vaters und weitschichtiger Verwandter vorhanden, was ihm den Aufbau einer Existenz zudem erleichtern sollte. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Tunesien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Tunesien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
2.4. Zur Lage in Tunesien:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Tunesien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.08.2023; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF im gesamten Verfahren keinerlei asylrelevante Verfolgungsgründe vorgebracht hat und auch nicht festgestellt werden konnte, dass er in Tunesien aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF hat seine Heimat vielmehr lediglich zum Zwecke der Familienzusammenführung in Österreich verlassen. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF im gesamten Verfahren keinerlei asylrelevante Verfolgungsgründe vorgebracht hat und auch nicht festgestellt werden konnte, dass er in Tunesien aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF hat seine Heimat vielmehr lediglich zum Zwecke der Familienzusammenführung in Österreich verlassen. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Dem BF droht in Tunesien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides demnach gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Dem BF droht in Tunesien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides demnach gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Dem BF droht in Tunesien – wie oben bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Tunesien hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Tunesien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Dies umso mehr als er in Tunesien über familiäre Anbindungen in Form seines Vaters und weitschichtiger Verwandter verfügt, was ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern sollte. Darüber hinaus steht es dem BF frei gegebenenfalls Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme in Anspruch zu nehmen.Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Tunesien hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Tunesien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Dies umso mehr als er in Tunesien über familiäre Anbindungen in Form seines Vaters und weitschichtiger Verwandter verfügt, was ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern sollte. Darüber hinaus steht es dem BF frei gegebenenfalls Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme in Anspruch zu nehmen.
Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Tunesien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF im Falle einer Rückkehr nach Tunesien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Tunesien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF im Falle einer Rückkehr nach Tunesien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei der ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war dem BF daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei der ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war dem BF daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Nachdem der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich das Bundesamt zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Nachdem der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich das Bundesamt zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 30.03.2022 zwar eine gewisse, auch auf – dem BF nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Sein mittlerweile rund ein Jahr und 11 Monate andauernder Aufenthalt im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und dem volljährigen Sohn seiner Ehegattin nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Wie festgestellt leidet der Sohn der E.B. seit Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie und bezieht er eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.722,47 monatlich. Seit dem 06.04.2022 lebt der BF mit diesem – sowie mit seiner Gattin – im gemeinsamen Haushalt und pflegen sie ein gutes Verhältnis zueinander, wobei sich der BF auch gelegentlich um diesen kümmert, für die Familie kocht und die Einkäufe erledigt. Ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Sohnes der E.B. vom BF ist der Aktenlage insgesamt jedoch nicht zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund, dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und er auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist, ausgeschlossen werden kann. Auch wenn sich der BF gelegentlich um den Sohn seiner Gattin kümmert, so ist weder vorgebracht noch hervorgekommen, dass dieser maßgeblich auf den Verbleib des BF im Bundesgebiet angewiesen wäre oder er diesen nennenswert bei der Bestreitung seines Alltags unterstützt. Es mag zwar grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesem zu bestehen, allerdings liegen keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, vor, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung des BF zum Sohn seiner Ehefrau lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen.Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und dem volljährigen Sohn seiner Ehegattin nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Wie festgestellt leidet der Sohn der E.B. seit Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie und bezieht er eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.722,47 monatlich. Seit dem 06.04.2022 lebt der BF mit diesem – sowie mit seiner Gattin – im gemeinsamen Haushalt und pflegen sie ein gutes Verhältnis zueinander, wobei sich der BF auch gelegentlich um diesen kümmert, für die Familie kocht und die Einkäufe erledigt. Ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Sohnes der E.B. vom BF ist der Aktenlage insgesamt jedoch nicht zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund, dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und er auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist, ausgeschlossen werden kann. Auch wenn sich der BF gelegentlich um den Sohn seiner Gattin kümmert, so ist weder vorgebracht noch hervorgekommen, dass dieser maßgeblich auf den Verbleib des BF im Bundesgebiet angewiesen wäre oder er diesen nennenswert bei der Bestreitung seines Alltags unterstützt. Es mag zwar grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesem zu bestehen, allerdings liegen keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, vor, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung des BF zum Sohn seiner Ehefrau lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen.
Der BF führt im Bundesgebiet jedoch unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehegattin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar. Der BF und die E.B. lernten sich im Jahr 2018 in einem Hotel in XXXX kennen und besuchte diese ihn in weiterer Folge regelmäßig in seiner Heimat. Am 19.01.2019 haben sie in Tunesien geheiratet, seit dem 06.04.2022 leben sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF führt im Bundesgebiet jedoch unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehegattin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Der BF und die E.B. lernten sich im Jahr 2018 in einem Hotel in römisch 40 kennen und besuchte diese ihn in weiterer Folge regelmäßig in seiner Heimat. Am 19.01.2019 haben sie in Tunesien geheiratet, seit dem 06.04.2022 leben sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne.In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne.
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. [... .]"
Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.01.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.01.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hatte der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel inne. Am 17.12.2019 stellte er von Tunesien aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der mit Bescheid vom 20.10.2020 abgewiesen wurde. In der Folge begab er sich auf illegalem Wege in das Bundesgebiet und brachte am 30.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Ein weiterer am 15.05.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin musste vor diesem Hintergrund bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung in Tunesien im Jahr 2019 als auch zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet von vornherein bewusst sein, dass der BF in Österreich über keinen (gesicherten) Aufenthaltsstatus verfügt, er sich nunmehr in einem laufenden Asylverfahren befindet und somit jederzeit die Situation eintreten kann, dass er eine negative Asylentscheidung erhält und zur Ausreise aus Österreich verpflichtet wird. Sie konnten daher seit Beginn ihrer Beziehung nicht darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können, wodurch letzteres als maßgeblich relativiert zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang spricht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gilt, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486 mit Hinweis auf VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN), wie gegenständlich der Fall. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hatte der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel inne. Am 17.12.2019 stellte er von Tunesien aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der mit Bescheid vom 20.10.2020 abgewiesen wurde. In der Folge begab er sich auf illegalem Wege in das Bundesgebiet und brachte am 30.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Ein weiterer am 15.05.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin musste vor diesem Hintergrund bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung in Tunesien im Jahr 2019 als auch zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet von vornherein bewusst sein, dass der BF in Österreich über keinen (gesicherten) Aufenthaltsstatus verfügt, er sich nunmehr in einem laufenden Asylverfahren befindet und somit jederzeit die Situation eintreten kann, dass er eine negative Asylentscheidung erhält und zur Ausreise aus Österreich verpflichtet wird. Sie konnten daher seit Beginn ihrer Beziehung nicht darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können, wodurch letzteres als maßgeblich relativiert zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang spricht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gilt, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486 mit Hinweis auf VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN), wie gegenständlich der Fall.
Darüber hinaus gilt fallbezogen besonders hervorzuheben, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offenkundig mit der Absicht stellte, das Fremden- und Niederlassungsrecht zu umgehen. Nachdem sein am 17.12.2019 von Tunesien aus eingebrachter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Bescheid vom 20.10.2020 abgewiesen wurde und damit eine Familienzusammenführung nach dem NAG scheiterte, begab sich der BF auf illegalem Wege nach Österreich, wo er am 30.03.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründet er im Wesentlichen damit, dass er in Österreich mit seiner Ehegattin zusammenleben wolle, asylrelevante Fluchtgründe wurden hingegen nicht vorgebracht. Ein weiterer am 15.05.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde rechtskräftig zurückgewiesen. In der Beschwerdeverhandlung gestand der BF schließlich selbst zu lediglich zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen zu sein, wie folgende Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll verdeutlichen:
„Rl: Was sind lhre Ziele in Österreich?
BF: lch möchte hier zusammen mit meiner Ehefrau leben.
(…)
Rl: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?
BF: lch bin über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Wir wurden von der Polizei angehalten und ins Zentrum nach Traiskirchen überstellt.
Der Rl wiederholt die Frage
BF: Wir wurden von der Polizei angehalten und deshalb haben wir einen Asylantrag gestellt, also ich und mein Bruder. Wir haben den Asylantrag unterschrieben. Diejenigen, die von der Polizei angehalten werden und keine Dokumente bei sich haben, werden von der Polizei angehalten und zum Asyl geschickt.
Rl: Wer hat lhnen empfohlen in Österreich einen Asylantrag zu stellen bzw, hatten Sie schon immer vor einen Asylantrag zu stellen, auch, als Sie Tunesien verlassen haben?
BF: Nein, ich wollte zu meiner Ehefrau kommen
Rl: Ohne rechtliche Grundlage?
BF: Ja, ich bin mit ihr verheiratet und wollte zu ihr kommen.
(…)
Rl: Sie befinden sich seit 30.03.2022 im Bundesgebiet, waren in Österreich aber nie in Besitz eines Aufenthaltstitels. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG von Tunesien aus scheiterte an den finanziellen Voraussetzungen. Haben Sie deswegen als Notlösung einen Asylantrag gestellt und durch lhre illegale Einreise quasi Fakten geschaffen?
BF: lch habe in Tunesien gewartet und gewartet, bis man mir im Rahmen der Familienzusammenführung ein Visum gibt, aber dieser Antrag wurde abgelehnt und deswegen war ich gezwungen illegal nach Österreich zu meiner Ehefrau zu kommen. Bei der Ankunft wurde ich von der Polizei angehalten und zum ,,Asyl" gebracht. (…)“ (S 4, 6 und 8 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2024).
Der Gesetzgeber normiert im NAG ein genaues Verfahren, unter welchen Umständen eine Familienzusammenführung rechtlich möglich ist und steht es dem BF frei sich von Tunesien aus um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Sein offenkundiger Versuch eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet über das Asylwesen faktisch zu erzwingen, ist als Umgehung der Regeln über den Familiennachzug zu qualifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252 und VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0047 mit Verweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Zudem hat er in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2020/18/0205; 28.4.2022, Ra 2020/14/0303, mwN), wovon gegenständlich – wie dargelegt – auszugehen ist. Die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen an Österreich erweist sich daher insgesamt als maßgeblich gemindert. Der Gesetzgeber normiert im NAG ein genaues Verfahren, unter welchen Umständen eine Familienzusammenführung rechtlich möglich ist und steht es dem BF frei sich von Tunesien aus um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Sein offenkundiger Versuch eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet über das Asylwesen faktisch zu erzwingen, ist als Umgehung der Regeln über den Familiennachzug zu qualifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252 und VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0047 mit Verweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Zudem hat er in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2020/18/0205; 28.4.2022, Ra 2020/14/0303, mwN), wovon gegenständlich – wie dargelegt – auszugehen ist. Die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen an Österreich erweist sich daher insgesamt als maßgeblich gemindert.
Zudem gilt festzuhalten, dass gegenständlich eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder nicht gegeben ist und kann auch ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis der E.B. vom BF nicht festgestellt werden. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die E.B. ist Pensionistin und bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.347,84 monatlich und kommt sie für ihren Unterhalt zur Gänze selbst auf. Der BF erledigt zwar meist die Einkäufe und kocht für die Familie, allerdings hat die E.B. in der Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt, dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch selbstständig einkaufen gehen kann. Die E.B. hat ferner sechs Kinder, wobei sie von zweien regelmäßig besucht wird und eine Tochter auch in XXXX wohnhaft ist. Zudem lebt sie mit ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt und ist insgesamt nicht davon auszugehen bzw. hervorgekommen, dass sie maßgeblich auf den Verbleib des BF im Bundesgebiet angewiesen wäre. Zudem gilt festzuhalten, dass gegenständlich eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder nicht gegeben ist und kann auch ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis der E.B. vom BF nicht festgestellt werden. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die E.B. ist Pensionistin und bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.347,84 monatlich und kommt sie für ihren Unterhalt zur Gänze selbst auf. Der BF erledigt zwar meist die Einkäufe und kocht für die Familie, allerdings hat die E.B. in der Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt, dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch selbstständig einkaufen gehen kann. Die E.B. hat ferner sechs Kinder, wobei sie von zweien regelmäßig besucht wird und eine Tochter auch in römisch 40 wohnhaft ist. Zudem lebt sie mit ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt und ist insgesamt nicht davon auszugehen bzw. hervorgekommen, dass sie maßgeblich auf den Verbleib des BF im Bundesgebiet angewiesen wäre.
Im konkreten Fall erscheint es schließlich auch jedenfalls zumutbar, dass der BF den Kontakt zu seiner Ehegattin zumindest temporär über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhält. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF und seiner Gattin führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuchsaufenthalte der E.B. in Tunesien – wo sie sich kennernlernten und auch heirateten – möglich und zumutbar, wie dies schließlich auch vor der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet regelmäßig der Fall war.
Zudem ist es dem BF nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 861, mwN), sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich und um Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu bemühen und von Tunesien aus im Rahmen einer Familienzusammenführung einen Aufenthaltstitel in Österreich zu beantragen. Es sind keinerlei Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).Zudem ist es dem BF nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN), sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich und um Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu bemühen und von Tunesien aus im Rahmen einer Familienzusammenführung einen Aufenthaltstitel in Österreich zu beantragen. Es sind keinerlei Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG).
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 mit Verweis auf VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 mit Verweis auf VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).
Wie festgestellt hält sich der BF seit März 2022 und damit seit einem Jahr und 11 Monaten im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Im Zuge des Verfahrens sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. So verfügt der BF zwar über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sowie über einen Arbeitsvorvertrag mit einer Reinigungsfirma vom 08.01.2024. Er ist jedoch weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation noch hat er sich in Österreich bislang ehrenamtlich engagiert. Zudem ist er zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und war er auch nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht, vielmehr ist er auf die finanzielle Unterstützung seiner Gattin angewiesen, sodass auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Darüber hinaus pflegt der BF in Österreich zwar ein gutes Verhältnis zum volljährigen Sohn der E.B., dass er über maßgebliche private Beziehungen verfügt, ist der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen und kann in einer Gesamtbetrachtung demnach keinesfalls eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur festgestellt werden.
Es besteht somit jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Es besteht somit jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der seit März 2022 andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der seit März 2022 andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig, spricht die Sprache seines Herkunftsstaates und verfügt über Schulbildung, Berufserfahrung sowie über familiäre Anbindungen an Tunesien. Es ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF in Tunesien hauptsozialisiert wurde, er den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig, spricht die Sprache seines Herkunftsstaates und verfügt über Schulbildung, Berufserfahrung sowie über familiäre Anbindungen an Tunesien. Es ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF in Tunesien hauptsozialisiert wurde, er den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass diese nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Den allenfalls bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Den allenfalls bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen – dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet lebenden Ehegattin des BF – das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen – dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet lebenden Ehegattin des BF – das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.
3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung nach Tunesien entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Fallbezogen wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 21.12.2023, Zl XXXX , die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).Fallbezogen wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 21.12.2023, Zl römisch 40 , die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF gehemmt wurde vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 18, BFA-VG).
Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.
Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Diese besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 leg. cit. nachzuweisen; zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Diese besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, leg. cit. nachzuweisen; zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben vergleiche VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).
Gegenständlich wurden seitens des BF weder besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, vorgebracht, noch ein Termin für seine Ausreise bekannt gegeben und war die Ausreisefrist sohin spruchgemäß mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen.
3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Im Hinblick auf Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 21.12.2023, Zl. XXXX entschieden und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 entschieden und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2283012.1.00Im RIS seit
04.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024