TE Bvwg Beschluss 2024/2/15 W203 2286267-1

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Veröffentlicht am 15.02.2024
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Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


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W203 2286267-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 31.10.2023, Zl. B/0522/19/22:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 31.10.2023, Zl. B/0522/19/22:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31.10.2023, wurde der Antrag auf Anerkennung einer (näher bezeichneten) Prüfung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften abgewiesen.

2. Mit Mail vom 04.11.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde wörtlich mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid B-0522-19-22 lege ich Einspruch (Widerspruch) bzw. BESCHWERDE beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Begründung wird nachgereicht.“, gefolgt vom Nachnamen des Beschwerdeführers.

3. Am 24.01.2024 teilte der Vorsitzende der Gutachtenskommission an der WU Wien der Senatsvorsitzenden mit, dass die Kommission kein Gutachten erstellen werde. Bis dato sei die Begründung zur Beschwerde nicht nachgereicht worden.

Am 29.01.2024 teilte die Senatsvorsitzende dem studienrechtlichen Organ mit, dass der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien kein Gutachten gem. § 46 Abs 2 UG erstatten werde.Am 29.01.2024 teilte die Senatsvorsitzende dem studienrechtlichen Organ mit, dass der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien kein Gutachten gem. Paragraph 46, Absatz 2, UG erstatten werde.

4. Mit Schreiben vom 31.01.2024 (eingelangt am 09.02.2024) legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war u.a. vom 17.08.2005 bis zum 30.11.2012 zum Diplomstudium „Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157“, vom 21.10.2004 bis zum 29.04.2011 zum Diplomstudium „Betriebswirtschaft 03 J 151“ und vom 09.02.2011 bis zum 01.05.2016 zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht 09“ an der WU Wien zugelassen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.01.2017 (bis heute) zum Individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“, seit 07.02.2022 (bis heute) zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und seit 04.04.2022 (bis heute) zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen.

1.2.    Der angefochtene Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung betreffend Beschwerdefrist und Beschwerdeinhalt und wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2023 zugestellt.

1.3.    Die Beschwerde wurde am 04.11.2023 per Mail erhoben. Darin wurde wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid B-0522-19-22 lege ich Einspruch (Widerspruch) bzw. BESCHWERDE beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Begründung wird nachgereicht.“, gefolgt vom Nachnamen des Beschwerdeführers.

1.4. Eine Beschwerdebegründung ist bis dato nicht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Inhalt einer Beschwerde ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde; 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Inhalt einer Beschwerde ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde; 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (27.02.2020, Ra 2019/11/0102) ergibt sich wie folgt: § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340).3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (27.02.2020, Ra 2019/11/0102) ergibt sich wie folgt: Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340).

3.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die vierwöchige Beschwerdefrist aufgrund der Zustellung am Dienstag, 31.10.2023, vier Wochen später am 28.11.2023 abgelaufen ist. Der erste und einzige Schriftsatz des Beschwerdeführers langte bereits am 04.11.2023 bei der belangten Behörde ein, es handelte sich jedoch um eine „leere Beschwerde“ im Sinne obiger Judikatur. So enthielt der Schriftsatz keinerlei Begründung und geht daraus eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keine Begründung abgeben, sondern diese nachreichen möchte, ohne dass dies in den letzten zweieinhalb Monaten auch tatsächlich der Fall war.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.01.2017 an der Wirtschaftsuniversität Wien zum individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ zugelassen, absolvierte erfolgreich mehrere Lehrveranstaltungen aus dem Öffentlichen Recht, darunter auch Lehrveranstaltungen aus dem Verwaltungsrecht. Seit 2020 führte und führt er zwölf am BVwG anhängige Beschwerdeverfahren in studienrechtlichen Angelegenheiten, zwei davon waren der Gerichtsabteilung W128 zugeteilt und wiesen die erforderlichen Bestandteile einer Beschwerde auf, darunter insbesondere auch eine Begründung. Dem Beschwerdeführer war daher nicht nur aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung, sondern auch aus dem akademischen Unterricht und gewissermaßen auch aus der „Praxis“ heraus bekannt und bewusst, dass die Begründung einen erforderlichen Teil der Beschwerde darstellt. Dies geht auch aus dem Satz hervor, wonach er die Begründung nachreichen werde.

Somit gestaltete er seine Beschwerde bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft, sodass diese Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtslage und Judikatur somit ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens sofort zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Begründungspflicht Beschwerdeinhalt Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2286267.1.00

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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